Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120240-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Welti
Beschluss vom 13. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 20. September 2012, S-4/2011/5268
Erwägungen: I. 1. Am 19. Juli 2011, um ca. 8:00 Uhr, ereignete sich auf der ...-Strasse in ... ein Unfall, bei welchem der Velofahrer A._____ (Geschädigter und Beschwerde- führer) bei einem Überholmanöver einer von B._____ (Beschuldigter und Be- schwerdegegner) gelenkten Baumaschine stürzte und sich eine Rissquetschwun- de über dem rechten Auge, mehrere Schürfungen im Gesicht und an den Knien zuzog. Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 29. August 2011 soll B._____ dannzumal als Lenker und Bauarbeiter mit der Baumaschine auf der rechten Spur der ...-Strasse stadteinwärts gefahren sein. Auf der Höhe der Lie- genschaft Nr. ... soll er eine weitere Baumaschine, welche vor ihm ebenfalls auf der rechten Spur gefahren sei und dann angehalten habe, überholt haben, indem er links auf die Gegenfahrbahn der ...-Strasse ausgewichen sei und dann auf der linken Spur die vor einer Baustelleneinfahrt wartende Baumaschine überholt ha- be. Gleichzeitig sei der Geschädigte A., welcher mit dem Velo auf der lin- ken Spur der ...-Strasse stadteinwärts gefahren sei, im Begriff gewesen, die Baumaschine von B. zu überholen. Aufgrund dieses Überholmanövers ha- be A._____ eine Vollbremsung einleiten müssen und sei dann zu Boden gestürzt. 2. Am 23. August 2011 stellte der Geschädigte A._____ einen Strafantrag gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 7/8); am 15. Februar 2011 hielt er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Staatsanwalt- schaft) am Strafantrag weiterhin fest (Urk. 7/10+12). Mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein und verwies die Zivilklage des Geschä- digten auf den Zivilweg (Urk. 7/25 = Urk. 8). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ innert Frist am 6. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, seine For- derung sei gutzuheissen (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt,
der Staatsanwaltschaft zudem mit dem Ersuchen, die Akten einzureichen (Urk. 5). Während der Beschwerdegegner die Frist unbenutzt verstreichen liess, verzichte- te die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 9) und reichte gleichzeitig die Untersuchungsakten ein (Urk. 7).
II. 1. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Einstellungsverfügung die Aussagen der Beteiligten wieder und hält unter Berufung auf Art. 125 StGB und Art. 12 Abs. 3 StGB vorab fest, der Täter müsse eine Pflichtwidrigkeit begangen haben. Vor- liegend ergebe sich die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten als Lenker des Motor- karrens aus dem Strassenverkehrsgesetz, namentlich die Pflicht eine Richtungs- änderung anzuzeigen, die Pflicht auf Rücksichtnahme beim Überholen sowie mit Blick auf den Gegenverkehr. In der Folge setzt sie sich mit den einzelnen Aussa- gen auseinander und gelangt nach deren eingehender Würdigung zum Schluss, dem Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Selbst wenn ihm aber - so die Staatsanwaltschaft weiter - eine Sorgfaltspflicht- missachtung hätte nachgewiesen werden können, wäre für ihn das Überholmanö- ver des Geschädigten nicht voraussehbar und vermeidbar gewesen, denn das Verhalten des Geschädigten scheine eher den allgemeinen Sorgfaltspflichten ei- nes Verkehrsteilnehmers zuwiderzulaufen, welcher im Baustellenbereich einer re- lativ steilen Strasse mit viel Verkehr eine ganze Fahrzeugkolonne überholt habe, ohne zu wissen, was der eigentliche Grund für die Kolonne war und was er vor dem Fahrzeug des Beschuldigten zu erwarten gehabt hätte (Urk. 8 Ziff. III). 2. a) Der Geschädigte macht in seiner Beschwerdebegründung wie schon in der Untersuchung geltend, bis zu seinem Sturz habe der Beschuldigte "mit abso- luter Sicherheit" die Richtungsänderung nicht angezeigt gehabt. Der Zeuge C._____, ein Bauarbeiter, habe den Blinker erst in Betrieb gesehen, als er (der Geschädigte) bereits auf dem Asphalt gelegen habe. Hätte der Beschuldigte tat- sächlich seine Richtungsänderung rechtzeitig angezeigt, wäre er in seinem Über- holmanöver nicht überrascht geworden. Falls der Beschuldigte unmittelbar nach
seinem Sturz den Blinker in Betrieb genommen habe, würde sich das mit der Aussage des Zeugen C._____ und derjenigen eines (unbekannten) Automobilis- ten vor Ort decken. Die Staatsanwaltschaft ging von übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten und des Zeugen C._____ aus, wonach der Beschuldigte den Blinker gestellt und den sog. Schulterblick nach links vorgenommen habe, bevor er nach links auf die Gegenfahrbahn gefahren und den Dumper vor ihm überholt habe. Sie hielt weiter fest, gemäss Aussage des Zeugen und des Geschädigten habe sich die Verkehrsführung bei der genannten Baustelle je nach Bauphase ständig geändert. Die Situation habe also nicht dem üblichen Bild entsprochen, die sich der Geschädigte, welcher seinen eigenen Aussagen zufolge dort regelmässig vorbeifahre, gewohnt war. Die Staatsanwaltschaft erwog daraufhin, es stelle sich daher auch berechtigterweise die Frage, ob der Geschädigte in dieser Situation überhaupt auf die Richtungsanzeige sowie auf die Kopfbewegung des Fahrers B._____ habe achten können, wobei sie ausdrücklich hervorhob, dabei dem Ge- schädigten keine Falschaussage unterstellen zu wollen. Sie attestiert dem Ge- schädigten damit, dass seine Aussage seiner subjektiven Wahrnehmung entspre- chend zutreffend sein könne. Von einem "Lügner mit miesen Charaktereigen- schaften", als welchen sich der Beschwerdeführer insoweit beurteilt fühlt, kann keine Rede sein. Dass der Beschuldigte sodann die Richtungsanzeige erst nach dem Sturz des Geschädigten in Betrieb genommen haben soll, wie der Geschä- digte argumentiert, macht keinen Sinn, da der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt sein Überholmanöver beendet hatte und geradeaus weiterfuhr, ohne den Sturz des Geschädigten überhaupt bemerkt zu haben. Nachdem vorliegend - nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten - einzig die Anschuldi- gung des Geschädigten den Beschuldigten belastet und sich diese als zu wenig tragfähig erweist, erfolgte die Einstellung zu Recht. b) Weiter ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Einwandes, die Staatsanwaltschaft habe sich "akribisch" mit Unstimmigkeiten in seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme und bei der Staatsanwaltschaft, welche er in ei- nem Abstand von einem Jahr deponiert habe, auseinandergesetzt, entgegen zu
halten, dass die entsprechenden Äusserungen ohne jegliche Wertung lediglich als seine (des Geschädigten) Aussagen wiedergegeben wurden (Urk. 8 Ziff. II), in der Folge denn auch nicht entscheidrelevant waren. c) Insoweit es der Beschwerdeführer schliesslich als "recht billig" erachtet, ihm bei seinem Überholmanöver insgeheim mangelnde Vorsicht vorzuwerfen, so übersieht er, dass diese Erwägungen nur mutmasslich in der Eventualbegründung angeführt werden und ebenso wenig für die Einstellung der Untersuchung be- stimmend waren. 3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Wie in der Einstel- lungsverfügung festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer indessen unbenom- men, seine Forderung auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses, bzw. gege- benenfalls im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) geltend zu machen. 4. Dieser Beschluss ergeht nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 14. Oktober 2012 angekündigten Gerichtsbesetzung, weil die Kammer per 1. Januar 2013 neu konstituiert wurde.
III. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind mangels Umtrieben keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zürich, 13. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Welti