Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120235-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 28. November 2012
in Sachen
A._____ Kft. in Liquidation, Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. September 2012, A-2/2011/778
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. September 2012 (Unt. Nr. A-2/2011/778) stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersuchung gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Urkundenfälschung ein (Urk. 10). Ge- gen diese Verfügung erhob die A._____ Kft. in Liquidation (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 2; Urk. 5). Diese Beschwerdeschrift übermittelte die Beschwerdeführe- rin vorab per Fax an die hiesige Kammer und sodann per Post sowohl an die hie- sige Kammer als auch an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 2; Urk. 5; Urk. 10). 2. Nach Eingang der Akten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin die an- gefochtene Verfügung gemäss Empfangsschein und gemäss Rückschein am 24. September 2012 in Empfang genommen hatte (Urk. 8/16). Diese Zustellung löste die 10-tägige Frist zur Erhebung und Begründung einer Beschwerde aus. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte somit spätestens am 4. Oktober 2012 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (vgl. Art. 90 StPO; Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 91 N 21 m.w.H., BGer., Urteil vom 11. April 2008, 4A_83/2008 E.2). Die Ein- gabe der Beschwerdeführerin wurde zwar am 4. Oktober 2012 der ungarischen Post übergeben (Urk. 7; Urk. 12), erreichte die Grenzstelle der Schweiz jedoch erst am 5. Oktober 2012, d.h. sie wurde erst am 5. Oktober 2012 der schweizeri- schen Post übergeben (Urk. 2; Urk. 8; Urk. 14) und erfolgte somit nicht rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin sandte die Beschwerdeschrift am 4. Oktober 2012 vorab per Fax an die hiesige Kammer (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechts- schriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (BGer, Urteil vom
Zürich, 28. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli