Complaint against non-prosecution in defamation case dismissed

UE120210Obergericht21.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____, represented by her guardian X._____, filed a complaint against the Zurich-Limmat Public Prosecutor’s non-prosecution order in a defamation matter. She claimed that an employee of the B._____ home had lied about her and caused her involuntary placement. The Court held that the available record did not permit proof of defamatory conduct and that the hospitalization was based on the emergency doctor’s medical assessment. The complaint was dismissed as manifestly unfounded, and no court fee was charged.

Omnilex-Regeste

Art. 309 Abs. 1 lit. a and Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-prosecution is admissible where the complaint and police report already show that the offence is clearly not made out or that the alleged suspicion cannot be proven. In a defamation complaint under Art. 174 Ziff. 1 StGB, an opening of proceedings requires a sufficient factual basis; if the available material shows that the complained-of consequence resulted from an independent medical assessment and not from the alleged statements, non-entry is justified. The appellate court reviews the file-based likelihood of a punishable act and may dismiss the complaint without further investigations where the facts remain unascertainable (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120210-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder

Beschluss vom 21. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Vormund X._____

gegen

  1. unbekannte Mitarbeiterin des B._____-Wohnheims, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 29. August 2012, A-1/2012/4849

Erwägungen: I. 1. Am 18. Mai 2012 kam es im B.-Wohnheim an der ...strasse ... in Zü- rich ... zu einem Vorfall, bei welchem sich die dort wohnhafte A. gegenüber einer Mitarbeiterin des Wohnheims tätlich und verbal aggressiv verhalten haben solle. Die polizeilich aufgebotene Notfallärztin ordnete einen fürsorgerischen Frei- heitsentzug an. A._____ wurde daraufhin in das ... Zentrum C._____ überführt. 2. Am 16. Juli 2012 erstattete A._____ gegen eine Mitarbeiterin des B.- Wohnheims mit Vornamen D. Strafanzeige wegen Verleumdung (Urk. 6/4) und machte geltend, sie sei infolge der Lügen dieser Mitarbeiterin zu Unrecht im ... Zentrum C._____ "eingesperrt" worden. 3. Mit Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 3) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung gegen Unbekannt nicht anhand. Sie be- gründete ihren Entscheid damit, dass die Anzeigeerstatterin aus medizinischen Gründen hospitalisiert worden sei, weshalb den Mitarbeitenden des B.- Wohnheims der Vorwurf der Ehrverletzung nicht nachgewiesen werden könne. 4. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 5. September 2012 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 2) und stell- te sinngemäss den Antrag, die Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Ein Straftatbestand gilt auch dann als nicht erfüllt, wenn sich der geäusserte Tatverdacht von vornherein nicht nachweisen lässt. 2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädi- gen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdäch- tigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3. Die Beschwerdeführerin macht in der Strafanzeige (Urk. 6/4) geltend, es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie im B.-Wohnheim eine Mitarbeiterin beschimpft und tätlich angegriffen habe. Aufgrund der Lüge einer Mitarbeiterin des Wohnheims sei sie zu Unrecht eingesperrt worden. Laut Polizeirapport vom 19. Mai 2012 (Urk. 6/1) stellte die Notfallärztin, welche nach dem Vorfall im B.-Wohnheim von der Polizei aufgeboten wurde, bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie fest. Einzig aus diesem Grund - und nicht aufgrund der Aussagen der Mitarbeitenden des B.- Wohnheims - wurde die Beschwerdeführerin in der Folge im ... Zentrum C. untergebracht. Wie sich der Vorfall im B._____-Wohnheim im Detail abspielte, kann unter den gegebenen Umständen nicht ermittelt werden. Die Strafuntersuchung wurde des- halb zu Recht nicht anhand genommen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Einholung einer Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft sofort abzuweisen. Umständehalber wird auf

die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Zusprechung einer Entschädi- gung im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vormund der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Akten A-1/2012/4849 (gegen Empfangsschein). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

Dr. C. Schoder

Schlagwörter

non-prosecutiondefamationsufficient suspicionmedical hospitalizationcomplaint dismissalcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-prosecution order was correct because the defamation allegation could not be substantiated and no sufficient suspicion existed.

Extrahierter Entscheid

The non-prosecution order was upheld because the alleged defamatory conduct could not be proven on the available record; the applicant was hospitalised for medical reasons, not because of the employees' statements.

Extrahierte Begründung

The court held that an investigation is opened only if there is sufficient suspicion; non-entry is proper where it is clear from the complaint and police report that an offence is not made out or the suspicion cannot be proven. Here, the available materials showed that the involuntary placement resulted from the examining emergency doctor’s psychiatric assessment, not from the employees' statements, and the incident’s details could no longer be established.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.