Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120180-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. K. Balmer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Ch. Negri
Verfügung und Beschluss vom 1. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw UZH Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012, A-1/2012/91
Erwägungen: I. 1. Am 30. Dezember 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) Strafanzeige gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Körperverletzung etc. ein (Urk. 33). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft IV zur Ergänzung der Untersuchung, verbunden mit der Weisung, die Zeugen C._____ und D._____ einzuvernehmen, und an- schliessenden Anklageerhebung zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 4 der Einstellungs- verfügung vom 18. Juli 2012 a.ufzuheben, die Kosten des Unter- suchungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und dem Beschuldigten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen; sub- eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und sei dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das Untersuchungsverfahren bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdefüh- rerin wegen falscher Anschuldigung zu sistieren. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer, zuzusprechen." 3. Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. August 2012, die Be- schwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde-
führerin abzuweisen (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 7. September 2012 folgenden Antrag stellen (Urk. 14 S. 1): "Es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um- gehend abzuweisen und [es] sei der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Prozessführung durch Widerruf zu entziehen". Mit Verfügung vom 19. September 2012 wurden die Stellungnahmen der Staats- anwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freige- stellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin beantragen, "der Antrag des Beschwerdegegners 1 ge- mäss seiner Stellungnahme vom 7. September 2012" sei abzuweisen (Urk. 20 S. 2). Nach Ansetzen einer Frist zur freigestellten Äusserung hierzu (Urk. 24), liess der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 11. November 2012 Stellung nehmen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2012 zugestellt (Urk. 29), woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 vernehmen liess und sich zu Vorbringen des Beschwerdegegners 1 betreffend unentgeltliche Rechtspflege äusserte (Urk. 30). Der Beschwerdegegner 1 reichte sodann mit Eingabe vom 13. Februar 2013 einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Schei- dungsverfahren zu den Akten (Urk. 34, 35/1-2). II. 1.1. Der Beschwerdegegner 1 lässt in seiner Eingabe vom 7. September 2012, wie bereits ausgeführt, den Antrag stellen, der Beschwerdeführerin sei die unent- geltliche Prozessführung durch Widerruf zu entziehen (Urk. 14 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 kein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ent- zogen wird. Er ist diesbezüglich nicht beschwert und somit nicht legitimiert, einen solchen Antrag zu stellen. Auf den Antrag ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. hierzu Schmid, Handbuch StPO, N 317 f.).
1.2. Im Übrigen ist auf die Verfügung vom 31. Oktober 2012 zu verweisen, in welcher festgehalten wird, dass derzeit gestützt auf die Akten kein Anlass beste- he, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen (Urk. 24). 2.1. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2012 (Urk. 20) wurde eine Substitutionsvollmacht eingereicht, in welcher der mit Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 13. Feb- ruar 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. X1._____ (vgl. Urk. 10/14.8) Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ "in Sachen A._____ betreffend Strafsa- che" substituiert (Urk. 22). 2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat das Mandat wie der amtliche Vertei- diger persönlich zu führen. Bestellt wird eine bestimmte Person, nicht etwa eine Anwaltsgemeinschaft etc. Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann daher das Mandat nicht eigenmächtig einem anderen Anwalt übertragen. Bei längerer Ab- wesenheit oder Arbeitsüberlastung kann er jedoch um Substitution nachsuchen (Leitfaden Amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Version 1.1, S. 27; Hauri, Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, Bezirksgericht Zü- rich, Büro für amtliche Mandate, 2. Auflage, Januar 2003, N 81 f. und 230). Vor- liegend hat der bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X1., Rechtsanwalt lic. iur. X2. die Vollmacht zur substitutionsweisen Vertretung "betreffend Strafsache" erteilt (Urk. 22). Wie bereits ausgeführt, kann der unentgeltliche Rechtsbeistand das Mandat ohne entsprechende Bewilligung nicht auf einen Substituten übertragen. Die Bewilligung zur Substitution ist jedoch - nachdem das Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ an- hängig gemacht (vgl. Urk. 2) und die weiteren Eingaben durch Rechtsanwalt lic. iur X2._____ eingereicht wurden (vgl. Urk. 20, 30), weshalb ein entsprechendes Gesuch als implizit gestellt angenommen werden kann - nachträglich durch die Verfahrensleitung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ertei- len.
III. 1. In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird im Wesentlichen zusam- mengefasst ausgeführt, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, er habe seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau, der Beschwerdeführerin, am 23. De- zember 2012, zwischen ca. 18.00 und 19.00 Uhr, im Treppenhaus vor seiner Wohnung an der ...-Strasse ... in E._____ nach einer verbalen Auseinanderset- zung zwei bis drei Mal heftig mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf geschla- gen, wodurch sie eine Hirnblutung erlitten habe. Dabei habe der Beschwerdegeg- ner 1 gewusst, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einnahme von Blutver- dünnungsmitteln bereits auf Tätlichkeiten gegen den Kopf sehr empfindlich rea- giere und habe daher durch seine Handlungsweise die Verursachung einer mas- sgeblichen Körperverletzung in Kauf genommen. Bei der Beschwerdeführerin sei bei Spitaleintritt am 26. Dezember 2011 eine Blutung unter der harten Hirnhaut diagnostiziert worden (Urk. 33 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe diesen Vor- wurf entschieden bestritten. Er habe vorgebracht, er habe die Beschwerdeführerin an jenem Tag gar nicht gesehen. Zur besagten Zeit sei er auch nicht zu Hause gewesen. Vielmehr habe er sich im Restaurant "F." in E. aufgehalten, in welchem seine Arbeitgeberin, die "G._____AG", ihren traditionellen Jahresend- Kader-Anlass mit gemeinsamem Nachtessen durchgeführt habe. Er habe das Bü- ro um ca.16.15 Uhr verlassen und sich direkt ins besagte Restaurant begeben. Gegen 23.00 Uhr sei er dort weggegangen und habe sich an seinen Wohnort be- geben. Ob sich seine Ehefrau während der geltend gemachten Tatzeit in seiner Wohnliegenschaft aufgehalten habe, wisse er nicht. Sie habe keinen Schlüssel für das Haus. Er habe, so der Beschwerdegegner 1, natürlich Kenntnis von der Krankheitsgeschichte seiner Ehefrau. Er wisse um deren Einnahme von Blutver- dünnungsmitteln und hohen physischen Verletzlichkeit. Er habe sie nie geschla- gen. Wie der Beschwerdegegner 1 weiter ausgeführt habe, sei ein Scheidungs- verfahren zwischen ihm und der Beschwerdeführerin pendent. Seit dieses Verfah- ren hängig sei, habe sich das Verhältnis zwischen ihnen zusehends verschlech- tert und die Beschwerdeführerin habe schon diverse haltlose Anzeigen gegen ihn erstattet. Es habe nie eine Verurteilung daraus resultiert.
Die Staatsanwaltschaft führt im Weiteren aus, die Aufenthaltsangaben des Be- schwerdegegners 1 seien in der Folge überprüft worden. In diesem Zusammen- hang habe der Geschäftsführer der Pizzeria "F." erklärt, dass die "G.AG" am 23. Dezember 2011 ab 16.00 Uhr einen Bereich des Restau- rants reserviert gehabt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei bereits im "F." gewesen, als er kurz vor 17.00 Uhr zur Arbeit gekommen sei. H., die Sekre- tärin des Beschwerdegegners 1, habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerde- gegner 1 und die anderen Leute im Büro hätten sich alle bis ca. 16.00 Uhr im Ge- schäft aufgehalten und hätten sich dann zum Restaurant "F." begeben, wo- bei der Beschwerdegegner 1 alleine hingefahren sei. Als sie selbst um ca. 22.15 Uhr nach Hause gegangen sei, sei der Beschwerdegegner 1 noch dort gewesen. I., Inhaber und Geschäftsführer der "G.AG", habe ausgeführt, dass sich die Kaderleute ab 16.00 Uhr im "F." getroffen hätten. Er selber sei schätzungsweise um 17.00 Uhr dort eingetroffen und der Beschwerdegegner 1 eine halbe Stunde nach ihm. In der Folge hätten sie den Abend zusammen mit ih- ren ca. 10 Mitarbeitern verbracht. Zwischen ca. 22.00 und 23.00 Uhr habe der Beschwerdegegner 1 das Restaurant verlassen. Die Staatsanwaltschaft hält so- dann fest, da sich das Restaurant "F." in der Nähe des Wohnortes des Be- schwerdegegners 1 befinde, bestünde die Möglichkeit, dass er sich zwischendrin einmal nach Hause begeben habe. Sowohl H. als auch I._____ hätten dies jedoch ausgeschlossen. H._____ habe sich überdies daran erinnert, dass der Be- schwerdegegner 1 den ganzen Abend über dieselben Kleider getragen habe. I._____ habe ergänzend ausgeführt, dass er den Beschwerdegegner 1, welcher ein sehr guter Freund von ihm sei, so gut kenne, dass er es ihm angemerkt hätte, wenn dieser im Verlaufe des Abends eine Auseinandersetzung mit der Be- schwerdeführerin gehabt hätte. Der Beschwerdegegner 1 sei jedoch während des ganzen Abends fröhlich und ausgelassen gewesen (Urk. 33 S. 2). Die polizeili- chen Ermittlungen bei den Nachbarn des Beschwerdegegners 1 hätten ergeben, dass niemand Feststellungen betreffend einen kurz vor Weihnachten im Treppen- haus stattfindenden Streit gemacht habe. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der erst einige Tage später gemachten Anzeige im Datum geirrt habe, habe sie
selber mit Gewissheit ausgeschlossen. Sie habe angegeben, sie sei sich hinsicht- lich des Datums 100%ig sicher. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft zusammenfassend fest, die Ermittlun- gen bestätigten die Angaben des Beschwerdegegners 1, wonach er sich zur Tat- zeit nicht am Tatort, sondern im Restaurant "F." aufgehalten habe. Somit sei der Beschwerdegegner 1 weder Täter noch habe die beanzeigte Tat selbst stattgefunden (Urk. 33 S. 3). 2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, der Staatsanwalt halte zunächst fest, es bestehe die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdegegner 1 zwischendurch nach Hause begeben habe. Unter Verweis auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen H. und I._____ erachte er es alsdann jedoch als erwiesen, dass der Beschwerdegegner 1 das Restaurant am fraglichen Abend nicht verlassen habe (Urk. 2 S. 5 f.). Damit habe der Staatsanwalt in unzulässiger Weise den Entscheid in der Sache vorwegge- nommen. Dies insbesondere deshalb, weil er unbesehen von der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen - ohne dies zu be- gründen oder zu erwähnen - ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin jedoch in dieser Hinsicht völlig ausgeblendet habe. Er habe die Beweise mithin völlig einsei- tig zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 gewürdigt. Damit sei er in Willkür ver- fallen und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Begründung des Entscheides und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sowohl bei H._____ als auch bei I._____ seien aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Beschwerde- gegner 1 erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit angebracht. Es bestünden auch gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsper- sonen, hätten doch beide angegeben, vor der Einvernahme vom Beschwerde- gegner 1 gegenständlich informiert worden zu sein. Im Übrigen habe der Be- schwerdegegner 1 selber erklärt, am fraglichen Abend das Restaurant mehrmals verlassen zu haben, um einige Telefonate im Gang und draussen beim Rauchen zu führen (Urk. 2 S. 6 f.). Da "der Weg bis zu seiner Wohnung vom Restaurant aus in sehr kurzer Zeit (2-3 Minuten) erreichbar" sei, wäre es somit möglich ge- wesen, dass der Beschwerdegegner 1 kurz nach Hause gegangen sei, ohne dass
seine Abwesenheit jemandem aufgefallen wäre. Ferner habe der Staatsanwalt die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in die Feststellung des Sachverhaltes und damit in die Beweiswürdigung einfliessen lassen. Eine solche einseitige, ein- zig die entlastenden Umstände einbeziehende Feststellung des Sachverhaltes sei willkürlich und unrichtig. Völlig unberücksichtigt geblieben sei alsdann auch das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten von Dr. med. J._____ vom 6. Juni 2012. Indem der Staatsanwalt darin enthaltene belastende Umstände nicht in die Feststellung des Sachverhaltes habe einfliessen lassen, habe er eine Rechtsverletzung begangen (unrichtige Sachverhaltsdarstellung) und sei in Will- kür verfallen. Sodann entbehre die Feststellung, dass die Tat nicht stattgefunden habe, jeder Rechtsgrundlage, sei willkürlich und unzulässig (Urk. 2 S. 7). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sprächen ihre überein- stimmenden und widerspruchsfreien Aussagen sowie die detailgetreue Schilde- rung des Vorfalles und der Begleitumstände. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei alsdann die Tatsache, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 8. Februar 2012 an ihrer Aussage, die Tat habe am 23. Dezember 2011 stattgefunden, festgehalten habe. Im Übrigen sei anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass jeweils am 23. Dezember das Weihnachtsessen der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1 stattfinde. Nur habe das Essen in den Vorjahren jeweils erst am Abend und nicht schon am spä- teren Nachtmittag stattgefunden (Urk. 2 S. 8). Dass sich die Beschwerdeführerin in ärztliche Behandlung begeben habe und sie u.a. eine Blutung unter der harten Hirnhaut mit Frischblutauflagerungen gehabt habe, weshalb zwei Entlastungsboh- rungen hätten vorgenommen werden müssen, sei im Entscheid mit keinem Wort gewürdigt worden. Dies sei ebenfalls als willkürliche Beweiswürdigung bzw. un- richtige Sachverhaltserstellung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren darauf hinweisen, dass sie bereits mehrere Anzeigen gegen den Be- schwerdegegner 1 eingereicht habe und sie bereits mehrmals ärztlich habe be- handelt werden müssen. Ferner habe der Staatsanwalt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin zwar die Kassarechnung über den Geschäftsanlass am fraglichen Abend einreichen las- sen. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Möglichkeit verwehrt worden, zum
eingereichten Beleg Stellung zu nehmen und weitere Beweisanträge zu stellen, womit er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. So hätte insbeson- dere der gemeinsame Sohn C._____ bestätigen können, dass die Beschwerde- führerin am fraglichen Abend zum Beschwerdegegner 1 gefahren sei, um ihn um Geld für die Skiferien zu bitten und dass es dabei zu Problemen gekommen sei (Urk. 2 S. 9 f.). Weiter habe D., ein Bekannter der Beschwerdeführerin, ihr gesagt, er habe am fraglichen Abend gesehen, wie die Beschwerdeführerin vom Besucherparkplatz der Liegenschaft ...-Strasse ... in E. weggefahren sei. Dabei habe er auch den "Dodge" des Beschwerdegegners 1, mit welchem dieser am Abend des 23. Dezember 2011 unterwegs gewesen sei, gesehen. Es werde deshalb beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, die ge- nannten Personen einzuvernehmen (Urk. 2 S. 10). 3. Der Beschwerdegegner 1 lässt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend machen, die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei "rechtlich einwandfrei". Ergänzend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Be- schwerdeführerin alles andere als "glaubwürdig" seien. Ihre Beschuldigungen blieben generell-abstrakt und wiesen keinerlei Details auf, deren Kenntnisse nur Beteiligte haben könnten. Ihre Anzeige bleibe vor allem in denjenigen Punkten dif- fus, welche beweisrechtlich einen verbindlichen Charakter aufweisen könnten. Obwohl die Beschwerdeführerin angeblich schmerzhaft geschlagen und schwer gedemütigt vom Wohnort des Beschwerdegegners 1 "abgezogen" sein wolle, sei die Anzeige bei der Polizei erst sieben Tage später erfolgt. Nachdem ihr die Poli- zei zuvor wiederholt gesagt habe, nicht alleine zum Beschwerdegegner 1 zu ge- hen und nach Vorfällen sofort die Polizei einzuschalten, sei ihr Anzeigeverhalten vor allem auch in Berücksichtigung von fünf im Laufe der letzten zwei Jahre ein- gestellten oder nicht anhand genommenen, haltlosen Verzeigungen des Be- schwerdegegners 1 nicht nachvollziehbar (Urk. 14 S. 2). Es entspreche zudem nicht dem Naturell des Beschwerdegegners 1, dass er der Beschwerdeführerin beim Weggehen von hinten mehrfach auf den Hinterkopf geschlagen haben soll (Urk. 14 S. 3). Im Weiteren lässt der Beschwerdegegner 1 vorbringen, die Unter- stellungen wegen ehelicher Gewalt dienten im laufenden Scheidungsverfahren dazu, ihn zu diskreditieren, um so Vorteile erreichen zu können.
Die "Unglaubwürdigkeit" des angezeigten Sachverhaltes setze sich denn "auch nur logisch" im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juni 2012 schlüssig fort. Darin werde eindeutig festgehalten, die Be- schwerdeführerin habe am 27. Dezember 2011 gegenüber dem Psychiater "als erste Einlassung" gesagt, der Beschwerdegegner 1 habe sie gegen die Wand ge- stossen und sie habe sich den Hinterkopf "angestossen". Im Polizeibericht vom 30. Dezember 2011 werde sodann festgehalten, der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Damit lägen nun drei verschiedene Darstellungen des Sachverhaltes vor. Dies "heble" die Grundlage des Gutachtens völlig "aus", gehe doch dieses nicht von den polizeilich festgestellten, sondern von der ersten Version aus, welche die Be- schwerdeführerin "in intimem Rahmen" dem Psychiater mitgeteilt habe (Urk. 14 S. 4 f.). Das Gutachten halte überdies auch fest, es hätten keine Verletzungen festgestellt werden können und selbst vor dem Hintergrund dieser anderslauten- den Schilderung könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Schlag, ein Sturz oder ein Anschlagen des Kopfes zur akuten Blutung geführt habe. Hinzu komme, dass sie eigenen Angaben zufolge am fraglichen Abend noch für Gäste gekocht habe. Im Weiteren solle die Beschwerdeführerin ebenfalls ihren eigenen Angaben zufolge angeblich regelmässig, ca. jede Woche zweimal, kurzzeitig das Bewusstsein verlieren, was logischerweise mit Stürzen verbunden sei. Dass die Sachdarstellung nicht der Wahrheit entsprechen könne, zeige sich auch in der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei am 25. Dezember 2011 vor ihrer Spitaleinweisung bei einer K._____ zum Essen eingeladen gewesen. Ihr Anwalt habe in einem vormundschaftlichen Verfahren ein Dokument eingereicht, wonach diese K._____ am fraglichen Tag im Ausland geweilt habe. Wie die Beschwerde- führerin die Wahrheit zu "modulieren" vermöge, komme im laufenden Rekursver- fahren im Scheidungsprozess/vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Ausdruck (Urk. 14 S. 5). Ferner lässt der Beschwerdegegner 1 ausführen, sein Alibi sei hieb- und stichfest und als einwandfrei erstellt zu qualifizieren. Die Auskunftsper- sonen hätten einwandfrei die Präsenz des Beschwerdegegners 1 in der fraglichen Tatzeit bei einem Geschäftsessen im Restaurant F._____ in E._____ bestätigt.
Viele weitere Zeugen seien überdies ebenfalls noch zur Entlastung genannt wor- den. Die Beschwerdeführerin habe zudem betreffend Alibi eine Beweiseingabe eingereicht, welche zum Beweis der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- gegners 1 geführt habe. Aus diesem Grund habe es keinen hinreichenden Anlass gegeben, das rechtliche Gehör einseitig zugunsten einer völlig unglaubwürdigen Beschwerdeführerin auszuweiten und unnötigerweise formelle Einvernahmen der Entlastungszeugen durchzuführen, zumal die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. April 2012 selber nicht einmal Anträge auf Zeugeneinvernahmen stellen lassen habe (Urk. 14 S. 6). Im Weiteren werden - im Wesentlichen - Ausführun- gen zu den von der Beschwerdeführerin genannten Entlastungszeugen gemacht, nämlich zu D._____ und zum Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwer- degegners 1 (Urk. 14 S. 7). 4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen zu- sammengefasst fest, die Beschwerdeführerin bemängle hauptsächlich die Be- gründung der Einstellungsverfügung. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass nicht die Begründung der Einstellungsverfügung Anfechtungsobjekt sei, sondern das Dispositiv. So seien "weite Teile" der von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe - z.B. die Feststellung, die Tat habe nicht stattgefunden, sei willkürlich und unzulässig - ohne Relevanz. Es sei unerheblich, ob die Untersu- chung einzustellen sei, weil die Tat nicht stattgefunden habe oder weil die Täter- schaft dem Beschwerdegegner 1 nicht nachzuweisen sei (Urk. 8 S. 1). Ferner wird zusammengefasst aufgeführt, eine Anklage dürfe nur erhoben werden, wenn eine genügend grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe, was vorliegend nicht gegeben sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit verwehrt worden sei, zu allen Aktenstücken Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. April 2012 sei der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Ein- stellung der Untersuchung angezeigt worden. Sie sei dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit, in sämtliche Aktenstücke Einsicht zu nehmen, aufmerksam gemacht worden. In der Beilage habe die Beschwerdeführerin alle neu hinzugekommenen Akten in Kopie zugestellt erhalten. In der Folge seien Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin ausgeblieben. Es sei nicht Aufgabe der Untersuchungsbe- hörde, der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Ersuchen Akten zur Stel-
lungnahme zu unterbreiten und schon gar nicht, wenn entsprechende Begehren, zu denen die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert worden sei, nicht ge- stellt worden seien. Von einer geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne keine Rede sein. Ferner seien die von der Beschwerde- führerin beantragten Zeugen nicht von massgeblicher Bedeutung, da selbst wenn diese diejenigen Angaben machen würden, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht würden, wäre damit die dem Beschwerdegegner 1 zur Last ge- legte Tat weiterhin nicht mit einer anklagegenügenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen. Der Beschwerdegegner 1 habe für die Tatzeit ein Alibi vorweisen kön- nen, welches seine Täterschaft nahezu ausschliesse. Allein theoretische Zweifel an diesem Schluss, welche nie vollständig auszuschliessen seien, vermöchten daran nichts zu ändern (Urk. 8 S. 2). 5. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Die Begründung für die Einstellung des Verfahrens sei ein wesentlicher Bestandteil des Entscheides und nur diese ermögliche eine Überprü- fung der Rechtmässigkeit des Entscheides. Entsprechend könne und müsse sie sich ihm Rahmen der Beschwerde mit dieser auseinandersetzen und konkret auf- zeigen, inwiefern der Entscheid unrechtmässig sei. Betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs verdrehe die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung die Tatsachen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 20. April 2012 den Beweisantrag gestellt, die Kassarechnung des Restaurants "F._____" betref- fend den Geschäftsanlass anzufordern. Diesem Antrag sei entsprochen worden. Die Gehörsverletzung erblicke die Beschwerdeführerin darin, dass sie zur Kassa- rechnung nicht mehr habe Stellung nehmen können. Weiter sei ihr auch das Gut- achten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Juni 2012 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden. Es sei nicht Aufgabe der Verfah- rensbeteiligten, sich mittels Akteneinsichtsbegehren "auf dem Laufenden zu hal- ten" bzw. die Einsicht in neue Aktenstücke zu erwirken (Urk. 20 S. 3). Es sei Auf- gabe und Pflicht der Untersuchungsbehörde, die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen, wenn entscheidungserhebliche Aktenstücke nach einer bereits er- folgten Akteneinsicht zu den Akten gelangten. Dies sei vorliegend unterlassen worden. Da die Beschwerdeführerin zu den genannten Akten nicht habe Stellung
nehmen können, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Bezüg- lich der beantragten Zeugeneinvernahmen lässt die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass es nicht Sache der Untersuchungsbehörde sei, das Beweiser- gebnis vorwegzunehmen (Urk. 20 S. 4). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners 1 sei die Beschwerdefüh- rerin glaubwürdig und seien ihre Aussagen glaubhaft. Es erübrige sich, auf diese im Einzelnen einzugehen, da im vorliegenden Verfahren durch das Obergericht nicht zu beurteilen sei, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien oder nicht. Dies sei Aufgabe des Bezirksgerichts nach erfolgter Anklageerhebung. Entscheidend sei, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin überhaupt nicht berücksichtige und sich damit überhaupt nicht auseinander- gesetzt habe. Damit sei dargetan, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtsgenügende Begründung verletzt sei. Betreffend die Einladung vom 25. Dezember 2011 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei bei K1.____ zum Essen eingeladen gewesen, was diese auch ohne Weiteres bestäti- gen könne. Die vom Beschwerdegegner 1 genannte Bestätigung stamme demge- genüber von K2._____ (Urk. 20 S. 5). Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin Stellung nehmen zu in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen betref- fend Rekursverfahren im Scheidungsprozess/vorsorgliche Massnahmen, betref- fend beantragte Zeugeneinvernahmen sowie zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (Urk. 20 S. 6 ff.). 6. In der Eingabe vom 11. November 2012 lässt der Beschwerdegegner 1 zu- nächst Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin machen (Urk. 26 S. 1 ff.). In der Folge wird - zusammengefasst - dargelegt, wes- halb die Aussagen der Beschwerdeführerin "so unglaubwürdig" seien, dass die "falsche Anzeige praktisch als erstellt zu qualifizieren" sei (Urk. 26 S. 6 f.). 7. In der Eingabe vom 6. Dezember 2012 lässt die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen des Beschwerdegegners 1 betreffend ihre finanziellen Verhältnisse Stellung nehmen (Urk. 30).
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich - je nach Schwere der Schädigung - der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 StGB). Wer gegen jemanden Tätlich- keiten verübt, die keine Schädigung der Gesundheit oder des Körpers zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB strafbar. 3. Die Beschwerdeführerin hat sowohl am 30. Dezember 2011 gegenüber der Polizei als auch am 8. Februar 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausge- sagt, der Beschwerdegegner 1 habe sie am 23. Dezember 2011, zwischen ca. 18.00 und 19.00 Uhr, mit der flachen Hand mehrmals am Kopf geschlagen (Urk. 10/6.1 S. 2, 10/6.2 S. 4). Der Beschwerdegegner 1 bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, er sei zur fraglichen Zeit an einem Geschäftsanlass gewesen. Er gab in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2012 zu Protokoll, er ha- be das Restaurant "F._____" erst um ca. 23.00 Uhr verlassen und sei nach Hau- se gegangen. Er habe sich am 23. Dezember 2011 tagsüber nie nach Hause be- geben (Urk. 10/5.1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
schlagen des Kopfes zur akuten Blutung geführt habe, lasse sich aus rechtsmedi- zinischer Sicht nicht abschliessend beurteilen (Urk. 10/7.4 S. 6). 5. Wie eingangs dargestellt, ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (vgl. Erw. IV.1.). Davon kann vorliegend nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Bei derzeitigem Aktenstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwer- degegner 1 am Abend des 23. Dezember 2011 für kurze Zeit nach Hause gegan- gen ist. Jedenfalls konnte keine der einvernommenen Auskunftspersonen ange- ben, der Beschwerdegegner 1 habe sich während des ganzen Abends ohne Un- terbruch im Restaurant befunden. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Sachge- richt nach einer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin für einen Schuldspruch ausreichen. Im Weiteren vermögen allenfalls weitere Untersuchungshandlungen neue Hinweise zu geben. So hat die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, zwei Personen genannt, welche be- stätigen könnten, dass sie am Abend des 23. Dezember 2011 am Wohnort des Beschwerdegegners 1 gewesen sei. Insbesondere D._____ wird diesbezüglich einzuvernehmen sein. Ob die Befragung des gemeinsamen Sohnes der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 in der Folge notwendig und an- gebracht erscheint, ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen. Der Beschwerde- gegner 1 liess nichts vorbringen, dass an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 6. Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Einwen- dungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen oder über den Beizug der Scheidungsakten (vgl. Urk. 2 S. 9) zu entscheiden.
V. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Auf den Antrag des Beschwerdegegners 1, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen, wird nicht eingetreten. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird die Bewilligung, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutions- weise vertreten zu lassen, erteilt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Sodann wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012 (A-1/2012/91) aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 (per Gerichtsur- kunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (per Gerichts- urkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 1. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri