Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120163-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 3. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Juni 2012, B-5/2012/75
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer), ehemaliger Angestellter der D._____ AG, liess am 28. Dezember 2011 Anzeige erstatten gegen B._____ (Beschwerdegegner 1), damaliges Mitglied der Geschäftsleitung der D._____ AG, und C._____ (Be- schwerdegegner 2), CEO der D._____ AG, wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 9/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom 15. Juni 2012, keine Strafun- tersuchung anhand zu nehmen (Urk. 3 = 9/3). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 2. August 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Be- schwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. August 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. August 2012 verzichtete der Be- schwerdegegner 1 darauf, sich zu äussern (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. 4. Soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nach- folgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen. II. 1. Gegenstand der Strafanzeige bilden im Wesentlichen die Umstände der Be- rechnung und der Auszahlung des Bonus für das Geschäftsjahr 2004 betreffend den Beschwerdeführer. Dieser wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe zwei
Dokumente betreffend die Zielerreichung bewusst und unrechtmässig manipuliert. Der Beschwerdeführer habe dadurch einen geringeren Bonus ausbezahlt erhal- ten, als ihm zugestanden hätte. Erst auf "massivste Intervention" hin sei dem Be- schwerdeführer ein höherer Bonus ausbezahlt worden, jedoch noch immer nicht so viel wie ihm eigentlich zugestanden hätte. Der Beschwerdegegner 2 als CEO und oberstes Organ der D._____ AG habe die Verantwortung für alle Unterneh- mensbereiche getragen. Als Mitglied der Geschäftsleitung, welche sich mit Bud- gets und Zielvereinbarungen zu befassen habe, habe der Beschwerdegegner 2 nicht nur von den "unrechtmässigen Manipulationen" wissen müssen, er habe sie als oberster Entscheidungsträger "mutmasslich" auch angeordnet (Urk. 9/1 S. 3- 5). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un-
tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3. Betrug 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Betrug zusammengefasst aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nie auf die Richtigkeit des genannten Zielerreichungsgrades von 96 % vertraut, son- dern diesen im Gegenteil stets bestritten habe. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, er habe mit einem Zielerreichungsgrad von 200 % gerechnet und des- halb nach Vorlage der Schlussabrechnung durch den Beschwerdegegner 1 einen Fehler vermutet. Aus dem gleichen Grund habe er (der Beschwerdeführer) die Unterschrift auf dem Dokument verweigert. Im April 2005, als man dann eine neue Berechnung angefertigt habe, sei man schnell auf ein "Zwischenergebnis" von 140 % gekommen. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, aus diesen Ausführun- gen gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die Zielerreichung anders be- rechnet habe als der Beschwerdeführer, wobei er (der Beschwerdegegner 1) sei- ne Berechnungen anhand von Tabellen dokumentiert habe. Besondere Arglist begründende Machenschaften könnten in diesem Vorgehen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer sei denn auch zu keinem Zeitpunkt einem Irrtum unterle- gen. Er habe die Berechnungen des Beschwerdegegners 1 überprüft und schliesslich die Zielvereinbarung-Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2004 unter- zeichnet, obwohl diese noch immer nicht korrekt gewesen sei. Es fehle damit an einem durch arglistiges Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1 hervorgeru- fenen Irrtum des Beschwerdeführers und folglich auch an einer Tatbestandsmäs-
sigkeit im Sinne von Art. 146 StGB. Bei der vorliegenden Streitsache handle es sich vielmehr um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit (Urk. 3 S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift betreffend den Be- trug im Wesentlichen aus, er sei überzeugt gewesen, dass mit der Berechnung der Zielerreichung für das Jahr 2004 etwas nicht stimmen könne. Zu diesem Schluss komme man zwangsläufig, wenn man die halbjährige Zwischenbilanz hochrechne und mit der durch den Beschwerdegegner 1 berechneten Schlussbi- lanz vergleiche. Sodann sei der Beschwerdegegner 1 aufgrund von Sachzwängen bereit gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Kontrolle der Be- rechnung zu geben. Im Übrigen habe er, der Beschwerdeführer, dann eine neue Berechnung der Zielerreichung erstellt. E._____ [Mitglied der Geschäftsleitung der D._____ AG, wohl zuständig für Finanzen, Controlling und Personal; vgl. Urk. 9/2/5/2], sei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die Berechnung des Beschwerdegegners 1 falsch gewesen sei. Wenn man dann auch noch in Be- tracht ziehe, dass dem Beschwerdeführer mit Repressionsmassnahmen lange die Kontrolle verweigert worden sei, könne dieser Ablauf der Ereignisse nur dadurch begründet sein, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer um einen Teil seines Bonus habe bringen wollen. Vorgesetzte hätten immer eine gewisse Machtposition. Werde diese dazu benutzt, um einen Angestellten zu zwingen, ei- ne für diesen nicht kontrollierbare und offensichtlich falsche Berechnung zu ak- zeptieren, dann sei dies "sehr wohl eine durch einen Rechtsstaat nicht zu akzep- tierende besondere Arglist" (Urk. 2 S. 2). 3.3 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer den Irrtum durch ein Mi- nimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können bzw. sich mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wird strafrechtlich
nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Schutzbedürftigkeit und Lage des Betroffe- nen im Einzelfall entscheidend. Arglist scheidet aber erst aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nur bei Leichtfertigkeit, nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (mano- euvres frauduleuses). Als besondere Machenschaften – solche könnten im vorlie- genden Fall allenfalls gegeben sein – gelten Vorkehren und Erfindungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die gestützt durch Lügen oder allein ebenfalls derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch hier das kritische Opfer täuschen lässt. Bei einfachen falschen Angaben kann Arglist ebenfalls ge- geben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer mögli- chen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen: BGE 119 IV 28; BGE 126 IV 171 f. mit weiteren Hinweisen; BSK Strafrecht II-Arzt, Art. 146 N 56; Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2008, S. 199 ff.). 3.4 Dem "detaillierten Ablauf" der Ereignisse, welchen der Beschwerdeführer er- stellte, ist zu entnehmen, dass es im Laufe des Jahres 2004 (unter anderem) zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung seiner Arbeitgeberin, of- fenbar insbesondere dem Beschwerdegegner 1, zu Unstimmigkeiten und Konflik- ten betreffend die Zielvereinbarung für das Jahr 2004 kam. Den Schilderungen ist zu entnehmen, dass die Zielvereinbarung 2004 nicht einvernehmlich zustande kam, sondern letztlich – gemäss Beschwerdeführer – deren Unterzeichnung "er- zwungen" wurde. Er, der Beschwerdeführer, habe dann für das Jahr 2004 beim persönlichen Leistungsziel Zusatzerträge einen Zielerreichungsgrad von mindes- tens 200 % berechnet. Zu seinem Erstaunen habe der Beschwerdegegner 1 je- doch den fraglichen Zielerreichungsgrad mit lediglich 96 % beziffert. Den Auf- zeichnungen ist weiter zu entnehmen, dass man seitens der D._____ AG in der Folge den Beschwerdeführer zu bewegen versuchte, die Berechnung der Zieler-
reichung zu unterzeichnen, was nicht gelang. Gemäss Beschwerdeführer wurde ihm im April 2005 ermöglicht, eine Überprüfung der Berechnung des Zielerrei- chungsgrades vorzunehmen. In der Folge wurde der Zielerreichungsgrad ange- passt und dem Beschwerdeführer ein höherer Bonus als ursprünglich vorgesehen ausbezahlt, wobei ihm gemäss eigener Darstellung ein noch höherer Bonus zu- gestanden hätte (Urk. 9/2/3 S. 4-6). Zunächst kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Urk. 3 S. 2). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Stellt man auf die Sachdarstellung des Be- schwerdeführers ab, ist nicht erkennbar, in welcher Weise und wann sich der Be- schwerdegegner 1 in besonders arglistiger Weise im Sinne von Art. 146 StGB verhalten haben soll. Abstellend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es wie ausgeführt zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer zu Differenzen bezüglich der Zielvereinbarung 2004 und später bezüglich der Berechnung des Zielerreichungsgrades und damit auch des Bonus für das Jahr 2004 kam. Der Beschwerdeführer lehnte dabei insbeson- dere die vom Beschwerdegegner 1 vorgenommene Berechnung des Zielerrei- chungsgrades als unzutreffend ab, respektive machte geltend, sie könne nicht zu- treffen (vgl. Urk. 2 S. 2). Die vom Beschwerdegegner 1 vorgenommene, gemäss Beschwerdeführer nicht zutreffende Berechnung des Zielerreichungsgrades mag allenfalls nicht korrekt sein, erfüllt jedoch die Anforderungen des Bundesgerichts an ein besonders arglistiges Verhalten in keiner Weise (vgl. BGE 126 IV 171 f.). Alleine die Tatsache, dass die Berechnung allenfalls nicht korrekt war oder anders berechnet wurde, als sie gemäss Beschwerdeführer hätte berechnet werden müssen, bedeutet nicht zwingend, dass seitens des Beschwerdegegners 1 ein arglistiges Verhalten vorliegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be- schwerdegegner 1 erst nach längerem Hin und Her einer Überprüfung der Be- rechnung durch den Beschwerdeführer zustimmte und dass schliesslich dem Be- schwerdeführer ein höherer Bonus ausgerichtet wurde. Letztlich handelt es sich
bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen um eine arbeits- rechtliche Auseinandersetzung ohne strafrechtliche Relevanz. Zusammenfassend nahm die Staatsanwaltschaft damit zu Recht keine Strafunter- suchung betreffend Betrug anhand. 4. Urkundenfälschung 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung betreffend Urkundenfälschung zusammengefasst damit, dass es den Dokumenten "Bonusrelevante Ziele auf Stufe Person" und "Entwicklung Ziele 2004 Sales Manager" an Urkundenqualität mangle. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stellten die Dokumente nur die nach Meinung des Be- schwerdegegners 1 korrekte Berechnung der Zielerreichung für das Jahr 2004 dar, welche dieser anhand bestehender Unterlagen vorgenommen und dokumen- tiert habe. Für eine Verbindlichkeit der Dokumente habe es offenbar einer Unter- schrift durch den Beschwerdeführer bedurft. Abgesehen von der fehlenden Ur- kundenqualität der genannten Unterlagen lasse die vom Beschwerdeführer be- strittene Vertragskonformität die genannten Dokumente nicht als falsch im Sinne von Art. 251 StGB erscheinen (Urk. 3 S. 3). 4.2 Zur Urkundenfälschung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen fol- gende Ausführungen: Bei der Berechnung der Zielerreichung handle es sich um einen "rein mathematischen Ablauf". Man könne nicht der einen oder der anderen Meinung sein, es gebe nur richtig oder falsch. Wenn das Halbjahresresultat nicht kohärent mit dem Ganzjahresresultat sei, dann stimme etwas nicht. Es könne nur einen Grund haben, wenn man diese "Fakten" ignoriere und eine Kontrolle ver- weigere. Sodann sei die Berechnung der Zielerreichung Bestandteil der Mitarbei- terbeurteilung und könnte so auch als eine Art Zwischenzeugnis betrachtet wer- den. Das Resultat könnte unter Umständen sogar zu einer Auflösung des Arbeits- vertrages führten, habe aber in jedem Fall Konsequenzen auf die Bonuszahlung. Ob die Manipulation der Zielerreichung eine Urkundenfälschung darstelle, solle ein Gericht beurteilen (Urk. 2 S. 2).
4.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich unerhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich der Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, welche bestimmt und ge- eignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 4.4 Wie bereits ausgeführt, nahm die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, die Dokumente "Bonusrelevante Ziele auf Stufe Person (Leistungsziele) - Zieler- reichung" (Urk. 9/2/3/9) und "Entwicklung Ziele 2004 Sales Manager" (Urk. 9/2/3/10) hätten keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, keine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung anhand. Über eine Beweiseignung verfügt ein Dokument, wenn es über objektive Be- weistauglichkeit verfügt, das heisst, wenn es über die generelle Fähigkeit verfügt, einen Beweis hinsichtlich einer ausser ihm selbst liegenden Tatsache zu erbrin- gen. Nach der Rechtsprechung ist das Merkmal der Beweiseignung erfüllt, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird. Sodann muss das Schriftstück zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Dabei ist wesentlich, ob es nach dem Willen des Ausstellers oder einer anderen Person nicht nur im internen Gebrauch verwendet werden soll, sondern ob damit im Rechtsverkehr ein Beweismittel geschaffen werden soll respektive ob eine sol- che Nutzung geplant ist (BSK StGB II-Boog, 2. Auflage, Art. 110 Abs. 4 N 28-29; 31). Bei den beanstandeten Dokumenten handelt es sich um Aufstellungen, welche der Berechnung des Bonus für das Jahr 2004 dienten. Sie gaben an, in welchem Grad der Beschwerdeführer gemäss Berechnungen des Beschwerdegegners 1 die ihm gesetzten Ziele für das fragliche Jahr erreichte (vgl. Urk. 9/2/3/9-10). Auch der Beschwerdeführer selbst führte aus, die Unterlagen würden die Grundlage für
die Berechnung seines Bonus für das Jahr 2004 bilden (vgl. u.a. Urk. 9/2/3 S. 4- 6). Die Dokumente dienten somit dem Beschwerdegegner 1 dazu, den Bonus des Beschwerdeführers zu berechnen. Sie sind folglich nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt, den tatsächlichen Zielerreichungsgrad zu belegen oder zu bewei- sen. Damit verfügen die inkriminierten Schriftstücke über keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Selbst wenn die Berechnung der Zielerrei- chung ein rein mathematischer Vorgang sein sollte, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 2), vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Aufstel- lungen betreffend der Zielerreichung keinen Beweis dafür bilden können, ob und in welchem Umfang die Ziele tatsächlich erreicht wurden. Vielmehr bilden die Do- kumente wie ausgeführt (lediglich) die Berechnungsgrundlage, welche seitens des Arbeitgebers für die Berechnung des Bonus des Beschwerdeführers heran- gezogen wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist denn auch zu ent- nehmen, dass er die fraglichen Dokumente unterzeichnen musste beziehungs- weise hätte unterzeichnen sollen (vgl. Ausführungen unter Ziffer 2 und 3, Urk. 2 S. 2). Dies wohl, weil die Aufstellungen betreffend Zielerreichungsgrad nur mit der Unterschrift des Beschwerdeführers zur Berechnung des Bonus herangezogen werden konnten. Unter diesen Umständen bilden die Dokumente "Bonusrelevante Ziele auf Stufe Person (Leistungsziele) - Zielerreichung" und "Entwicklung Ziele 2004 Sales Manager" keine Urkunden im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb sie im Sinne von Art. 251 StGB nicht gefälscht oder verfälscht werden können. Die Staatsanwaltschaft nahm somit zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Urkundenfälschung anhand. 5. Wie unter obiger Ziffern II. 3. und 4. ausgeführt, fehlt es im Rahmen der Vor- kommnisse betreffend den Bonus des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 an einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdegegners 1. Folglich fällt auch ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2, welcher gemäss dem Beschwerdeführer die Handlungen des Beschwerdegeg- ners 1 initiierte, ausser Betracht. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von der Staatsanwalt- schaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 und 2 in strafrechtlich relevan- ter Weise verhalten haben sollten. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Zürich, 3. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann