Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120162-O/U/bee
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 19. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 9. Juli 2012, E-1/2012/3812
Erwägungen: I. 1. Eine an das Bundesjustizministerium, ... [Adresse], adressierte Anzei- ge vom 5. Mai 2012 wurde via Kantonspolizei Zürich der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwiesen (Urk. 11/1-4). A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete damit Strafanzeige gegen die B._____ AG [Bank] (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) sowie C._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner 2) wegen Veruntreuung und Unterschlagung (Urk. 11/4). Die Staatsan- waltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend Staatsanwaltschaft) erliess am 9. Juli 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5 = Urk. 3/4 = Urk. 11/11). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2012 Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Ober- gerichts (Urk. 2). Den Beschwerdegegnern 1 - 3 wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2012 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 reichten keine Stellungnahme ein (Urk. 10, Urk. 16). Der Beschwerdegegner 2 liess sich mit Eingabe vom 13. August 2012 vernehmen (Urk. 13). Am 29. August 2012 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 17, Urk. 20). Die Replik vom 29. August 2012 (Urk. 20) sowie weitere vom Beschwerde- führer eingereichte Stellungnahmen vom 3. August 2012 (Urk. 7) sowie 1. Sep- tember 2012 (Urk. 23) wurden den Beschwerdegegnern 1 - 3 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 25). Wiederum liessen sich die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 nicht vernehmen (Urk. 27, Urk. 31). Der Be- schwerdegegner 2 nahm am 4. Oktober 2012 dazu Stellung (Urk. 28). Der Be- schwerdeführer äusserte sich zur vorliegenden Angelegenheit nochmals mit Ein- gaben vom 22. Oktober 2012 und 23. Oktober 2012 (Urk. 32, Urk. 33, 35). Da - wie nachfolgende Ausführungen zeigen - sich die Beschwerde als un- begründet erweist, brauchten die letzten Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk.
33 und 35) den Beschwerdegegnern 1 - 3 nicht zur nochmaligen Äusserung zu- gestellt zu werden. II. 1. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Strafanzeige im Wesentlichen den Vorwurf, ihm als ehemaligem Aktionär der D._____ AG stünden aus einem Ausgleichsfonds Fr. 422'970.05 zu, welche ihm vom Konkursverwalter, dem Be- schwerdegegner 2, vorenthalten würden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe zudem seine 53'000 Aktien der D._____ AG ohne seine Zustimmung ausgebucht und dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt, ohne die ihm zustehenden Fr. 422'970.05 als Gegenleistung einzufordern. Somit habe die Beschwerdegegnerin 1 in Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter (Beschwerdegegner 2) sein Ak- tienkapital und die ihm zustehende Abfindung unterschlagen und veruntreut (Urk. 5, Urk. 11/4). 2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seinen Vor- wurf, dass ihm erwähnter Betrag aus dem Ausgleichsfonds in Höhe von Fr. 422'970.05 zustehe, jedoch von den Beschwerdegegnern 1 und/oder 2 veruntreut und/oder unterschlagen worden sei und sie sich an seinem Geld widerrechtlich bereichert hätten (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerde- gegner 2 erkennen kein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere erach- ten sie den Straftatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt (Urk. 5 S. 2 f., Urk. S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung zum Sach- verhalt fest, die D._____ AG sei am 12. Januar 2010 im Handelsregister von Am- tes wegen gelöscht worden, da das Konkursverfahren mit gerichtlichem Urteil vom 11. Januar 2010 als geschlossen erklärt worden sei. Aus den Kontounterla- gen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Januar 1996 im Besitz von ins- gesamt 50'000 Aktien der D._____ AG mit einem Wert von mehr als einer Million Franken, welche sich in einem Depot bei der Beschwerdegegnerin 1 in ... befun- den hätten, gewesen sei. Die E._____ [Bank] und die F._____ [Bank] hätten am
nung "Entschädigungsfonds für Aktionäre der D._____ AG", welches die Banken mit für die Ausrichtung der Entschädigung bestimmtem Guthaben gespeist haben, eröffnet. Diese Vorgänge dokumentierte der Beschwerdegegner 2 mitunter mit ei- nem Bulletin der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK Bulletin 40/2000, S. 37 bis 77 = Urk. 14/5) und einer eingereichten Pressemitteilung (Urk. 14/6). Der Beschwerdeführer habe sein Interesse an der Teilnahme am Entschädigungs- fonds angemeldet. In der Folge sei ihm am 20. August 2001 ein gestützt auf die Fondsdividende berechnetes Entschädigungsangebot in Höhe von Fr. 422'970.05 unterbreitet worden, welches auf 30 Tage befristet und an den Verzicht auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen - insbesondere gegen die Banken - geknüpft gewesen sei (Urk. 14/7). Der Beschwerdeführer habe das An- gebot nicht akzeptiert und die 30-tägige Frist nachrichtenlos verstreichen lassen. Überdies habe der durch Rechtsanwalt X._____ vertretene Beschwerdeführer Verantwortlichkeitsklage gegen die Banken geführt. Den Verantwortlichkeitskla- gen sei kein Erfolg beschieden gewesen. Der Beschwerdegegner 2 reichte dazu zwei abweisende Bundesgerichtsentscheide vom 9. November 2004 ein (Urk. 14/10, Urk. 14/11). Der Beschwerdegegner 2 führt sodann in seiner Stellungnah- me aus, vom Beschwerdeführer für die Offerte vom 20. August 2001 abgegebene Annahmeerklärungen seien verspätet erfolgt. Entsprechendes habe er dem Be- schwerdeführer in einem Schreiben vom 10. Mai 2012 mitgeteilt (Urk. 13 Ziff. 7 - 15; Urk. 14/12). 5. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor-
verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beur- teilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, wird nach- folgend auf die vorgenannten und die weiteren Vorbringen der Prozessparteien eingegangen. Insbesondere auf die Vorhalte des Beschwerdeführers in seinen Eingaben, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien am Zustandekommen und der Abwicklung des Konkurses der D._____ AG in missbräuchlicher oder betrügeri- scher Weise beteiligt gewesen, braucht nicht eingetreten zu werden (u.a. Urk. 33 S. 2, Urk. 33 S. 2 f.). Diese Vorwürfe bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde - wie ausgeführt - geltend, dass er auf Grund des betrügerischen Konkurses der D._____ AG sein gesamtes Vermögen verloren habe, weshalb ihm aus dem Ausgleichsfonds der E._____ und der F._____ Fr. 422'970.05 zugewiesen worden seien. Es sei nicht
zutreffend, dass es sich dabei bloss um einen obligatorischen Anspruch aus dem Ausgleichsfonds handle und er wirtschaftlich nicht berechtigt sei, wie die Staats- anwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausführe. Es sei nicht zutreffend, dass er die Offerte über Fr. 422'970.05 nicht angenommen habe. Wie den Unterlagen entnommen werden könne, habe er die Offerte sehr wohl angenommen (Urk. 2 S. 1 f.). 7.2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich den Un- terlagen nicht entnehmen, dass er die Offerte über obgenannten Betrag ange- nommen hat. In den Akten befindet sich zwar eine offenbar vom Beschwerdefüh- rer unterzeichnete Offerte ("L'Offre" = Urk. 3/10). Vom Beschwerdegegner 2 wur- de indes in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2010 erklärt habe, die Offerte vom 20. August 2001 annehmen zu wollen. Seine Annahmeerklärung sei jedoch unbeachtlich, da die 30-tägige Frist zur An- nahme seit neun Jahren abgelaufen sei. Der Beschwerdegegner 2 reichte in die- sem Zusammenhang ein von ihm an den Beschwerdeführer verfasstes Schreiben vom 10. Mai 2012 ein. Darin erklärt er dem Beschwerdeführer, dass die Offerte vom 20. August 2001 gemäss deren Ziff. 4 bis zum 20. September 2001 gültig gewesen sei. Die Offerte sei innerhalb der Frist nicht angenommen worden, wes- halb sie dahingefallen sei. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2010 und erneut mit Schreiben vom 7. Mai 2012 ein von ihm (Beschwerdeführer) unterschriebenes Exemplar der Of- ferte zugestellt habe (Urk. 13 Ziff. 14 f.; Urk. 14/12). Diese Darstellung blieb vom Beschwerdeführer in all seinen Eingaben unwidersprochen. Es erscheint damit of- fensichtlich, dass die Offerte seitens des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig an- genommen worden war. 7.2.2. Die vom Beschwerdeführer für die fragliche Zeit geltend gemach- te Krankheit (Urk. 7 Ziff. 1, Urk. 8/3, Urk. 11/7) führt zu keiner anderen Einschät- zung der Sach- und Rechtslage. Zudem weist der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt durch Rechtsanwalt X._____ vertreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt hätten die in der Offerte vom 20. August 2001 gesetzte Frist nachrich-
tenlos verstreichen lassen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt hätten damals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Grün- den nicht in der Lage gewesen, die Entschädigungsofferte zu beurteilen (Urk. 28 Ziff. 13). Das vom Beschwerdegegner 2 vorgebrachte Vertretungsverhältnis wur- de vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Vertreter des Beschwerde- führers über die Offerte informiert worden war, lässt sich aus dem eingereichten an Rechtsanwalt X._____ gerichteten Schreiben vom 20. August 2001 entneh- men (Urk. 14/7 [der Offerte angehängt]). Die verpasste Frist lässt sich somit auch nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheit rechtfertigen. 7.2.3. Dass davon ausgegangen werden muss, dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch aus dem Fonds zu, ergibt sich überdies daraus, dass der Beschwerdegegner 2 vorbringt, gegen die beteiligten Banken seien Verantwort- lichkeitsklagen erhoben worden. Auch diese Darstellung blieb unwidersprochen. Der Beschwerdeführer reichte zwei in der Sache ergangene Bundesgerichtsent- scheide vom 9. November 2004 zu den Akten, welche zeigen, dass unter ande- rem auf Art. 754 OR abgestützte Klagen eines durch Rechtsanwalt X._____ ver- tretenen Aktionärs kein Erfolg beschieden war (Urk. 14/10, Urk. 14/11). Der Be- schwerdegegner 2 weist dabei darauf hin, dass auch der Beschwerdeführer durch genannten Rechtsanwalt vertreten wurde (Urk. 12 Ziff. 12). Eine Klausel in der Of- ferte sieht nun gerade vor, dass mit Annahme der Offerte auf Ansprüche genann- ter Art nicht nur gegen die vom Beschwerdegegner 2 erwähnten Banken sondern auch gegen Verwaltungsräte der D._____ AG, welche in den eingereichten Bun- desgerichtsentscheiden beklagt wurden (Urk. 14/10 u. Urk. 14/11, jeweils lit. B zum Sachverhalt), verzichtet werde (Urk. 14/7 "L'Offre", Ziff. 2). Die Erhebung von Verantwortlichkeitsansprüchen steht einer behaupteten Annahme der Offerte ent- gegen. 7.2.4. Dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft ist ferner zuzustimmen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch um einen obligatorischen Anspruch auf Entschädigung handelt (Urk. 5 Ziff. 6, Urk. 13 Ziff. 14). Der Fonds wurde nach nachvollziehbarer und belegter Darstellung des Beschwerdegegners 2 zur Ausrichtung von Entschädigungen ge-
schaffen (Urk. 13 Ziff. 7 - 11, Urk. 14/5 - 9, insbesondere Urk. 14/6; Erw. II.4.). Woraus der Beschwerdeführer eine dingliche bzw. wirtschaftliche Berechtigung am Fonds ableitet, ist nicht erkennbar (Urk. 2 S. 1). 7.3. Aus den Erwägungen folgt, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entschädigung kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Es ist nicht er- sichtlich, durch welches Verhalten der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdefüh- rer in strafbarer Weise Ansprüche vorenthalten haben soll. Die Staatsanwaltschaft verfügte demzufolge zu Recht die Nichtanhandnahme. 8.1. Nebst der Verweigerung der Zahlung aus dem Ausgleichsfonds bean- zeigte der Beschwerdeführer den ebenfalls eingangs erwähnten Vorwurf, die Be- schwerdegegnerin 1 habe seine 53'000 Aktien der D._____ AG ohne seine Zu- stimmung ausgebucht und dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt. Dabei brachte er wiederum ein, dass die ihm zustehenden Fr. 422'970.05 nicht als Ge- genleistung eingefordert worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe damit in Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter (Beschwerdegegner 2) sein Aktien- kapital und die ihm zustehende Abfindung unterschlagen und veruntreut (Urk. 5 S. 1, Urk. 11/4). In seiner Beschwerde führt er näher aus, dass die 53'000 Aktien der D._____ AG, sein persönliches Eigentum, ohne seine Zustimmung und ohne ihn zu informieren, von der Beschwerdegegnerin 1 an den Konkursverwalter bzw. Beschwerdegegner 2 überstellt worden seien. Unabhängig davon, ob diese Aktien wertvoll oder wertlos seien, seien sie sein Eigentum. Er bestehe darauf, dass ihm seine Aktien ausgeliefert oder die ihm gehörenden CHF 422'970.05 ausbezahlt werden. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich auf seine Kosten bereichert (Urk. 2 S. 2). 8.2. Nach Art. 138 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. 8.3. Das Konkursverfahren über die D._____ AG wurde unbestrittenermas- sen mit Urteil des zuständigen Gerichts vom 11. Januar 2010 als geschlossen er-
klärt und die Gesellschaft in der Folge im Handelsregister gelöscht (Urk. 29, Urk. 21/1). Damit haben die Aktien der Gesellschaft ihren Wert verloren. Die Aktien des Beschwerdeführers sind wertlos. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Austausch zu seinen Aktien zustehen sollte. Angesichts der Wertlosigkeit der Aktien war es den Beschwerdegegnern 1 und 2 auch nicht möglich, sie in strafbarer Weise im eigenen oder eines anderen Nutzen zu verwenden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, womit sie sich hätten berei- chern können. 9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbestände klarerweise nicht vorliegen. Die Staatsanwaltschaft erliess somit zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnissen (Urk. 11/3, Urk. 11/5/1) ist in Anwendung von Art. 425 StPO durch Auferlegung einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 2.1. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwer- degegner 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Dem als Anwalt in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 2 ist eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich 2009, FN 125 zu N. 1811). Der Beschwerdegegner 2 hat sich detailliert mit der Beschwerde auseinandergesetzt. Es scheint vorliegend angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 600.– festzusetzen. 2.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (mit Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 35 (mit Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 35 (mit Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad. E-1/2012/3812, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 35 (mit Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 19. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
lic.iur. Ch. Zuppinger