Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120157-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. K. Balmer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 9. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 12. Juli 2012, BAST2/2012/4315
Erwägungen: I. 1. Am 2. Juni 2012 lenkte A._____ ihr Fahrrad auf dem Radweg/Gehsteig der C.-Strasse in Zürich stadtauswärts in Richtung D.. Als sie den Fuss- gänger B._____ kreuzte, stürzte sie und zog sich am Zeige- und Mittelfinger der linken Hand eine Nagelkranzfraktur und luxierten Nagel zu. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ und A.. Am 12. Juli 2012 stellte sie das Strafverfahren gegen A. ein und überwies die Akten dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zur Prüfung von Übertretungstatbeständen. In derselben Verfügung stellte sie das Strafverfahren gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 3). 3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Verfahren gegen B._____ sei weiterzuführen. B._____ und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen. Sie beantra- gen je die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 9). A._____ hält in der Replik an ihrem Antrag fest (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stel- lungnahme dazu verzichtet (Urk. 19). B._____ beantragt in der Duplik die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 24). A._____ hat dem Obergericht am 3. Oktober 2012 (Urk. 28 und Urk. 30) sowie am 14. Februar 2013 (Urk. 32) weitere Einga- ben zukommen lassen. 4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die- ser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfah- ren seinen Fortgang nimmt. Anklage muss - sofern kein Strafbefehl erlassen wer- den kann - erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn eine Verurteilung und ein Freispruch gleich wahrscheinlich sind; dies umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.2). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3 S. 2 f.), dem Beschwerdegegner 1 könne weder aufgrund von Spuren noch aufgrund der Aussagen unbeteiligter Drit- ter (Auskunftsperson E._____) rechtsgenügend nachgewiesen werden, die Be- schwerdeführerin durch ein Fehlverfahren zu Fall gebracht zu haben. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2, 14, 28, 30 und 32), die Schilderungen des Beschwerdegegners 1 und der Auskunftsperson seien un- wahr. Beim Vorbeifahren habe der Beschwerdegegner 1 seinen Arm um 90 Grad
von seinem Körper seitwärts ausgestreckt, worauf sie mit ihrem Fahrrad sofort gestürzt sei. Sie sei langsam bis mittelschnell gefahren, aber keinesfalls 20 km/h. Sie habe sofort wieder aufstehen können. Den Beschwerdegegner 1 habe sie nach dem Unfall nicht gesehen, er habe sich etwa 10 Meter von ihr entfernt be- funden. Sie habe ihre Fingerverletzung im Spital notfallmässig operieren lassen müssen. Die von ihrem Fahrrad fotografierten Spuren stammten von einem Unfall aus dem Jahr 2008. Sie beantrage die Festhaltung der wirklichen Schadensver- hältnisse an ihrem Fahrrad. Die wichtigste Spurensicherung habe die Polizei ver- gessen: Die Spurensicherung auf ihrem T-Shirt und eine DNA-Untersuchung beim Beschwerdegegner 1. Der zuständige Polizist habe vor Ort die Tat als eventual- vorsätzlich begangen eingestuft, obschon die Beschwerdeführerin auf direktem Vorsatz beharrt habe. Der Polizist sei bezüglich der Spurensicherung nicht auf ih- re Fragen eingegangen. Er habe ihr vor Ort das rechtliche Gehör verweigert. Ihr Fahrrad habe keine Schäden. Wäre sie in die Säule gefahren, dann wäre das Fahrrad beschädigt. Der Polizist (E.) sei als Auskunftsperson befragt und nicht als Zeuge einvernommen worden. Er habe weder dementieren noch bestäti- gen können, dass eine Fremdeinwirkung bzw. eine Berührung des Beschwerde- gegners 1 zur Kollision geführt habe. Es herrsche diesbezüglich Unwissenheit. Es sei deshalb nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin in die Säule gefahren sei. Sie stelle die Auskunftsperson in Frage. Vor Ort habe sie die Auskunftsperson (E.) nicht gesehen. Wenn er vor Ort gewesen sei, weshalb habe er dann nicht polizeiliche Hilfe geleistet. Die Auskunftsperson habe zwei Wochen nach dem Vorfall ein E-Mail an die Polizei geschrieben. Es werde nun einfach davon ausgegangen, dass seine Ausführungen stimmten. Die Einvernahme des Be- schwerdegegners 1 sowie der anderen befragten Personen enthielten Unwahrhei- ten. Sie habe keinen Grund, einen anderen zu belasten. 4. 4.1 Der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Gemäss Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Abs. 3). 4.2 Anlässlich der Unfallaufnahme durch die Stadtpolizei Zürich sagte die Be- schwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Arm ausgestreckt und sie absichtlich zu Fall gebracht. Der Beschwerdegegner 1 und sein Partner hätten ihr keine Hilfe geleistet (Urk. 10/1 S. 6). Der Beschwerdegegner 1 führte anlässlich der Unfallaufnahme aus, er sei zu Fuss mit seinem Partner, F., stadteinwärts unterwegs gewesen. Die Be- schwerdeführerin sei wild klingelnd und in schnellem Tempo gefahren, mit seinem Rucksack kollidiert und dabei gestürzt. Sie habe sich nach dem Unfall nicht helfen lassen wollen (Urk. 10/1 S. 6). F. erklärte anlässlich der Unfallaufnahme, die Beschwerdeführerin sei in den Beschwerdegegner 1 hineingefahren. Es stimme nicht, dass dieser sie ab- sichtlich zu Fall gebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei zu schnell gefahren. Sie hätten ihr helfen wollen, was diese abgelehnt habe (Urk. 10/1 S. 7). E._____ (Polizist bei der Kantonspolizei Zürich) teilte der Stadtpolizei Zürich tele- fonisch mit, er sei in seiner Freizeit auf dem Gehsteig zu Fuss stadteinwärts un- terwegs gewesen und habe den Beschwerdegegner 1 und dessen Partner über- holt. Danach sei ihm die Beschwerdeführerin wild klingelnd entgegengekommen. Sie sei rücksichtslos und mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Ihre Ge- schwindigkeit sei den Verhältnissen nicht angepasst gewesen. Sie habe slalom- mässig eine Person passiert, die 10 bis 15 Meter vor ihm gegangen sei. In der Folge sei sie knapp an ihm vorbeigefahren, immer noch wild klingelnd. Aufgrund ihrer Fahrweise habe er sich nach ihr umgeschaut und gedacht "die isch doch
nöd ganz putzt". In diesem Moment habe er gesehen, wie die Beschwerdeführerin mit dem Pfosten kollidiert sei und kopfüber gestürzt sei. Ob eine Fremdeinwirkung bzw. Berührung des Beschwerdegegners 1 zur Kollision geführt habe, könne er weder bestätigen noch dementieren. Bei der Kollision hätten sich die beiden Fussgänger ca. 15 bis 20 Meter vom Pfosten stadteinwärts entfernt befunden (Urk. 10/1 S. 9). Anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich führte die Beschwerdefüh- rerin aus (Urk. 10/4), sie habe bei Passentengruppen jeweils geklingelt, um sich anzukündigen. Die letzte Gruppe seien die beiden Männer gewesen. Sie habe geklingelt. Die beiden seien normal, anständig und aus ihrer Sicht eher rechts ge- gangen. Es habe keine gefährliche Situation bestanden. Als sie ca. einen Meter vor den Passanten gewesen sei, habe der Beschwerdegegner 1 ihr unverhofft seinen Arm entgegengestreckt. Der Arm sei ausgestreckt gewesen und die Faust geballt. Daraufhin sei sie gestürzt. Der Arm habe sie unterhalb ihrer linken Brust getroffen. Beim Sturz habe sie mit dem Kopf den Rucksack des Beschwerdegeg- ners 1 gestreift. Das Fahrrad sei nach rechts geflogen. Ansonsten sei sie mit nichts kollidiert. Der Rucksack sei aus Canvas gewesen. Er sei halbvoll gewesen und der Beschwerdegegner 1 habe diesen schwingen können. Es sei ein flexibler Rucksack gewesen, um die Taille nicht fixiert. Der Beschwerdegegner 1 habe den Rucksack mit beiden Trägern an den Schultern umgehängt gehabt. Sie habe die beiden beteiligten Männer noch nie gesehen und kenne diese nicht. Sie sei 10 km/h gefahren. Der Beschwerdegegner 1 führte anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich aus (Urk. 10/5), als die Beschwerdeführerin ca. zwei Meter vor ihm gewe- sen sei, habe sie geklingelt. Dann sei es zur Kollision gekommen. Sie sei mit sei- nem Rucksack kollidiert, welchen er an der rechten Schulter umgehängt gehabt habe. Er habe noch versucht, nach links auszuweichen. Wie die Beschwerdefüh- rerin gestürzt sei, habe er nicht gesehen. Er habe einen Knall gehört. Nach seiner Wahrnehmung sei sie mit einem Masten kollidiert. Er habe sich umgedreht und die Beschwerdeführerin beim Masten gesehen. Sie hätten das Fahrrad der Be- schwerdeführerin an das Geländer gestellt. Er habe mit seinem Partner die Unter-
lagen, welche am Boden lagen und der Beschwerdeführerin gehörten, einge- sammelt und in den Fahrradkorb gelegt. Die Beschwerdeführerin habe sie be- schimpft. Sie habe F._____ beschimpft, dass dieser sie zu Fall gebracht habe. Daraufhin seien sie fortgegangen und ihr angegeben, dass sie der Badeanstalt ... erreichbar seien. Die Beschwerdeführerin sei ca. 15-20 km/h gefahren. 4.3 Die von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung an den Fingern ist grundsätzlich als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Aus den Aussagen der befragten Personen ergibt sich kein Hinweis, wonach der Beschwerdegegner 1 seinen Arm vorsätzlich ausgestreckt haben soll, um die Be- schwerdeführerin zu Fall zu bringen. Der Beschwerdegegner 1 führte anlässlich der Befragung am Unfallort aus, die Beschwerdeführerin sei mit seinem Rucksack kollidiert. Auch in seiner Stellungnahme vom 3. September 2012 gab er an, die Beschwerdeführerin habe ihn gestreift (Urk. 24 S. 2). Die Aussage passt insofern zur Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, mit dem Kopf den Rucksack des Be- schwerdegegners 1 gestreift zu haben (Urk. 10/4 S. 2). Dasselbe macht die Be- schwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde geltend (Urk. 2 S. 1). Es ist schwer vorstellbar, wie der Beschwerdegegner 1 seinen Arm auf der Höhe unterhalb der linken Brust der Beschwerdeführerin gehalten und sie seinen Rucksack mit dem Gesicht gestreift haben soll. Es ist auch schwer vorstellbar, wie die Beschwerde- führerin die geballte Faust des Beschwerdegegners 1 wahrgenommen haben will, wenn dieser - gemäss ihren Angaben - unverhofft ca. einen Meter vor der Be- schwerdeführerin den Arm ausgestreckt haben soll. Wäre von einer Fahrge- schwindigkeit der Beschwerdeführerin von 10 km/h auszugehen, hätte der Be- schwerdegegner 1 den Arm innert 0.36 Sekunden ausstrecken müssen, wobei die Beschwerdeführerin dabei die geballte Faust wahrgenommen haben will. Die Schilderung der Beschwerdeführerin stimmt nicht mit der Wahrnehmung der Aus- kunftsperson E._____ überein. Weshalb dessen Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Polizei kann grundsätzlich keine Zeu- gen einvernehmen (vgl. Art. 179 StPO). Für E._____ bestand keine Veranlas- sung, in seiner Freizeit als Polizist einzugreifen. Während die Beschwerdeführerin behauptet, bei einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h sofort vom Fahrrad gestürzt
zu sein (Urk. 2 S. 1 und Urk. 10/4 S. 3), gab E._____ an, die Beschwerdeführerin sei mit dem Pfosten kollidiert und der Beschwerdegegner 1 und dessen Partner hätten sich bei der Kollision ca. 15 bis 20 Meter vom Pfosten entfernt befunden (Urk. 10/1 S. 9). Dies stimmt mit der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin überein, wonach sie den Beschwerdegegner 1 nach dem Unfall nicht gesehen bzw. sich dieser ca. 10 Meter von ihr entfernt befunden habe. Unter Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich kein Tatverdacht bezüglich einer vorsätzlichen Körperverletzung, der eine Strafuntersuchung oder eine An- klage rechtfertigen könnte (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Es ist auch nicht er- sichtlich, wie eine vorsätzliche Tatbegehen nachgewiesen werden soll. Dasselbe gilt bezüglich des von der Beschwerdeführerin erst am 14. Februar 2013 im Rah- men des Beschwerdeverfahrens erhobenen Vorwurfs der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. Urk. 32). Dabei handelt es sich um ein Vorsatz- delikt. Wie erwähnt, ist kein vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 er- sichtlich. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. Es bleibt zu prüfen, ob ein Tatverdacht bezüglich einer fahrlässigen Körperverlet- zung vorliegt. 4.4 Auf dem Weg, auf welchem es zum Unfall kam, ist das Signal "gemeinsamer Rad- und Fussweg" angebracht (Signalisation 2.63.1; Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21; Urk. 10/8). Gemäss Art. 33 Abs. 4 SSV haben Rad- und Motor- fahrradfahrer sowie Reiter auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Si- cherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, wonach der Beschwerdegegner 1 eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen haben soll. Es lässt sich nicht erstellen bzw. nachweisen, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Arm ausstreckte und die Beschwerdeführerin dadurch zu Fall kam. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 beim Vorbeifahren streifte. Gemäss der Wahrnehmung der Auskunftsperson E._____ war sie bereits knapp an ihm vorbeigefahren. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, auf die Fussgänger Rücksicht zu nehmen. Sie wäre gehalten gewesen, in genügendem Abstand am
Beschwerdegegner 1 vorbeizufahren oder bei engen Platzverhältnissen allenfalls anzuhalten. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Beschwerdegeg- ner 1 habe sich ansonsten regelwidrig oder unvorsichtig verhalten. Inwiefern eine Spurensicherung am T-Shirt der Beschwerdeführerin und eine DNA-Untersuchung beim Beschwerdegegner 1 daran etwas ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, der Polizist vor Ort habe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. Nicht massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin mit dem Pfosten kollidierte. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie sich selbst strafbar gemacht habe (Urk. 28), ist nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Be- schwerdeführerin an die Übertretungsstrafbehörden überwiesen. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist kein Tatverdacht bezüglich einer fahrlässigen Körperverletzung ersichtlich, der eine Strafuntersuchung oder eine Anklage rechtfertigen könnte (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Freispruch des Beschwerdegegners 1 scheint wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 430 Abs.1 lit. c StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Zürich, 9. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen