Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120155-O/U/br
Verfügung vom 23. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteram- tes des Bezirkes Zürich vom 10. Juli 2012, ST.2012.4276 und ST.2012.4277
Erwägungen: I. 1. A._____ brachte mit Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 8/1/3) eine Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51) zur Anzeige (Art. 38 Abs. 1 LG in Verbin- dung mit Art. 1 LG und Art. 43 Ziff. 1 LV, der dazugehörigen Verordnung vom 27. Mai 1924; SR 935.511) B._____ und C._____ hätten einen sogenannten Schenk- kreis betrieben und sie - die Anzeigeerstatterin - dazu überredet, sich mit zwei Zahlungen von je Fr. 15'000.- daran zu beteiligen. Eine erste Zahlung habe sie am 20. Mai 2008 geleistet, eine zweite am 8. Oktober 2008. Es hätten im Zeit- raum 2008 bis Ende Mai 2009 diverse Treffen zwischen den Beschuldigten und den Teilnehmern des bzw. der Schenkkreise stattgefunden. Anfang Juni 2009 ha- be sie - die Anzeigeerstatterin - erstmals realisiert, dass sie ihr Geld in einen Schenkkreis einbezahlt habe, und die vermeintlich als Darlehen "investierte" Summe von B._____ am 29. Juni 2009 umgehend zurückgefordert. Erhalten habe sie in der Folgezeit (und bis heute) allerdings nichts. Dafür habe sie nach rund neun Monate Stillschweigen eine weitere Einladung für ein Treffen der Schenk- kreisteilnehmer am 8. April 2010 erhalten, an welchem über das weitere Vorge- hen diskutiert worden sei. B._____ und C._____ hätten sich vehement für die Weiterführung von zwei noch nicht abgeschlossenen Projekten, bei denen sie die "Beschenkten" gewesen wären, eingesetzt. Im Anschluss an diese Zusammen- kunft habe sie erneut und vergeblich versucht, ihr Geld von B._____ zurückzuer- halten. 2. Die Staatsanwaltschaft, an welche die Strafanzeige gerichtet war, über- wies sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 132 IV 76) mit Verfügung vom 21. Mai 2012 zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich (Urk. 8/1). Dieses nahm die Untersuchung mit zwei Verfü- gungen vom 10. Juli 2012 (Urk. 5, ST.2012.4276 in Sachen B._____ und Urk. 6,
ST.2012.4277 in Sachen C.) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht an Hand. 3. A. reichte mit Eingabe vom 13. Juli 2012 gegen beide Nichtan- handnahmeverfügungen fristgerecht Beschwerde bei der Kammer ein (Urk. 2). Sie beantragt (Urk. 2 S. 2), das Verfahren gegen B._____ und C._____ sei wei- terzuführen und die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen seien aufzuheben. Nachdem die Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz im Zeitraum zwischen 2008 und 8. April 2010 erfolgt seien und nicht bereits am 28. Mai 2009 geendet hätten, sei die Frage der Verjährung erneut zu prüfen. II. 1. Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz werden gemäss Art. 38 Abs. 1 LG mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Diese im Lotteriegesetz angedrohten Strafen sind vor dem Hintergrund des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Anwendung der Übergangsbestimmung von Art. 333 Abs. 2 - 6 StGB zu interpretieren. Nach Abs. 3 Satz 3 der genannten Übergangs- bestimmung gelten Widerhandlungen im Sinne von Art. 38 LG als Übertretungen. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt nach Art. 109 StGB in drei Jahren. Das neue Verjährungsrecht sieht weder ein Ruhen noch eine Unterbre- chung der Verjährung vor (BGE 135 IV 196 E.2.1; 133 IV 112 E. 9.4.1). Die Ver- folgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt gemäss Art. 104 in Verbindung mit Art. 98 StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (lit. a), bzw. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (lit. b) bzw. wenn das strafbare Verhalten dau- ert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (lit. c).
sam gewordene Anzeigeerstatterin nach eigenen Angaben (Urk. 8/1/4 unten f.) in einem Restaurant mit B., sprach ihn auf den Schenkkreis an und verlangte ihr Geld zurück. Inwiefern dieses auf Initiative der Anzeigeerstatterin zustande gekommene Treffen eine Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz darstellen soll- te, ist nicht ersichtlich. Ein blosses Vertrösten der Anzeigeerstatterin und ein Leugnen, dass ein Schenkkreis betrieben werde bzw. betrieben worden sei und dass das Geld der Anzeigeerstatterin in einen solchen geflossen sei, verstossen nicht gegen das Lotteriegesetz; genauso wenig, wie es von strafrechtlicher Rele- vanz ist, dass der Anzeigeerstatterin die von ihr bezahlten Fr. 30'000.- trotz Be- treibung und Klageeinleitung nicht rückerstattet worden sind. Weiter - so die Anzeigeerstatterin - habe ihr B. anfangs April 2010, mithin fast ein Jahr nach dem letzten (eigentlichen) Schenkkreis-Treffen vom 28. Mai 2009, ein SMS einer D._____ weitergeleitet, welches zu einer Zusammen- kunft am 8. April 2010 bei der Genannten zuhause in ... eingeladen habe. Anläss- lich dieser Zusammenkunft sei von D._____ die Frage aufgeworfen worden, ob "das Ganze" noch weiterbetrieben oder aufgelöst werden solle, nachdem ein wei- terer Teilnehmer "E.", der polizeilich einvernommen worden war, erklärt ha- be, er wolle damit nichts mehr zu tun haben. Sowohl C. wie B._____ hätten sich anlässlich dieses Treffens vehement für das Weitermachen hinsichtlich ihrer Projekte "F1." und "F2." eingesetzt. Sie - die Anzeigeerstatterin - ha- be nichts mehr mit den Schenkkreisen zu tun haben wollen und habe noch vor Ort erneut ihr Geld zurückverlangt (Urk. 8/1/5). Auch in diesem geschilderten Geschehen ist keine Widerhandlung der bei- den Beschuldigten gegen das Lotteriegesetz zu erblicken. Die Zusammenkunft diente nicht der Durchführung oder Betreibung eines verbotenen Schenkkreises im oben genannten Sinn. Es wurde vielmehr - naturgemäss im Kreis der Schenk- kreis-Teilnehmer - darüber diskutiert, ob der Schenkkreis weiterhin betrieben wer- den solle, obwohl die Polizei offenbar darauf aufmerksam geworden war und ob- wohl (zumindest) ein Teilnehmer deswegen aussteigen wollte. Die Beschuldigten, wie - wovon auszugehen ist - auch die übrigen Teilnehmenden, äusserten ihre Meinung zu diesem Punkt. Das blosse Diskutieren über das Für und Wider der
Durchführung, des Weiterbetreibens oder der Auflösung eines Schenkkreises verstösst nicht gegen die Bestimmungen des Lotteriegesetz. Die Anzeigeerstatte- rin behauptet weder, sie oder andere seien von den Beschuldigten gegen ihren Willen zum Weitermachen gezwungen worden, noch die Beschuldigten hätten den Schenkkreis, bzw. ihre jeweiligen Projekte effektiv weiterbetrieben oder wür- den sie immer noch weiterbetreiben. Sie beklagt einzig, dass sie trotz Bemühun- gen die Rückzahlung ihrer Fr. 30'000.- nicht habe erreichen können. Das hinge- gen ist strafrechtlich nicht relevant. 3. Zusammenfassend begann die dreijährige Verfolgungsverjährung spätes- tens mit dem Tag des letzten (eigentlichen) Schenkkreistreffens vom 28. Mai 2009 zu laufen. Jüngere möglicherweise strafbare Tätigkeiten der Beschuldigten werden von der Anzeigeerstatterin nicht geschildert. Die Untersuchung wurde nach dem Gesagten zu Recht wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigte sich die Durchführung eines Vernehmlas- sungsverfahrens. III. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Be- schwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Sie hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entschädigungen an die Beschwerdegegner 1 und 2 sind mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine auszurichten.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich ad ST2012.4276 und ST.2012.4277, gegen Empfangsbestätigung sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung − das Bundesamt für Justiz, Sektion Lotterien und Wetten, Bundesrain 20, 3005 Bern, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 23. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Wälti-Hug