Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120151-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. B. Wälti-Hug
Beschluss vom 10. Oktober 2012
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 18. Juni 2012, C-4/2012/4445
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verfügte am 18. Juni 2012 (Urk. 3/1), die Untersuchung wegen Veruntreuung sowie Sachentziehung gegen B._____ werde nicht an Hand genommen, wie dies von der Anzeigeerstatterin A._____ AG mit Strafanzeige vom 4. Juni 2012 (Urk. 3/2) verlangt worden sei. 2. Gegen diese Verfügung reichte die Anzeigeerstatterin mit Eingabe vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) fristgerecht (Urk. 6/7) Beschwerde ein. Sie beantragt (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sei an- zuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ zu eröffnen und durchzuführen." Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 (Urk. 5) wurde den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Beschwerde angesetzt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verzichtete mit Eingabe vom 16. Juli 2012 (Urk. 8) auf Vernehmlassung und Antragstellung zur Beschwerde. Der Be- schwerdegegner 1 holte die Verfügung vom 6. Juli 2012 trotz ordnungsgemässer Zustellung an ihn (Art. 85 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 StPO; Urk. 10 und 11, sowie Urk. 1 S. 3 und 4) nicht ab. II. 1. Die Anzeigeerstatterin ist der Meinung, aufgrund der gegebenen Fakten- lage sei zu befürchten, dass der Leasingnehmer ihr das Fahrzeug nicht nur ein- fach vorenthalte. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts davon auszugehen, dass er durch sein bisheriges Verhalten klar den Willen zu erkennen gebe, "den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechtes über die Sache in wesentlichem Mass zu hindern". Es stehe zu befürchten, dass der Beschuldigte, der nicht an seinem Wohnort habe ange- troffen werden können, sich mit dem Leasingfahrzeug in sein Heimatland C._____ abgesetzt habe, womit er zumindest Sachentziehung begehe, falls er das Lea- singfahrzeug nicht bereits weitergegeben und damit veruntreut habe. Nachdem der Leasingnehmer den Leasingvertrag am 19. Dezember 2008 unterzeichnet (Urk. 6/2/3) und ihm am 12. Januar 2009 das von der Anzeigeerstatterin geleaste Fahrzeug übergeben (Urk. 6/2/5) worden sei, habe er die in Rechnung gestellten Leasingraten nicht vereinbarungsgemäss beglichen (Urk. 6/2/6), weshalb der Leasingvertrag seitens der A._____ AG am 28. Juli 2009 gekündigt worden und der Leasingnehmer zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert worden sei (Urk. 6/2/7). Er sei dieser und weiterer Aufforderungen jedoch weder nachgekommen, noch habe er an seinem Wohnort in D._____ angetroffen werden können. Weiter hätten Nachfragen bei der E._____ ergeben, dass der Leasingnehmer weder die erforderliche Haftpflicht- noch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, noch die Strassenverkehrssteuern bezahlt habe (Urk. 6/2/8). Deshalb seien die Kon- trollschilder ZH ... bereits zum polizeilichen Einzug ausgeschrieben worden. Ge- mäss den Akten habe sich nun offenbar ergeben, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug am 22. Februar 2012 neu auf das Kennzeichen ZH ... eingelöst habe, nachdem es zuvor während zwei Monaten nicht mehr eingelöst gewesen sei. Ge- rade dadurch habe er seinen Willen zu erkennen gegeben, die A._____ AG an der Ausübung ihres Verfügungsrechtes über das fragliche Leasingfahrzeug in we- sentlichem Masse zu hindern, weshalb eine Untersuchung gegen den Leasing- nehmer wegen Veruntreuung bzw. Sachentziehung anhand zu nehmen sei (Urk. 2 und 6/1). 2. Demgegenüber begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zum Vornherein nicht gegeben seien, handle sich bei dem der Strafanzeige zugrunde liegenden Leasingvertrag über einen Audi A8, der vom Beschuldigten nach der Vertragskündigung durch die Anzeigeerstatterin trotz entsprechender Aufforde-
rung nicht termingerecht zurückgegeben worden sei, doch um eine rein zivilrecht- liche Angelegenheit. Die Vorabklärungen hätten ergeben, dass der besagte Per- sonenwagen - nach einem Kennzeichenwechsel - nach wie vor auf den Beschul- digten an der erwähnten Adresse eingelöst sei. Er befinde sich damit offenbar nach wie vor im Besitz des Leasingnehmers und die Nichtrückgabe des Fahr- zeugs verletze allenfalls vertragliche Pflichten. Den Tatbestand der Sachentzie- hung bzw. der Veruntreuung vermöge sie jedoch nicht zu erfüllen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Fahrzeug weiterverkauft oder ins Ausland verbracht worden sei. Damit habe die Anzeigeerstatterin ihre Rechte aus dem Vertrag auf dem Weg einer Zivilklage geltend zu machen (Urk. 3/1). 3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beur- teilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind oder Prozessvoraussetzungen fehlen. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B.
Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3.2. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, zahlte der Beschuldigte ab Antritt des Leasingvertrags im Januar 2009 bis zur Einreichung der Strafanzeige am 4. Juni 2012 statt der geschuldeten Fr. 73'718.- (41 Raten à Fr. 1'798.-) Leasingra- ten von gesamthaft Fr. 43'312.- (beides der Einfachheit halber ohne Berücksichti- gung von Mahngebühren etc.). Im Zeitpunkt der Kündigung am 28. Juli 2009 schuldete der Beschuldigte der Beschwerdeführerin rund Fr. 5'400.- (Fr. 12'586.- ./. Fr. 7'192.-). Er leistete - wohlverstanden nach erfolgter Kündigung Ende Juli 2009 - über die nächsten zwei Jahre und zehn Monate (letztmals am 7. Juni 2011 Fr. 1'000.-) weitere insgesamt Fr. 36'120.-, die von der Anzeigeerstatterin unter derselben Vertragsnummer verbucht wurden wie zuvor (Urk. 6/2/6). Damit wurde der Leasingvertrag Nr. ... nach der Kündigung vom Ende Juli 2009 und nachdem der im Zeitpunkt der Kündigung offene Betrag von rund Fr. 5'400.- längst und mehrfach bezahlt worden war, offenbar in gegenseitigem Einvernehmen weiterge- führt und läuft per 31.Dezember 2012 nach einer festen Vertragsdauer von 48 Monaten aus (Urk. 6/2/3). Eine spätere oder erneute Kündigung der gelebten, of- fenbar auf mündlicher Übereinkunft beruhenden Weiterführung des ursprüngli- chen Leasingvertrags vom 19. Dezember 2008 behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Eine solche ist denn auch angesichts der seitens des Beschuldigten erfolg- ten (Teil-)Zahlungen unwahrscheinlich. Vielmehr zeigt der eingereichte Kontoaus- zug die in Rechnung gestellten Leasingraten (etc.) für ein volles Jahr nach der letzten Zahlung des Leasingnehmers im Juni 2011 (Urk. 6/2/6 S. 3). Es ist mithin davon auszugehen, der Leasingvertrag Nr. ... sei nach wie vor ungekündigt, die einzige (aktenkundige) Aufforderung der Leasinggeberin an den Leasingnehmer, das Fahrzeug zurückzugeben, erfolgte am 28. Juli 2009. Diese Aufforderung gilt -
wie die Kündigung auch - mittlerweile dadurch, dass der Leasingvertrag faktisch offenbar weitergeführt wurde, als zurückgezogen und ist gegenstandslos gewor- den. Bei dieser Sachlage kann - selbst wenn der Beschuldigte seinen Vertrags- pflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, selbst wenn er das Fahrzeug unter einem neuen Kennzeichen (auf seinen eigenen Namen) einlöste und selbst wenn er nun seit mehr als einem Jahr keine Leasingraten oder Teile davon mehr bezahlt hat und den Aufenthalts- oder Wohnort gewechselt haben sollte - nicht wie das die Beschwerdeführerin macht - telquel darauf geschlossen werden, der Beschuldigte wolle der Leasinggeberin das Fahrzeug in strafrechtlich relevanter Weise vorenthalten oder es gar veruntreuen. Es fehlt an den notweni- gen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, insbesondere am hinreichenden Tatverdacht. Die Untersuchung wurde damit richtigerweise nicht anhand genommen. 3.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Wälti-Hug