Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120144-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 18. Juni 2012, VAV/A-2/2012/8
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1) Strafanzeige betreffend falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) und falsches ärztliches Zeugnis (Art. 318 StGB; Urk. 10/2). Die Kantonspo- lizei übermittelte die Anzeige in der Folge der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Urk. 10/1 S. 4), welche mit Verfügung vom 18. Juni 2012 entschied, dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 10/4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 wurde der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2012 (Urk. 6, Beilagen: Urk. 7/1-2) als auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vom 18. Juli 2012 (Urk. 9) beantragen die Abweisung der Beschwer- de. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurden die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin 1 samt Beilagen sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt (Urk. 12 = Prot. S. 4). Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 7. August 2012 (Urk. 13, Beilagen 14/1-3) und wurde samt Beilagen der Beschwerdegegne- rin 1 sowie der Staatsanwaltschaft mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschrif- ten" vom 15. August 2012 zugesandt (Urk. 16, Urk. 17, Prot. S. 5). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Der Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Halter des ...hundes C._____. Am 30. November 2011, ca.
18.00 Uhr, kam es zwischen dem Kindermädchen der Nachbarn D., E., und dem Hund C._____ zu einer Begegnung, in deren Folge E._____ die Beschwerdegegnerin 1 in deren Funktion als Ärztin aufsuchte. Die Beschwer- degegnerin 1 versorgte E._____ und erstattete am 1. Dezember 2011 beim Vete- rinäramt des Kantons Zürich "Meldung von Hundebissverletzungen beim Men- schen". Sie meldete Verletzungen in Form von Kratzer und einer Hautperforation und hielt unter der Rubrik "Beschreibung des Vorfalls" Folgendes fest (Urk. 7/2 = Urk. 10/3/1): " Als Frau E., Au-pair-Angestellte der Familie D.., bei anbrechen- der Dunkelheit den leeren Grüngutcontainer auf der Strasse heimzog, wurde sie vom ...hund des Nachbars von hinten angefallen und ins Gesäss gebis- sen. In der Folge sprang er sie auch noch von vorne an, wobei sie dank der Jacke vorne nicht verletzt wurde." Als Folge davon musste der Beschwerdeführer mit seinem Hund an einer kostenpflichtigen Wesensbeurteilung teilnehmen (Urk. 10/3/2). Der Beschwerde- führer wirft nun der Beschwerdegegnerin 1 vor, wider besseres Wissen dem Vete- rinäramt gemeldet zu haben, sein Hund C._____ habe auf öffentlichem Grund ei- ne Frau angefallen und ins Gesäss gebissen. Dies habe sie getan, um wichtige und berechtigte Interessen des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. Urk. 10/2 S. 2). 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme damit, dass sich der Meldung der Beschwerdegegnerin 1 ans Veterinäramt keine Vorwürfe im Sinne einer Beschuldigung wegen strafbaren Verhaltens, das zu einem Strafverfahren führen könnte, entnehmen liessen. Zudem stelle die Beschwerdegegnerin 1 auf die Schilderung von E._____ und ihres Arbeitgebers ab, sodass von vornherein der Vorwurf, sie habe wider besseres Wissen gehandelt, nicht zutreffen könne. Auch lasse nichts auf eine (Eventual)-Absicht der Beschwerdegegnerin 1 schlies- sen, gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung herbeizuführen, zumal sie sich auf die Tierschutz- und Hundegesetzgebung berufe und – aufgrund der Schilderung ihrer Patientin – zur entsprechenden Meldung verpflichtet gewesen sei. Betreffend den Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) führt die Staatsanwaltschaft aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass
die von der Beschwerdegegnerin 1 gemachten Feststellungen nicht zuträfen. Der Beschwerdeführer begnüge sich dabei mit blossen Behauptungen. Auch ein Motiv für ein unwahres Zeugnis sei nicht erkennbar (Urk. 3). 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, mit der fal- schen Behauptung, der Hund habe E._____ angefallen und ins Gesäss gebissen, bezwecke die Beschwerdegegnerin 1 in Absprache mit Nachbar D., ihn, den Beschwerdeführer, als Person zu schädigen. So sei nur bei einer erheblichen Hundebissverletzung Meldung ans Veterinäramt zu machen. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin 1 aber keine Hundebissverletzung, sondern nur einen klei- nen unbedeutenden Kratzer festgestellt. Bis heute habe sie keine Fotos der von ihr gemeldeten Hundebissverletzung vorgelegt (Urk. 2). 4. In ihrer Stellungnahme beschreibt die Beschwerdegegnerin 1 zunächst den Vorfall, wie er ihr von E. wiederholt glaubhaft geschildert und von dieser auch schriftlich – in englischer Sprache – festgehalten worden sei (vgl. Urk. 7/1). Gemäss diesen Ausführungen habe der Hund sie, E., zuerst von hinten an- gesprungen. Dabei habe sie am linken Gesäss zuerst eine Kralle, danach einen Biss gespürt. Anschliessend habe der Hund sie nochmals von vorne angesprun- gen mit den Vorderpfoten auf ihrer Brust und mit offenem Maul. Weiter führt die Beschwerdegegnerin 1 aus, anlässlich der Untersuchung habe sie, die Be- schwerdegegnerin 1, am linken Gesäss von E. eine ca. 5 cm lange Kratz- spur, eine kleine blutende Hautperforation und in der Umgebung davon im Um- fang von ca. 4 cm eine starke Druckdolenz festgestellt. Diese Verletzungen hätten mit den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 übereingestimmt. Nach der Un- tersuchung habe sie gemäss den Angaben von E._____ und Herrn D._____ die für sie obligatorische Meldung von Hundebissverletzungen beim Menschen an das Veterinäramt ausgefüllt. Sie sei verpflichtet, Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund einen Menschen erheblich verletzt habe, wobei das genannte Meldeformu- lar den Hinweis enthalte, dass als "erhebliche Verletzung" jede Hundebissverlet- zung gelte, die ärztlich versorgt werde. Zudem habe der Hund ihrer Beurteilung nach ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt, zumal er E._____ zuerst von hinten und dann auch noch von vorne angesprungen habe. Sie, die Be-
schwerdegegnerin 1, habe stets nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen gehandelt (Urk. 6). 5. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, bei einem Hunde- oder Katzenbiss bestehe die erhebliche Gefahr einer massiven Infektion, weshalb sofortige Beurteilung und Kontrolle unabdingbar seien, um die allfällige Notwen- digkeit einer Behandlung mit Antibiotika rechtzeitig erkennen und (schwere) Kom- plikationen verhindern zu können. Diese Kenntnis, die dem Beschwerdeführer of- fensichtlich fehle, sei erforderlich, um das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 medizinisch und rechtlich einordnen zu können. Im Weiteren verweist die Staats- anwaltschaft auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellung- nahme vom 15. Juli 2012, wonach Hinweise auf ein generell übermässiges Ag- gressionsverhalten des Hundes bestanden hätten, was für sich allein schon die Pflicht zur Meldung an das Veterinäramt begründe (Urk. 9 S. 2). 6. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen verzichtet sie auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteil 1B_587/2011 vom 24.11.2011 Erw. 2; Urteil 1B_514/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.2). 7.1 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines strafbaren Verhaltens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizu- führen. Den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nach 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllen unter anderem Ärzte, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines un-
berechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte In- teressen Dritter zu verletzen. 7.2 Nach Art. 14 StGB verhält sich sodann rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach Art. 78 Abs. 1 der Tier- schutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1, in Kraft seit 1.9.2008) und § 16 des kantonalen Hundegesetzes (HuG, LS 554.5) sind unter anderem Ärzte verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei de- nen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Im Kanton Zürich sind solche Meldungen an das Ve- terinäramt des Kantons Zürich zu richten (§ 3 Abs. 1 und 2 lit. b HuG i.V.m. § 1 Abs. 1 Hundeverordnung [HuV; LS 554.51]). Das Veterinäramt des Kantons Zü- rich hat denn auch auf seiner Homepage ein entsprechendes Formular für solche Meldungen vorgesehen (vgl. http://www.veta.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/veta/de/home.html → Formu- lare & Merkblätter → H). Auf diesem Formular wird unter anderem präzisiert, was unter "erheblich verletzt" im Sinne von Art. 78 Abs. 1 TSchV zu verstehen ist. Da- nach gilt als erhebliche Verletzung jede Hundebissverletzung, die ärztlich oder tierärztlich versorgt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ärzte zwar entspre- chende Verletzungen feststellen können, in den meisten Fällen jedoch nicht sel- ber gesehen haben, wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist, namentlich ob ein Hundebiss hierfür ursächlich war. Insoweit sind sie auf die Schilderungen Drit- ter, insbesondere von Patienten, welche wegen einer solchen Verletzung den be- treffenden Arzt aufsuchen, angewiesen. Somit erhalten Ärzte in der Regel nicht aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis von meldepflichtigen Vorfällen gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV, sondern vielmehr aufgrund von Schilderungen Dritter. Ent- sprechend stützen sich zwangsweise Meldungen gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV von Ärzten regelmässig auf die Schilderungen Dritter. Obwohl dies auch dem Ge- setzgeber bewusst gewesen sein musste, hat er eine derartige Meldepflicht auch für Ärzte vorgesehen und damit in Kauf genommen, dass auch Meldungen ge- macht werden, die der Betreffende nicht selber wahrgenommen hat.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Vorfall nicht selber gesehen hat, sondern ihre Meldung gestützt auf die Angaben von E._____ und des Nachbarn D._____ erstattet hat. Dieses Vorgehen ist nach dem Gesag- ten nicht zu beanstanden, insbesondere wenn sie die betreffenden Schilderungen aufgrund der festgestellten Verletzungen für glaubhaft hielt. Was E._____ der Be- schwerdegegnerin 1 mündlich berichtet hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr objektiv feststellen, zumal diese Schilderungen einzig von der Beschwerdegegne- rin 1 im Rahmen der Meldung nach Art. 78 Abs. 1 TSchV festgehalten worden sind. Indessen reichte die Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich ein Schreiben von E._____ ein, in welchem Letztere den fraglichen Vorfall beschreibt (Urk. 7/1). Da- rin berichtet E., wie sie am linken Gesäss zunächst einen Kratzer und dann einen Biss gespürt habe. Dieses Schreiben lässt darauf schliessen, sie habe auch anlässlich der Konsultation vom 30. November 2011 bei der Beschwerdegegne- rin 1 von einem Hundebiss gesprochen, was sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr widerlegen lässt. Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin 1 am Gesäss von E. Verletzungen in Form von Kratzer und einer Hautperforation fest, die auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden (vgl. Urk. 1 S. 1; vgl. Urk. 13 S. 2). Die Schilderungen von E._____ standen somit mit den festgestellten Verlet- zungen im Einklang. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegne- rin 1 keinerlei Veranlassung, am Bericht von E._____ zu zweifeln. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 nun Verletzungen ärztlich versorgt hatte, die gemäss den glaubhaften Äusserungen von E._____ von einem Hundebiss stammten, musste und durfte die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgehen, die Voraussetzungen für eine Meldepflicht an das Veterinäramt des Kantons Zürich gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV seien gegeben. Selbst wenn indes die Verletzungen nicht von einem Hun- debiss stammten, wäre die Beschwerdegegnerin 1 doch nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dabei stellt sich im Hinblick auf den Tatbestand von Art. 318 StGB die Frage, ob sie einen allfälli- gen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und gegebenen- falls eine fahrlässige Begehung dieses Delikts in Betracht kommt. Insofern ist je- doch zu berücksichtigen, dass, wie ausgeführt, vom Gesetzgeber in Kauf ge- nommen wurde, dass Meldungen gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV auch bloss ge-
stützt auf Schilderungen Dritter gemacht werden, ohne dass der Meldepflichtige den betreffenden Vorfall selber gesehen hat. Indem die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der Schilderungen von E._____ von einem Hundebiss ausgeht und die- sen meldet, handelte sie somit letztlich gerade so, wie es vom Gesetzgeber vor- gesehen ist. Dementsprechend lässt sich nicht sagen, sie habe die pflichtgemäs- se Vorsicht vermissen lassen. Im Übrigen ist vorliegend auch nicht erkennbar, in- wiefern die Beschwerdegegnerin 1 die Schilderung von E., namentlich be- treffend den Hundebiss, hätte überprüfen sollen. 7.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgehen durfte, die bei E. festgestellten und in der Folge ärztlich versorgten Verletzungen stammten von einem Hunde- biss. Nach dieser Vorstellung ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zu be- urteilen (Art. 13 StGB). Stammten indes die ärztlich versorgten Verletzungen von einem Hundebiss, bestand für sie eine Meldepflicht nach Art. 78 Abs. 1 TSchV. Indem die Beschwerdegegnerin 1 dieser Pflicht nachkam, handelte sie somit ge- rade so, wie es das Gesetz gebietet (Art. 14 StGB). Es lässt sich daher nicht sa- gen, sie habe jemanden vorsätzlich und in der Absicht, gegen diesen eine Straf- verfolgung herbeizuführen, wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung be- schuldigt oder vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 betreffend falsche Anschuldigung und falsches ärztliches Zeugnis nicht anhand genommen. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdefüh- rers kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1, welcher die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung auszurichten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 13. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer