Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120140-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Fischer
Beschluss vom 22. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 28. März 2012, C-1/2008/1190
Erwägungen: I. 1. B._____ (hernach Beschwerdegegner 1) soll anfangs August 2008 in E._____ einen Kaufvertrag erstellt, diesen aber fälschlicherweise und bewusst wahrheitswidrig zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführer) auf den 29. Juni 2007 vordatiert haben. Am 25. November 2010 erhob der Beschwerdeführer ge- gen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige (Urk. 13). Die daraufhin eröffnete Un- tersuchung gegen den Beschwerdegegner stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (hernach Beschwerdegegnerin 2) mit Verfügung vom 28. März 2012 ein (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Untersuchung sei wieder anhand zu nehmen (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je Frist zur Stellungnahme bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Am 29. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe (Urk. 6). Darauf erfolgte am 4. Juli 2012 die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners 1 (Urk. 9). Auch die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist vernehmen (Urk. 11). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2012 die Möglichkeit zur freigestellten Äusserung zu den Stellungnahmen beider Be- schwerdegegner eingeräumt wurde (Urk. 14), äusserte dieser sich nach gewähr- ter Fristerstreckung (Urk. 15) mit Eingabe vom 18. August 2012 (Urk. 18 = Urk. 21). In der Folge erhielten die Beschwerdegegner 1 und 2 die Möglichkeit, sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers zu äussern (Urk. 27). Weitere Ein- gaben seitens des Beschwerdeführers erfolgten am 6. und 7. September 2012 (Urk. 29; Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 34), der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 11. September 2012 vernehmen (Urk. 35). Am 15. Oktober 2012 erfolgte wiederum eine Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 40).
II. 1.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe erst durch eine zufällige Begegnung mit C._____ erfahren, dass in der Angelegenheit gegen B._____ eine Einstellungsverfügung ergangen sei. Er sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und verlange Akteneinsicht in das polizeiliche Vernehmungs- protokoll, in dem er angeblich einem Verkauf zugestimmt habe. Eine angeblich schriftliche Erklärung von D._____ [Ort] sei von ihm nie in dieser Form akzeptiert bzw. unterzeichnet worden. Er habe nicht als Zeuge, sondern als Kläger ausge- sagt (Urk. 2; Urk. 18 = Urk. 21). 1.2 Die Einstellung des Verfahrens wird damit begründet, der Beschwerde- führer habe anlässlich der Zeugeneinvernahme eingeräumt, er sei tatsächlich im Juni 2007 über den Verkaufsvorgang orientiert worden und habe diesem zuge- stimmt. Dies werde durch seine schriftliche Erklärung vom 29. Juni 2007 belegt, die er gemäss Erstellungsdatum in D._____ abgegeben habe. Damit lasse sich dem Beschwerdegegner 1 ein strafbares Verhalten nicht nachweisen, die Aner- kennung einer Zivilforderung liege nicht vor. Eine allfällige Klage wäre daher auf dem Zivilweg geltend zu machen (Urk. 3). In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 ergänzte die Beschwerdegegnerin 2, die Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 sei dem Beschwerdeführer gemäss der beigehefteten Sendeverfolgung der Post am 10. April 2012 zugestellt worden. Die Einstellungsverfügung sei somit rechtskräftig (Urk. 11; Urk. 12). 1.3 In der Rekursantwort des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 wird argumentiert, der Sachverhalt sei in der Einstellungsverfügung korrekt wie- dergegeben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Zeugeneinvernahme eingeräumt, er sei im Juni 2007 über diesen Verkaufsvorgang orientiert worden und habe ihm zugestimmt. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 liege nicht vor (Urk. 9; Urk. 35). 2.1 Wie in der Verfügung vom 28. März 2012 in Dispositiv-Ziffer 7 festgehal- ten, war gegen dieselbe eine Beschwerde innert 10 Tagen von der Mitteilung an
bei der hiesigen Kammer zu erheben (Urk. 3; vgl. dazu auch Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.2 Gemäss Sendeverfolgung wurde dem Beschwerdeführer die Einstel- lungsverfügung am 10. April 2012 zugestellt (Urk. 12). Am 11. April 2012 begann für den Beschwerdeführer folglich die 10-tägige Frist. Eine fristgerechte Be- schwerdeeingabe war demnach bis und mit 20. April 2012 möglich. Die seitens des Beschwerdeführers eingereichte Schrift an die hiesige Kammer datiert vom 21. Juni 2012 und ging hierorts am 25. Juni 2012 ein (Urk. 2). Damit ist die Be- schwerdeeingabe des Beschwerdeführers verspätet; auf sein Begehren bzw. die Beschwerde ist nicht einzutreten. Weitere Ausführungen erübrigen sich. III. 1. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich sind dem Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 2. Die Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren richtet sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach Art. 429-434 StPO. Der Beschwerdegegner 1 lässt be- antragen, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 18 S. 2; Urk. 26 S. 2) und obsiegt damit. Der unterliegende Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 ge- mäss Art. 432 Abs. 1 StPO analog eine angemessene Prozessentschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu leisten. Die Pro- zessentschädigung ist gemäss § 19 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 425.– zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer (Fr. 34.–) festzusetzen (Urk. 36). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 22. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Fischer