Late criminal appeal against dismissal order

UE120140Obergericht22.11.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Division, held that the appellant's complaint against the prosecutor's dismissal of an investigation into B._____ was filed after the 10-day deadline and therefore could not be entertained. The dismissal order had been served on 10 April 2012, so the deadline expired on 20 April 2012, whereas the complaint reached the court only on 25 June 2012. The court did not address the merits and imposed the court fee on the appellant, who was also ordered to pay compensation to the represented respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO; complaint against a dismissal order filed out of time is inadmissible. The appeal period begins upon service of the decision and expires after the statutory number of days; a filing received after expiry is not entered into, without examination of the merits. Under Art. 428 Abs. 1 StPO the unsuccessful appellant bears the procedural costs; under Art. 436 Abs. 1 and Art. 432 Abs. 1 StPO the prevailing represented respondent is entitled to appropriate compensation for necessary expenses.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120140-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Fischer

Beschluss vom 22. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

  1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 28. März 2012, C-1/2008/1190

Erwägungen: I. 1. B._____ (hernach Beschwerdegegner 1) soll anfangs August 2008 in E._____ einen Kaufvertrag erstellt, diesen aber fälschlicherweise und bewusst wahrheitswidrig zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführer) auf den 29. Juni 2007 vordatiert haben. Am 25. November 2010 erhob der Beschwerdeführer ge- gen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige (Urk. 13). Die daraufhin eröffnete Un- tersuchung gegen den Beschwerdegegner stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (hernach Beschwerdegegnerin 2) mit Verfügung vom 28. März 2012 ein (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Untersuchung sei wieder anhand zu nehmen (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je Frist zur Stellungnahme bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Am 29. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe (Urk. 6). Darauf erfolgte am 4. Juli 2012 die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners 1 (Urk. 9). Auch die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist vernehmen (Urk. 11). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2012 die Möglichkeit zur freigestellten Äusserung zu den Stellungnahmen beider Be- schwerdegegner eingeräumt wurde (Urk. 14), äusserte dieser sich nach gewähr- ter Fristerstreckung (Urk. 15) mit Eingabe vom 18. August 2012 (Urk. 18 = Urk. 21). In der Folge erhielten die Beschwerdegegner 1 und 2 die Möglichkeit, sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers zu äussern (Urk. 27). Weitere Ein- gaben seitens des Beschwerdeführers erfolgten am 6. und 7. September 2012 (Urk. 29; Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 34), der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 11. September 2012 vernehmen (Urk. 35). Am 15. Oktober 2012 erfolgte wiederum eine Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 40).

II. 1.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe erst durch eine zufällige Begegnung mit C._____ erfahren, dass in der Angelegenheit gegen B._____ eine Einstellungsverfügung ergangen sei. Er sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und verlange Akteneinsicht in das polizeiliche Vernehmungs- protokoll, in dem er angeblich einem Verkauf zugestimmt habe. Eine angeblich schriftliche Erklärung von D._____ [Ort] sei von ihm nie in dieser Form akzeptiert bzw. unterzeichnet worden. Er habe nicht als Zeuge, sondern als Kläger ausge- sagt (Urk. 2; Urk. 18 = Urk. 21). 1.2 Die Einstellung des Verfahrens wird damit begründet, der Beschwerde- führer habe anlässlich der Zeugeneinvernahme eingeräumt, er sei tatsächlich im Juni 2007 über den Verkaufsvorgang orientiert worden und habe diesem zuge- stimmt. Dies werde durch seine schriftliche Erklärung vom 29. Juni 2007 belegt, die er gemäss Erstellungsdatum in D._____ abgegeben habe. Damit lasse sich dem Beschwerdegegner 1 ein strafbares Verhalten nicht nachweisen, die Aner- kennung einer Zivilforderung liege nicht vor. Eine allfällige Klage wäre daher auf dem Zivilweg geltend zu machen (Urk. 3). In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 ergänzte die Beschwerdegegnerin 2, die Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 sei dem Beschwerdeführer gemäss der beigehefteten Sendeverfolgung der Post am 10. April 2012 zugestellt worden. Die Einstellungsverfügung sei somit rechtskräftig (Urk. 11; Urk. 12). 1.3 In der Rekursantwort des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 wird argumentiert, der Sachverhalt sei in der Einstellungsverfügung korrekt wie- dergegeben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Zeugeneinvernahme eingeräumt, er sei im Juni 2007 über diesen Verkaufsvorgang orientiert worden und habe ihm zugestimmt. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 liege nicht vor (Urk. 9; Urk. 35). 2.1 Wie in der Verfügung vom 28. März 2012 in Dispositiv-Ziffer 7 festgehal- ten, war gegen dieselbe eine Beschwerde innert 10 Tagen von der Mitteilung an

bei der hiesigen Kammer zu erheben (Urk. 3; vgl. dazu auch Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.2 Gemäss Sendeverfolgung wurde dem Beschwerdeführer die Einstel- lungsverfügung am 10. April 2012 zugestellt (Urk. 12). Am 11. April 2012 begann für den Beschwerdeführer folglich die 10-tägige Frist. Eine fristgerechte Be- schwerdeeingabe war demnach bis und mit 20. April 2012 möglich. Die seitens des Beschwerdeführers eingereichte Schrift an die hiesige Kammer datiert vom 21. Juni 2012 und ging hierorts am 25. Juni 2012 ein (Urk. 2). Damit ist die Be- schwerdeeingabe des Beschwerdeführers verspätet; auf sein Begehren bzw. die Beschwerde ist nicht einzutreten. Weitere Ausführungen erübrigen sich. III. 1. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich sind dem Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 2. Die Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren richtet sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach Art. 429-434 StPO. Der Beschwerdegegner 1 lässt be- antragen, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 18 S. 2; Urk. 26 S. 2) und obsiegt damit. Der unterliegende Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 ge- mäss Art. 432 Abs. 1 StPO analog eine angemessene Prozessentschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu leisten. Die Pro- zessentschädigung ist gemäss § 19 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 425.– zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer (Fr. 34.–) festzusetzen (Urk. 36). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 459.– zu bezah- len. 4. Schriftliche Mitteilung an: − A._____ (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y., zweifach, für sich und B. (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 22. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Fischer

Schlagwörter

criminal complaintdismissal orderappeal deadlineinadmissibilityservice of processcostsprocedural compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the dismissal order was filed within the statutory 10-day deadline.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed too late because the dismissal order had been served on 2012-04-10 and the 10-day period expired on 2012-04-20, while the complaint was only filed on 2012-06-21.

Extrahierte Begründung

The court relied on the postal tracking evidence and the statutory appeal period, concluding that the filing was out of time and therefore inadmissible.

Kernrechtsfrage

Allocation of the costs and compensation of the appeal proceedings after non-entry.

Extrahierter Entscheid

As the appellant was unsuccessful, he had to bear the court fee and pay compensation to the represented respondent who prevailed.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appeal proceedings; a party whose remedy is not entertained is treated as unsuccessful.

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