Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120134-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 23. Juli 2012
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2012, EAST3/2012/2420
Erwägungen: I. 1. Die A._____ AG (Beschwerdeführerin) erstattete am 11. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) Strafanzeige, unter anderem gegen "Unbekannte Täterschaft, Mieter an der C.-Strasse ..., möglicher- weise B., D._____ Bar", E._____ und einen Angestellten der Elektrizitäts- werke der Stadt Zürich (EWZ). Dies, weil Strom fälschlicherweise auf den Namen der Beschwerdeführerin bezogen worden sei (Urk. 7/1). Nachdem die Beschwer- deführerin aufgefordert worden war, die Strafanzeige zu ergänzen und mit Unter- lagen zu dokumentieren (Urk. 7/5), wurden in der "modifizierten Strafanzeige bzw. Ergänzungen" nur noch E._____ und B._____ als Beschuldigte beziehungsweise "verdächtige Personen" genannt. Sodann machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zum Sachverhalt und reichte Beilagen ein (Urk. 7/6, Urk. 7/7/1-3). Die Staatsanwaltschaft entschied darauf mit Verfügung vom 23. Mai 2012, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 3 = Urk. 7/8). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2012 innert Frist Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und stellte Beweisanträge, welche im Fall einer Gutheissung der Beschwerde von den Untersuchungsbehörden zu behandeln wären (Urk. 2). 3. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich B._____ (Beschwerdegegner 1) als Beschuldigter genannt (vgl. Urk. 2). Folglich ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafunter- suchung nur betreffend ihn erhob. 4. Nachdem die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Lediglich soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
II. 1. In ihrer Strafanzeige vom 11. April 2012 führte die Beschwerdeführerin zur Sache (teils sinngemäss) aus, der Beschwerdegegner 1 und weitere Personen würden seit dem 21. September 2011 die Liegenschaft an der C.-Strasse ... besetzen, wobei diesbezüglich ein separates Strafverfahren hängig sei. Sie, die Beschwerdeführerin, habe die EWZ wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin nie Mieterin in der fraglichen Liegenschaft gewesen sei. Nun werde die Beschwerdeführerin jedoch betrieben für unbezahlte Stromrech- nungen und dies mit der Begründung, die "D. Bar" habe bei einem persönli- chen Besuch eines Vertreters der EWZ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin der "D._____ Bar" Strombezügerin sei (Urk. 7/1). In der Ergänzung zur Strafanzeige führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zur Sache aus, es sei derzeit aufgrund der hängigen Zivil- und Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 nicht bekannt, ob er in der Zeit vom 6. September 2011 bis zum 31. Oktober 2011 rechtmässiger Mieter der Liegenschaft C.-Strasse ... gewesen sei. Aufgrund des Datenschutzes erhalte sie, die Beschwerdeführerin, keine näheren Angaben über die "mietrechtliche und tatsächliche" Situation an der C.-Strasse ... und könne daher keine näheren Informationen zur Sache liefern. Man vermute jedoch, dass E._____ Druck auf die EWZ ausübe, damit die- se die Stromrechnungen bewusst falsch adressierten (Urk. 7/6). Den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Angelegenheit, welche zur Strafanzeige führte, offen- sichtlich auch Zivil- und Betreibungsverfahren pendent sind (vgl. u.a. "Übersicht Zivilverfahren", Urk. 7/1 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft hält in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammen- gefasst fest, den Beschuldigten werde sinngemäss vorgeworfen, sie hätten in den Räumlichkeiten an der C._____-Strasse ... in Zürich im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin Strom bezogen oder seien daran beteiligt. Dieses Verhal- ten erfülle jedoch keinen Straftatbestand. Auch auf Aufforderung hin habe die Be- schwerdeführerin nicht darlegen können, inwieweit die Beschuldigten strafrecht-
lich relevant gehandelt hätten. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung im Moment nicht geben (Urk. 3). 3. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin zur Nichtanhand- nahmeverfügung aus, der Strombezug sei eine direkte Folge der Hausbesetzung an der C.-Strasse ... durch den Beschwerdegegner 1. Sodann macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem F., welcher behaupte, er habe bis Februar 2012 an der C.-Strasse ... gewohnt und habe dort Strom bezo- gen. In Zusammenhang mit F. erwähnt die Beschwerdeführerin auch ein Strafverfahren, welches die Staatsanwaltschaft See/Oberland (offenbar) gegen einen G._____ wegen Veruntreuung von Geldern eröffnet habe (Urk. 2). 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un-
tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 5. Die diesem Verfahren zugrunde liegende Strafanzeige der Beschwerdefüh- rerin steht offenbar in Zusammenhang mit einer von ihr geltend gemachten "Hausbesetzung" an der C.-Strasse ... in Zürich (vgl. u.a. Urk. 2). Soweit aus den Akten ersichtlich, läuft wegen dieser "Hausbesetzung" ein separates Strafverfahren (EAST3/2011/5557). Wie bereits erwähnt, wirft die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe im Namen der Beschwerdeführerin und auf deren Rechnung an der C.-Strasse ... in Zürich Strom bezogen (o- der tue dies noch immer) respektive sei an einem solchen Vorgehen beteiligt. Welche (konkreten) Handlungen der Beschwerdegegner 1 genau vorgenommen haben soll, wurde nicht ausgeführt. Die "Hausbesetzung", welche die Beschwer- deführerin dem Beschwerdegegner 1 vorwirft, ist einerseits Teil eines separaten Strafverfahrens und begründet andererseits in Bezug auf den Strombezug auf fremde Rechnung keine Strafbarkeit. Vielmehr erscheint angesichts der vorlie- genden Akten die gemäss Beschwerdeführerin fälschlicherweise an sie erfolgte Rechnungsstellung für in der Liegenschaft C._____-Strasse ... in Zürich bezoge- nen Strom als eine zivilrechtliche Problematik, welche entsprechend auf dem Zi- vilweg anzugehen ist. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass nicht ersichtlich ist, welche Tatbestän- de der Beschwerdegegner 1 erfüllt haben soll respektive inwieweit sich dieser strafbar gemacht haben soll. Jedenfalls finden sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerde- gegners 1 in Zusammenhang mit der gemäss Beschwerdeführerin falschen
Rechnungsstellung für Strom. Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwalt- schaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand. 6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels Aufwendungen ist dem Be- schwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 23. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann