Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120133-O/U/but
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 6. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich I des Kantons Zürich vom 16. Mai 2012, A-11/2011/329
Erwägungen: I. 1. Am 11. April 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Poli- zeibeamten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und gegen Unbekannt "wegen dringenden Verdachts der vorsätzlichen Verletzung von Art. 181 (Nöti- gung), 156 (Erpressung), 183 (Freiheitsberaubung und Entführung), 145 (Verun- treuung & Entzug), 163 (Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) etc. StGB etc." (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 eröffnete die Oberstaatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Urk. 8/6). 2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die obge- nannte Untersuchung ein (Urk. 7). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2011 (recte: 2012; Datum Poststempel: 11. Juni 2012, Urk. 5 und Urk. 6) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 5 S. 2): "1. Es sei contra B._____ die begonnene Straf-Untersuchung fortzu- setzen und contra Unbekannt unverzüglich eine Straf- Untersuchung anhand zu nehmen und die Angezeigten ange- messen zu bestrafen. 2. Es sei die Straf-Untersuchung gemäss Beweisanträge vom 04.06.2012 des Anzeigeerstatters fortzusetzen, zu erweitern und alle Einvernahmen in Anwesenheit des Anzeigeerstatters zu- sammen mit dem Recht auf Ergänzungsfragen zu wiederholen und durchzuführen. 3. Es sei die Einstellungsverfügung ref A-11/2011/329 vom 16.05./01.06.2011, Staatsanwaltschaft I, Besondere Untersu- chungen, unterzeichnet mit lic.iur. C., Staatsanwalt, und genehmigt am 16.05.2012 vom, wegen Befangenheit, Parteilich- keit und Feindschaft in Ausstand gesetzten und wiederholt abge- lehnte, lic.iur. D., Leitender Staatsanwalt, kostenlos, ex tunc nichtig zu erklären und unter KEF zu Gunsten des IBfs vollum- fänglich aufzuheben. 4. Es sei die Abweisungsverfügung unentgeltliche Rechtsbei- standschaft für die Privatklägerschaft ref sb/2011/1928 vom
29.09.2011, Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, unterzeichnet mit Dr. E._____, Staatsanwalt für amtliche Manda- te, kostenlos, ex tunc nichtig zu erklären und unter KEF zu Guns- ten des IBfs vollumfänglich aufzuheben. 5. Es sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozess- vertretung zu gewähren; Beilagen 1, 2, 3 6. Es sei kostendeckenden Schadenersatz und angemessene Ge- nugtuung gerichtlich festzustellen und zu Gunsten der Geschädig- ten adhäsionsweise zuzusprechen. 7. Es sei der Betrag von CHF 2'580 laut Quittung vom 06.06.2010 zuzüglich 5% Zinse, Kapitalkosten, Umtriebe und Spesen unver- züglich an die Eigentümer herauszugeben. 8. Es sei ein Verfahren nach den Minimalstandards eines Rechts- staates die Untersuchungs-, Beratungs-, Beurteilungs-, Verkün- dungs-, Wiedergutmachungs- & Präventivpflicht gem. EMRK Art. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 13 zu gewährleisten und zu gewähren. 9. Alles unter Kosten- & Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Ge- schädigten. 10. Es sei alle vom Anzeigeerstatter eingereichten Akten, Beweismit- tel und Eingaben vollständig von Amtes wegen als integrierender Bestandteil auch vorliegender Beschwerde vom 11.06.2011 lü- ckenlos beizuziehen." 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt. Im Weiteren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um im Hinblick auf einen allfälligen Kostenerlass seine finanziellen Verhältnisse aufzu- zeigen und zu belegen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Vom Beschwerdegegner 1 ging innert Frist keine Stellung- nahme ein. Mit Eingabe vom 9. August 2012 (Datum Poststempel) erneuerte der Gesuchsteller sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung, beantragte neu aufschiebende Wirkung und reichte meh- rere Beilagen zu den Akten (Urk. 12). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 15. August 2012 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 15), woraufhin am 15. Oktober 2012 "Bemer-
kungen" des Beschwerdeführers eingereicht wurden, worin er sämtliche bisheri- gen Anträge wiederholte (Urk. 16 und Urk. 17). 4. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. 1. Das vorliegende Verfahren beschlägt einzig die Einstellung des aufgrund ei- ner Anzeige des Beschwerdeführers durchgeführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 und Unbekannt. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, welche die von ihm geltend gemachten Zivilansprüche betreffen (Anträge Ziff. 6 und Ziff. 7), ist deshalb nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Staatsanwaltes für amtliche Mandate vom 29. September 2011 betr. Abweisung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die Privatkläger- schaft richtet (Antrag Ziff. 4), ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen diese Verfügung bereits im Oktober 2011 Beschwerde erhoben hat, welche das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 ab- gewiesen hat (Geschäfts-Nr. UP110041-O). Auch diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, die Einstellungsverfügung "ex tunc nichtig zu erklären" und "vollumfänglich aufzuheben", da der zuständige Staatsanwalt lic. iur. C._____ und der leitende Staatsanwalt lic. iur. D._____ be- fangen seien (Urk. 5 S. 2). Zur Begründung führte er aus, er habe am 4. April 2011 gegen lic. iur. D._____ eine Strafanzeige eingereicht (Urk. 5 S. 3). Alleine das Einreichen einer Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt vermag jedoch keine Befangenheit zu begründen, stünde es doch sonst im Belieben einer Partei, die Befangenheit eines Staatsanwaltes herbeizuführen (vgl. Boog, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 41 zu Art. 56). Dass diese Strafanzeige tatsächlich zu einem Strafverfahren oder gar zu einer Verurteilung geführt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Bezüglich lic. iur. C._____ führte der Be- schwerdeführer aus, dieser - lic. iur. C._____ - habe vorsätzlich die Offizialmaxi-
me verletzt und in der Folge die unbelegte, nicht untersuchte Behauptung aufge- stellt, der Beschwerdegegner 1 habe vorschriftsgemäss gehandelt. Dies erfülle den Anschein der Parteilichkeit, der Befangenheit und Feindschaft gegenüber dem Beschwerdeführer (Urk. 5 S. 5). Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen, genügt es doch nicht, wenn der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in der Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen (Boog, a.a.O., N 10 zu Vor Art. 56-60). An- gebliche materielle und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechts- mittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für Befangenheit heranziehen (Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56). 3. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er dem Beschwerdegegner 1 kei- ne Fragen habe stellen dürfen (Urk. 5 S. 4). Tatsächlich war der Beschwerdefüh- rer bei der Einvernahme des Beschwerdegegners 1 am 24. April 2012 nicht an- wesend (Urk. 8/3 S. 1) und es findet sich auch kein Hinweis in den Untersu- chungsakten, dass er dazu vorgeladen wurde (bei den Akten befindet sich einzig die Vorladung des Beschwerdegegners 1, Urk. 8/9/3). Der Beschwerdeführer hat sich am 19. September 2011 als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt, dass er an Einvernahmen teilnehmen wolle (Urk. 8/8/3). Nach Art. 147 Abs. 1 StPO stand ihm grundsätzlich das Recht zu, der Einvernahme des Beschwerde- gegners 1 beizuwohnen und diesem Fragen zu stellen. Gründe für eine Be- schränkung dieses Rechts (vgl. Art. 108 StPO) sind nicht ersichtlich und werden auch von der Staatsanwaltschaft nicht angeführt. Die Staatsanwaltschaft hat, in- dem sie den Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vorgeladen hat, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Folge die- ser Verletzung ist gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO, dass die betreffenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden dürfen. Anzumerken ist, dass der EGMR und das Bundesgericht in die- sem Zusammenhang auch die Entscheidungsrelevanz der Aussage berücksichti- gen (Schleiminger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 28 zu Art. 147). Auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann damit verzichtet werden, wenn sich
bereits aus den übrigen Akten - ohne Einbezug der zu Lasten des Beschwerde- führers nicht verwertbaren Aussagen des Beschwerdegegners 1 - ergibt, dass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen
beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 319, insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, der Beschwerdegegner 1 sei mit dem Vollzug des Verhaftsbefehls des Voll- zugszentrums ... vom 22. Juni 2010 beauftragt worden. Mit diesem Vollzugsbe- fehl sei die Kantonspolizei angewiesen worden, den Geschädigten "festzunehmen und ... dem Polizeikommando des Kantons Zürich zwecks Straferstehung zuzu- führen". Letzteres beinhalte zwingend einen Transport. Die handelnden Polizei- beamten seien vorliegend nicht nur berechtigt, sondern aufgrund ihres Dienstbe- fehls nachgerade verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer im Hinblick auf den bevorstehenden Abtransport zu fesseln. Bei einem anderen Vorgehen hätten sie einen verbindlichen Dienstbefehl missachtet. Sodann habe die Zwangsmass- nahme offenkundig nicht über Gebühr lange gedauert, nachdem dem Beschwer- deführer die Fesseln aufgrund dessen Entscheids, die drohende Ersatzfreiheits- strafe durch Bezahlung seiner Ausstände abzuwenden, umgehend wieder gelöst worden seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Anlegen der Fesseln von der (jederzeitigen) Möglichkeit zur Zahlung Gebrauch gemacht habe, vermöge dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Nachteil zu gereichen. Im Sinne dieser Erwägungen habe der Beschwerdegegner 1 vorschriftsgemäss und nicht rechtswidrig gehandelt, weshalb das Verfahren betreffend Nötigung ohne Weiterungen einzustellen sei. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers (Er- pressung, Freiheitsberaubung und Entführung, Veruntreuung und Entzug, Betrü- gerischer Konkurs und Pfändungsbetrug) seien völlig haltlos (Urk. 7 S. 3 f.). 3. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen im Wesentlichen vor, er sei am 6. Juni 2010 durch den Beschwerdegegner 1 und Unbekannt widerrechtlich ver- haftet, festgenommen und mit Handschellen gefangen gehalten worden. Zudem
sei er seiner Freiheit beraubt, in Geiselhaft genommen und es sei ihm mit einer Entführung ins Gefängnis F._____ für die Dauer von 26 Tagen gedroht worden. Schliesslich hätten der Beschwerdegegner 1 und Unbekannt ihn - den Beschwer- deführer - genötigt, von Dritten Geld zu entwenden, ihnen - dem Beschwerdegeg- ner 1 und Unbekannt - den Betrag von Fr. 2'580.- zu übergeben, und sie hätten ihn zu vollendetem Pfändungsbetrug angestiftet (Urk. 5 S. 3). Am 6. Juni 2010 habe kein Verhaftsbefehl bestanden. Ein Verhaftsbefehl des Amtes für Justizvoll- zug zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen oder Bezahlung einer Geldstrafe von Fr. 2'580.- datiere gemäss Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2010 und damit 14 Tage nach seiner Verhaftung (Urk. 5 S. 4). 4. In ihrer Vernehmlassung machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Anhal- tung des Beschwerdeführers habe sich nicht am 6. Juni 2010, sondern am 6. Juli 2010 ereignet. Der Beschwerdegegner 1 habe die Quittung über den Erhalt von Fr. 2'580.- zwar mit 6. Juni 2010 datiert, dabei handle es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen. Dies ergebe sich aus der Quittung selber, werde darin doch Bezug genommen auf den "Vollzugsauftrag Justizvollzug Kt. ZH vom 22.6.10". Abgesehen von der unrichtigen Datierung deute nichts darauf hin, dass die Anhal- tung bereits am 6. Juni 2010 stattgefunden habe (Urk. 11 S. 2). 5. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die ge- samte Rechtsordnung in Betracht. Rechtlich geregelte Amts- und Berufspflichten sind deshalb als Bestandteil der Rechtsordnung eine Grundlage für eine Rechtfer- tigung. Anders ist es mit blossen internen Dienstanweisungen, die im Rechtsstaat keinerlei Eingriffsrechte im Aussenverhältnis des Amtsträgers zum Bürger be- gründen dürfen (Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 14). Die Befolgung der beruflichen Gehorsamspflicht wirkt nicht immer rechtfertigend. Strafbar kann der Befehlsempfänger allerdings nur sein, soweit das Gesetz ihm eine Prüfungspflicht auferlegt, da dann davon ausgegangen werden muss, dass der rechtswidrige Be- fehl nicht ausgeführt werden soll. Für die Ausführung eines verbindlichen Befehls
ist eine strafrechtliche Haftung ausgeschlossen (Seelmann, a.a.O., N 8 zu Art. 14). 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2010 und nicht wie von diesem geltend gemacht am 6. Juni 2010 stattfand. Bei der durch den Beschwerdegegner 1 ausgestellten Quittung über den Betrag von Fr. 2'580.- mit dem Datum des 6. Juni 2010 (Urk. 8/2) handelt es sich offen- sichtlich um ein Versehen. Dem Verhaftsrapport ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer am 6. Juli 2010 verhaftet wurde (Urk. 8/4/4 S. 2). Darin ist zudem festgehalten, dass der Geldbetrag, also die Fr. 2'580.-, gleichentags auf das Kon- to des Vollzugszentrums ... in F._____ überwiesen worden sei (Urk. 8/4/4 S. 4). Gemäss Beleg erfolgte diese Überweisung am 6. Juli 2010 (Urk. 8/4/4 S. 9). Und schliesslich wies die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass in der Quit- tung auf den Verhaftsbefehl vom 22. Juni 2010 Bezug genommen wird, was je- doch nicht möglich wäre, wenn die Quittung tatsächlich bereits am 6. Juni 2010 ausgestellt worden wäre. 5.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch die erfolgte Fesselung hätten der Beschwerdegegner 1 und Unbekannt eine Freiheitsberaubung und Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 StGB begangen. 5.2.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 22. Juni 2010 das Vollzugszent- rum ... einen Verhaftsbefehl an die Kantonspolizei Zürich erliess, wonach der Be- schwerdeführer festzunehmen und dem Polizeikommando des Kantons Zürich zwecks Straferstehung zuzuführen sei (Urk. 8/4/4 S. 5). Die Kantonspolizei Zürich bzw. der Beschwerdegegner 1 und die weiteren beteiligten Polizeibeamten waren nach § 28 des Polizeigesetzes (PolG, LS 550.1), wonach die Polizei auf Ersuchen der zuständigen Stelle eine Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu- führt, verpflichtet, diesem Verhaftsbefehl nachzukommen. 5.2.2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, beinhaltete die durch den Verhaftsbefehl angeordnete Zuführung des Beschwerdeführers an das Polizei- kommando des Kantons Zürich zwingend einen Transport (Urk. 7 S. 2 f.). In § 16 Abs. 2 PolG ist ausdrücklich festgehalten, dass bei Transporten Personen aus Si-
cherheitsgründen gefesselt werden dürfen. Indem sie dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den nachfolgenden Transport Handfesseln anlegten, haben der Be- schwerdegegner 1 und die weiteren beteiligten Polizeibeamten so gehandelt, wie es das Gesetz ausdrücklich erlaubt. Zudem erscheint eine Fesselung zum Zwe- cke des Transportes verhältnismässig, könnten doch durch unkontrollierte Hand- lungen der zu transportierenden Person während der Fahrt für die mitfahrenden Polizeibeamten aber auch für unbeteiligte Dritte sehr gefährliche Situationen ent- stehen. Damit entfällt gemäss Art. 14 StGB eine Strafbarkeit und die Einstellung erfolgte diesbezüglich zu Recht. 5.3. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, indem er unter Andro- hung des Vollzugs einer Gefängnisstrafe dazu gebracht worden sei, den Betrag von Fr. 2'580.- zu bezahlen, hätten sich der Beschwerdegegner 1 und Unbekannt der Nötigung gem. Art. 181 StGB, der Erpressung gem. Art. 156 StGB sowie der Anstiftung zu Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegen- ständen gem. Art. 145 StGB und zu betrügerischem Konkurs und Pfändungsbe- trug gem. Art. 163 StGB strafbar gemacht. 5.3.1. Wie bereits ausführt lag gegen den Beschwerdeführer ein Verhaftsbefehl des Vollzugszentrums ... vor (Urk. 8/4/4 S. 5). Dem diesem Verhaftsbefehl beige- legten Vollzugsauftrag des Vollzugszentrums ... ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen zu verbüssen oder Fr. 2'580.- zu bezahlen habe. Zudem wird - in Umsetzung von Art. 106 Abs. 4 StGB - darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Be- gleichung des ausgefällten Bussenbetrages jederzeit abgewendet werden könne (Urk. 8/4/4 S. 6). 5.3.2. Die Kantonspolizei Zürich bzw. der Beschwerdegegner 1 und die weiteren Polizeibeamten waren von Gesetzes wegen verpflichtet, den Verhaftsbefehl des Vollzugszentrums ... auszuführen (vgl. oben Ziff. 5.2.1.). Aus dem Vollzugsauftrag bzw. direkt aus Art. 106 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass die angeordnete Verhaf- tung nur dann unterbleiben kann, wenn der ausstehende Bussenbetrag bezahlt wird. Der Beschwerdegegner 1 hat, indem er dem Beschwerdeführer erklärte, er - der Beschwerdeführer - könne mit der Bezahlung der ausstehenden Busse von
Fr. 2'580.- den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abwenden, diesen lediglich auf eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit aufmerksam gemacht. Auch darin kann kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, erblickt werden. 5.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Rechtmässigkeit von Ver- haftsbefehl und Vollzugsauftrag, indem er ausführt, diese hätten keine Rechts- kraftbescheinigung aufgewiesen (Urk. 5 S. 5) bzw. die Einforderung der Fr. 2'580.- sei zu Unrecht erfolgt, da er unverschuldeterweise nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen (Urk. 5 S. 6). Dabei verkennt er zunächst, dass Ver- haftsbefehl und Vollzugsauftrag keiner Rechtskraftbescheinigung bedürfen. Zum Einwand der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit ist sodann zu sagen, dass der Verurteilte, der eine schuldlose Nichtbezahlung geltend machen will, einen Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist, Herabsetzung des Bussenbetrages oder auf Anordnung gemeinnütziger Arbeit zu stellen hat (analog Art. 36 Abs. 3 lit. a-c StGB), ansonsten das Verfahren der Vollzugsbehörde - wie vorliegend gesche- hen - seinen Lauf nimmt (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 18 zu Art. 106). Dass der Beschwerdeführer je einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm selbst nicht geltend gemacht. 5.3.4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung der "Offizialma- xime betr. die Untersuchung von Offizialdelikten" schliesslich ist zu sagen, dass es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten zwar um Offizialdelikte handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Strafanzeige zwingend zu einer Anklage führen muss. Auch bei Offizialdelikten ist die Strafuntersuchung dann einzustel- len, wenn - wie vorliegend - ein Tatverdacht nicht erhärtet werden kann bzw. nicht vorliegt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
IV. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), aufgrund der erfolgten Gehörsverletzung ist davon jedoch ausnahmsweise abzusehen. 2. Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, wird sein mit Eingabe vom 9. August 2012 (erneut) gestelltes Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gegenstandslos (Urk. 12 S. 2). Soweit der Be- schwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. August 2012 (erneut) die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass er in der erwähnten Eingabe nichts vorbringt, was eine andere als die mit Verfügung vom 25. Juni 2012 (Urk. 9) getroffene Anordnung nahe legen würde. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 25. Juni 2012 somit (er- neut) abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - soweit ersichtlich - keinen Rechtsbeistand beigezo- genen hat und keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr anstehen. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes abzuweisen. 3. Bei dem in der Eingabe vom 9. August 2012 gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 12 S. 2) handelt es sich - wie der Begrün- dung dieser Eingabe zu entnehmen ist - nicht um ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im eigentlichen Sinne. Vielmehr möchte der Beschwerdeführer damit er- reichen, dass ihm eine Nachfrist angesetzt wird, sollten weitere Unterlagen hin- sichtlich des Anwachsens seiner Schulden benötigt werden (vgl. Urk. 12 S. 3 Ziff. 4). Da dies nicht der Fall ist, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 5. Gegen diese Verfügung kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 7. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Einschreiben mit Rücksschein) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)
Zürich, 6. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber