Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120130-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder
Beschluss vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. Mai 2012, S-2/2012/2446
Erwägungen: I. 1. B._____ wurde am 12. April 2012 angezeigt, weil er bei seiner Tätigkeit als Pfleger der Behindertenwohnstätte "..." am damals 19-jährigen A., der an der Erbkrankheit "Chorea Huntington" leidet und am 4. April 2012 in das Heim eintrat, angeblich am 7. April 2012 bei der Körperpflege einen sexuel- len Missbrauch begangen haben soll, indem er ihm einen Finger in den After gesteckt habe. Die Strafanzeige erfolgte durch die Heimleitung, nachdem die Mutter des mutmasslich Geschädigten dort vorgesprochen hatte. Der Beschuldigte bestritt den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Anlässlich der polizeilichen Befragung durch einen spezialisierten Mitarbeiter der Stadtpoli- zei Zürich am 20. April 2012 im Beisein und unter Mitwirkung seines Thera- peuten verneinte A., dass B._____ ihn sexuell missbraucht habe. Da- raufhin kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, dass sie beabsich- tige, dass Strafverfahren einzustellen. Am 29. Mai 2012 (Urk. 8/15) teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er in der polizeilichen Befragung nicht alles habe aussprechen können. Er wolle ein psychologisches Gutach- ten erstellen lassen, um seine Aussage vom 20. April 2012 zu ergänzen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 (Urk. 3) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der Begründung ein, dass der Anfangsverdacht des sexuellen Missbrauchs aufgrund der Aussagen von A._____ in der polizeilichen Befra- gung vom 20. April 2012 in sich zusammen gefallen sei. Die Aussagen A.s in dieser Befragung seien ausreichend, Ergänzungen seien nicht notwendig. A. könne aber versichert sein, dass ihm kein Rechtspfle- gedelikt vorgeworfen werde (Urk. 3 S. 3). Auch der gegen B._____ erhobe- ne Vorwurf der einfachen Körperverletzung resp. der Tätlichkeit lasse sich nicht erhärten, da gemäss ärztlicher Auskunft die Ursache der Verletzung A._____s - es handelt sich um zwei Hautläsionen am After von 4-5 mm Län-
ge - nicht festgestellt werden könne und zudem offen sei, wer als Urheber der Verletzung in Frage komme (Urk. 3 S. 3-4). 2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (Urk. 2) erhob A._____ gegen die Einstel- lungsverfügung Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in der polizeili- chen Einvernahme nicht die Wahrheit sagen können, da er sich geschämt habe. Ausserdem stellte A._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Urk. 7) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme. B._____ nahm nach bewilligter Fristerstreckung (Urk. 9) am 17. Juli 2012 zur Beschwerde Stellung (Urk. 11). Er beantragte, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und er sei für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen, das I-Pad des Beschwerdefüh- rers sofort zu beschlagnahmen, vor der Rückweisung ein psychologisches Gutachten über den Geisteszustand des Beschwerdeführers einzuholen und ihn, den Beschwerdegegner, nochmals zur Sache zu befragen. Ebenfalls nach bewilligter Fristerstreckung (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2012 die Replik ein (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 16. Oktober 2012 erneut auf Stellungnahme (Urk. 32). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 33 und 35) legte der Beschwerdegegner am 3. De- zember 2012 die Triplik ein (Urk. 40; Korrigenda = Urk. 43). Der Beschwer- deführer äusserte sich nochmals am 20. Dezember 2012 (Urk. 47). 4. Mit Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 21) bewilligte der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts das vom Beschwerdeführer gestellte Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung im Beschwerdeverfahren. 5. Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhär- tet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). In der Praxis wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt, wenn bei gegebener Sachlage ein Schuldspruch unwahrscheinlich bzw. ein Frei- spruch wahrscheinlich und ein Gerichtsverfahren daher als aussichtslos er- scheint. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in du- bio pro duriore") darf die Einstellung des Verfahrens nur bei klarer Straflo- sigkeit erfolgen (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bun- desgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 3; 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.4). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung folgendermas- sen: Laut Bericht der Stadtpolizei Zürich habe die Heimleiterin der Wohnstät- te "..." am 12. April 2012 zu Protokoll gegeben, dass sie am Morgen dessel- ben Tages mit der Mutter von A., C., ein Gespräch geführt ha- be. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie ihren Sohn am Ostermontag für einen Familienanlass nach Hause geholt habe. Dort habe sie, als sie ihn reinigte, eine Blutspur von 2 cm Länge und 1 mm Breite festgestellt. Nach anfängli- chem Zögern habe A._____ seiner Mutter zu verstehen gegeben, dass es durch den Pfleger B._____ zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, in- dem dieser ihm den Finger in den After gesteckt habe. Laut Einstellungsver- fügung habe C._____ tags darauf, 13. April 2012, polizeilich befragt werden können. Sie habe im Wesentlichen bestätigt, was die Polizei am Vortag im Wohnheim habe ermitteln können. Am 20. April 2012 sei A._____ von einem spezialisierten Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich befragt worden. Auf Anra-
ten der Mutter habe die Befragung im Beisein des Therapeuten von A._____ stattgefunden, da dessen Aussprache nicht mehr klar verständlich sei. In der Befragung habe A._____ geschildert, dass er am fraglichen Tag von B._____ (dem Beschuldigten) gebadet worden sei, es am After weh getan habe und B._____ nach dem Baden eine Creme genommen und seinen Af- ter geputzt bzw. diesen mithilfe eines Tüchleins eingecremt habe. Auf die Frage, weshalb es weh getan habe, habe A._____ geantwortet, dass der Beschuldigte fest gerieben habe. Auf die anschliessende Frage, ob B._____ etwas gemacht habe, was er nicht gerne habe, habe der Geschädigte erwi- dert, er habe "After putzen" nicht gern. Daraufhin sei der Geschädigte nochmals gefragt worden, ob B._____ etwas gemacht habe, was er, A., ganz und gar nicht gerne habe. A. habe diese Frage sowie auch die daran anschliessende Frage, ob der Beschuldigte mit einem Finger in den After eingedrungen oder "ausgerutscht" sei, verneint. Er habe ledig- lich wiederholt, dass der Beschuldigte mit einem Tüchlein "fester" geputzt habe, als es seine Mutter mache. Der Beschuldigte sei hin und her gefahren. Schliesslich habe der einvernehmende Polizist mit seinen Fingern ein "O" geformt, um so den After darzustellen, und habe A._____ nochmals gefragt. Dieser sei mit dem als "O" nachgestellten After mit einem Finger umherge- fahren und habe nochmals verneint, dass der Beschuldigte mit dem Finger in seinen After eingedrungen sei. Aufgrund dieser klaren Aussagen kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der gegen den Beschuldigten erho- bene Anfangsverdacht eines sexuellen Missbrauchs in sich zusammengefal- len sei. Gemäss Einstellungsverfügung lasse sich auch der Verdacht einer Körper- verletzung nicht erhärten. Auf Veranlassung seiner Mutter sei A._____ am 12. April 2012 im ...spital ärztlich untersucht worden. Im ärztlichen Bericht werde festgehalten, dass zwei perianale Hautläsionen von jeweils 4-5 mm Länge vorhanden seien. Gemäss Auskunft des Arztes, der den Bericht ver- fasst hatte, könne die Ursache der Verletzung nicht festgestellt werden. Laut Staatsanwaltschaft komme hinzu, dass auch der Urheber der Verletzung nicht ermittelt werden könne. Zwar habe A._____ in der polizeilichen Befra-
gung angegeben, dass er vom Beschuldigten eingecremt worden sei und es danach weh getan habe. Es sei aber davon auszugehen, dass neben dem Beschuldigten auch andere Pfleger sich um die Intimreinigung von A._____ gekümmert hätten. Hierfür spreche, dass A._____ seiner Mutter einmal ge- sagt haben solle, "bei D._____" habe es ihm weh getan. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht die Wahrheit sagen können, da er sich geschämt habe und darüber nicht habe sprechen können. Er habe aber seinem Beistand in Anwesenheit seiner Mutter anvertraut, dass die Übergriffe stattgefunden hät- ten. Auch seiner Lehrerin habe er am 10. April 2012 mitgeteilt, dass sein Af- ter weh tue (Urk. 2). Deshalb habe er innert der von der Staatsanwaltschaft angesetzten Frist von zehn Tagen am 29. April 2012 den Antrag gestellt, nochmals angehört zu werden. Diesen Antrag habe die Staatsanwaltschaft abgelehnt, ohne zu wissen, was er habe vorbringen wollen (Urk. 27 S. 2 f.). Er, der Beschwerdeführer, sei bis anhin nicht dazu befragt worden, wie es zu den Verletzungen am After gekommen sei (Urk. 47 S. 1). Da er den Stuhlgang nicht selber verrichten könne, sei auszuschliessen, dass er sich die Verletzungen selbst zugefügt habe (Urk. 27 S. 3). Ausserdem habe er, der Beschwerdeführer, in der polizeilichen Befragung angegeben, vom Be- schwerdegegner gestreichelt worden zu sein und sich in Anwesenheit des Beschwerdegegners nicht wohl gefühlt zu haben. Er habe auch erklärt, erst Angst vor dem Beschwerdegegner bekommen zu haben, nachdem dieser ihn am After eingecremt habe (Urk. 27 S. 4). Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners stehe er, der Beschwerdeführer, nicht unter dem Ein- fluss seiner Mutter. Andernfalls hätte er bereits in der polizeilichen Befra- gung vom 20. April 2012 belastende Aussagen zu Protokoll gegeben (Urk. 47 S. 1). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner wurde am 13. April 2012 polizeilich einvernommen (Urk. 8/4). Dabei schilderte er den genauen Ablauf des Badens und Eincre- mens des Beschwerdeführers am Samstag, 7. April 2012. Er habe aufgrund
eines Missverständnisses bei der Dienstplanung sich ausnahmsweise um die Bewohner des "...gartens" kümmern müssen, obwohl er eigentlich für die Gruppe im "...gebäude" zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Gruppe im "...garten" gehört. Der gesamte Vorgang, inklusive das Ein- cremen, habe im Badezimmer des "...gebäudes" stattgefunden (Urk. 8/4, Antwort auf Fragen 46, 62, 81). Als Zeugin nannte der Beschwerdeführer ei- ne Arbeitskollegin namens E.. Diese habe ihm geholfen, den Be- schwerdeführer in und aus der Badewanne zu hieven. Beim Baden und Ein- cremen sei er mit dem Beschwerdeführer allein gewesen, wobei die Bade- zimmertüre stets offen gestanden habe (Urk. 8/4, Antwort auf Frage 62). Der Beschwerdeführer habe seinen Intimbereich, so gut es ging, selbst waschen müssen. Er, der Beschwerdegegner, habe ihm nach dem Bad den Oberkör- per, die Beine und die Füsse eingecremt (Urk. 8/4, Antwort auf Frage 46). Anschliessend habe er den Beschwerdeführer an den Esstisch im Wohnbe- reich geführt und sei zu weiteren Heimbewohnern geeilt, da diese ebenfalls geduscht und hergerichtet werden mussten (Urk. 8/4, Antwort auf Frage 46). Der Beschwerdegegner gab weiter zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, 8. April 2012, gewünscht habe, von ihm nochmals gebadet zu werden. Es sei vermutet worden, dieser Wunsch sei daher gekommen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer beim Transfer die nötige Si- cherheit habe bieten können. Er, der Beschwerdegegner, habe dem Be- schwerdeführer diesen Wunsch erfüllt und sei dabei genau gleich vorgegan- gen wie am Tag zuvor (Urk. 8/4, Antwort auf Frage 47). Am Montag, 9. April 2012, sei die Mutter des Beschwerdeführers ins Heim gekommen und habe kommuniziert, dass sie nicht zufrieden sei. Sie habe unter anderem moniert, dass ihr Sohn am Sonntag ganz verschwitzt gewesen sei und ihn jemand eingecremt habe. Er, der Beschwerdegegner, habe sie darüber informiert, dass er es gewesen sei, der den Beschwerdeführer gebadet und eingecremt habe. Die Mutter habe daraufhin angeordnet, dass nur die Unterarme und der Nacken des Beschwerdeführers eingecremt werden dürfen. In diesem Zusammenhang habe die Mutter erwähnt, dass ihr Sohn ihr mitgeteilt habe, dass eine gewisse F. sein Hinterteil eingecremt habe. Weiter habe die
Mutter beanstandet, dass ihr Sohn am After rot gewesen sei, und habe ge- wünscht, dass man ihren Sohn dort nicht mehr eincreme. Er, der Beschwer- degegner, habe dieses Gespräch im Verlaufsbericht über den Beschwerde- führer dokumentiert. Ausserdem habe er Frau F._____ gefragt, welche Creme sie bei der Pflege des Beschwerdeführers verwendet habe. Sie habe ihm, dem Beschwerdegegner, versichert, dass sie keine Creme, sondern Feuchttüchlein für die Toilettenversäuberung verwendet habe (Urk. 8/4, Antwort auf Frage 50). Ergänzend fügte der Beschwerdegegner hinzu, dass er den Beschwerdefüh- rer weder am Samstag, 7. April 2012, noch am Sonntag, 8. April 2012, vom WC-Gang abgeholt habe. Er sei nie in die Situation des Versäuberns nach dem Toilettengang gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht zu seiner Gruppe im "...gebäude", sondern zur Gruppe im "...garten" gehöre (Urk. 8/4, Antwort auf Frage 50). 4.2 Die Aussagen des Beschwerdegegners sind detailreich und in sich stimmig. Sie decken sich mit den Aussagen von E., seiner als Auskunftsperson befragten Arbeitskollegin, soweit diese das Geschehen vom 7. April 2012 wahrnehmen konnte. E. bestätigte, dass sie dem Beschwerdegegner dabei geholfen habe, den Beschwerdeführer in und aus der Badewanne zu hieven. Die Türen seien während der Pflege offen gestanden (Urk. 8/10, Antworten auf Fragen 21-31). Auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers stimmen die Aussagen des Beschwerdegegners über weite Strecken überein. Dies betrifft insbesondere den angeblichen sexuellen Übergriff (Eindringen mit dem Finger in den Af- ter). Im Unterschied zum Beschwerdegegner, der behauptete, den Be- schwerdeführer nach dem Toilettengang nie versäubert zu haben, sagte die- ser in der polizeilichen Befragung aus, der Beschwerdegegner habe seinen After geputzt (Urk. 8/9, Antwort auf Frage 21). Dazu habe er ein Tüchlein verwendet, auf dem sich Creme befunden habe (Urk. 8/9, Antwort auf Frage 23). Er, der Beschwerdeführer, habe "After putzen" nicht gerne (Urk. 8/9, Antwort auf Frage 26). Der Beschwerdegegner habe fest gerieben, so dass
es weh getan habe (Urk. 8/9, Antwort auf Fragen 25, 61, 62). Dabei sei der Beschwerdegegner jedoch nicht mit dem Finger in den After eingedrungen (Urk. 8/9, Antwort auf Fragen 59, 60, 66). Auf die Frage, ob er vom Be- schwerdegegner am Körper gestreichelt worden sei, antwortete der Be- schwerdeführer zwar mit ja (Urk. 8/9, Antwort auf Frage 63). Wie der Be- schwerdegegner dies gemacht habe, wisse er jedoch nicht (Urk. 8/9, Ant- wort auf Frage 64). Diese Antworten gab der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit Fragen zu seiner Körperpflege (Eincremen und Versäubern). Dass der Vorgang der Körperpflege einen sexualisierten Aspekt in sich ge- tragen hätte, ist nicht erkennbar. Des Weiteren verneinte der Beschwerde- führer, jemals nackt im Bett gelegen zu sein, als der Beschwerdegegner in sein Zimmer trat (Urk. 8/9, Antwort auf Frage 57), und bestätigte auch, vom Beschwerdegegner nie in seinem Zimmer, sondern nur im Badezimmer ein- gecremt worden zu sein (Urk. 8/9, Antwort auf Fragen 46, 58). Diese in der polizeilichen Befragung erfolgten Aussagen des Beschwerdeführers entlas- ten den Beschwerdegegner erheblich. Die Staatsanwaltschaft stellte zu Recht fest, dass in Anbetracht dieser kla- ren Aussagen des Beschwerdeführers, welche er nicht allein, sondern im Beisein seines Therapeuten und gegenüber einem auf Sexualdelikte spezia- lisierten Polizeibeamten machte, offen bleibe, ob es zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Mutter zu einem Missverständnis kam oder ob er ihr gegenüber, nachdem sie gemäss eigenen Aussagen bei den entspre- chenden Fragen an ihren Sohn diesem gegenüber "laut geworden war", tat- sächlich eine andere Version geäussert hatte (Urk. 8/5, Antwort auf Frage 8). 4.3 Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegeg- ner die Beweislage zu verdunkeln versucht hätte, indem er nach seiner Frei- stellung Kontakt zu seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen oder zum Be- schwerdeführer aufgenommen hätte, um ihre Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner bereits seit zehn Jahren für die Wohnstätte "..." tätig ist. Es ist nicht bekannt, dass ge- gen ihn bereits einmal ein ähnlicher Vorwurf erhoben worden wäre. Im Straf- register befinden sich ebenfalls keine Einträge (vgl. Urk. 8/19/1). 4.4 Aufgrund der dargelegten Beweislage ist ein Freispruch zugunsten des Be- schwerdegegners absehbar. In der polizeilichen Befragung wurde der Be- schwerdegegner vom Beschwerdeführer klarerweise und entscheidend ent- lastet. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Befragung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Therapeuten und durch einen spezialisierten Polizeibeamten durchgeführt wurde, welcher Umstand dem Beschwerdeführer die Schilderung des Vorfalls vom 7. April 2012 erleichterte. Gemäss ärztlichem Bericht resp. mündlicher Auskunft des behandelnden Arztes lässt sich die Ursache der Hautläsionen am After des Beschwerdeführers nicht feststellen. Der Leumund des Beschwerdegegners ist einwandfrei. Die Aussagen seiner Arbeitskollegin zum Geschehensablauf stimmten mit den seinen überein. Hinweise auf Absprachen zwischen ihm und seiner Arbeitskollegin liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der gegen den Be- schwerdegegner gehegte Anfangsverdacht in sich zusammengefallen, eine Verurteilung unwahrscheinlich und das Strafverfahren folglich einzustellen ist. Eine erneute Befragung des Beschwerdeführers, welche die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens voraussetzen würde, erscheint in vor- weggenommener Beweiswürdigung als sinnlos. Gleiches gilt für den (even- tualiter) gestellten Antrag des Beschwerdegegners, das I-Pad des Be- schwerdeführers zum Nachweis für dessen sexualisiertes Verhalten zu be- schlagnahmen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde mit Präsidialverfügung vom 5. September 2012 bewilligt. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, zu denen auch die Kosten der unentgeltlichen Ge-
schädigtenvertretung gehören (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), werden deshalb auf die Gerichtskasse genommen. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ferner, dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Über die Höhe der Entschädigungen ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnoten mit separatem Beschluss zu befinden. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine ange- messene Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die Höhe der Entschädigungen wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 (ge- gen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-2/2012/2446 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung).
Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. C. Schoder