Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120127-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberi n lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 8. Januar 2013
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einsprache
Beschwerde gegen die Erledigung nach Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Mai 2012, CAST3/2011/3234
Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2012 wurde A._____ (Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2) wegen einfa- cher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Busse in der Höhe von Fr. 800.– ausgesprochen (Urk. 5 = Urk. 11/9). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2012 fristgerecht Einsprache (Urk. 11/10). In der Folge wurde er auf den 21. Mai 2012 zur Einvernahme vorge- laden (Urk. 11/14/1). Mit Schreiben vom 20. Mai 2012 (Poststempel vom 21. Mai 2012) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mit, dass er nicht zur Einvernahme erscheinen werde (Urk. 11/16). Darauf hat die Beschwerdegeg- neri n 2 mit Verfügung vom 22. Mai 2012 die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. März 2012 zufolge Rückzugs der Einsprache festgestellt (Urk. 3 = Urk. 11/17). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2, datierend vom 22. Mai 2012, sei aufzuheben und das Verfahren zur Behandlung der Einsprache an die Vo- ri nstanz zurückzuwei sen (Urk. 2). 3. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2012 ver- nehmen (Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 ging am 2. Juli 2012 und somit verspätet ein. Allerdings äusserte si e si ch dari n ni cht zum Be- schwerdeverfahren, sondern machte ausschliesslich Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer geltend (Urk. 12). Solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. In einer weiteren Eingabe vom 8. August 2012 stellte der Beschwerdefüh- rer den Antrag, das Verfahren sei zur gehörigen Untersuchung an die Staatsan- waltschaft zurückzuwei se n (Urk. 22).
sprache erhebende Person trotz Vorladung der Ei nvernahme unentschuldi gt fern bleibt (vgl. Urk. 11/14/1). Diese Rechtsfolge ist in Art. 355 Abs. 2 StPO statuiert. Die Vorladung trug die Unterschrift einer Mitarbeiterin des Sekretariats. Dies ist zulässig. Laut Art. 201 Abs. 2 lit. h StPO hat eine Vorladung die Unterschrift der vorladenden Person zu enthalten. Diese Bestimmung lässt es zu, dass Vorladun- gen im Auftrag der jeweiligen Verfahrensleitung vom Kanzleipersonal unterschrie- ben werden. Dies entspricht gängiger Praxis (Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 201 N 1 und 4; Ar- qui nt, i n: Ni ggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 201 N 6). b) Mit Schreiben von Sonntag, 20. Mai 2012, teilte der Beschwerdeführer mit, er werde der Vorladung nicht Folge leisten, da er zu Unrecht beschuldigt werde. Das Schreiben trägt den Poststempel von Montag, 21. Mai 2012. Es ging am Dienstag, 22. Mai 2012, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (Urk. 11/16). Am Tag der Einvernahme (21. Mai 2012) hatte die Staatsanwalt- schaft folgli ch noch kei ne Kenntni s davon. D i e für di e D urchführung der Ei nver- nahme zuständige Assistenzstaatsanwältin wartete vergeblich auf den Beschwer- deführer. Auf ihre mehrmaligen Telefonanrufe reagierte er ni cht. Ihre auf dem Te- lefonbeantworter hinterlassene Nachricht blieb unbeantwortet (Urk. 11/15). Selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers noch vor dem angesetzten Einver- nahmetermin bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen wäre, hätte es sein Fern- bleiben nicht zu entschuldigen vermocht. Der Beschwerdeführer ist demzufolge unentschuldigt der Einvernahme fern geblieben. Sein am folgenden Tag bei der Staatsanwaltschaft eingetroffenes Schreiben vermag daran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat die Einsprache des Beschwerde- führers darauf i n Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen be- trachtet und infolgedessen die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. März 2012 festgestellt (Urk. 3 = Urk. 11/17). Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO, welcher vorsieht, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. Die entsprechende Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde von Assistenzstaatsanwältin lic. iur. ... unterzei chnet. Gemäss Art. 103 des kan-
tonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG / LS 211.1) kann die Oberstaatsanwaltschaft Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwälte ernennen. Sie üben grundsätz- lich die gleichen Funktionen aus wie ein ordentlicher Staatsanwalt. Nicht befugt si nd si e zur Eröffnung von Strafuntersuchunge n, zur Anordnung von Zwangsmas- snahmen, zur Erhebung und Vertretung der Anklage sowie zum Erlass von Straf- befehlen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GOG). Zum Erlass einer Verfügung, welche die Rechtskraft eines Strafbefehls feststellt, sind sie folglich berechtigt. 3. Was das Strafbefehlsverfahren anbelangt, so ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 352 StPO befugt ist, Strafbefehle zu erlas- sen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Staatsanwalt- schaft in diesem Verfahren gerade nicht die Stellung eines Gerichts inne. Dies ist auch der Grund, weshalb der Strafbefehl nicht als Urteil verstanden wird, sondern als Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung (Schmid, a.a.O., Vor Art. 352-378 N 1). Sind die Parteien damit nicht einverstanden, kön- nen sie Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Beschliesst die Staatsan- waltschaft darauf an i hrem Strafbefehl festzuhalten, so wird dieser zur Anklage. Er wird dem erstinstanzlichen Gericht zur Behandlung überwiesen und es findet ein gerichtliches Verfahren statt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dieses ist öffentlich und wird von einem unabhängigen Richter durchgeführt . Fehlt es jedoch an einer rechts- gültigen Einsprache oder gilt diese als zurückgezogen, erübrigt sich ein gerichtli- ches Verfahren und erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. Damit sind die rechtsstaatlichen Garantien gewahrt. 4. Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer, als Geri chtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, als Geri chtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten (Urk. 11), gegen Empfangsschein. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 8. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Schlegel