Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120117-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 20. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Einstellung einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 8. Mai 2012, D-5/2011/3818
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 1, nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter StGB (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 ein (Urk. 13/8 = Urk. 5). 2. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) fristgerecht Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland anzuwei- sen, gegen den Beschuldigten B._____ ein Strafverfahren zu er- öffnen und die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzu- führen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskas- se." 3. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2012 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie dem Beschwerdegegner 2 zur Stellungnahme sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten, je innert Frist von zehn Tagen, übermittelt (Urk. 8). Die Vernehmlassung der zuständigen Staatsanwältin vom 19. Juni 2012 (Urk. 14/5) sowie die Untersuchungsakten (Urk. 13) gingen bei der hiesigen Be- hörde – offenbar aus logistischen Gründen – erst am 17. Juli 2012 und damit ver- spätet ein. Auf die Unterzeichnung der Vernehmlassung respektive deren Ge- nehmigung wurde aus diesem Grund seitens des leitenden Staatsanwalts verzich- tet (vgl. Urk. 14/1 und Urk. 14/4).
Der Beschwerdegegner 2 nahm – unter Einreichung von fünf Beilagen (Urk. 25/1-5) – nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 27. August 2012 Stellung zur Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 24): "1. Es sei auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels gül- tigen Strafantrags nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers abzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- deführers." 4. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 2 (Urk. 16 und Urk. 24), inklusive einer Beilage (Urk. 25/4), wurden dem Beschwer- deführer mit Präsidialverfügung vom 28. August 2012 zur freigestellten Stellung- nahme innert Frist von zehn Tagen übermittelt (Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess sich innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 vernehmen und legte eine Beilage ins Recht (Urk. 31 und 32). 5. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdegeg- ner 2 die Replik des Beschwerdeführers übermittelt und ihm eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Duplik eingeräumt (Urk. 34). Am 30. Oktober 2012 ging nach gewährter Fristerstreckung die Duplik des Be- schwerdegegners 2, inklusive einer weiteren Beilage, bei der hiesigen Behörde ein (Urk. 37 und 38). 6. Der Beschwerdeführer verzichtete nach Zustellung der Duplik mit Schreiben vom 19. November 2012 unter wenigen Bemerkungen auf eine weitere Stellung- nahme, nachdem ihm mit Schreiben vom 5. November 2012 Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist (Urk. 41). 7. Nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel erweist sich das Verfah- ren als spruchreif.
II. 1. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt der seitens des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 erhobene Vorwurf zugrunde, dieser habe am 10. Januar 2007 im Rahmen von Verhandlungen betreffend eines Bauvorhabens, ein zwischen den beiden geführtes relevantes Telefongespräch ohne die Einwilli- gung und das Wissen des Beschwerdeführers elektronisch aufgezeichnet. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, ein vom Beschwerdegeg- ner 2 schriftlich verfasstes und äusserst detailliertes Protokoll des besagten Tele- fongesprächs, welches insgesamt sechs Seiten umfasse, lasse nur den Schluss zu, es sei das Telefongespräch unter Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet worden. Dies, nachdem der Beschwerdegegner 2 anlässlich der Zeugenaussage vom 15. März 2011 zu Protokoll gegeben hatte, es habe das Te- lefongespräch weder eine Drittperson noch er selbst wortwörtlich mittels Steno- graphie festgehalten (vgl. dazu insbesondere die Strafanzeige in Urk. 13/1). 2. In ihrer Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 5) hält die Staatsan- waltschaft fest, der Beschwerdegegner 2 habe im Rahmen seiner Befragung als Zeuge in einem Parallelverfahren bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. März 2011 bestritten, das Gespräch mittels eines Aufnahmegeräts oder durch eine Drittperson aufgezeichnet zu haben. Er sei vielmehr selber sehr gut auf das Gespräch vorbereitet gewesen und habe deshalb eine inhaltsgetreue Wiedergabe des Protokolls verfassen können. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung weiter aus, es sei kein Tonträger vorhanden, welcher eine Aufnahme belegen könnte, womit von den sich im Wesentlichen widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen der Parteien auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft kommt schliesslich zum Schluss, es kön- ne dem Beschwerdegegner 2 nicht widerlegt werden, er habe das Gespräch le- diglich aus dem Gedächtnis zu Protokoll gebracht, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer auch bloss behaupte, das Protokoll gebe das geführte Ge- spräch zu 100 % wieder. Genauso wenig, wie wohl der Beschwerdegegner 2 das Gespräch nachträglich zu 100 % richtig habe niederschreiben können, sei es dem
Beschwerdeführer im Nachhinein möglich zu beurteilen, ob das Protokoll wort- wörtlich dem Gespräch entspreche. Der angezeigte Sachverhalt sei damit nicht zu beweisen, was die Einstellung der Strafuntersuchung zur Folge habe. 3. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) einleitend die Untersuchungsführung und rügt, es sei fast ein Jahr vergangen, bis die Einstellungsverfügung erfolgt sei ohne die Vornahme auch nur einer einzigen Untersuchungshandlung. Die Einstellung des Strafverfah- rens sei völlig zu Unrecht erfolgt. Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer aus, es habe ihn der Beschwerdegegner 2 in einem längeren und ausführlichen Telefonat zu belasten versucht. Es sei absolut unglaubwürdig, wenn der Be- schwerdegegner 2 dartue, das inhaltlich schwierige Gespräch wortwörtlich und bis ins letzte Detail in genau ausformulierter 'Rede- und Antwortform' auf nicht weni- ger als sechs vollen A4-Seiten ohne Hilfe Dritter und ohne Verwendung techni- scher Hilfsmittel wiedergegeben zu haben. Bei vernünftiger Betrachtungsweise sei ausgeschlossen, dass sich ein Gesprächsteilnehmer voll und ganz dem Inhalt des Gesprächs widmen und es gleichzeitig Wort für Wort festhalten könne. Der Beschwerdeführer, welcher angeführte Wortunterbrechungen wieder erkannt ha- be, sei davon überzeugt, es sei das Gespräch entweder aufgezeichnet worden oder aber der Beschwerdegegner 2 habe Drittpersonen mithören lassen. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es seien seitens der Untersuchungsbe- hörde keinerlei Beweiserhebungen erfolgt, insbesondere seien keine Einvernah- men mit den Parteien durchgeführt oder nach einem Aufnahmegerät gesucht worden. Auch hätte anhand eines fingierten Telefongesprächs ein Tatbeweis vom Beschwerdegegner 2 verlangt werden können. Unverständlich und ein unzulässi- ger Zirkelschluss sei überdies die Einstellungsbegründung, wenn die Staatsan- waltschaft ausführe, es habe der Beschwerdeführer genau so wenig wissen kön- nen, was Inhalt des Gesprächs gewesen sein soll. 4. Der Beschwerdegegner 2 wendet in seiner Stellungnahme 27. August 2012 (Urk. 24) zunächst ein, bei der seitens RA lic. iur. X._____ eingereichten Voll- macht handle es sich um eine solche der A'._____ AG, welche demzufolge nicht auf den Beschwerdeführer persönlich ausgestellt sei. Zudem decke die Um-
schreibung der Vollmacht das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht ab. Mangels gültigen Strafantrags sei das Strafverfahren damit ohnehin ein- zustellen und es fehle dem Beschwerdeführer auch an der Legitimation für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Weiter führt der Beschwerdegegner 2 aus, sei die Strafanzeige offensichtlich aus strafprozessualen Gründen erhoben worden. Die Rechtsvertreter des Beschwer- deführers hätten so versucht, die Verwendung des fraglichen Protokolls im Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung zu verhindern. Gleichwohl sei dieser am 25. April 2012 vom Einzelgericht Dietikon wegen Er- pressung verurteilt worden, wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Der Beschwerdegegner 2 gibt sodann die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren verspäteten Vernehmlassung wieder, denen er sich anschliesst. Danach sei schlichtweg undenkbar, es würde der Beschwerdegegner 2 in einer staatsan- waltlichen Einvernahme, mit dem Recht, seine Aussagen zu verweigern, ange- ben, er habe das Telefongespräch elektronisch aufgezeichnet. Die einigermassen wortgetreue Wiedergabe eines wichtigen Gesprächs, auf welches sich der Be- schwerdegegner 2 vorbereitet und sich währenddessen Notizen gemacht habe, sei im Übrigen durchaus möglich, weshalb keineswegs von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Ergänzend hält der Beschwerdegegner 2 fest, er habe nicht behauptet, es halte das Protokoll wortwörtlich den Inhalt des Telefongesprächs fest. Der Beschwerde- führer manövriere sich zudem in einen nicht aufzulösenden Widerspruch, da er eine eigene Aktennotiz über das Gespräch vorlegt habe, welche dem Protokoll des Beschwerdegegners 2 widerspreche, er sich indessen im Strafprozess wegen Erpressung auf die inhaltliche Richtigkeit seiner Aktennotiz berufen habe. 5. Der Beschwerdeführer reicht mit der Replik vom 1. Oktober 2012 (Urk. 31) eine auf B'._____ lautende und vom Beschwerdeführer persönlich unterschriebe- ne Vollmacht (Urk. 32) ins Recht und beruft sich bezüglich des Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht auf den Charakter einer blossen Ordnungsvorschrift.
Erneut betont der Beschwerdeführer, auch bei entsprechender Vorbereitung sei niemand in der Lage ein rund 20-minütiges und zudem schwieriges Gespräch oh- ne Hilfsmittel derart detailliert, nuanciert und wortgetreu wiederzugeben. Die un- gewöhnlich detaillierte Wiedergabe des Gesprächs, welche jede Redewendung, Gesprächspausen, Bemerkungen oder andere Nuancen wie Aussagen in 'Mund- art' wiedergebe, lasse keinen andern Schluss als die Aufzeichnung des Ge- sprächs oder Mithören eines Dritten zu. Ein weiteres Verdachtsmoment erblickt der Beschwerdeführer zudem in Umfang, Inhalt, Form und Aufbau der Ge- sprächsnotiz. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es habe sich die Staatsanwaltschaft nicht ein- mal die Mühe gemacht, die Vorlage und Herausgabe der 'Notizen' des Beschwer- degegners 2 zu verlangen. Der Vorwurf des Beschwerdegegners 2, die Strafanzeige sei aus prozesstakti- schen Gründen erfolgt, ziele sodann aus mehreren Gründen ins Leere. Im Weite- ren manövriere sich der Beschwerdeführer mitnichten in einen nichtaufzulösen- den Widerspruch, wenn er sich in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren auf die Richtigkeit seiner eigenen Aktennotiz berufe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, es handle sich bei vorliegendem Ver- fahren lediglich um einen Nebenschauplatz zum Hauptverfahren, sei angesichts derer verspäteten Stellungnahme unbeachtlich. Die Anklage im Hauptverfahren sei zudem bereits am 13. September 2011 und damit rund acht Monate vor Erlass der Einstellungsverfügung erfolgt. 6. In der Duplik vom 29. Oktober 2012 (Urk. 37) hielt der Beschwerdegegner 2 unverändert an seinen Anträgen fest und wiederholt, es mangle an einer rechts- genügenden Bevollmächtigung und bestehe kein genügender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2. Des Weitern führt der Beschwerdegegner 2 im Wesentlichen aus, würde auch der seitens des Beschwerdeführers verlangte 'Test' nichts bringen, da es bereits un- möglich sei, eine vergleichbare Testsituation zu kreieren.
Überdies habe sich auch das Bezirksgericht Dietikon bei der Begründung des Strafurteils gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung mit dessen Einwand auseinandersetzen müssen, es sei das Protokoll widerrechtlich erlangt worden und dürfe deshalb nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. In diesem Zu- sammenhang sei das Bezirksgericht im Wesentlichen zum gleichen Schluss ge- kommen wie die Staatsanwaltschaft. 7. Soweit für die Entscheidfindung notwendig ist nachfolgend auf die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 näher einzugehen. III. 1. Eine rechtsgenügende Bevollmächtigung setzt in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 2 StPO eine schriftliche Vollmacht oder einer protokollierte Erklä- rung der vertretenen Person voraus. Für die Gültigkeit von Verfahrenshandlungen stellt das Vorliegen einer Vollmacht – in jedem Strafverfahren und auf jeder Ver- fahrensstufe – eine Ordnungsvorschrift dar (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 129 N 4). Nachdem seitens des Vertreters des Beschwerdeführers eine zwar auf B'._____ lautende, aber vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Vollmacht vom 27. September 2012 nachgereicht worden ist, ist von einer rechtsgenügenden Vertretung und zwar bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige aus- zugehen. Dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht betreffend Strafanzeige in Sachen 'B.' anstelle von 'B'.' anzusetzen, erübrigt sich an dieser Stelle, da es sich bei der Verwendung des falschen Vor- namens offensichtlich um einen Verschrieb handelt. Angesichts seiner dargeleg- ten Erblindung dürfte der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich auch nicht in der Lage gewesen sein, dieses Versehen zu erkennen. Zu weiteren Bemerkungen geben die Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 3.1. Des Straftatbestands des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen macht sich nach Art. 179 ter Abs. 1 StGB strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nicht- öffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf ei- nen Tonträger aufnimmt. 3.2. Dass der Tatbestand bei Aufzeichnung des fraglichen Gesprächs erfüllt wä- re, dürfte vorliegend nicht in Frage gestellt sein. Umstritten ist indes, ob das fragli- che Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 vom 10. Januar 2007 überhaupt mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wor- den ist. Nachdem keine Aufnahme des Gesprächs vorliegt und der Beschwerde- gegner 2 anlässlich der Befragung vom 15. März 2011 in Abrede stellte eine Auf- zeichnung vorgenommen zu haben, bleibt im Grunde einzig zu prüfen, ob das durch ihn erstellte Protokoll des besagten Telefonats für sich alleine genügend Anhaltspunkte bietet, um bei vernünftiger Betrachtungsweise mit einiger Sicher- heit auf eine technische Aufzeichnung des Gesprächs zu schliessen. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 15. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gab der Beschwerdegegner 2 auf Vorhalt des 'Protokolls C._____ zum Telefongespräch vom 10. Januar 2007' an, er habe die Protokollnotiz selbst verfasst. Diese gebe den Inhalt des Gesprächs sinngemäss wieder beziehungs- weise soweit dies möglich gewesen sei. Auf Frage, ob das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer auf irgendeine Art aufgezeichnet worden sei, gab er zu Protokoll, sich Notizen gemacht zu haben, der Ton sei indessen nicht mit techni- schen Hilfsmitteln aufgezeichnet worden. Er habe den Lautsprecher am Telefon laufen lassen und habe sich entsprechend vorbereitet gehabt, da er gewusst ha- be, es werde ein schwieriges Gespräch. Eine weitere Person habe das Gespräch nicht mitverfolgen können. Zudem ergänzte er am Ende der Befragung, sie hätten versucht, die Sache möglichst gut zu dokumentieren. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, mithin des Vertreters des Beschwerdeführers, verneinte er, Steno- graphiekenntnisse zu haben.
3.3. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Telefonprotokoll tatsäch- lich sehr detailreich ausfällt, ist beizupflichten. Insbesondere angesichts der aus- formulierten Sätze, Anmerkungen wie Gesprächspausen, in Klammern gesetzten Bemerkungen als auch aufgrund der Interpunktion erstaunte es – bei blosser Be- trachtung des Protokolls – nicht weiter, wenn dieses anhand einer Aufzeichnung erstellt worden wäre, dies wäre durchaus denkbar. Einzig daraus kann indessen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, dass sich dies auch zwangsläufig respektive mit einiger Sicherheit so zugetragen haben muss. Der Inhalt der Gesprächsnotiz lässt denn unschwer erkennen, dass es sich nicht nur um ein sehr heikles, sondern auch um ein seitens des Beschwerdegeg- ners 2 gut vorbereites Gespräch gehandelt haben muss. Bereits zum Zeitpunkt des Telefonats musste offenbar damit gerechnet oder zumindest in Betracht ge- zogen werden, der genaue Inhalt des Gesprächs könnte in einem späteren Pro- zess im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben relevant werden. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2, er habe den Lautsprecher an gehabt und sich Notizen des Gesprächs gemacht, erscheinen vor diesem Hintergrund ohne Weiteres plausibel. In der Annahme, das Gespräch habe – wie vom Beschwerde- führer ausgeführt – geschätzte 20 Minuten gedauert, lässt sich aufgrund des Um- fangs der Gesprächsnotizen zudem auf eine eher gemächliche Sprechgeschwin- digkeit der Gesprächsteilnehmer schliessen. Dies erscheint angesichts des be- sprochenen Inhalts auch naheliegend, zumal offenbar beide Gesprächsteilnehmer sehr auf ihre Wortwahl bedacht waren. Dem Protokoll zufolge schien sich insbe- sondere der Beschwerdeführer mit seinen Worten gezielt und sorgfältig auszu- drücken. Dass es dem Beschwerdegegner 2 dabei tatsächlich gelungen ist, das Gespräch relativ wortgetreu niederzuschreiben, kann damit nicht ausgeschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei überzeugt, es sei das Ge- spräch aufgezeichnet worden, da er angeführte Wortunterbrechungen wiederer- kannt habe, so verhält er sich offensichtlich widersprüchlich zu seinen vorherigen Aussagen. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis vom 28. Januar 2011 bezeichnete er das Gesprächsprotokoll eindeutig als wi- dersprüchlich (Urk. 25/5, S. 4). Beim damaligen Gespräch sei über Schattenwurf,
Grenzabstände, Lärmemmissionen und die Zufahrt zu seinem Gebäude gespro- chen worden, nicht aber über einen Betrag von Fr. 300'000.00. Der Beschwerde- gegner 2 habe keine Beträge genannt. Folgt man diesen Aussagen des Be- schwerdeführers, so kann das umstrittene Protokoll damit gar nicht wortgetreu anhand einer technischen Aufnahme erstellt worden sein, zumal der Betrag von Fr. 300'000.00 darin nicht weniger als fünf Mal Erwähnung findet (vgl. Urk. 13/5). Aus der seitens des Beschwerdeführers erstellten Aktennotiz (Urk. 25/4), auf de- ren Richtigkeit er sich vorliegend beruft, kann für das vorliegende Verfahren nicht viel gewonnen werden, zumal die Aktennotiz einerseits nicht den genauen Ge- sprächsverlauf, als vielmehr die persönliche Einschätzung des Gesprächs durch den Beschwerdeführer widergibt, als andererseits sowohl Parallelen als auch Wi- dersprüche zum Gesprächsprotokoll des Beschwerdegegners 2 auszumachen sind. So findet beispielsweise die Aussage in der Aktennotiz des Beschwerdefüh- rers, der Beschwerdegegner 2 habe ihm den Vorschlag gemacht, ihm die Liegen- schaft eventuell abzukaufen, keine Stütze im Protokoll des Beschwerdegegners 2. Im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, findet der Betrag von Fr. 300'000.00 hingegen auch in der Aktennotiz des Beschwerdeführers Er- wähnung. Die Widersprüche, welche sich aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers sowie aus dessen Aktennotiz ergeben, sprechen insgesamt für die Version des Beschwerdegegners 2, wonach es sich beim Protokoll lediglich um eine sinn- gemässe und nicht um eine wortgetreue Niederschrift des Gesprächs handelt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es müsse das Protokoll anhand einer Aufzeichnung erstellt worden sein, kann damit anhand seiner Vorbringen nicht beigepflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich einzelne Wortausführungen wieder er- kannt hat, erstaunt im Übrigen nicht weiter, sofern sich der Beschwerdegegner 2, wie von ihm dargelegt, während des Gesprächs laufend Notizen gemacht hatte. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich geltend macht, das protokollierte Ge- spräch entspreche zu 100 % dem geführten Gespräch, so ist dies im Übrigen auch nur schwer mit seinen eigenen Aussagen vom 28. Januar 2011 zu vereinba- ren, als er auf diverse Fragen angab, sich nicht mehr im Detail erinnern zu kön-
nen und vorwiegend auf seine Telefon- und Aktennotizen verwies (vgl. Urk. 25/5, S. 2 ff.). Nachdem das Gespräch bereits zu diesem Zeitpunkt vier Jahre zurück- gelegen hatte, ist es auch kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens – über fünf Jahre nach dem Gespräch – mit Sicherheit bestätigen könnte, dass die Gesprächsnotiz exakt den Wortlaut des Gesprächs widergibt. 4. Inwiefern die (nochmalige) Befragung der beteiligten Personen zu einem anderen Ergebnis führen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte sich denn umfassend äussern. Dass eine Befragung des Beschwerdegegners 2 neue, relevante Erkenntnisse bringen würde, auf welche abgestellt werden könnte, ist nicht zu erwarten, insbe- sondere nachdem sich der Beschwerdegegner 2 nicht selbst belasten muss. An- lässlich der am 15. März 2011 durchgeführten Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis war der Vertreter des Beschwerdeführers zu- dem anwesend und wurde ihm das Recht eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stel- len, wovon er auch Gebrauch machte und den Beschwerdegegner 2 nach dessen Stenographiekenntnissen befragte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, eine erneute Befragung durchzuführen. Auch die weiteren beantragten Beweisabnahmen, sowohl eine Hausdurchsu- chung als auch das Herausverlangen der Notizen, erscheinen vorliegend nicht opportun, nachdem die zur Anzeige gebrachte Tat bereits zum Zeitpunkt der Ein- reichung der Strafanzeige über vier Jahre zurück gelegen hatte und der Be- schwerdegegner 2 nach Art. 265 Abs. 2 StPO zudem keiner Herausgabepflicht unterliegt. Ohnehin erscheint es unwahrscheinlich, dass die handschriftlichen No- tizen zum heutigen Zeitpunkt, nachdem das Protokoll längst erstellt worden ist, noch vorhanden sind. Ein Tatbeweis im Sinne eines fingierten Telefongesprächs wäre ebenfalls nicht in der Lage, Aufschluss darüber zu geben, ob das besagte Telefongespräch vom 10. Januar 2007 aufgezeichnet worden ist, zumal es gera- dezu unmöglich erscheint, eine auch nur annährend identische Testsituation zu schaffen.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die ergangene Einstellungsverfü- gung umzustossen vermöchte. Auch sind keine Untersuchungshandlungen denk- bar, welche geeignet wären, am Untersuchungsergebnis Entscheidendes zu än- dern. Andere Beweismittel liegen nicht vor und sind auch keine solchen ersicht- lich. Bei dieser Sachlage erweist sich die Verfahrenseinstellung ohne die Vor- nahme weiterer Untersuchungshandlungen als zulässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen im Rechtsmittelverfahren die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 hat sich zur Beschwerde vernehmen und Nichteintreten, eventualiter deren Abweisung beantragen lassen (Urk. 24 und Urk. 37). Er hat daher gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte. Verursacht hat diese Aufwendungen der Be- schwerdeführer, indem er gegen die angefochtene Verfügung erfolglos Be- schwerde erhob. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO ist der Beschwerdeführer daher zu verpflichten, den Beschwerdegegner 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Anwaltstarif gemäss § 19 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 (LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr für die Entschädigung zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 2 ist die Entschädigung auf Fr. 1'800.– zuzügl. 8% MwSt., insgesamt auf Fr. 1'944.–, festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'944.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel für sich und zuhan- den des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde) den Vertreter des Beschwerdegegners 2, im Doppel für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 2 (gegen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (D-5/2011/3818, Urk. 13) (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 20. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn