Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120108-O/U/br
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 6. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 20. April 2012, 2/2011/76
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem A._____ mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. April 2011 Strafanzeige gegen RA Dr. iur. B._____ und C._____ wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesor- gung erstattet hatte (Urk. 9/2), nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich eine Untersuchung mit Verfügung vom 20. April 2012 nicht anhand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A._____ mit Eingabe vom 10. Mai 2012 innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der StA III vom 20.04.2012 aufzuheben und die StA III anzuweisen, eine Strafun- tersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu eröffnen. 2. Die Strafuntersuchung sei durch eine bisher nicht in die Voruntersu- chung involvierte Person durchzuführen. 3. Die StA III sei anzuweisen, die Strafuntersuchung beförderlich zu eröff- nen und danach innert angemessener, durch das Gericht festzulegen- der Frist die involvierten Personen einzuvernehmen respektive einver- nehmen zu lassen sowie die weiteren Untersuchungshandlungen durchzuführen." Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 wurde RA Dr. iur. B._____ sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Letztere verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2012 auf eine Stellungnah- me (Urk. 8) und RA Dr. iur. B._____ liess sich innert angesetzter Frist nicht ver- nehmen. Der Entscheid ergeht wegen Ferienabwesenheit einer Richterin nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur Nichtanhand- nahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2012 im Wesentlichen damit, A._____ werfe den Beschuldigten vor, sei- nen Aktienanteil von 50% an der D._____ AG mit Sitz in ... und möglicherweise weitere Vermögenswerte veruntreut zu haben. A._____ und C._____ hätten durch ihre Transport- und Handelsgeschäfte nach und aus E._____ ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet, zu dessen Verwaltung sie sich verschiedener Gesell- schaften bedient hätten, so auch der D._____ AG, deren wirtschaftlich Berechtig- te sie ab dem 9. Juni 2000 zu je 50% geworden seien und die sie zuerst durch Rechtsanwalt F._____ aus Zürich und ab Juni 2003 durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ hätten verwalten lassen. An diesen habe Rechtsanwalt F._____ im Sep- tember 2003 auftragsgemäss die Geschäftsakten und im Oktober 2003 alle Aktien der D._____ im Namen der beiden Aktionäre gesandt. Dr. iur. B._____ solle A._____ Auskünfte über die Gesellschaft verweigert haben und nicht bereit gewe- sen sein, ihm zustehende Aktien herauszugeben oder Weisungen auf Anfertigung von Kopien aller Gesellschaftsakten auszuführen. Seit 2003 würden A._____ und C._____ die Teilung ihrer Aktiven anstreben, die in Bezug auf das bestehende Bargeld offenbar habe durchgeführt werden kön- nen. Hinsichtlich der restlichen Aktiven schwele indessen seit Jahren eine Ausei- nandersetzung zwischen den Gesellschaftern. Diese Auseinandersetzung habe die Verwalter der D._____ AG – wohl um zivilrechtlichen Haftungsansprüchen zu entgehen – zur Einnahme einer äusserst vorsichtigen Haltung veranlasst. RA Dr. iur. B._____ habe sich anfangs 2007 geweigert, 50% der Aktien der D._____ AG dem damaligen Vertreter von A._____ (Rechtsanwalt G.) auszuhändigen (angeblich weil die Aktien durch C. gehalten würden, der seinerseits aner- kenne, damit auch die A._____ zustehende Hälfte zu halten). Bei einer solchen Ausgangslage entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Parteien und ihre Vertreter mit der Herausgabe von Vermögenswerten oder Ur- kunden an den möglichen Gegner sehr zurückhalten würden, um nicht in Gefahr
zu laufen, dem Gegner einen ungewollten Vorteil zu verschaffen oder den Wei- sungen des Klienten zuwider zu handeln. Von A._____ werde nicht bestritten, dass er sich am 16. Mai 2008 mit C._____ zwecks Besprechung der Angelegenheit getroffen habe, wobei als Ergebnis die Feststellung resultiert habe, die Parteien seien auseinandergesetzt. Diese offen- bar schriftlich festgehaltene Feststellung sei von A._____ unterzeichnet worden, der im vorliegenden Verfahren geltend mache, damals unter Druck gesetzt wor- den zu sein und bis jetzt keine Kopie des Dokumentes erhalten zu haben. Er lege allerdings nicht dar, durch welche Druckmittel er in seiner Entscheidungsfreiheit bedrängt worden sei; in seiner Anzeige führe er dazu lediglich aus, an der Be- sprechung habe eine Person "mit Beziehungen zu kriminellen Strukturen in ... und weiteren Staaten" teilgenommen. Dafür räume er ein, C._____ sei einer sei- ner Verpflichtungen aus diesem Dokument (nämlich der Zahlung von USD 714'000) nachgekommen. A._____ störe, dass er aufgrund der am 16. Mai 2008 in H._____ [Land in E.] unbestrittenermassen getroffenen schriftlichen Feststellung, er sei mit C. auseinandergesetzt, von diesem bis heute ledig- lich USD 714'000 erhalten habe. Von dieser Feststellung behaupte er, er sei zu deren Unterzeichnung gedrängt worden und habe nie eine Ausfertigung davon erhalten. Andererseits mache er geltend, bei der ihm am 19. November 2010 im Zuge einer Besprechung der Parteienvertreter mündlich zur Kenntnis gebrachten Version der Feststellung handle es sich nicht um das von ihm unterzeichnete Exemplar, denn die Version vom 16. Mai 2008 habe einen anderen Inhalt. Die behauptete inhaltliche Differenz zeige er indessen nicht auf. Nicht plausibel sei, weswegen er von der ihm am 19. November 2010 zur Kenntnis gebrachten Versi- on zwar behaupte, diese nicht unterzeichnet zu haben, indessen aber den Vor- schlag von Dr. B._____ ablehne, die Echtheit des Dokumentes durch ein von ihm [d.h. von A._____] anzurufendes Gericht (also im Rahmen des Zivilrechts) über- prüfen zu lassen, und statt dessen zum Mittel einer Strafanzeige gegriffen habe (Urk. 5 S. 1 ff.).
gelegenheit sei durch diese Vereinbarung erledigt, so habe sie eine aktenwidrige Annahme getroffen (Urk. 2 S. 4 ff.).
Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache an- eignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tat- handlung besteht darin, dass sich der Täter die ihm anvertraute Sache aneignet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 118 IV 151, 121 IV 25, 129 IV 227) setzt die Aneignung erstens voraus, dass der Täter den Geschädigten dauernd enteignet (d.h. ihm die Eigentümerstellung ständig vorenthält), und zweitens, dass der Täter sich die Sache zueignet (d.h. sich eine Quasi-Eigentümerstellung über die Sache anmasst). Das Aneignen, welches für die Vollendung des Delikts mas- sgebend ist, wird durch eine Verhaltensweise des Täters verwirklicht, mit der er seinen Aneignungswillen in äusserlich erkennbarer Weise betätigt. Es genügt also nicht, wenn jemand andere vertragliche Pflichten als jene zur Erhaltung der Sache bzw. zur bestimmungsgemässen Verfügung über diese missachtet, so zum Bei- spiel indem er sie nicht zur vereinbarten Zeit zurückgibt. In derartigen Fällen kommt allenfalls die Bestrafung des Täters wegen Sachentziehung bzw. unge- treuer Geschäftsbesorgung in Betracht (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auf- lage, Zürich 2008, S. 114). Nach der Sachverhaltsdarstellung von A._____ habe Rechtsanwalt F._____ bis am 15. Oktober 2003 die Inhaberaktien der D._____ AG zu je 50% für ihn und C._____ gehalten. Auf Anweisung des Letzteren seien am 15. Oktober 2003 alle Aktienzertifikate an die Kanzlei von Dr. B._____ übergeben worden, wobei Rechtsanwalt F._____ davon ausgegangen sei, dass dies auf gemeinsame An- weisung von A._____ und C._____ erfolgt sei und sich an der Eigentümerschaft an den Aktien nichts geändert habe. Dr. B._____ habe gewusst resp. wissen müssen, dass A._____ Eigentümer von 50% der Aktien gewesen sei. Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. April 2011 führte A._____ aus, nachdem die D._____ AG bis anfangs September 2003 durch Rechtsanwalt F._____ verwaltet worden
sei, sei das Mandat auf beidseitigen Wunsch von ihm und C._____ auf Rechts- anwalt B._____ übertragen worden (Urk. 9/2 S. 9). Gemäss dieser Sachverhaltsdarstellung ging das Eigentum an den Aktien nicht an Dr. B._____ über (d.h. die Aktien wurden diesem nicht fiduziarisch übereignet, sondern es wurde ihm lediglich der Gewahrsam an den Aktien eingeräumt). Da nach der Schilderung von A._____ das Mandat auf beidseitigen Wunsch von ihm und C._____ auf Rechtsanwalt B._____ übertragen worden sei [und somit beide Treugeber gewesen seien], liegt die Konstellation von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor (d.h. anvertraute, fremde bewegliche Sachen). Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. April 2011 brachte A._____ vor, die Akti- enzertifikate seien zur Aufbewahrung an die Kanzlei von Dr. B._____ übergeben worden und dieser habe in der Folge ohne Ermächtigung von ihm die Aktien an C._____ oder an eine Drittperson weitergegeben (Urk. 9/2 S. 12). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung war somit die Pflicht von Dr. B._____ zur Erhaltung des Eigentums an den ihm anvertrauten Aktien von A._____ derart vertraglich ausge- staltet worden, dass diese nicht an einen Dritten ausgehändigt werden, sondern für eine gewisse Zeit oder bis zum Eintritt einer Bedingung bei Dr. B._____ hätten verbleiben sollen. Die vertraglich vereinbarte bestimmungsgemässe Verfügung hätte somit gerade nicht in einer Aushändigung an einen Dritten bestanden. Damit hätte Dr. B._____ die Pflicht zur bestimmungsgemässen Verfügung über die ihm anvertrauten Sachen missachtet. Im Zusammenhang mit der Frage, ob nach der Sachverhaltsdarstellung von A._____ das Tatbestandselement des Aneignens er- füllt wurde, ist indes zu berücksichtigen, dass nach der Schilderung von A._____ Dr. B._____ Rechtsanwalt G._____ mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 mitge- teilt habe, dass er die D.-Aktien nicht mehr besitze, weil C. alle Aktien halte, die Hälfte davon aber für A.. Wenn Dr. B. im Rahmen eines schriftlichen Dokumentes explizit erklärte, C._____ halte die Hälfte der Aktien für A., so lässt sich Dr. B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nicht nachweisen, dass er sich eine Quasi-Eigentümerstellung über das Akti- enpaket von A._____ anmasste, als dieses (über eine Drittperson oder direkt) C._____ übergeben wurde, denn eine schriftliche Erklärung, der Besitzer eines
Aktienpaketes sei nicht dessen Eigentümer, spricht gegen die Anmassung einer Quasi-Eigentümerstellung bei dessen Weitergabe. Somit ist bezüglich des Delik- tes der Veruntreuung kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Da sich die An- massung einer Quasi-Eigentümerstellung (und damit die Erfüllung des Tatbe- standsmerkmals der Aneignung) nicht nachweisen lässt, liegt auch bezüglich des Delikts der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB kein hinreichender Tatverdacht vor. Nach dem oben Ausgeführten bleibt zu prüfen, ob bezüglich der Delikte der Sa- chentziehung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist. Gemäss Art. 141 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegli- che Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Bei der Sachentziehung handelt es sich somit um ein Antragsdelikt. Mit Strafanzeige vom 7. April 2011 wurde explizit "Strafantrag" gestellt (Urk. 9/2 S. 1). Da die Antragserklärung keine rechtliche Würdigung enthalten muss und selbst eine falsche rechtliche Qualifikation den Antrag nicht ungültig macht, ist es unerheblich, dass nicht explizit Strafantrag wegen Sachentziehung gestellt wurde. Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht indes nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Tat und der Person des Täters zu laufen. Die Sachentziehung ist nicht als Dauerdelikt zu qualifizieren (BSK Strafrecht II – Weissenberger, Art. 141 N 30). Da nach der Sachverhaltsdarstellung von A._____ Dr. B._____ mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt habe, dass er die D._____-Aktien nicht mehr besitze, und dies mit Faxschreiben vom 28. Septem- ber 2010 bestätigt habe, wurde nicht innerhalb der dreimonatigen Frist Strafantrag gestellt, weshalb das Antragsrecht nach Art. 31 StGB erloschen ist.
Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra-
ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung machte A._____ im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. April 2011 geltend, Dr. B._____ habe für das Vermögen von ihm, das in der D._____ AG gelagert sei, zu sorgen und dieses in seinem Interesse zu verwalten gehabt. Die vertragliche Pflicht von Dr. B._____ ergebe sich aus einem Vermögensverwaltungsvertrag, den er mit ihm abgeschlossen habe. Dieser Vermögensverwaltungsvertrag erge- be sich klarerweise aus den Umständen, indem die Kanzlei von Rechtsanwalt F._____ die Aktien der D._____ AG, die er zu je 50% für A._____ und C._____ gehalten habe, über Rechtsanwältin J._____ Dr. B._____ übergeben habe. Durch die Weitergabe der Aktien ohne seine Einwilligung habe Dr. B._____ seine ver- traglichen Pflichten verletzt. Diese vertragliche Verletzung habe zu einer Schädi- gung an seinem Vermögen geführt (Urk. 9/2 S. 22 f.). Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. B._____ für A._____ eine Geschäftsführerstellung inne hatte, denn erstens liegt kein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag zwischen Dr. B._____ und A._____ vor und zweitens kann allein aus dem Umstand, dass die Kanzlei von Rechtsanwalt F._____ die Aktien der D._____ AG über Rechtsanwäl- tin J._____ Dr. B._____ übergab, nicht zwingend auf einen Vermögensverwal- tungsvertrag zwischen Dr. B._____ und A._____ geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hob in der Begründung ihrer Nicht- anhandnahmeverfügung vom 20. April 2012 im Zusammenhang mit dem Tatbe- standsmerkmal des Vermögensschadens hervor, A._____ habe sich am 16. Mai 2008 mit C._____ zwecks Besprechung der Angelegenheit getroffen, wobei als Ergebnis die Feststellung resultiert habe, die Parteien seien auseinandergesetzt. Diese offenbar schriftlich festgehaltene Feststellung sei von A._____ unterzeich- net worden, der im vorliegenden Verfahren geltend mache, damals unter Druck gesetzt worden zu sein und bis jetzt keine Kopie des Dokumentes erhalten zu ha-
ben. Er lege allerdings nicht dar, durch welche Druckmittel er in seiner Entschei- dungsfreiheit bedrängt worden sei; in seiner Anzeige führe er dazu lediglich aus, an der Besprechung habe eine Person "mit Beziehungen zu kriminellen Struktu- ren in ... und weiteren Staaten" teilgenommen. Dafür räume er ein, C._____ sei einer seiner Verpflichtungen aus diesem Dokument (nämlich der Zahlung von USD 714'000) nachgekommen. Im Rahmen seiner Beschwerde liess A._____ diesbezüglich geltend machen, die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nehme aktenwidrig an, er habe unter- zeichnet, dass die Parteien auseinandergesetzt seien. Die Vereinbarung, an die er sich erinnern könne, sehe dies jedoch gerade nicht vor. Selbst wenn das be- treffende Schriftstück (Urk. 9/42) echt wäre, so betreffe es die D._____ AG nicht. Darin sei nur vom Unternehmen "I." die Rede, das beiden zu 50% gehören solle. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Angelegenheit sei durch diese Vereinbarung erledigt, so habe sie eine aktenwidrige Annahme getroffen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich aktenwidrig an- genommen hat, A. habe eine Vereinbarung unterzeichnet, gemäss welcher er mit C._____ vollständig auseinandergesetzt sei. Ziffer 1 der handschriftlichen und ins Deutsche übersetzten Vereinbarung vom 16. Mai 2008 lautet (Urk. 9/42 S. 1): "Die Parteien haben vereinbart: 1. [Sie] haben keine finanziellen, vermögensrechtlichen oder andere An- sprüche gegeneinander für die Zeitspanne der Zusammenarbeit (ab 1994)." Darüber hinaus wird im zweitletzten Abschnitt der Vereinbarung Folgendes fest- gehalten (Urk. 9/42 S. 3): "Nach Unterzeichnung dieses Protokolls werden keine Ansprüche der Par- teien zueinander mehr akzeptiert (finanzielle, vermögensrechtliche oder an- dere)."
Diese Vereinbarung, deren Parteien A._____ und C._____ (ohne jeden Firmen- zusatz) sind, ist grammatikalisch eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Darin wird insbesondere nirgends festgehalten, die erwähnten "finanziellen, vermögens- rechtlichen oder anderen Ansprüche" würden sich ausschliesslich auf das Unter- nehmen "I." beziehen. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Vereinbarung ist eine restriktive Auslegung (im Sinne einer Beschränkung auf Ansprüche im Zu- sammenhang mit dem Unternehmen "I.") nicht angezeigt, weshalb nicht von einem Vermögensschaden von A._____ auszugehen ist. Damit liegt bezüg- lich des Delikts der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kein hinreichender Tatverdacht vor.
A._____ liess beantragen, die Strafuntersuchung sei durch eine bisher nicht in die Voruntersuchung involvierte Person durchzuführen. In der jüngeren Gerichtspra- xis wurden diverse Kombinationen nicht per se als ausschliessende Vorbefassung betrachtet, sondern generell nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünf- tigerweise an der Unabhängigkeit des Mitgliedes der Strafbehörde zweifeln las- sen; daraus ergibt sich auch, dass sich die Ausstandsgründe der Vorbefassung und der Befangenheit überschneiden. Als an sich vereinbar wurden bisher insbe- sondere die Tätigkeiten als untersuchender, einstellender und anklagender Staatsanwalt betrachtet (Schmid, Handbuch StPO, N 516). Da A._____ im Rah- men seiner Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte darlegen liess, die ver- nünftigerweise an der Unabhängigkeit der fallführenden Staatsanwältin lic.iur. K._____ zweifeln lassen, und aus den Akten auch keine solchen ersichtlich sind, ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Angesichts der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft (insbesondere der Zusendung eines Fragenkataloges an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) und der bisherigen Dauer der Untersuchung liegt entgegen der Auffassung des Rechts- vertreters von A._____ keine Rechtsverzögerung vor und es ist daher auch nicht gerechtfertigt, der Staatsanwaltschaft Frist für die Einvernahme der involvierten Personen anzusetzen, wie dies A._____ beantragen liess.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren A._____ aufzuerlegen. RA Dr. iur. B._____ ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X., im Doppel, für sich und zuhanden von A. (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. B., im Doppel, für sich und zuhanden von C. (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) − sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Be-
schwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 6. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler