Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120078-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 24. September 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 20. März 2012, E-3/2012/1666
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem A._____ am 5. Januar 2012 bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag ge- gen B._____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gestellt hatte (Urk. 7/2), nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung mit Verfügung vom 20. März 2012 nicht anhand (Urk. 3). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 10. April 2012 innert Frist Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröff- nung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2012 wurde B._____ und der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 27. April 2012 auf eine Vernehmlassung (Urk. 8) und B._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 16 S. 1). Nachdem diese Beschwerdeantwort samt beigelegter Honorarnote A._____ mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2012 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (Urk. 23), reichte sie am 24. Juli 2012 eine solche ein (Urk. 26), die mit Präsidialverfügung vom 13. August 2012 B._____ und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. August 2012 auf eine Vernehmlassung (Urk. 31) und B._____ liess in ihrer Eingabe vom 29. August 2012 auf ihre Stellungnahme vom 11. Juni 2012 verweisen (Urk. 32).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Nichtanhandnahmever- fügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2012 im Wesentlichen damit, B._____ werde vorgeworfen, am 11. Okto- ber 2011 um ca. 11.30 Uhr an ihrem Arbeitsort in der Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. C._____ an der ... in ... [Adresse] D._____ eine Arztrechnung seiner Schwester A._____ gezeigt zu haben, obwohl sie als Dentalassistentin dem Be- rufsgeheimnis unterliege. B._____ habe gegenüber der Polizei ausgesagt, sie habe D._____ die Informati- on betreffend die Arztrechnung von A._____ mitgeteilt, weil dieser am 11. Oktober 2011 in die Praxis gekommen sei und ihr gegenüber behauptet habe, der Sohn der erst kürzlich verstorbenen A._____ zu sein und für die Regelung der Erb- schaft Einblick in diese Rechnung haben zu müssen. Da B._____ in diesem Moment nicht gewusst habe, wer A._____ sei bzw. wie alt sie sei, und somit aufgrund des blossen Anblicks des Mannes [d.h. D.] nicht habe ausschliessen können, dass er der Sohn von A. sei, habe sie ihm ge- glaubt. Da sie auch davon ausgegangen sei, dass ein Erbe grundsätzlich befugt sei, Informationen über die verstorbene Person zu erhalten, und sie sich zu kei- nem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, etwas Unrechtmässiges zu tun, habe sie nicht vorsätzlich, sondern höchstens fahrlässig gehandelt. Somit habe sie den subjektiven Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Vorsatz bzw. Even- tualvorsatz verlange, nicht erfüllt. Zudem habe D._____ keine Details über die Behandlung von A._____ erhalten, sondern lediglich die Information, dass A._____ gegenüber der Arztpraxis eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'941.70 offen habe, was lediglich im Erbschafts- streit zwischen den Geschwistern A.-D. von Bedeutung sein könnte. Somit sei die Privatsphäre, welche Schutzzweck der erwähnten Bestimmung sei, nur in geringem Umfang verletzt worden. Da sowohl die Schuld als auch die Tat- folgen folglich gering seien, sei das Verfahren auch aufgrund von Art. 52 StGB
nicht anhand zu nehmen (Urk. 9 S. 1 f.).
Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte A._____ im Wesentlichen vor, am 11. Oktober sei D._____ in die Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. C._____ gegangen und habe dort zu B._____ gesagt, dass er Erbschaftsangelegenheiten seiner Mut- ter regeln müsse und aus diesem Grund eine Rechnung unter dem Namen "A1." [Nachname] suche. Daraufhin habe B. nach "A1." ge- sucht und sei auf entsprechende Unterlagen gestossen. Sie habe weder nach dem Jahrgang der Patientin noch nach ihrem Vornamen noch nach ihrer Adresse gefragt, sondern D. mitgeteilt, dass sie [A.] zur Zeit in einer Behand- lung sei und sich die momentane Rechnung auf Fr. 1'063.75 belaufe. B. hätte mit einem Blick sehen können, dass es sich bei D._____ nicht um ihren Sohn handeln könne, denn er sei 61 Jahre und sie 65 Jahre alt. Ihre Mutter, E., sei nie Patientin von Dr. med. dent. C. gewesen. Mit diesen ersten mündlichen Auskünften von B._____ habe sich D._____ nicht zufrieden gegeben, sondern er habe erklärt, dass er eine Rechnung über den Be- trag von Fr. 1'941.70 suche. Daraufhin habe B._____ eine Rechnung vom Mai 2010 in der Höhe von Fr. 1'941.70 ausfindig gemacht, diese mitsamt den Behand- lungsangaben ausgedruckt und sie D._____ überreicht. Damit habe sie zweimal das Berufsgeheimnis verletzt. Die Rechnung in der Höhe von Fr. 1'941.70 sei von ihrer Mutter, E._____, unter- zeichnet gewesen und der entsprechende Betrag sei offiziell und transparent be- reits Monate vor ihrem Tode für jedermann [d.h. für alle Erben] einsehbar dem Konto ihrer Mutter abgebucht worden, weil sie sich für den Zahnschaden verant- wortlich gefühlt habe. Es habe nichts zu verstecken und nichts zu verheimlichen gegeben (Urk. 2 S. 1 ff.).
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 B._____ liess ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen da- mit begründen, aufgrund des geschickten Auftretens von D._____ in der Praxis von Dr. med. dent. C._____ habe sie allenfalls fahrlässig gehandelt. D._____ ha- be angegeben, der Sohn der angeblich verstorbenen A._____ zu sein und eine Rechnung nicht zuordnen zu können. Dabei habe er seinen Ausweis, einen Kon- toauszug der ...bank und eine Erbenbestätigung vorgelegt. Aufgrund dieses Ver- haltens sei sie davon ausgegangen, dass er der Sohn von A._____ sei und dass er als Erbe befugt sei, Informationen über die Erblasserin zu erhalten. Aufgrund dieses täuschenden Verhaltens sei ein Sachverhaltsirrtum vorgelegen und ihr könne somit gemäss Art. 13 StGB höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Art. 321 StGB erfordere jedoch mindestens Eventualvorsatz. Darüber hinaus ha- be die Rechnung keine Details über die Behandlung von A._____ enthalten. Durch deren Herausgabe sei ihre Privatsphäre nur in geringem Umfang verletzt worden. Es sei daher angebracht gewesen, die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und c StPO nicht anhand zu nehmen (Urk. 16 S. 1 f.).
Replik der Beschwerdeführerin In ihrer Eingabe vom 24. Juli 2012 machte A._____ im Wesentlichen geltend, erst bei der Durchsicht des Protokolls der Einvernahme von B._____ vom 2. Februar 2012 sowie der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters habe sie erfahren, dass D._____ ihr Unterlagen wie einen Bankauszug und eine Erbenbescheinigung vor- gelegt und nach ihr [d.h. nach A.] gefragt habe. Nun sei ganz klar erwiesen, dass B. vorsätzlich gehandelt habe. Aufgrund der Erbenbescheinigung ha- be sie erkennen können, wer wann gestorben sei und wer die Erben seien (Urk. 26 S. 1 ff.).
Rechtliches und Folgerungen Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).
Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidi- ger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit ver- pflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfs- personen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anver- traut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf An- trag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Diese Bestim- mung geht vom materiellen Begriff des Geheimnisses aus, d.h. sie stellt nicht da- rauf ab, ob der in Frage stehende Sachverhalt als geheim erklärt worden ist, son- dern darauf, ob es sich wirklich um ein Geheimnis handelt. Auszugehen ist also grundsätzlich von der allgemeinen Definition des Geheimnisses, wonach es sich um Tatsachen handeln muss, die relativ unbekannt sind und an deren Geheimhal- tung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Auflage, Bern 2008, S. 447). Die Tathandlung wird vom Gesetz als "offenba- ren" bezeichnet. Dafür genügt jedes Zugänglich-Machen der geheim zu haltenden Tatsachen an Unberufene. Unberufenener ist jeder Aussenstehende (a.a.O., S. 453). Im vorliegenden Fall hat A._____ im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift explizit ausgeführt, die Zahnarztrechnung für ihre Behandlung in der Höhe von Fr. 1'941.70 sei von ihrer Mutter, E., unterzeichnet gewesen und der ent- sprechende Betrag sei offiziell und transparent bereits Monate vor ihrem Tode für jedermann [d.h. für alle Erben] einsehbar dem Konto ihrer Mutter abgebucht wor- den, weil sie sich für den Zahnschaden verantwortlich gefühlt habe. Es habe nichts zu verstecken und nichts zu verheimlichen gegeben (Urk. 2 S. 7). Mit die- sen Ausführungen hat A. selbst kundgegeben, dass sie an der Geheimhal- tung der Tatsache, dass ein Zahnschaden, für den sich ihre Mutter verantwortlich gefühlt habe, in der Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. C._____ behandelt wurde und dadurch Kosten in der Höhe von Fr. 1'941.70 entstanden, gegenüber den Er- ben von E._____ (und somit insbesondere gegenüber D.) kein Interesse hatte. Im vorliegenden Kontext ist daher D. gerade nicht als Aussenstehen- der im oben beschriebenen Sinne zu qualifizieren, weshalb B._____ ihm gegen- über keine Berufsgeheimnisverletzung beging, wenn sie ihm einen Ausdruck der
Rechnung vom Mai 2010 im Betrag von Fr. 1'941.70 aushändigte. Auch wenn dieser Ausdruck Behandlungsangaben enthielt, so lag gegenüber D._____ keine Berufsgeheimnisverletzung vor, denn es gab nach den eigenen Worten von A._____ den Erben gegenüber "nichts zu verstecken und nichts zu verheimli- chen". Wenn D._____ bekannt war, dass sich A._____ im Frühjahr 2010 in der Zahn- arztpraxis von Dr. med. dent. C._____ hatte behandeln lassen, so ist die Tatsa- che, dass in der Folge weitere Behandlungen stattgefunden hatten, nicht als Ge- heimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, denn es ent- spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen ab einem bestimmten Alter sich häufiger und regelmässiger zahnärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Solche Behandlungen sind nicht mit Krankheiten vergleichbar, an deren Geheimhaltung die betroffenen Personen ein berechtigtes Interesse haben, son- dern sie gehören beinahe zu den alltäglichen Dingen des Lebens. A._____ hat denn auch nicht dargelegt, inwiefern für sie – den Erben ihrer eigenen Mutter ge- genüber – ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Tatsache bestan- den haben soll, dass sie sich nach dem Frühjahr 2010 weiteren zahnärztlichen Behandlungen unterzog. Auch bezüglich der Tatsache, dass sich die Kosten für eine laufende Behandlung zur Zeit der Auskunftserteilung durch B._____ auf eine bestimmte Summe beliefen, bestand im vorliegenden Fall kein berechtigtes Ge- heimhaltungsinteresse, denn A._____ hat in ihrer Beschwerdeschrift selbst darge- legt, aus welchen Gründen diese Rechnung noch offen gewesen (aber keines- wegs von ihr nicht rechtzeitig bezahlt worden) sei: Sie sei seit Juli 2011 in einer längeren Zahnbehandlung gewesen, die sich über Monate hingezogen habe; da diese Behandlung nicht abgeschlossen gewesen sei, sei diese Rechnung noch nicht beglichen worden, denn die Praxis habe ihr noch keine Rechnung für diese Behandlung zukommen lassen, weil sie sich eben noch mitten in der Behandlung befunden habe (Urk. 2 S. 2). Die Tatsache, dass Kosten, die noch nicht einmal in Rechnung gestellt wurden, nicht beglichen wurden, ist nicht ehrenrührig und an deren Geheimhaltung gegenüber einem Erben der eigenen Mutter besteht auch kein berechtigtes Interesse, denn eine solche Tatsache ist zu den alltäglichen Dingen des Lebens zu zählen.
Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren A._____ aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und diese ist zu verpflichten, B._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'332.50 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Prozesskosten von B._____ sind in dieser Höhe durch Urk. 33 ausgewiesen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 700.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'439.10 zu bezahlen.
Zürich, 24. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler