Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120066-O/U/but
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Beschluss vom 27. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 21. März 2012, C-5/2011/3904
Erwägungen: Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2012 entschied die Staatanwalt- schaft See/Oberland, keine Untersuchung gegen B._____ wegen Verleumdung etc. anhand zu nehmen (Urk. 5). Hiergegen wandte sich die Strafantragstellerin, A., mit Beschwerde vom 27. März 2012 (Poststempel: 28. März 2012) an die hiesige Kammer und machte im Wesentlichen Ausführungen zum Verhältnis zu ihrer Vermieterin, B. (Urk. 2). Die Eingabe von A._____ vom 27. März 2012 genügte den Anforderungen an ei- ne Beschwerdebegründung allerdings nicht, weil sie sich nicht mit den Erwägun- gen des angefochtenen Entscheides - Thema der Beschwerde hätten einzig die am 21. Juli 2011 zur Anzeige gebrachten angeblichen Äusserungen von B._____ vom 8. Juli 2011 sein können - auseinandersetzte. D.h. sie legte nicht dar, wes- halb der angefochtene Entscheid falsch sein sollte, mithin, weshalb die Äusserun- gen vom 8. Juli 2011 - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - konkret als ehrverletzend bzw. als Beschimpfung hätten beurteilt werden sollen. Deshalb hat ihr die hiesige Kammer mit Verfügung vom 27. April 2012 Frist angesetzt, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 9). Diese Verfügung wurde A._____ per Gerichtsurkunde an die von ihr angegebene Adresse zugesandt und deren Empfang am 4. Mai 2012 schriftlich bestätigt (Urk. 10). Die angesetzte Nachfrist von 5 Tagen ab Empfang der Verfügung liess A._____ unbenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urk. 9). Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 27. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A: Nierhoff Dewitz