Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120065-O/U/but
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 5. Juli 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 14. März 2012, C-4/2011/2512
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem die A._____ GmbH mit Eingabe an die Stadtpolizei Zürich vom 17. Feb- ruar 2011 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Sachentziehung und Nötigung hatte stellen lassen (Urk. 10/2/1), nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung mit Verfügung vom 14. März 2012 nicht anhand (Urk. 11). Gegen diese Nichtanhand- nahmeverfügung liess die A._____ GmbH mit Eingabe vom 29. März 2012 innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 1): "1. Es wird dem Obergericht des Kantons Zürich beantragt, die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012 betreffend das Verfahren C-4/2011/2512 aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, das Strafverfah- ren C-4/2011/2512 durchzuführen und die erforderlichen Untersu- chungshandlungen vorzunehmen." Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat sowie C._____ Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Beide bean- tragten in ihren Stellungnahmen vom 23. April 2012 die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 7 S. 2 und Urk. 12 S. 1). Nachdem diese Stellungnahmen der A._____ GmbH mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2012 zur freigestellten Äusse- rung übermittelt worden waren (Urk. 13), liess diese am 25. Mai 2012 eine solche einreichen (Urk. 15). In der Folge wurde die Stellungnahme der A._____ GmbH der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie C._____ mit Schreiben vom 14. Juni 2012 zugestellt (Urk. 19 und 20), worauf Letzterer in seiner Eingabe vom 15. Juni 2012 erklärte, er habe sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hinreichend äussern können (Urk. 21). Da das vorliegende Verfahren in sachlicher Hinsicht mit dem Verfahren UE120062 zusammenhängt, rechtfertigt es sich, die beiden Fälle von der gleichen
Besetzung beurteilen zu lassen, weshalb der vorliegende Beschluss nicht in der in der Verfügung vom 10. April 2012 angekündigten Besetzung ergeht.
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahme- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2012 im Wesentlichen damit, eine Strafverfolgung wegen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB setze einen Strafantrag des Inhabers des Hausrechts voraus. Der Konkursrichter des Bezirkes Zürich habe in seiner Verfü- gung vom 1. Februar 2011 betreffend Konkurseröffnung festgehalten, dass nach wie vor die D._____ GmbH Mieterin der Räumlichkeiten an der ...gasse ... in E._____ sei. Da im vorliegenden Verfahren die A._____ GmbH als nicht Antrags- berechtigte Strafantrag gestellt habe, sei das Verfahren nicht anhand zu nehmen. Dasselbe gelte für das Antragsdelikt der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB hinsichtlich der angezeigten Beschädigung der Türe der Liegen- schaft an der ...gasse ... in E.. Vorliegend könne C. weder in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden, er habe sich das in den Räumlichkeiten befindliche Mobiliar aneignen wollen, noch könne ihm in subjektiver Hinsicht Bereicherungsabsicht am Mobiliar unterstellt werden. Ferner werde durch die A._____ GmbH auch nicht geltend gemacht, es sei tatsächlich etwas gestohlen worden. Wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB werde bestraft, wer dem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entziehe und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufüge. Die A._____ GmbH habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern ihr durch die ausgewechselten Schlösser bereits ein erheblicher Nachteil entstanden sei. Es sei vom Gegenteil auszugehen: Selbst wenn das Mobiliar für kurze Zeit nicht zugänglich gewesen sein sollte, so stehe
fest, dass in den Räumlichkeiten der Restaurantbetrieb eingestellt worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gegenstände dringend hätten genutzt werden sollen, weswegen nicht von einem erheblichen Nachteil die Rede sein könne (Urk. 11 S. 1 ff.).
Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die A._____ GmbH im Wesentlichen vor- bringen, es sei davon auszugehen, dass sich im Inneren der Räumlichkeiten be- findliche Gegenstände, die in ihrem Eigentum stünden, beschädigt worden seien. Sie könne auf jeden Fall nicht überprüfen, ob ihre Gegenstände beschädigt wor- den seien, da die Schlösser der Zugangstüren ausgewechselt worden seien. Sie habe auch nicht prüfen können, ob Gegenstände, die sich in ihrem Eigentum be- fänden, gestohlen worden seien. Zur Annahme eines erheblichen Nachteils im Sinne von Art. 141 StGB genüge es, wenn dem Berechtigten die betroffene Sache für einige Zeit nicht zur Verfügung stehe. Durch das Auswechseln der Schlösser sei der A._____ GmbH der Zugang zu dem in ihrem Eigentum stehenden Mobiliar vereitelt bzw. verwehrt worden. Sie könne somit nicht mehr darüber verfügen. Die Frage, ob der Restaurantbetrieb eingestellt worden sei, sei hinsichtlich der Frage der Sachentziehung irrelevant, da die A._____ GmbH die Küchengeräte auch zu privaten Zwecken genutzt hätte und sich noch weitere Gegenstände von ihr in den besagten Räumlichkeiten be- funden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den Vorwurf gänzlich unbeachtet gelassen, dass ein während des Aufbohrens der Schlösser erschienener Mitarbeiter der A._____ GmbH durch verschiedene Personen unter Androhung von "anderen Massnahmen" daran gehindert worden sei, seinen Ar- beitsplatz im Lokal aufzusuchen. Die Androhung von "anderen Massnahmen" könnte als rechtswidriges Nötigungsmittel der "Androhung ernstlicher Nachteile" qualifiziert werden (Urk. 2 S. 2 f.).
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 In seiner Stellungnahme vom 23. April 2012 führte Rechtsanwalt C._____ im We- sentlichen aus, aus den Akten ergebe sich, dass ausschliesslich die D._____ GmbH einen gültigen Mietvertrag mit der Vermieterschaft gehabt habe. Eine Übernahme des Mietverhältnisses durch die A._____ GmbH nach Art. 263 OR sei von der Vermieterin schon vor langer Zeit ausdrücklich abgelehnt worden. Das Mobiliar sei nie im Eigentum der Mieterschaft gestanden, sondern sei von der Vermieterschaft mitvermietet worden. Als die D._____ GmbH in Konkurs geraten sei, sei davon auszugehen gewesen, dass alles, was sich ausserhalb des vermie- terseits gestellten Inventars in den von der D._____ GmbH gemieteten Räumen befunden habe, auch im Eigentum dieser rechtmässigen Mieterin befunden habe. Es sei demnach völlig korrekt gewesen, dass das Konkursamt die in den Räumen aufgefundenen Sachen inventarisiert und admassiert habe. Soweit bekannt, habe niemand ein Aussonderungsbegehren gestellt, was der korrekte Weg für einen Drittansprecher gewesen wäre, angeblich ihm gehörende Sachen wieder in sei- nen Besitz zu bringen. Dazu hätten diese Sachen jedoch genau bezeichnet wer- den müssen und das Eigentum daran hätte nachgewiesen werden müssen, wozu die A._____ GmbH offenbar nicht in der Lage gewesen sei. Abgesehen davon hätte ein solches Aussonderungsbegehren kaum etwas genützt, weil alles bereits seit langer Zeit retiniert gewesen sei und sowohl die Organe der D._____ GmbH als auch der A._____ GmbH (die personell identisch seien) vom Inhalt der Re- tentionsurkunde genau Bescheid gewusst hätten. Ganz abstrus sei die Argumentation, wenn eine GmbH (wie die A._____ GmbH) behaupte, dass sie Küchengeräte auch zu privaten Zwecken genutzt hätte. Eine GmbH habe keine Privatleben. Nachdem über die D._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei, habe es in deren ehemaligen Mieträumen überhaupt keinen Arbeitsplatz für einen Mitarbeiter gegeben, denn mit der Konkurseröffnung seien alle Geschäftstätigkeiten einge- stellt gewesen. Wenn die A._____ GmbH behaupte, dass sie dennoch einen Mit- arbeiter in die Mieträume der D._____ GmbH entsandt habe, so sei damit zuge-
geben, dass sie diese widerrechtlich besetzt habe (Urk. 7 S. 3 ff.).
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die A._____ GmbH habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine Sachbeschädigung der im Rauminnern gelagerten Gegenstände vorzu- bringen vermocht. Es könne nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde sein nach- zuforschen, ob allenfalls ein Gegenstand im Innern beschädigt worden sein könn- te. Es wäre für die A._____ GmbH ein Leichtes gewesen, ihre Gegenstände selbst zu überprüfen, indem sie sich mit der Vermieterschaft in Verbindung ge- setzt hätte. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 141 StGB bleibe festzuhalten, dass die Anzeigeerstattung einen Tag nach der Auswechslung der Schlösser erfolgt sei. Aufgrund der kurzen Zeitspanne habe ihr kein erheblicher Nachteil erwachsen können (Urk. 12 S. 1 f.).
Replik der Beschwerdeführerin In ihrer Replik vom 25. Mai 2012 liess die A._____ GmbH im Wesentlichen vor- bringen, C._____ sei am 16. Februar 2011 eigenmächtig und ohne Rechtsgrund- lage vorgegangen. Die Vermieterschaft habe mit dem sich in den vermieteten Räumlichkeiten befindlichen Inventar nicht einfach tun und lassen können, was sie gewollt habe, sondern sie wäre verpflichtet gewesen, das ordentliche Auswei- sungsverfahren nach Mietrecht durchzuführen. Es bestehe damit nach wie vor der dringende Verdacht, dass das eigenmächtige Vorgehen vom 16. Februar 2011 von strafrechtlicher Relevanz sei (Urk. 15 S. 2 ff.).
Rechtliches und Folgerungen Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).
Da die A._____ GmbH im Rahmen ihrer Beschwerde explizit ausführte, sie habe zur Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Hausfrie- densbruches keine Bemerkungen (Urk. 2 S. 2), beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Sachent- ziehung und der Nötigung. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet eine mietrechtliche Auseinander- setzung zwischen der F._____ AG und der G._____ AG (als Vermieterinnen) auf der einen Seite und der D._____ GmbH als Mieterin auf der anderen Seite. Der Konkursrichter des Bezirkes Zürich hielt in der Begründung seiner Verfügung vom 1. Februar 2011 betreffend Konkurseröffnung über die D._____ GmbH fest, diese habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2011 ausgeführt, sie habe die Mietverträge für die Räumlichkeiten an der ...gasse ... in E._____ mittels rechtsgültiger Abtretung per 1. April 2010 auf eine andere Gesellschaft [die A._____ GmbH] übertragen, wobei sie dies den Vermieterinnen mit Schreiben vom 24. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht habe. Der Konkursrichter des Bezirkes Zürich argumentierte, die D._____ GmbH hätte die Schlichtungs- oder Gerichts- behörden anrufen müssen mit dem Begehren, es sei die Übertragung der Miete auf die A._____ GmbH als zulässig zu erklären, nachdem die Vermieterinnen ihre Zustimmung zur Übertragung des Mietverhältnisses auf die A._____ GmbH mit Schreiben vom 23. Juli 2010 abgelehnt hätten. Da dies nicht erfolgt sei, sei die D._____ GmbH weiterhin Mieterin und somit auch Schuldnerin der Vermieterin- nen (Urk. 9/1/3 S. 4 f. im Verfahren UE120062). Das Konkursamt H._____ erklär- te in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Vermieterinnen vom 7. Februar 2011, dass es namens der Konkursmasse nicht in dieses Mietverhält- nis eintrete. Die konkursite D._____ GmbH sei gemäss seinen Informationen nicht mehr in den Räumlichkeiten präsent, weshalb eine Schliessung und Siegelung der Räumlichkeiten nicht möglich sei. Die Vermieterinnen könnten deshalb aus der Sicht des Konkursamtes über die Räume zur Weitervermietung verfügen (Urk. 3/4 im Verfahren UE120062). Wenn die A._____ GmbH im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Mieter- schaft wäre verpflichtet gewesen, das ordentliche Ausweisungsverfahren nach
Mietrecht durchzuführen, so lässt sie ausser acht, dass die Vermieterschaft und deren Rechtsvertreter nach dem Schreiben des Konkursamtes H._____ vom 7. Februar 2011 davon ausgehen konnten, dass die Mieterin (d.h. die konkursite D._____ GmbH) gar nicht mehr im Mietobjekt präsent war, so dass sich ein gegen die Mieterin eingeleitetes Ausweisungsverfahren als gegenstandslos erwiesen hätte (insbesondere liess die A._____ GmbH nie vorbringen, sie sei Untermieterin der D._____ GmbH gewesen). Nach Übergabe des Mietobjektes durch das Kon- kursamt Zürich an die Vermieterinnen zwecks Weitervermietung durften sich die- se daher im Rahmen erlaubter Eigenmacht Zugang zu ihren Räumlichkeiten ver- schaffen. Nachdem sie sich diesen Zugang verschafft und festgestellt hatten, dass sich zu- sätzlich zum vermieterseits gestellten Inventar bewegliche Gegenstände in den Räumlichkeiten befanden, waren sie mit der Frage konfrontiert, in wessen Eigen- tum diese Objekte standen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Betreibungsamt I._____ auf Verlangen der Vermieterinnen die im Miet- objekt befindlichen und zu dessen Einrichtung oder Benutzung gehörenden be- weglichen Gegenstände am 26. August 2010 mit Retention belegte (Urk. 8). Vor dem Hintergrund, dass der Konkursrichter des Bezirkes Zürich in der Begründung seiner Verfügung vom 1. Februar 2011 festhielt, die D._____ GmbH sei weiterhin Mieterin und somit auch Schuldnerin der Vermieterinnen, durften die Organe der F._____ AG und der G._____ AG sowie deren Rechtsvertreter dem Konkursamt den Antrag stellen, die in den Räumen aufgefundenen Sachen zu inventarisieren und zu admassieren, ohne damit gegen eine strafrechtliche Norm zu verstossen. Rechtsanwalt C._____ hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2012 zu Recht darauf hingewiesen, der korrekte Weg für einen Drittansprecher, ihm gehörende Sachen wieder in seinen Besitz zu bringen, wäre die Stellung eines Aussonde- rungsbegehrens gewesen. Die Inanspruchnahme der vom Konkursrecht vorgese- henen Zwangsmassnahmen durch die Vermieterschaft ist rechtmässig und schliesst damit ein rechtswidriges Handeln aus. Aus diesen Gründen erfolgte die Nichtanhandnahme einer Untersuchung bezüglich der Vorwürfe des Diebstahls und der Sachentziehung zu Recht.
Bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 in zutreffender Weise vorge- bracht, die A._____ GmbH habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine Sachbe- schädigung der im Rauminnern gelagerten Gegenstände vorzubringen vermocht. Es sei nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde nachzuforschen, ob allenfalls ein Gegenstand im Innern beschädigt worden sein könnte, sondern es obliege der A._____ GmbH, ihre Gegenstände selbst zu überprüfen, indem sie sich mit der Vermieterschaft [bzw. mit dem Konkursamt] in Verbindung setze. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und einhelliger Lehre die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert; die- se muss vielmehr positiv begründet werden. Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand von Art. 181 StGB auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, sondern ganz allgemein als zulässig erscheinen. Nicht rechts- widrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubtem Mittel verfolgt. Nach der Praxis des Kassationshofes ist die Nötigung daher nur unter drei alter- nativen Voraussetzungen rechtswidrig und damit strafbar, nämlich wenn a) der mit der Nötigung verfolgte Zweck unerlaubt ist; b) das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt ist und c) das Mittel zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 412 f.). Wie oben ausgeführt, durften sich die Organe der F._____ AG und der G._____ AG sowie ihr Rechtsvertreter nach Übergabe des Mietobjektes durch das Kon- kursamt H._____ an die Vermieterinnen zwecks Weitervermietung im Rahmen er- laubter Eigenmacht Zugang zu ihren Räumlichkeiten verschaffen; zudem durften sie durch geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die in den Räumen aufge- fundenen Sachen durch das Konkursamt inventarisiert und zu admassiert werden konnten. Eine solche Massnahme war insbesondere, nicht berechtigten Personen den Zutritt zu den Räumen zu verweigern. Wie oben dargelegt, bestand zu die- sem Zeitpunkt weder ein Mietverhältnis mit der D._____ GmbH noch mit der
A._____ GmbH, weshalb der Angestellte der A._____ GmbH nicht berechtigt war, die Räume zu betreten. Wenn somit ein Mitarbeiter der A._____ GmbH durch verschiedene Personen unter Androhung von "anderen Massnahmen" daran ge- hindert worden sei, seinen Arbeitsplatz im Lokal aufzusuchen, so stellt eine sol- che Androhung "anderer Massnahmen" (worunter insbesondere die Einschaltung der Polizei oder die Sperrung des Zuganges durch physische Massnahmen ge- meint sein kann) kein unerlaubtes Mittel dar. Ebenso ist weder der mit der Nöti- gung verfolgte Zweck unerlaubt noch steht das Mittel nicht im richtigen Verhältnis zum Zweck. Aus diesen Gründen stellt der von der A._____ GmbH behauptete Sachverhalt keine rechtswidrige Nötigung dar. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und diese ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner (Rechtsanwalt C._____ als Rechtsvertreter der F._____ AG und der G._____ AG) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). Der von Rechtsanwalt C._____ beantragte Durchgriff auf die hinter der A._____ GmbH stehenden natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Aus- richtung einer Prozessentschädigung (Urk. 7 S. 1) rechtfertigt sich im vorliegen- den Fall nicht, da ein Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
Zürich, 5. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler