Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120053-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. i- ur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. A. Hardegger
Beschluss vom 5. Juni 2012
in Sachen
Erben des +A., a) B., b) C., c) D., d) E._____,
+F._____, Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. Februar 2012, B-5/2011/2340 Erwägungen: I. 1. Verfahrensgang
Am tt. Juni 2011 ereignete sich auf der G.-Strasse in H. ein Ver- kehrsunfall, an welchem zwei Fahrzeuge beteiligt waren. I._____ (nachfolgend Beschuldigter) war der Lenker des einen Fahrzeuges, +F._____ (nachfolgend Geschädigte 1) die Lenkerin des zweiten Fahrzeuges und +A._____ (nachfolgend Geschädigter 2) der Beifahrer in diesem zweiten Fahrzeug. Der Beschuldigte hat- te den Unfall verursacht, sein Fahrzeug war auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem entgegenkommenden von der Geschädigten 1 gelenkten Fahrzeug kolli- diert. Die Geschädigten wurden bei diesem Unfall verletzt und in Spitalpflege ver- bracht. Die Geschädigte 1 verstarb am tt. Juli 2011, der Geschädigte 2 am tt. Juli 2011. Gegen den Beschuldigten wurde ein Vorverfahren betreffend fahrlässige Tötung eingeleitet. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) vom 23. Februar 2012 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldi- gen eingestellt und die Akten wurden an das Statthalteramt Horgen zur weiteren Veranlassung mit Bezug auf mögliche Übertretungen überwiesen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ als Rechts- vertreter und Willensvollstrecker der Geschädigten 1 und als Erbe und Vertreter der Miterben des Geschädigten 2 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Urk. 2). Er beantragte, die Einstellung des Strafverfahrens sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Sachverhalt und Rechtsfolgen inkl. Anord- nung einer Genugtuung im Hinblick auf schwere fahrlässige Körperverletzung und grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu untersuchen bzw. festzulegen, eventuali- ter sei dem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, insbesondere die medizi- nischen Berichte und hernach eine neue Einsprachefrist zur allfälligen Beschwer- deerhebung anzusetzen. Innert der mit Verfügung vom 30. März 2012 angesetzten Frist erstattete die Be- schwerdegegnerin ihre Stellungnahme zur Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 3. April 2012 (Urk. 8). Sie beantragte Abweisung der Beschwerde.
Der Vertreter der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. Mai 2012 zur Ein- gabe der Beschwerdegegnerin Stellung genommen (Urk. 13). Die Beschwerde- gegnerin hat auf weitere Stellungnahme verzichtet (Urk. 16). 2. Prozessuales 2.1. Beschwerdelegitimation 2.1.1. Allgemeines Die beiden Geschädigten sind verstorben. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ erhob in seiner Eigenschaft als Erbe des Geschädigten 2 und Vertreter seiner Miterben sowie als Rechtsvertreter und Willensvollstrecker der Geschädigten 1 Beschwer- de gegen die Einstellungsverfügung. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatkläger- schaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tode der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbbe- rechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterfüh- ren, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. 2.1.2. Beschwerdeführer 1 a-d Die Beschwerdeführer 1 a-d sind die Kinder des verstorbenen Geschädigten 2 und somit Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und seine gesetzlichen Erben. Der Geschädigte 2 hat auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft nicht verzichtet, weshalb seine Rechte auf die Beschwerdeführer 1 a-d als seine Angehörigen übergegangen sind (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer 1 a-d sind durch die Einstellung des Strafverfahrens und das Verweisen einer allfäl- ligen Zivilklage auf den Zivilweg in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gestützt auf Art. 282 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 121 Abs. 1 StPO zu bejahen.
Hinzukommt, dass der Geschädigte 2 aufgrund des Verkehrsunfalles in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, weshalb er als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO gilt und die Beschwerdeführer 1 a-d als dessen Kinder Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind. Machen Angehörige des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Denkbar ist, dass die Be- schwerdeführer 1 a-d eigene Zivilansprüche aufgrund ihrer Stellung als Angehöri- ge des Opfers geltend machen wollen. Insoweit haben sie selbst direkt Parteistel- lung und sind gestützt auf Art. 116 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerdeführer 1 a-d sind somit beschwerdelegitimiert. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ ist ferner von seinen Miterben bevollmächtigt zur Vertretung im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 3/2/a-d). 2.1.3. Beschwerdeführerin 2 Mit Bezug auf die verstorbene Beschwerdeführerin 2 ist Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ nicht Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Beschwerdelegi- timiert sind aber gestützt auf Art. 382 Abs. 3 StPO lediglich die Angehörigen der verstorbenen Geschädigten 1. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ beruft sich auf seine Stellung als Willensvollstrecker und die Generalvollmacht, welche ihm die Ge- schädigte erteilt hatte. Weder die Erteilung einer Generalvollmach über den Tod hinaus noch die Stellung als Willensvollstrecker begründen jedoch Beschwerde- legitimation anstelle der verstorbenen Geschädigten 1. Die Beschwerdelegitimati- on ist bezüglich der Beschwerführerin 2 zu verneinen. 2.2. Fristwahrung Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 a-d wurde fristgerecht eingereicht. 2.3. Fazit
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 a-d ist einzutreten, wogegen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist. 2.4. Eventualantrag betreffend Akteneinsicht bzw. Neuansetzung der Beschwer- defrist Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, das Unfallprotokoll und die Arztakten habe er bis anhin nicht gesehen, das Studium der einschlägigen Akten innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist sei nicht möglich, das rechtliche Gehör gebiete, dass eine Nachfrist angesetzt werde. Für den Eventualfall, dass dem Hauptantrag auf Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens nicht stattgege- ben werde, beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Akten zu gewähren, die zur angefochtenen Verfügung geführt haben, insbesondere die medizinischen Berich- te, hernach sei eine neue Einsprachefrist zur allfälligen Beschwerdeerhebung an- zusetzen. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 16. April 2012 Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2012 Stel- lung zu nehmen (Urk. 8). Die Beschwerdeführer nahmen dazu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Mai 2012 Stellung (Urk. 13). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführer spätestens im Beschwerdeverfahren Gelegenheit und An- lass hatten, Einsicht in die Akten zu nehmen. Angesichts des geringen Aktenum- fanges (vgl. Urk. 9) hätte dem Vertreter der Beschwerdeführer auch innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist genügend Zeit für Akteneinsicht zur Verfügung ge- standen. Eine Verletzung des Gehörsanspruches ist nicht erkennbar. Eine Neu- ansetzung der Beschwerdefrist fällt ausser Betracht, da es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt und eine Neuansetzung einer Fristerstre- ckung gleichkommen würde. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wurde gegenstandslos, da den Be- schwerdeführern jederzeit die Möglichkeit der Einsichtnahme offen stand. Dem Antrag auf Neuansetzung der Beschwerdefrist ist nicht stattzugeben.
II. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten damit, dass die Geschädigte 1 am tt. Juli 2011 im Beisein ei- ner ...-Sterbebegleiterin [Sterbehilfeorganisation] durch den von ihr gewählten Freitod verstorben sei und der Geschädigte 2 am tt. Juli 2011 an einer Lungen- entzündung verstorben sei, wobei die auf eine Heilung ausgerichtete medizini- sche Behandlung im Spital nach Absprache mit dem Sohn des Patienten einge- stellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen Umständen, dass es an der Relevanz des Handelns des Beschuldigten für den Tod der beiden Ge- schädigten fehle. Diese Erwägungen und die Einstellung des Verfahrens betref- fend den Vorwurf fahrlässiger Tötung bilden nicht Gegenstand der Beschwerde, ebenso wenig die durch Urk. 9/2-4 belegte Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Geschädigten verzichtet haben auf einen Strafantrag wegen fahrläs- siger Körperverletzung. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich (Urk. 2 S. 3) nur gegen die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf den Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körper- verletzung, welche von Amtes wegen zu verfolgen ist (Art. 125 Abs. 2 StGB). Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass infolge Nichteintretens auf die Be- schwerde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (Geschädigte 1) die Einstel- lung des Strafverfahrens betreffend die von ihr erlittenen Verletzungen nicht mehr Gegenstand einer Beurteilung im Beschwerdeverfahren bilden kann. Demzufolge sind nachfolgend lediglich die Verletzungen des Geschädigten 2 im Hinblick auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der Einstellungsverfügung aus, weder mit Bezug auf die Geschädigte 1 noch mit Bezug auf den Geschädigten 2 habe ge- mäss den bei den Akten liegenden Arztberichten eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und wären bei entsprechender medizinischer Behandlung nicht blei- bende Schäden bei den Geschädigten zu erwarten gewesen. Die Beschwerde-
gegnerin schloss, dass aufgrund der Arztberichte keine schwere Körperverletzung vorliege. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, der Geschädigte 2 sei im Unfallzeitpunkt 93 ¼ Jahre alt gewesen, er habe seinen Zustand nicht mehr be- wusst wahrgenommen. Die Kollision habe eine Fraktur praktisch des gesamten Brustkastens zumindest rechts bewirkt. Aufgrund seines hohen Alters sei mit den Ärzten im ...spital ... vereinbart worden, dass die gebrochenen Rippen und Kno- chen gelagert und gehaltert werden und keine weiteren Eingriffe vorgenommen werden. Der Geschädigte sei auf Grund einer Lungenentzündung und seines all- gemeinen Schwächezustandes drei Tage nach der Verbringung ins Pflegeheim gestorben. Der Tod sei aufgrund seines hohen Alters durch das Unfallereignis be- schleunigt eingetreten. Er hätte im Unfallzeitpunkt noch eine statistische Lebens- erwartung von rund 3,2 Jahren gehabt und sei rund 15 Tage nach dem Unfaller- eignis als Folge des Unfalls verstorben aufgrund des unfallbedingten geschwäch- ten Gesamtzustandes und der Bruchverletzungen im Brustkorb (Urk. 13). 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung 2.1. Allgemeines Fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ent- spricht dem objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Andreas A. Roth/Tornike Keshelava, Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. A., N 4 zu Art. 125; S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 3 zu Art. 125; BGE 109 IV 19). Schwer ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, wenn es sich um eine lebensgefährliche Verletzung handelt (Art. 122 Abs. 1 StGB), wenn ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Art. 122 Abs. 2 StGB), oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 Abs.
3 StGB). Die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bezieht sich auf Fälle schwerer Verletzungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen mit denje- nigen gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB vergleichbar sind (A. Roth/A. Berken- meier, Basler Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 122; S. Techsel, a.a.O., N 9 zu Art. 122). 2.2. Würdigung 2.2.1. Ärztliche Befunde Betreffend die vom Geschädigten 2 erlittenen Verletzungen wurde von der Be- schwerdegegnerin ein ärztlicher Befund des ...spitals ... eingeholt, wo der Ge- schädigte nach dem Unfall vom tt. Juni 2011 bis 11. Juli 2011 hospitalisiert war (Urk. 9/14/2). Gemäss diesem ärztlichen Bericht wies der Geschädigte 2 bei Ein- lieferung ins Spital eine Prellmarke auf, welche quer über den Brustkorb verlief entsprechend dem Sicherheitsgurt. Er hatte eine Fraktur des Brustbeines und mehrere Rippenbrüche erlitten. Aufgrund der multiplen Rippenbrüche musste eine Drainage gelegt werden und entwickelte der Patient im Verlauf eine Lungenent- zündung. Im ärztlichen Bericht wurde festgehalten, eine Brustverletzung könne lebensgefährlich sein, wenn sie nicht behandelt werde, es hätte zu einer Blutung in der Brusthöhle kommen können, diese wäre lebensgefährlich geworden, pro- phylaktisch seien Drainagen eingelegt worden. Gemäss ärztlichem Befund wären die Knochenbrüche wieder verheilt und wäre es nicht zu einem bleibenden Scha- den gekommen (Urk. 9/14/2). Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Befund von Dr. med. J._____ vom 21. Oktober 2011 (Urk. 14/5) ist der Geschädigte 2 an einer Lungenentzündung gestorben, wobei nach einer Unterredung mit dem Sohn des Patienten und den behandelnden Ärzten auf eine Behandlung mit einem Antibioti- kum verzichtet worden sei. Bei älteren Menschen komme es im Verlaufe eines Spitalaufenthaltes bei verminderter Beweglichkeit oder Bettlägrigkeit nicht selten zu einer Lungenentzündung. Die Lungenentzündung sei beim Geschädigten 2 erst während des Spitalaufenthaltes entstanden. Auch in diesem Bericht wird festgehalten, dass die auf eine Heilung hin ausgerichteten medizinischen Behand-
lungen bei dem an einer schweren Demenz erkrankten Patienten nach Absprache mit dem Sohn des Patienten eingestellt wurden. Gestützt auf diese ärztlichen Befunde ist erstellt, dass der Geschädigte 2 auf- grund des Unfalles einen Bruch des Brustbeines sowie verschiedener Rippen er- litten hat. Ferner steht fest, dass diese Brüche ohne bleibende Schäden verheilt wären und dass die Todesursache in einer Lungenentzündung liegt, welche wäh- rend des Spitalaufenthaltes im Anschluss an den Unfall entstand und dass ange- sichts der schweren Demenz des Patienten und dessen Alter bewusst auf eine Heilbehandlung und die Verabreichung von Antibiotika verzichtet wurde. 2.2.2. Rechtliche Qualifikation der Verletzungen Aufgrund der Feststellungen in den ärztlichen Befunden fällt eine schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zum Vornherein ausser Be- tracht. Zu prüfen bleibt, ob eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB oder eine schwere Verletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegt. Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB muss unmittelbar sein, die Mög- lichkeit des Todeseintrittes muss sich "dermassen verdichten, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde" (BGE 131 IV 1; Andreas a. Roth/ A. Berkenmeier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 122 N 5; S. Trechsel, Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 122 N 2). Für die Annahme unmittelbarer Lebensgefahr genügt es nicht, dass sich bei fehlender rechtzeitiger Behandlung Komplikationen, möglicherweise sogar bleibende Nachteile, ergeben können (Andreas A. Roth / A. Berkenmeier, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 122). Aufgrund der Feststel- lung im ärztlichen Befund des ...spitals ... vom 7. November 2011, wonach eine Verletzung des Brustkorbes lebensgefährlich sein kann, wenn diese nicht behan- delt wird, es zu einer Blutung in die Brusthöhle hätte kommen können und diese lebensgefährlich geworden wäre, lag somit betreffend die konkreten Verletzungs- folgen keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne eine ernstlichen und dringenden Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes vor. Der Geschädigte 2 wurde behandelt und Blutungen in die Brusthöhle erfolgten nicht. Der Geschädigte 2 starb aufgrund
einer Lungenentzündung, welche als Komplikation auftrat und bewusst nicht im Sinne einer Heilbehandlung therapiert wurde. Die Voraussetzungen für eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung sind so- mit nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der kör- perlichen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verursacht wurde. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung die Dauer des Spitalaufenthaltes, der Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittener Schmerzen. Invalidität war aufgrund der erlittenen Rippenbrüche und des Brustbeines nicht zu erwarten, gemäss dem ärztlichen Befund des ...spitals wäre es nicht zu bleibendem Schaden gekommen. Die Frage betreffend Dauer und Umfang einer Arbeitsunfähigkeit stellt sich angesichts des Alters des Geschädigten 2 nicht. Die Dauer der Hospitalisation betrug 14 Tage (tt.06.11 bis 11.07.11) und indiziert für sich allein nicht eine schwere Verletzung. Insgesamt er- reicht die vom Geschädigten erlittene Verletzung nicht einen mit Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 oder Art. 122 Abs. 2 StGB vergleichbaren Grad. 2.3. Fazit Da beim Geschädigten 2 aufgrund des Unfalles keine schwere Körperverletzung resultierte, erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens diesbezüglich zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerde- führern 1 a-d aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Nichteintreten auf die Be- schwerde namens der Beschwerdeführerin fällt bezüglich des separaten Aufwan- des kaum ins Gewicht, weshalb diesbezüglich von einer separaten Kostenauflage abzusehen ist. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht ein- getreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 a-d wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt. 4. Die Kosten werden den Beschwerdeführern 1 a-d auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ fünffach für sich und die weiteren Be- schwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde), - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 5. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic.iur. A. Hardegger