Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120038-O/U/KIE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 20. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Z._____
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012, 2/2011/27
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2010 Strafanzeige gegen den Beschwerde- gegner 1 wegen Geldwäscherei, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung hatte erstatten lassen (Urk. 13/1), nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Untersuchung mit Verfügung vom 13. Januar 2012 nicht anhand (Urk. 4 A). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 23. Januar 2012 innert Frist Beschwerde erheben und Fol- gendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs der Nichtanhandnahmever- fügung vom 13. Januar 2012 aufzuheben; und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B._____ an die Hand zu nehmen bzw. fortzuführen. 2. Es seien die Guthaben der Konten No. ... und ... des Beschuldigten B._____ bei der D._____ AG in E._____ und die Guthaben allfälliger weiterer Konten bei der D._____ AG, die dem Beschuldigten gehören oder an denen der Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt ist, sowie zu- sätzlich die Guthaben der Konten No. 1., 2. und 3._____ bei der D._____ AG in E._____ und des Kontos 4._____ bei der F._____ AG in E._____ (lautend auf G._____) in Beschlag zu nehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz anzuwei- sen, die vorstehend beantragten Beschlagnahmungen vorzunehmen." Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin aufge- geben, eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– zu leisten; darüber hinaus wurde der (allfällige) Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des Be-
schwerdeverfahrens Konten zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu las- sen, abgewiesen (Urk. 5). Die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.– wurde am 31. März 2012 geleistet (Urk. 7). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 17. April 2012 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 11), ver- zichtete die Staatsanwaltschaft am 27. April 2012 auf eine Vernehmlassung (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 27. April 2012 folgenden Antrag stellen (Urk. 16 S. 5): "Die Beschwerde von Frau A._____ sei abzuweisen und die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 13. Januar 2012 sei zu bestätigen." Nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012 die Gelegenheit gewährt wurde, seine Beschwerdeantwort zu ergänzen (Urk. 19), reichte er am 18. Mai 2012 eine entsprechende Ergänzung ein (Urk. 21), worauf mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2012 die Beschwerde- antwort samt Ergänzung der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur freigestellten Äusserung übermittelt wurde (Urk. 22). Wäh- rend die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2012 auf eine Vernehmlassung verzichte- te (Urk. 24), liess die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2012 eine Replik einreichen, in welcher sie beantragen liess, das Beschwerdeverfahren sei auf den Beschwer- degegner 3 auszuweiten (Urk. 25). In der Folge wurde im Rahmen der Begrün- dung der Präsidialverfügung vom 2. Juli 2012 festgehalten, unter den gegebenen Umständen rechtfertige es sich, ihn im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner 3 aufzunehmen (Urk. 28 S. 2); im Weiteren wurde die Replik dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur freigestellten Duplik bzw. Stellungnahme übermittelt (Urk. 28 S. 3). Die Duplik des Beschwerdegegners 1 und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datie- ren vom 16. Juli 2012 (Urk. 30 und 33). Zudem reichte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 18. Juli 2012 die englische Übersetzung einer Entscheidung des ... "..." [Strafverfolgungsbehörde des Staates L._____] ein, in welcher die Gründe für seine Freilassung dargelegt sind (Urk. 35 und 36). Nachdem der Beschwerde- führerin die Duplik (samt der erwähnten englischen Übersetzung) sowie die Stel-
lungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 38) und dem Beschwerdegeg- ner 1 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übermittelt worden waren (Urk. 39), liessen beide Stellungnahmen einreichen, die vom 17. August 2012 datieren (Urk. 40 und 42). In der Folge wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 zugestellt (Urk. 44), worauf sich dieser mit Eingabe vom 3. September 2012 vernehmen liess (Urk. 46). Mit Beschluss vom 19. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich Frist zur Mitteilung angesetzt, ob sie ihre Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Januar 2012 in Wiedererwägung ziehe (Urk. 49). In ihrer Vernehm- lassung vom 7. Januar 2013 führte sie aus, es bestehe kein Rechtsgrund zur Wiedererwägung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 57 S. 4), worauf diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner 1 mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2013 zur freigestellten Stellungnahme zuge- stellt wurde (Urk. 58). Die entsprechenden Stellungnahmen datieren vom 25. Ja- nuar 2013 und 5. Februar 2013 (Urk. 64 und 66).
II. Materielle Beurteilung 1. Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin (der Tochter des ... Geschäfts- mannes H._____ [des Staates L.]) hatte H. im Jahr 1998 zwei Ober- schenkelbrüche erlitten und war seither von seiner Sekretärin I._____ gepflegt worden. In dieser Zeit habe er – bereits 97-jährig – ein neues Bankkonto bei der D._____ AG in E._____ mit der Nummer 5._____ eröffnet. Im Gegensatz zu sei- nen früheren Konten habe es sich bei diesem nicht mehr um ein persönliches Konto, sondern um ein Gemeinschaftskonto von H._____ und I._____ gehandelt. Dieses sei mit Mitteln in Millionenhöhe von seinen anderen Konten gespeist wor- den.
Am tt.mm.2000 sei H._____ in ... gestorben. Laut seinem öffentlich beurkunde- tem Testament vom 3. Februar 1999 sollten von der verfügbaren Quote von 33% des Nachlasses 15% an I., 5% an seine Nichte J. und 80% an eine Stiftung gehen. Die Gültigkeit dieses Testamentes sei noch immer Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen in L.. Nach dem Tod von H. ha- be I._____ als formelle Mitinhaberin des Kontos Nr. 5._____ die D._____ AG in- struiert, das gesamte Guthaben auf ihr eigenes Konto zu überweisen. Weil sie in der Folge die Rückerstattung dieser Vermögenswerte an den Nachlass von H._____ verweigert habe, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Willensvollstreckerin in L._____ Strafanzeige gegen I._____ wegen Veruntreuung und anderer Delikte erstattet, worauf die ... Behörden [des Staates L.] ein Strafverfahren gegen I. wegen Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei eröffnet hätten. Am 28. August 2007 hätten sie von den schweizerischen Behörden rechtshilfeweise Informationen zum Konto Nr. 5._____ verlangt. Im Herbst 2009 sei I._____ von L._____ nach M._____ geflüchtet, wo sie am 7. Dezember 2009 in K._____ [Ort in M.] mit zwei Schüssen aus ei- ner Pistole ermordet worden sei. Der Beschwerdegegner 3 habe bis 2009 als Kundenbetreuer bei der D. AG gearbeitet und sei für die ... Länder verantwortlich gewesen. Bei der Eröffnung des Kontos Nr. 5._____ habe er die Unterlagen vorbereitet. H._____ habe ge- wünscht, dass I._____ über eine Bankvollmacht verfüge, damit sie – falls notwen- dig – für ihn und seine Ehefrau Geld abheben könne. Der Beschwerdegegner 3 habe H._____ jedoch nicht eine Bankvollmacht zur Unterschrift, sondern einen Antrag zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos unterbreitet. H._____ habe die Machenschaften des Beschwerdegegners 3 nicht bemerkt, da er zu jener Zeit sehr gebrechlich gewesen sei und seine geistigen Fähigkeiten stark nachgelas- sen hätten. Allenfalls sei durch ein Gutachten zu ermitteln, ob H._____ die Konto- eröffnungsunterlagen selbst unterzeichnet habe. Nach dem Tod von H._____ habe die Beschwerdeführerin sofort den Beschwer- degegner 3 kontaktiert und sicherstellen wollen, dass die D._____ AG keine Ver- fügungen über die in den Nachlass fallenden Werte des Kontos Nr. 5._____ zu-
lasse. Anstatt die D._____ AG zu veranlassen, die Werte dieses Kontos zu sper- ren, habe der Beschwerdegegner 3 I._____ und dem Beschwerdegegner 1 er- möglicht, neue Konten zu eröffnen und die Werte des Nachlasses auf Konten des Beschwerdegegners 1 zu transferieren. Beim Beschwerdegegner 1 handle es sich um einen ... Politiker [des Staates L.] und Anwalt, der von 19.. bis 19.., von 19.. bis 20.. und von 20.. bis 20.. Mitglied des ... Parlaments [des Staates L.] gewesen sei. Unter anderem sei er auch Fraktionsführer der sozialdemokratischen Partei L.s gewesen. In der gegen I. geführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung der Ver- mögenswerte des Kontos Nr. 5._____ habe sich herausgestellt, dass der Be- schwerdegegner 1 I._____ beraten habe und dass er einen erheblichen Teil der veruntreuten Gelder auf ein Konto bei der D._____ AG habe überweisen lassen, das auf ihn selbst laute. Die Beschwerdegegner 1 und 3 sowie I._____ hätten gemeinsam und in illegaler Weise bewirkt, dass die Vermögenswerte des D.-Kontos Nr. 5. dem Nachlass von H._____ entzogen worden seien. Am Todestag von H._____ habe sein D.-Konto einen Wert von ungefähr 8.9 Millionen Euro aufgewiesen. Nach seinem Tod sei I. nicht nur vom Be- schwerdegegner 3 beraten, sondern bei der Veruntreuung der Guthaben auch tatkräftig unterstützt worden Aus den Bankunterlagen ergebe sich, dass I._____ am 8. März 2001 in E._____ gewesen sei. Vermutlich sei sie vom Beschwerde- gegner 1 begleitet worden und habe mit diesem zusammen den Beschwerdegeg- ner 3 besucht. An diesem Tag habe sie USD 20'000.– und CHF 40'000.– bar vom D.-Konto Nr. 5. abgehoben. Zudem habe sie an diesem Tag der D._____ AG den Auftrag erteilt, dieses Konto zu saldieren und die Saldi auf ihr soeben eröffnetes Konto Nr. 6._____ zu übertragen. Am 13. März 2001 habe die D._____ AG vom Konto Nr. 5._____ EUR 1'014'445.54, CHF 5'080'001.22 und USD 124'319.40 auf das Konto Nr. 6._____ überwiesen. Ein Teil der überwiese- nen Beträge (nämlich CHF 2'431'000.–) sei noch am gleichen Tag auf das Konto Nr. ... des Beschwerdegegners 1 überwiesen worden. Am 23. März 2001 habe dieser einen weiteren Teil der veruntreuten Guthaben erhalten, denn die D._____ AG habe an diesem Tag EUR 664'321.– vom Konto Nr. 6._____ auf das Konto
Nr. ... transferiert. Am 25. April 2001 sei eine Überweisung von EUR 2'137'500.– vom Konto Nr. 6._____ auf das Konto Nr. ... des Beschwerdegegners 1 erfolgt und am 22. Mai 2001 eine solche in der Höhe von EUR 181'500.– vom Konto Nr. 6._____ auf das Konto Nr. ... des Beschwerdegegners 1. Die Erlöse aus der Ver- untreuung seien nicht nur auf die genannten Konten des Beschwerdegegners 1, sondern auch auf weitere Konten transferiert worden, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese ebenfalls ihm gehören würden oder dass er zumindest daran wirtschaftlich berechtigt sei. Nach den Überweisungen habe I._____ ihr Konto Nr. 6._____ nicht mehr benötigt und dieses sei am 31. Mai bzw. 7. Juni 2001 (und somit nicht einmal zwei Monate nach der Eröffnung) wieder geschlos- sen worden (Urk. 13/1 S. 4 ff.).
I._____ am 8. August 1996 erteilt habe (Urk. 13/5). Dabei habe I._____ Einzelun- terschrift erhalten. Gestützt auf diese Vollmacht habe sie ohne Weiteres für H._____ und dessen Ehefrau Beträge abheben können. Ein neues Konto sei da- zu nicht notwendig gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Gemeinschaftskonto eröffnet, sondern dass dieses auch gespeist worden sei. Auch dies wäre nicht nötig gewesen, wenn H._____ seiner Lebenspartnerin I._____ nur eine Vollmacht hätte erteilen wollen. Im Fall der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos seien die Banken gehalten, die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu klären. Gemäss dem Formular A (Urk. 13/5) seien H._____ und I._____ die wirtschaftlich Berechtigten gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Behauptung, er habe ihr mit der Kontoeröffnung bloss eine Vollmacht erteilen wollen, die Belege entgegenstünden. Für die Be- hauptung, er habe ihre (interne) Ermächtigung beschränkt, fehle jeder Hinweis. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei auch insofern unlogisch, als H._____ I._____ schon zwei Generalvollmachten erteilt gehabt habe, die zweite im Jahr 1996 gegenüber der D._____ AG. Wenn doch eine weitere Vollmacht hät- te erteilt werden sollen, so hätte kein neues Konto eröffnet, kein Formular A aus- gestellt und das entsprechende Konto auch nicht gespeist werden müssen. Ab- hebungen und Vergütungen zugunsten von H._____ und dessen Ehefrau habe I._____ von allen anderen Konten machen können. Zusammenfassend sei bezüg- lich der Kontoeröffnung festzuhalten, dass keine konkrete Tatsache dafür spre- che, dass I._____ nach dem Willen von H._____ nicht wirtschaftlich Berechtigte am Gemeinschaftskonto sein sollte. Sei nicht festgelegt, welchen Anteil gemeinsame Inhaber an den Werten auf ei- nem Konto hätten, so sei von einer hälftigen Beteiligung auszugehen. Im Verlaufe der Zeit könne sich das aber ändern. Wenn zwei Personen zueinander in einem Liebesverhältnis stünden und einen gemeinsamen Haushalt führen würden, wenn sie dann ein gemeinsames Konto eröffnen und wenn in der Folge der eine Inha- ber erhebliche Werte auf dieses Konto bzw. in das zugehörige Depot verschiebe, so ergebe sich auch eine gewisse Vermutung, er habe die Werte seiner Lebens- partnerin zukommen lassen. Dies gelte umso mehr, wenn dieser Inhaber auf an-
deren Konten weiterhin ganz erhebliche Werte halte, also nicht über sein ganzes Vermögen verfüge. Jedenfalls könne unter solchen Umständen nicht ausge- schlossen werden, dass es die Absicht der Beteiligten gewesen sei, I._____ die Vermögenswerte zukommen zu lassen. Konkrete Tatsachen, die dagegen sprä- chen, gebe es nicht. Klarheit brächten nur Befragungen von H._____ und I., die jedoch beide verstorben seien. Bei dieser Sachlage gebe es keine konkreten Tatsachen, gestützt auf welche an- genommen werden könnte, I. habe nach dem Tod von H._____ unrecht- mässig über die Werte auf dem Gemeinschaftskonto verfügt (Urk. 4 A S. 2 ff.).
habe, komme eine Nichtanhandnahme dieses Verfahrens nicht mehr in Frage. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits nach aussen in Erscheinung tretende Tätigkeiten vorgenommen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung setze im Weiteren voraus, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Vorliegend sei diese Eindeutigkeit nicht gegeben, denn es bestehe ein konkreter und dringender Tatverdacht. In einem Prozess vor dem 10. Familiengericht von K._____ [Ort in M.], in welchem es um die Frage des Verhältnisses zwischen I. und H._____ ge- gangen sei, hätten sich einige Zeugen gegen und einige Zeugen für eine Liebes- beziehung ausgesprochen. Das Gericht habe ausgeführt, dass es die Gültigkeit der Zeugenaussagen, die für eine Liebesbeziehung sprächen, nicht vollständig verneine. Das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer fakti- schen Lebensgemeinschaft sei jedoch klar verneint worden. Sämtliche auf das neu eröffnete Gemeinschaftskonto übertragenen Vermögens- werte hätten von H._____ gestammt. I._____ sei dagegen nahezu mittellos ge- wesen. Damit lasse sich schlecht vereinbaren, dass auf dem Formular A des Ge- meinschaftskontos die beiden gemeinsam als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt würden. Im Jahr 2011 sei in L._____ ein neues Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 eröffnet worden, in welchem es ebenfalls um die Veruntreuung der Vermögens- werte des Gemeinschaftskontos und um die weitere Verwendung von veruntreu- ten Geldern gegangen sei. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Schlussfolgerung, dass H._____ und I._____ je hälftig am Gemeinschaftskonto berechtigt gewesen seien, sei nur unter der Annahme vertretbar, dass H._____ in seinem Zustand der dauernden Pflegebedürftigkeit und entgegen seinen früheren Gepflogenheiten im Alter von 98 Jahren wissentlich und willentlich ein Gemeinschaftskonto eröffnet habe. Die Staatsanwaltschaft setze sich dann aber über ihre eigene Schlussfolgerung (hälf- tige Beteiligung) hinweg und führe in der Begründung ihrer Nichtanhandnahme-
verfügung aus, die hälftige Beteiligung könne sich ändern, wenn zwei Personen zueinander in einem Liebesverhältnis stünden, einen gemeinsamen Haushalt füh- ren würden und der eine Inhaber erhebliche Werte auf dieses Konto bzw. in das dazugehörige Depot verschieben würde; es entstünde dann eine gewisse Vermu- tung, er habe die Werte seiner Lebenspartnerin zukommen lassen. Bei dieser "Vermutung" habe die Staatsanwaltschaft geflissentlich übersehen, dass die an- gebliche Liebesbeziehung eben gerade nicht derart intensiv gewesen sei. H._____ sei nicht von seiner Ehegattin getrennt gewesen und er habe mit I._____ keinen gemeinsamen Haushalt geführt, sondern er habe sich lediglich in ihrem Haushalt pflegen lassen. Bei der Würdigung eines Sachverhalts dürften bis zu ei- nem gewissen Grad Annahmen getroffen werden. Diese dürften aber nicht die Untersuchung ersetzen. Bei den oben erwähnten Annahmen könnte man zuge- gebenermassen vermuten, dass I._____ am Gemeinschaftskonto hälftig berech- tigt gewesen sei. Es sei jedoch nicht zulässig, von einer Vermutung zur nächsten zu springen und gestützt auf aneinandergereihte Annahmen und Vermutungen plötzlich von einer 100%-Beteiligung auszugehen. Dass H._____ neben dem Gemeinschaftskonto noch andere Vermögenswerte besessen habe, sei irrelevant. Die ... Behörden [des Staates M.] würden vermuten, dass I. die an den Beschwerdegegner 1 überwiesenen Gelder vor ihren Gläubigern bzw. vor den Erben von H._____ habe in Sicherheit bringen wollen und dass der Be- schwerdegegner 1 ihr diese Gelder nicht habe zurückerstatten wollen. Allein die- ser Verdacht erfordere eine Fortsetzung der Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich. Wenn wegen eines Streites um Kontoguthaben in der Schweiz ein Mensch ermordet werde, so dürften die schweizerischen Be- hörden Untersuchungen über das Konto nicht verweigern. Die ... Behörden [des Staates L.] hätten wegen genau derjenigen Handlun- gen, welche die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich leichtfertig als "recht- mässig" bezeichne, eine Strafuntersuchung gegen I. eröffnet und sogar ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Wären ihre Verfügungen über das Gemeinschaftskonto rechtmässig gewesen, so hätten die ... Behörden [des Staa-
tes L._____] keine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 2 S. 6 ff.).
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 liess seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit begründen, der Tatbestand der Veruntreuung stelle ein Son- derdelikt dar, das ein besonderes Vertrauensverhältnis beinhalte. Zwischen H._____ und ihm habe kein solches Vertrauensverhältnis bestanden. Darüber hinaus habe I._____ ein legitimes Recht gehabt, über die Guthaben auf dem Ge- meinschaftskonto der D._____ zu verfügen. Es bestehe die Vermutung, dass H._____ diese Werte seiner Geliebten habe zukommen lassen. Der Nachlass von H._____ belaufe sich auf mehrere Hundert Millionen (Urk. 16 S. 2 ff. und Urk. 21 S. 1 f.).
Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, am 17. Mai 2012 sei der Beschwerdegegner 3 in ... [Stadt in L.] verhaftet wor- den. Im Zusammenhang mit dessen Verhaftung sei bekannt geworden, dass die- ser und der Beschwerdegegner 1 nicht nur bei der Veruntreuung und der an- schliessenden Verschleierung der Vermögenswerte von H. zusammenge- arbeitet hätten, sondern dass sie einen internationalen Geldwäschereiring ge- gründet hätten, der vom Beschwerdegegner 3 geführt und vom Beschwerdegeg- ner 1 bis zu dessen Verhaftung am 17. November 2011 mehrfach in Anspruch genommen worden sei. Die ... Behörden [des Staates L.] würden von einer Deliktssumme bis zu einer Milliarde Euro ausgehen. Der Beschwerdegegner 1 vertrete die Ansicht, dass er nicht wegen Veruntreuung bestraft werden könne, weil die veruntreuten Vermögenswerte nicht ihm, sondern I. anvertraut worden seien. Diese Ansicht gehe fehl, denn dem sogenann- ten Extraneus könne eine Teilnahmehandlung vorgeworfen werden (Urk. 25 S. 5
ff.).
Duplik des Beschwerdegegners 1 Duplicando liess der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen ausführen, die ... Be- hörden [des Staates L.] hätten ausdrücklich anerkannt, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren auf der einen Seite und das gegen den Beschwerdegegner 3 gerichtete Verfahren auf der anderen Seite nichts miteinander zu tun gehabt hät- ten. Die Beschwerdeführerin instrumentalisiere ausländische Verfahren, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten. Eine Videoaufnahme, die einige Mo- nate vor dem Tod von H. gemacht worden sei, würden einen 98-jährigen Mann zeigen, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Angesichts dieser Bilder könne ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung des D._____-Gemeinschaftskontos nicht urteilsfähig gewesen sei (Urk. 30 S. 2 ff.).
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. Juli 2012 Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 im We- sentlichen vor, in Erwägung, dass inzwischen – nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – der Beschwerdegegner 3 am 17. Mai 2012 in L._____ verhaftet worden und in den vorliegenden Fall verwickelt sei, erscheine es ange- zeigt, gestützt auf die neu geltend gemachten Tatsachen erneut zu prüfen, ob die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen sei (Urk. 33 S. 2).
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 vom 17. August 2012 Im Rahmen seiner Stellungnahme liess der Beschwerdegegner 1 im Wesentli- chen geltend machen, die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung wegen der Verhaftung des Beschwerdegegners 3 und seiner angeblichen Verwicklung in den vorliegenden Fall sei aus dem Grund unhaltbar, weil im Falle einer Wiederauf-
nahme eine Untersuchung nur gegen den Beschwerdegegner 3 gerichtet sein könne. Die Gründe für die Verhaftung des Beschwerdegegners 3 hätten nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun (Urk. 40 S. 1 f.).
ner hälftigen Beteiligung habe ausgegangen werden müssen (und mehr als eine solche habe der von I._____ abdisponierte Betrag nicht erreicht). Bei dieser Sach- lage spiele es auch keine Rolle, ob der Beschwerdegegner 1 I._____ beim Um- schichten der Werte geholfen oder sie sogar dazu angehalten habe. Wenn I._____ zu den Vermögensverschiebungen berechtigt gewesen sei, so sei- en die unterstützenden Handlungen des Beschwerdeführers 3 auch nicht von strafrechtlicher Relevanz. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass die- ser H._____ anstelle der gewünschten Bankenvollmacht (zugunsten von I._____) einen Antrag auf Eröffnung eines Gemeinschaftskontos vorgelegt habe (Urk. 57 S. 2 ff.).
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2013 In ihrer Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, sie habe die Ursache für die angeblich heik- len Ausführungen der Staatsanwaltschaft gesetzt, gehe fehl. Die Beschwerdefüh- rerin habe am 15. Dezember 2010 eine Strafanzeige erstattet und anschliessend die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen in guten Treuen beantwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zur Annahme gelangt sei, I._____ habe nur die Hälfte der Werte des Gemeinschaftskontos abdisponiert. Der Wert dieses Kontos habe am Todestag von H._____ EUR 8'895'517.– betra- gen. Davon habe I._____ 100% abdisponiert und das Konto anschliessend am 13. März 2000 saldiert (Urk. 66 S. 4 ff.).
Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in-
formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). b) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o- der Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu
verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, analog zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (hier wird Alleingewahrsam des Täters verlangt) müsse der Täter auch im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB alleinige Verfügungsmacht über die anvertrauten Vermögenswerte haben. Entsprechend seien die betreffenden Vermögenswerte trotz Bevollmächtigung eines Treuhänders dann nicht anvertraut, wenn der Treu- geber ebenfalls über die dem Konto gutgeschriebenen Vermögenswerte verfügen könne. Es sei zu beachten, dass im Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB der Sachverhalt des Missbrauchs einer Vollmacht explizit geregelt werde. Von Bedeutung sei, dass bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine dem Alleingewahrsam ähnliche faktische Beziehung des Täters zum fraglichen Vermögenswert in keiner Variante vorausgesetzt wer- de. Das spreche dafür, der Ansicht zuzustimmen, wonach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB solche Fälle nicht erfasse, in denen neben dem Treuhänder weiterhin auch der Treugeber über die dem Konto gutgeschriebenen Vermögenswerte verfügen könne (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 128 f.). Da es sich im vorliegenden Fall um Vermögenswerte eines Gemeinschaftskontos handelt (und somit H._____ – bzw. nach dessen Tod die Gemeinschaft seiner Er- ben – weiterhin über die dem Konto gutgeschriebenen Vermögenswerte verfügen konnte), ist demnach zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht einer ungetreuen Geschäftsbesorgung gegeben ist. Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB besteht in der Verletzung von Pflichten, die den Täter in seiner Funktion als Geschäftsführer und im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Geschäftsführertätigkeit treffen. Was den Pflichtinhalt betrifft, so lässt sich dieser nicht für jede konkrete Situation dem Gesetz entnehmen. Er muss vielmehr unter Berücksichtigung einer Vielzahl von
Kriterien für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände fest- gelegt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 276 f.). Im vorliegenden Fall ist daher zu untersuchen, ob aufgrund der vorhandenen Ak- ten Anhaltspunkte bestehen, dass I._____ aufgrund eines mit H._____ abge- schlossenen Rechtsgeschäftes die Pflicht hatte, H._____ (bzw. nach seinem Tod der Gemeinschaft seiner Erben) den Zugriff auf die Vermögenswerte, die sich auf dem D.-Gemeinschaftskonto Nr. 5. befanden, zu gewährleisten. Die folgenden Gründe sprechen gegen eine solche Pflicht von I.: Nach der Darstellung des Beschwerdegegners 1, welche die Beschwerdeführerin nicht bestreiten liess, habe sich der gesamte Nachlass von H. auf mehrere Hundert Millionen belaufen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt in der Begründung der Strafanzeige selbst fest, gemäss dem öffentlich beurkunde- ten Testament von H._____ vom 3. Februar 1999 sollten von der verfügbaren Quote von 33% des Nachlasses 15% (und somit 4.95 % des gesamten Nachlas- ses) an I._____ gehen. Bei einem Vermögen von mehreren Hundert Millionen stellt das Guthaben des D.-Gemeinschaftskonto Nr. 5., das sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin am Todestag von H._____ auf EUR 8'895'517.– belaufen habe, auf jeden Fall nicht mehr als 4.95 % des gesamten Nachlasses dar. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, H._____ habe in seinem Testament (oder in anderen schriftlichen Dokumente) festgelegt, dass I._____ den ihr zugedachten Teil des Nachlasses nicht aus den Guthaben des D._____-Gemeinschaftskontos erhalten solle (und sie insbesondere aufgrund ei- nes mit ihm abgeschlossenen Vertrages verpflichtet sei, die sich auf diesem Kon- to befindenden Guthaben der Erbengemeinschaft zur Verfügung zu halten). Bei einer solchen Konstellation (in welcher der Testator eine Summe, die er einer be- stimmten Person zukommen lassen will, auf ein Gemeinschaftskonto einzahlt, de- ren Mitinhaberin die bedachte Person ist) ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch die Eröffnung eines solchen Gemeinschaftskontos und die Überweisung entsprechender Gelder den Vollzug seines Testamentes vorbereiten bzw. sicher- stellen wollte. Wenn in der Folge die bedachte Person nach dem Tode des Erb-
lassers über die entsprechenden Gelder verfügt, so begeht sie keine Pflichtverlet- zung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Angesichts dieser Sachlage besteht im vorliegenden Fall kein hinreichender Ver- dacht eines strafbaren Verhaltens von I._____ (und damit auch kein Verdacht ei- ner Beteiligung der Beschwerdegegner 1 und 3 an einer entsprechenden Straftat). c) Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmever- fügung zutreffend festgehalten, aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Unterschrift von H._____ auf dem Kontoeröff- nungsantrag gefälscht worden sei oder dass ihm falsche Kontoeröffnungsunterla- gen untergeschoben worden seien; es lägen keine Beweismittel vor, aus denen sich ergebe, dass H._____ kein Gemeinschaftskonto habe eröffnen wollen. d) Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist von der Staatsanwaltschaft nicht allein zum Zweck der Unterstützung der ... und ... Behörden [der Staaten L._____ und M.] eine Strafuntersuchung zu er- öffnen. Den Strafverfolgungsbehörden jedes einzelnen Landes steht die Kompe- tenz zu, selbständig zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Sollten die ... und ... Behörden [der Staaten L. und M.] zum Schluss gekommen sei, es lä- ge bezüglich der Vermögenswerte auf dem D.-Gemeinschaftskonto Nr. 5._____ der hinreichende Verdacht einer Veruntreuung bzw. ungetreuen Ge- schäftsbesorgung vor, so steht es ihnen nach Eröffnung entsprechender Strafver- fahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 offen, Rechtshilfegesuche zu stel- len. e) Ebenso vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 mitteilte, sie prüfe die Anzeige vom 15. Dezember 2010 auf Vollständigkeit und Zuständigkeit, und dass die Staatsanwaltschaft am 9. März 2011 ihre Schreiben vom 21. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 als den Lauf der Verjährung unterbrechende Untersu- chungshandlungen darstellte, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
f) Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 3 Geldwäscherei vorwirft, welche andere Vermögenswerte als diejenigen des D.-Gemein- schaftskontos Nr. 5. betrifft, ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert, denn da sie bezüglich dieser anderen Vermögenswerte nicht Geschädigte ist, ist keine Be- schwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben. g) Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012. h) Die Beschwerdeführerin liess den Antrag stellen, es seien die Guthaben der Konten des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ AG in E._____ sowie die Gut- haben der Konten No. 1., 2. und 3._____ bei der D._____ AG in E._____ und des Kontos 4._____ bei der F._____ AG in E._____ in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme bildet das 7. Kapitel des 5. Titels (Zwangsmass- nahmen) der StPO. Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a – d StPO nur ergriffen werden, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mil- dere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme setzt somit wie jede Zwangsmassnahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Da im vorliegenden Fall aufgrund der obenstehenden Ausführungen ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und diese ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'703.70 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschlagnahme der Konten des Be- schwerdegegners 1 bei der D._____ AG in E._____ sowie der Guthaben der Konten Nr. 1., 2. und 3._____ bei der D._____ AG in E._____ und des Kontos Nr. 4._____ bei der F._____ AG in E._____ wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − RA Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler