Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120034-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 15. Mai 2012
in Sachen
A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. Januar 2012, B-7/2010/100
Erwägungen I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) liess am 31. Dezember 2009 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 3 genannt) Strafanzeige erheben gegen B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner 1 genannt) und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) wegen Verdachts auf Betrug, Veruntreuung etc. Er wirft den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammengefasst vor, ihm im Jahre 2004 in betrügerischer Absicht vor- gespielt zu haben, mit ihm ein Tauchzentrum in D._____ [Ortschaft in E.] / E. [Staat] betreiben zu wollen, worauf er im Dezember 2004 von der Be- schwerdegegnerin 2 in D._____ zwei Wohnungen zum Preis von Fr. 46'000.-- ge- kauft sowie im August 2005 Tauchmaterial im Wert von Fr. 180'000.-- nach D._____ geliefert habe. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten dabei aber von Anfang an bloss die Absicht gehabt, an das Tauchmaterial zu gelangen und sich daran zu bereichern. Das Tauchmaterial sei von ihnen denn auch angeeignet worden und werde heute noch im Hotel "F._____" für den Betrieb der Tauchbasis verwendet (Urk. 9/1). Nach Durchführung von polizeilichen Befragungen des Be- schwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2 (vgl. Urk. 9/4-6) nahm die Beschwerdegegnerin 3 die Untersuchung mit Verfügung vom 23. Januar 2012 nicht anhand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ver- fügung die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin 3 zurück- zuweisen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wurden die Beschwerde- gegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegner beantrag- ten Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 11). Mit Verfügung vom 13. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur freigestellten Äusse- rung zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner gegeben (Urk. 14). In seiner Eingabe vom 26. März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 16). Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde diese Eingabe den Beschwer- degegnern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 17). Die Beschwer-
degegner 1 und 2 nahmen mit Eingaben vom 3. April 2012 bzw. 5. April 2012 Stellung; dabei hielten sie an ihren Anträgen fest (Urk. 19; Urk. 20). Die Be- schwerdegegnerin 3 verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin 2 erhob gegen die im vorliegenden Verfahren an- gefochtene Verfügung ebenfalls Beschwerde (Urk. 12). Ihre Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin 3 getroffenen Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 13. März 2012 sistierte die Kammer dieses Beschwerdever- fahren bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens (Urk. 13).
II. 1. a) Die Beschwerdegegnerin 3 begründete ihre Nichtanhandnahme der Untersuchung damit, dass aufgrund der Strafanzeige und den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich kein Hinweis auf einen hinreichenden Verdacht gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bestehe. So seien die Behauptungen des Beschwer- deführers weder durch Unterlagen noch durch Aussagen der Beteiligten erhärtet worden. Wer die Schuld am gescheiterten Rücktransport des Tauchmaterials tra- ge, könne offen gelassen werden, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Ange- legenheit handle. Dies gelte auch für die Frage, welchen Wert das nach E._____ gelieferte Tauchmaterial habe, wobei die diesbezügliche Angabe des Beschwer- degegners 1, wonach das Tauchmaterial einen Wert von ca. Fr. 20'000.-- habe, als plausibler erscheine als die Angabe des Beschwerdeführers (Urk. 5 S. 8). b) Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde zusam- mengefasst aus, die Beschwerdegegnerin 3 sei ihrer Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. Sie habe es trotz ihres Vorermitt- lungsauftrages unterlassen, zum Verbleib des Tauchmaterials bzw. zu den Be- mühungen eines Rücktransportes des Tauchmaterials in die Schweiz Zeugen zu befragen bzw. befragen zu lassen und habe der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdegegner 1 und 2 vorbehaltlos geglaubt. Auch bezüglich des Wertes des Tauchmaterials habe die Beschwerdegegnerin 3 den Angaben des Beschwerde-
gegners 1 zu Unrecht Glauben geschenkt (Urk. 2). In seiner Eingabe vom 26. März 2012 lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die von den Be- schwerdegegnern 1 und 2 vorgebrachte Geschichte rund um den angeblich ge- scheiterten Rücktransport des Tauchmaterials durch nichts belegt werde und nach wie vor unklar sei, was mit dem Tauchmaterial geschehen sei (Urk. 16). c) Der Beschwerdegegner 1 lässt in seinen Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 5. April 2012 zusammengefasst darauf hinweisen, dass es vorliegend um eine gescheiterte Partnerschaft bzw. die damit verbundene Liquidation einer Gesellschaft und somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehe. Dies zei- ge sich auch darin, dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich argumentiere und sich mit den Tatbestandselementen des Betrugs und der Veruntreuung nicht aus- einander setze. Nicht ersichtlich sei auch, inwiefern sich durch die Befragung der angerufenen Zeugen ein Verdacht auf Erfüllung der geltend gemachten Straftat- bestände ergeben könnte. Auch sei die Untersuchungsbehörde nicht verpflichtet, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wenn kein Anfangsverdacht bestehe (Urk. 11; Urk. 20). d) Die Beschwerdegegnerin 2 führt in ihren Stellungnahmen vom 2. März 2012 und 3. April 2012 zusammengefasst aus, der ihr gegenüber erhobene Vor- wurf bleibe sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerdebegründung völlig diffus und das Festhalten des Beschwerdeführers an den erhobenen Vor- würfen gegen sie erfolge wider besseren Wissens. Mit der gescheiterten Grün- dung einer Tauchbasis in D._____ habe sie nichts zu tun, sei doch dieses Ge- schäft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 vereinbart und abgewickelt worden. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer seine Anzahlung für den Kauf der Wohnungen in D._____ längst zurückerhalten habe (Urk. 10; Urk. 19). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädig- ter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmever- fügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbe- stand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 3 die Frage, ob der zur Beur- teilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt bzw. die Anzeige des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos ist. 3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Fakten, die bekannt sein müssen, um diese Frage beantworten zu können, genü- gend zusammengetragen hat. Da aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein hinreichender Anfangsverdacht hervorging, bediente sich die Beschwerde- gegnerin 3 der 'Kann-Vorschrift' von Art. 309 Abs. 2 StPO und beauftragte die Po- lizei mit der Durchführung von Vorermittlungen. Darin ersuchte sie vorab um Be- fragung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie um Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob sich die Beschwerdegegner 1 und 2 am Tauchmaterial ungerechtfertigt bereichert haben und schon zu Beginn der Zu- sammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bloss die Absicht hatten, in den Besitz des Tauchmaterials zu gelangen (Urk. 9/10). Nachdem die Befragungen des Be- schwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 9/4; Urk. 9/5/1; Urk.
9/6) zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hatten, durfte auf die Befragung wei- terer Personen verzichtet werden. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund einer Strafanzeige nur Befragungen durchzuführen sind, die unmittelbar der Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens dienen könnten. Auf Befra- gungen, die für die Klärung zivilrechtlicher Angelegenheiten nützlich sind (vgl. da- zu auch die Ausführungen unten unter II. 4. a), ist zu verzichten. Die Voruntersu- chung der Beschwerdegegnerin 3 erweist sich somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 ff.) - als korrekt. 4. Zu Recht kam die Beschwerdegegnerin 3 sodann zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt sind. a) Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers wurde zwischen ihm und den Beschwerdegegnern 1 und 2 in der zweiten Jahreshälfte 2004 ein Vertrag geschlossen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, sich an der Tauch- basis einer von den Beschwerdegegnern 1 und 2 projektierten Hotelanlage in D._____ zu beteiligen (Urk. 9/1 S. 4 f.). Im Sommer 2005 liess der Beschwerde- führer diverses Tauchmaterial nach D._____ liefern (vgl. Urk. 9/2/10). Ende Au- gust 2005 reiste der Beschwerdeführer nach D., wo er feststellen musste, dass die Anlage noch nicht betriebsbereit war und das gelieferte Tauchmaterial achtlos herumlag bzw. teilweise bereits fehlte. Nachdem es zu Meinungsver- schiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 bezüglich des weiteren Vorgehens gekommen war, wurde beschlossen, auf eine weitere Zusammenarbeit zu verzichten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 ha- ben dem Beschwerdeführer gleichzeitig versprochen, das Tauchmaterial des Be- schwerdeführers auf ihre Kosten umgehend zurück in die Schweiz zu liefern (Urk. 9/1 S. 7 ff.). Trotz dieser Vereinbarung ist das Tauchmaterial nicht in die Schweiz zurücktransportiert worden. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers besteht daher der Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 das ihnen anver- traute Tauchmaterial unrechtmässig angeeignet haben und schon vor der Liefe- rung des Tauchmaterials nach D. die Absicht hatten, an sein Tauchmaterial zu gelangen und sich daran unrechtmässig zu bereichern (Urk. 9/1 S. 12 f.).
Wie auch der Vertreter des Beschwerdeführers anerkennt (Urk. 16 S. 2), liegt der Strafanzeige eine gescheiterte Zusammenarbeit zwischen dem Be- schwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 und 2 zu Grunde. Ein solcher Sachverhalt ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Durch den Umstand, dass das Tauchmaterial des Beschwerdeführers nicht in die Schweiz zurücktransportiert worden ist, erachtet der Beschwerdeführer die Angelegenheit aber als strafrecht- lich relevant (Urk. 16 S. 2). Inwiefern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt haben, lässt der Beschwerdeführer allerdings offen. Hinweise, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 mit dem Beschwerdeführer nie ernsthaft eine Tauchbasis aufbauen wollten und sie den Beschwerdeführer diesbezüglich arglistig irregeführt haben, liegen keine vor. Auch ein Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 das Tauchmaterial in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet haben, be- steht angesichts der gesamten Umstände nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2005 eine Liquidationsvereinba- rung unterzeichnet hat, gemäss welcher sich der Beschwerdegegner 1 sinnge- mäss verpflichtet hat, alle nötigen Schritte zu unternehmen, um das Tauchmateri- al zurück in die Schweiz zu transportieren (Urk. 9/2/13 Seite 5). Es liegen Hinwei- se dafür vor, dass tatsächlich konkrete Anstrengungen unternommen wurden, das Tauchmaterial - soweit überhaupt noch vorhanden und unbeschädigt (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 9/1 S. 7) - zurück in die Schweiz zu transportieren (vgl. Urk. 9/2/12). Dass es bei einer Ausfuhr von Waren zu Prob- lemen mit den Behörden kommen kann, dürfte in E._____ nicht aussergewöhnlich sein. Allein aus dem Scheitern des Rücktransportes kann somit kein hinreichen- der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 hergeleitet werden. Wer die Schuld am Scheitern des Rücktransportes trägt, ist - wie bereits die Be- schwerdegegnerin 3 festhielt (Urk. 5 S. 8) - eine zivilrechtliche Frage. Hinzuwei- sen ist aber in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer nicht alle Unterlagen vorzulegen vermochte, die von der mit dem Rücktransport beauftragten Person verlangt wurden (vgl. Urk. 9/2/12 S. 1 und Urk. 9/2/13 letzter Satz). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Schreiben an die Beschwerdegegner 1 und 2 vom 6. Dezember 2005 erklär- te, er interpretiere eine allfällige Nichtlieferung des Tauchmaterials als Kaufbereit- schaft der Beschwerdegegner 1 und 2 und erwarte in einem solchen Fall eine entsprechende Geldüberweisung (Urk. 9/2/13). Die Beschwerdegegner 1 und 2 durften somit ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf einem Rücktransport der Ware beharrte und mit einem Verkauf des Materials einverstanden war. Die Höhe des Kaufpreises, die Zahlungsmodali- täten, allfällige Verrechnungen sowie die Tragung des Risikos für vorher beschä- digtes und verloren gegangenes Material sind dabei erneut rein zivilrechtliche An- gelegenheiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus dem Um- stand, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 der Polizei nicht "alle erdenklichen Beweisstücke zur Entkräftung der Vorwürfe", insbesondere Beweismittel zu ihren Bemühungen betreffend Rücktransport des Tauchmaterials, vorlegten (vgl. Urk. 16 S. 4; Urk. 2 S. 7), nichts zu Ungunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 herge- leitet werden, ist doch ein Beschuldigter in einem Strafverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, Dokumente zur Entkräftung von gegen ihn erhobenen Vorwür- fen einzureichen. Gerade am Anfang eines Verfahrens, wo es einzig darum geht, zu prüfen, ob überhaupt ein genügender Anfangsverdacht besteht, ist es durch- aus üblich, dass die Vorwürfe zunächst einfach bestritten werden. b) In seiner Strafanzeige erwähnte der Beschwerdeführer auch, dass er von den Beschwerdegegnern 1 und 2 am 22. Dezember 2004 zwei Wohnungen in D._____ zum Preis von Fr. 46'000.-- gekauft hat (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/2/8). Wes- halb sich die Beschwerdegegner 1 und 2 in diesem Zusammenhang strafbar ge- macht haben sollen, geht weder aus der Strafanzeige noch aus der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers (Urk. 9/6) hervor, weshalb sich weitere Aus- führungen zu diesem Punkt erübrigen. Anzufügen bleibt einzig, dass die Be- schwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer polizeilichen Befragung erklärte, sie habe dem Beschwerdeführer den Kaufpreis für die Wohnungen zurückbezahlt, als er aus dem Projekt ausgestiegen sei (Urk. 9/5/1 S. 6). Die Kopie eines Zahlungsauf-
trages der Beschwerdegegnerin 2 an den Beschwerdeführer vom 2. November 2005 im Betrag von Fr. 46'000.-- liegt in den Akten (Urk. 9/5/4). 5. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
III. 1. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wird der Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).
2.1. Dem Beschwerdegegner 1 wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 15. Juli 2011 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 130 Bst. b StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 9/7/5). Dieser ist für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 11; Urk. 20) grundsätzlich aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei die Höhe der Ent- schädigung durch die Kammer – nach Eingang der entsprechenden Honorarnote – mit separatem Beschluss festzusetzen sein wird. Als 'Auslagen' gehören diese Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfah- renskosten gemäss Art. 422 StPO und der kostenpflichtige Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, diese – betragsmässig noch nicht feststehenden – Aus- lagen dem Staat zu ersetzen. 2.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungs- verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft (oder das urteilende Gericht) am En- de des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif (vgl. § 19 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren). Angesichts der gesamten Umstände - die Beschwerdegegnerin 2 liess sich zwei- mal vernehmen (Urk. 10; Urk. 19) - hat der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegnerin 2 mit Fr. 800.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegeg- ners 1 (gemäss Disp. Ziff. 4 nachfolgend), werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für seine Bemü- hungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss der Kammer. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 3 (gegen Empfangschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 3 (gegen Empfangsschein und unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 15. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi