Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120030-O/U/hei
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schoder
Beschluss vom 21. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 7. Februar 2012, Varia Nr. 2011/109
Erwägungen: 1. Verfahrensverlauf Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 29. März 2011 Strafanzeige gegen Unbekannt bei der B._____ AG [Bank] wegen Vermögensdelikten (Urk. 4/2). Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand genommen (Urk. 9). Begründet wurde die Nichtanhandnahme damit, dass die beanzeigten Delikte spätestens im Juli 1997 verjährt seien und das Prozesshindernis der Verjährung eine Anhand- nahme und Durchführung einer Strafuntersuchung verbiete (Urk. 9 S. 2 Ziff 2.1). Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Anzeigeerstatterin offenbar über keine Dokumente verfüge, welche glaubhaft machen könnten, dass Geld un- rechtmässig von Konti verschwunden ist, an denen sie berechtigt war, weshalb auch kein konkreter Verdacht auf bestimmte strafbare Handlungen bestehe (Urk. 9). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführe- rin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 4/9 Dispositiv-Ziffer 3). Mit elektro- nisch übermittelter Eingabe vom 15. Januar 2012 erklärte der Ehemann der Be- schwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung von der Schweizerischen Botschaft am 12. Januar 2012 erhalten zu haben und nahm dazu Stellung (Urk. 3/1). Da der Sinn seines Schreibens vom 15. Januar 2012 unklar war, wurde er durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Januar 2012 angefragt, ob sein Schreiben vom 15. Januar 2012 als Beschwerde an das Obergericht zu ver- stehen sei, und er wurde aufgefordert, eine Vollmacht seiner Ehefrau einzu- reichen (Urk.3/2). Mit elektronisch übermitteltem Schreiben vom 6. Februar 2012 antwortete er, dass er sein Schreiben vom 15. Januar 2012 als Beschwerde an das Obergericht verstanden haben wolle, und fügte eine Vollmacht der Be- schwerdeführerin bei (Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 7. Februar 2012 an das Obergericht zur Behandlung weiter, gleichzeitig verzichtete sie auf
eine Vernehmlassung unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 2). 2. Prüfung der Beschwerde 2.1. Fristwahrung und Formerfordernisse 2.1.1. Fristwahrung Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführe- rin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 10/1-7). Der internationale Empfangs- schein steht noch aus (Urk. 2). Es ist daher betreffend Empfang der Verfügung auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen, welche in ihrer Be- schwerdeschrift ausführen lässt, dass sie die übersetzte Verfügung am 12. Januar 2012 von der Schweizer Botschaft in Südafrika ausgehändigt erhalten habe (Urk. 3/1). Die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2012 ging gleichentags bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 3/1 und 3/2). Damit ist die 10- tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO gewahrt (Art. 91 Abs. 3 StPO). 2.1.2. Unterzeichnung der Eingabe und Verfahrenssprache a) Unterzeichnung Die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2012 ist nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO versehen. Die Unterzeichnung einer Eingabe stellt eine Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 110.). Eine Fristansetzung für die Einreichung einer originalunterzeichneten Beschwerdeschrift in Papierform sowie einer schriftlichen von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht hat jedoch nur zu erfol- gen, soweit sich die Beschwerde nicht sofort als materiell unbegründet erweist, worauf nachfolgend unter Ziffer 2.2. einzugehen ist. b) Verfahrenssprache
Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrensspra- chen ihrer Strafbehörden. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 Verfassung des Kantons Zürich). Die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift ist in englischer Sprache abgefasst. Gemäss Art. 68 Abs. 3 StPO werden Akten, die nicht Eingaben der Parteien sind, soweit erforderlich übersetzt. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass Eingaben von den Parteien in der Verfahrensspra- che abzufassen sind (N. Schmid, a.a.O., N 12 zu Art. 68 StPO). Der Beschwerde- führerin wäre demzufolge ebenfalls Frist anzusetzen, die Beschwerdeschrift in die deutsche Sprache zu übersetzen. Auch eine diesbezügliche Fristansetzung hat jedoch nur zu erfolgen, soweit sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unbe- gründet erweist, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.2. Inhaltliche Prüfung Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Untersuchung in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2011 damit, dass das fragliche Konto der Beschwer- deführerin am 29. Juli 1982 mangels eines Guthabens saldiert wurde, weshalb all- fällige strafrechtlich relevante Manipulationen zum Nachteil der Beschwerdeführe- rin vor dem Zeitpunkt der Saldierung vorgenommen worden seien. Da die Verjäh- rungsfrist für alle in Frage kommenden Delikte somit spätestens im Juli 1997 ab- gelaufen sei, stehe der Verjährungseintritt als Prozesshindernis der Anhandnah- me und Durchführung einer Strafuntersuchung entgegen. Auf diese Begründung der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerdeschrift nicht ein. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine An- haltspunkte vor betreffend konkrete Handlungen seitens der Bank im Sinne un- rechtmässiger Dispositionen über ihre Vermögenswerte und den Zeitpunkt sol- cher Handlungen. Ihr Vorbringen beschränkt sich diesbezüglich auf die pauschale nicht fundierte Behauptung, die Bestätigung betreffend Saldierung des Kontos Ende Juli 1982 hätte von der Bank zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erstellt werden können (Urk. 3/1 S. S. 2). Daraus lässt sich kein Hinweis auf strafrechtlich relevante Vermögensdispositionen nach dem 29. Juli 1982 entnehmen. Einziger konkreter Anhaltspunkt betreffend den Zeitpunkt der Vornahme allfälliger strafba- rer Handlungen ist und bleibt die Saldierung des Kontos Ende Juli 1982. Somit ist
unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 4/9 S. 2) davon auszugehen, dass deliktisches Handeln vor der Saldierung des Kontos erfolgt sein muss und allfällige strafbare Handlungen verjährt sind. Der Verjährungseintritt als Prozesshindernis steht der Anhandnahme einer Untersuchung klarerweise entgegen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet. 3. Schlussfolgerung Erachtet die Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet, ergeht ein Nichteintretensentscheid (N. Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 390 StPO; M. Ziegler, Balser Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 390). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Kostenfolge Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 As. 1 StPO). Es handelt sich bei ihr jedoch um eine der deutschen Sprache nicht mächtige, mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraute im Ausland wohnhafte Person, weshalb von einer Kostenauflage ausnahmsweise abzusehen ist.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 21. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Ch. Schoder