Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120016-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 16. März 2012
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 17. Januar 2012, B-4/2011/1631
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen B1._____ und B2._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1 und 2) wegen Veruntreuung (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 17. Januar 2012, die Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 7). Hiergegen reichte der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung anhand zu nehmen; die Beschwerdegegner 1 und 2 seien wegen Veruntreuung zu verurtei- len und der unrechtmässige Zustand sei schnellstmöglich "abzustellen", indem das Fahrzeug zu seinen Handen sichergestellt werde; es sei festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zugemutet und von ihr erwartet werde, dass der ganze Art. 138 Ziff. 1 StGB in die Erwägungen einbezogen werde und ni cht nur Abs. 1 (Urk. 2). 2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: Am 3. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer mit dem Ehepaar B._____ (Solidarmieter) einen Mietvertrag betreffend einen Mercedes abgeschlossen. Die Startmiete habe Fr. 5'000.-- und die Folgemieten hätten monatlich Fr. 660.-- betragen. Bereits nach bezahlter Startmiete seien die Zahlungen ausgeblieben. Als die Beschwerdegeg- ner 1 und 2 auf eine entsprechende Mahnung vom 18. August 2010 nicht reagiert hätten, habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 15. September 2010 selber zurückgeholt. Wenige Wochen später sei der Beschwerdegegner 1 beim Be- schwerdeführer vorbeigegangen und habe die Ausstände beglichen, woraufhin
dieser ihm das Fahrzeug wieder ausgehändigt habe. Da die Folgezahlungen wie- der ausgeblieben seien, habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 am 3. Januar 2011 erneut eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen (Urk. 7 S. 1 f.). Sei ther habe er i hn ni cht mehr gemahnt und auch ni chts mehr unternom- men, um wieder in den Besitz seines Fahrzeugs zu gelangen, weil ihm der Be- schwerdegegner 1 immer wieder versprochen habe, die ausstehenden Mieten zu bezahlen. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wird - nach Ausführunge n zu den Ein- vernahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie zum Straftatbestand der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - damit begründet, dass alleine aus dem Umstand, dass ein Mieter eines Fahrzeuges seiner Pflicht, den Mietzins fristgerecht zu bezahlen, nicht nachkomme, nicht im Sinne eines dringenden Tat- ve rdachts geschlossen werden könne, der Mieter habe sich den Personenwagen angeeignet. In einem solchen Fall stünden einem Vermieter primär die zivilrechtli- chen Klagemöglichkeiten betreffend Herausgabe und/oder der betreibungsrechtli- che Weg offen. Eine anderweitige Handlung der Beschwerdegegner 1 und 2, die eine Aneignungsabsicht manifestieren würde, sei nicht ersichtlich. In der Untersu- chung hätten sich keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 Anstalten unternommen hätten, das Mietfahrzeug zu verkaufen oder auf andere Weise wie Eigentümer darüber zu verfügen und es dem Beschwerdeführer damit dauerhaft zu entziehen. Folglich sei der Tatbestand der Veruntreuung als nicht er- füllt zu betrachten (Urk. 7 S. 2 f.). 2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe mit seiner Strafanzeige, obwohl nicht explizit angegeben, Abs. 2 "im Visier" gehabt. Der Mietvertrag über das Fahrzeug definiere schon im Titel "Pre- Pay", dass mit der Mietüberlassung des Fahrzeugs kein Kredit (Zahlen nach Leis- tungserhalt/Miete) gewährt werde. In den preislichen Vertragskonditionen sei festgelegt, dass die Grundmiete für die Nutzungsperiode vom 3.-31.7.10 bemes- sen sei. Die weitere (rechtmässige) Benutzung des Fahrzeuges könne nur durch rechtzeitiges Entrichten der folgenden Mietrate erwirkt werden. Auf der Vertrags- rückseite sei dies deutlich aufgeführt und von den Beschwerdegegnern 1 und 2
unterschrieben worden. Hinsichtlich des "Nutzens" führt der Beschwerdeführer an, es sei von den Beschwerdegegnern 1 und 2 nie behauptet worden, das Fahr- zeug werde nicht gefahren und stehe allenfalls zur Abholung jederzeit bereit. Da- her sei davon auszugehen, dass der Wagen gefahren werde und die Beschwer- degegner 1 und 2 daraus - widerrechtlich und zu seinen Lasten - Nutzen zi ehen würden (Urk. 2). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher ei nzugehen. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - ni cht anhand nehmen, wenn mi t Si cherhei t feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine
Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshi nderni sse wi e z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwen- det, macht sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB schuldig. Abs. 2 von Art. 138 StBG Ziff. 1 bedroht mit Strafe, wer "anver- traute Vermögenswerte", welche für ihn nicht fremd sind, aber wirtschaftlich zum Vermögen von jemand anderem gehören, für sich verwendet. Fremd ist eine Sa- che, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum von jemand anderem als dem Täter steht (Trechsel/Crameri, StGB PK, Art. 138 N 3 und 10; Donatsch, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 137 N 5 und Art. 138 N 12). 3. Das fragliche Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer an die Beschwerde- gegner 1 und 2 vermietet. Dadurch ging das Eigentum am Fahrzeug nicht an die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 über. Entsprechendes wurde vom Beschwerde- führer auch nicht behauptet. Da das Fahrzeug für die Beschwerdegegner 1 und 2 somit "fremd" ist, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegend nicht anwendbar. 4. Bezüglich Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandna hme ver f ügung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte bzw. hat er nicht dargelegt,
inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Ins- besondere hat er nicht geltend gemacht, die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 hät- ten durch irgendeine Handlung ihren Aneignungswillen manifestiert. Zu ergänzen bleibt, dass keine Aneignung einer fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn jemand eine Sache lediglich nicht rechtzeitig zurück- gibt oder sich auf andere Weise nicht an die Auflagen des Berechtigten hält (BSK Strafre c ht II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 96). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angezeigte Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumieren lässt. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 900.-- festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwer- degegnern 1 und 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde)
− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 16. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri