Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110221-O/U/br
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 20. Juni 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y.,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2011, A-4/2010/3321
Erwägungen: I. 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) gerichteter Eingabe vom 6. Oktober 2010 erstattete Rechtsanwalt W._____ namens und im Auftrag des die A._____ GmbH vertretenden C._____ Strafanzeige und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen Dr. iur. B._____ wegen Un- terschlagung, Betrugs und Veruntreuung (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 29. Sep- tember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft die angehobene Strafuntersuchung (A- 4/2010/3321) unter Kostenübernahme auf die Staatskasse ein (Urk. 3 = Urk. 8 = Urk. 7/37). 2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 erhob die A._____ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Einstellungsverfügung fristge- recht Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und stattdessen die Strafun- tersuchung gegenüber B._____ ordnungsgemäss durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann von der Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) abgesehen werden (Art. 390 Abs. 1 StPO). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif. 4. Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit-
tel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist. Ein bloss faktisches Interesse – beispiels- weise wirtschaftlicher Art – genügt nicht. Entsprechend ist ein Anzeigeerstatter, der selber weder Geschädigter noch Privatkläger ist, im Falle der Einstellung ei- ner Strafuntersuchung nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO). Vorliegend kann – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sogleich zu zeigen sein wird –, offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zur Straf- und Zivilklage legitimiert ist.
III. 1. Hintergrund der Strafanzeige und der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 bildet im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschwerdegegner 1 hat am 11. Mai 1994 und am 10. August 1994 namens der D._____ AG, ..., mit E._____ – der Ehefrau von C._____ – zwei Kaufverträge über auf sie lautende F._____ (F.)-B-Notes im Nominalwert von gesamthaft $ 50'000.– abgeschlossen. Gegenstand dieser Kaufverträge war jeweils u.a. auch der Auftrag von E. an den Beschwerdegegner 1, eine F.-B-Note im Nominalwert von $ 250'000.– in 10 Notes à $ 25'000.– splitten zu lassen und in der Folge der D. AG, die gekauften Notes zu überlassen. Am 11. August 1994 bestätigte der Beschwerdegegner 1, von E._____ F.-A-Notes und F.-B-Notes mit Nominalwerten von je $ 250'000.– erhalten zu haben. Die Notes sollten zum Umtausch in neue Notes an die G._____ eingeliefert werden mit dem gleichzeitigen Auftrag, die B-Notes in Nominalbeträge von $ 25'000.– zu splitten. Zwei B-Notes über je $ 25'000.– sollten alsdann von der G._____ direkt der D._____ AG übergeben werden, sämtliche übrigen E._____ (vgl. Beilage 5 und die beiden Beilagen 7 zur Strafanzeige [Urk. 7/1]; vgl. auch die Original- Notes, Urk. 7/24/1-6). Nachdem offenbar längere Zeit in dieser Sache nichts ge- schah, wandte sich C._____ am 22. Juni 2007 schriftlich an den Beschwerdegeg- ner 1 und forderte diesen auf, seinen Verpflichtungen gegenüber E._____ nach- zukommen, sinngemäss das Splitting zu veranlassen und die Notes in gesplitteter
Form an E._____ herauszugeben (vgl. Beilage 8 zur Strafanzeige [Urk. 7/1]). Der Beschwerdegegner 1 kam dieser Forderung nicht nach. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Strafanzeige aus, der Beschwerde- gegner 1 habe stattdessen mitgeteilt, er habe über die Notes verfügen dürfen. Auch anlässlich eines Vermittlungsverfahrens vor Friedensrichter im Jahr 2008 habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, die Gegenseite habe keine Ansprüche aus den Notes. Aufgrund dieser Aussage habe sich der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil von E._____ er- geben. Aus Äusserungen von H._____ gehe eindeutig hervor, dass der Gruppe des Beschwerdegegners 1 in erheblichem Umfang Rückzahlungen aus der F.-Beteiligung geleistet worden seien (Urk. 7/1 S. 12 f.). Der Beschwerdegegner 1 hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen im Un- tersuchungsverfahren im Wesentlichen bestritten, E. durch Handlungen o- der Unterlassungen in irgendeiner Weise geschädigt zu haben. Er habe nie ir- gendwelche Gelder im Zusammenhang mit diesen Notes entgegengenommen. Er sei zudem immer bereit gewesen, die Notes an die berechtigte Person herauszu- geben und habe dies auch stets klar signalisiert, seit er im Juli 2007 erstmals seit dem Jahr 1994 von C._____ betreffend der Notes angeschrieben worden sei. Er habe jedoch im Laufe des äusserst langwierigen Konkursverfahrens über C._____ erfahren, dass dieser seine Investitionen in das F.-Projekt über ei- nen zusammen mit I. aufgenommenen Bankkredit finanziert, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen aber E._____ im Umfang von $ 500'000.– als Investo- rin angegeben habe, weshalb F.-Notes in diesem Umfang auf sie als Gläu- bigerin ausgestellt worden seien. Da die J. Inc. im Konkurs von C._____ im Mai/Juni 2002 sämtliche Aktiven käuflich erworben habe, stünden die Forderun- gen aus den auf E._____ lautenden F.-Notes seiner Ansicht nach dieser Gesellschaft und nicht E. zu (Urk. 7/8, insbesondere S. 3, S. 9 ff., S. 15 ff.; Urk. 7/22 S. 5 ff.). Der Beschwerdegegner 1 hat die erwähnten Original-Notes (Urk. 7/24/1-6) schliesslich im Laufe des Untersuchungsverfahren zusammen mit einem Schrei- ben der J._____ Inc. vom 15. September 2011 eingereicht, in welchem diese be- stätigt, dass sie im Konkurs von C._____ im Jahr 2002 sämtliche Aktiven erwor-
ben habe. Davon seien auch die auf E._____ lautenden Notes und Forderungen erfasst, an denen ihrer Ansicht nach C._____ faktisch berechtigt gewesen sei. Da den Notes ihrer Ansicht nach jedoch keine Bedeutung mehr zukomme, sperre sie sich nicht gegen deren Herausgabe an E._____ über die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/25). Für eine ausführlichere Darstellung des bestrittenen Sachverhalts und der detaillierten Parteibehauptungen kann auf die zutreffende Zusammenfassung in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden (Urk. 8). 2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 29. Sep- tember 2011 nach einer Zusammenfassung der Ausführungen in der Strafanzei- ge, der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 dazu und der weiteren Vor- bringen der Parteien im schriftlich geführten Untersuchungsverfahren hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs zunächst fest, dass sich weder aus den ausführli- chen Darlegungen des eigentlichen Anzeigeerstatters C._____ noch den zu den Akten gereichten Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorliegen täuschender Ma- chenschaften und damit eines arglistigen Verhaltens vom Beschwerdegegner 1 gegenüber E._____ oder C._____ im Zeitpunkt der Übergabe der Notes an den Beschwerdegegner 1 ergeben hätten. Allein aus dem Umstand, dass ein Gegen- stand oder Vermögenswert auf Verlangen nicht zurück- bzw. herausgegeben werde, könne für sich allein nicht geschlossen werden, der Betreffende habe sich den Gegenstand oder Vermögenswert in strafrechtlich relevanter Weise angeeig- net. In einem solchen Fall stünden primär die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten betreffend Herausgabe und/oder Schadenersatz zur Verfügung. Der Beschwer- degegner 1 habe sich bereits in seinem Schreiben an C._____ vom 17. Juli 2007 unmissverständlich dahingehend geäussert, dass die geltend gemachten Eigen- tumsansprüche von E._____ an den herausverlangten F.-Notes – obwohl formell auf einen anderen Namen eingetragen – zu den Aktiven der Konkursmas- se der Beschwerdeführerin gehörten, welche im Jahre 2002 mittels Verkauf an die J. Inc. durch die Konkursverwaltung verwertet worden seien. An dieser Darstellung habe der Beschwerdegegner 1 auch im Rahmen der von C._____ eingeleiteten, jedoch nicht weiter verfolgten, zivilrechtlichen Verfahren festgehal- ten. Es könne dem Beschwerdegegner 1 demzufolge nicht widerlegt werden,
dass er eine Aushändigung der F.-Notes an E. und/oder C._____ deshalb abgelehnt habe, weil er davon ausgegangen sei – und zumindest bis zum Erhalt des Schreibens des Konkursamtes K._____ vom 21. Juni 2011 auch in gu- ten Treuen davon habe ausgehen dürfen –, es würden seitens von E._____ und/oder C._____ keine obligatorischen Ansprüche an den umstrittenen F.- Notes (mehr) bestehen. Es lasse sich daher in subjektiver Hinsicht weder ein vor- sätzliches Handeln noch eine Aneignungs- oder Bereicherungsabsicht des Be- schwerdegegners 1 anklagegenügend nachweisen. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt sei vielmehr rein zivilrechtlicher Natur (Urk. 8, insbes. S. 4 f.). 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2011 im Wesentlichen Folgendes (Urk. 2): Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung aufgrund der falschen Behauptungen der Gegenpar- tei eingestellt ohne selber Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Die Herkunft der Gelder für die durch E. getätigten Anlagen sei irrelevant. Ausserdem habe der Beschwerdegegner 1 die Dokumente für E._____ unterzeichnet. Die Behaup- tung, die Notes seien im Safe von C._____ und E._____ aufbewahrt worden, sei falsch. Die Eröffnungsdokumente der N._____ wiesen nur den Beschwerdegeg- ner 1 und E._____ aus. Der Beschwerdegegner 1 habe sich die Notes widerrecht- lich angeeignet ohne E._____ darüber zu informieren und dies zu einem Zeit- punkt, als die F.-Gesellschaft bereits beschlossen habe, dass ein Splitting der Notes nicht mehr notwendig sei. Falsch sei auch die Behauptung des Be- schwerdegegners 1, er habe erst auf Hinweis von H. im Jahr 2007 erfahren, dass die Notes angeblich nicht E._____ gehörten. Der Beschwerdegegner 1 ken- ne die gesamte Situation von C._____ im Detail seit dem Jahr 1987, er sei auch in dessen Konkursverfahren engagiert gewesen und habe dadurch Kenntnis da- von gehabt, dass die Notes "nicht im Konkursverfahren (seien)". Ohne Wissen des Eigentümers der Notes könnten diese lediglich durch Betrug und Urkunden- fälschung die Hand ändern. Der Beschwerdegegner 1 habe lediglich Notes für zweimal Fr. 25'000.– erworben, an denen E._____ ein Rückkaufsrecht zugestan- den habe. Die gesamten Ausführungen in Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ba- sierten auf den unwahren Behauptungen der Gegenpartei. Es stelle sich überdies die Frage, "was die Ausführungen von H._____ hier zu suchen" hätten und woher
der Beschwerdegegner 1 diese Informationen habe. Diese hätten die Staatsan- waltschaft in ihrem Entscheid jedenfalls nicht beeinflussen dürfen. 4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Be- schwerdeführerin näher einzugehen. 5.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es r echtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei-
ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 5.2.1. Des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 29. September 2011 (Urk. 8 S. 4) bereits zutreffend festgehalten hat, ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selber zum angezeig- ten Sachverhalt (Verweigerung der Herausgabe der F.-Notes durch den Beschwerdegegner 1) noch aus den Akten irgendwelche Hinweise auf ein täu- schendes Verhalten des Beschwerdegegners 1. Das Vorbringen der Beschwerde- führerin, wonach eine Handänderung der Notes ohne Wissen der Eigentümer nur durch Betrug und Urkundenfälschung erfolgen könne, erscheint unverständlich, da die Notes dem Beschwerdegegner 1 ja von E. selber zur Weiterleitung an die G._____ übergeben worden sind (vgl. Beilage 5 und die beiden Beilagen 7 zur Strafanzeige [Urk. 7/1]). Hinweise auf einen Betrug liegen damit klar nicht vor. 5.2.2. Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer sich eine ihm anvertrau- te fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit un- rechtmässig zu bereichern oder ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Tatobjekt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 sind fremde bewegliche Sa- chen, insbesondere auch Forderungen, welche in einem (Wert-)papier verkörpert sind (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 82; Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, vor
Art. 137 N 2 m.w.H.). Irrelevant ist bei der Qualifizierung der Tatobjekte einer Ver- untreuung als fremde bewegliche Sache oder Vermögenswert nämlich, ob eine Sache gleichzeitig eine vermögenswerte Forderung gegenüber einem Dritten ver- körpert. Ziff. 1 Abs. 2 der erwähnten Bestimmung erscheint gegenüber Ziff. 1 Abs. 1 subsidiär (Niggli/Riedo, in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138 N 11 und N 26; vgl. auch Donatsch, a.a.O., S. 117). Die Promissory Note als im angloamerikanischen Bereich gebräuchliche Wertpapierverpflichtung entspricht grundsätzlich dem schweizerischen Eigen- wechsel i.S.v. Art. 1096 OR. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich deren Aussteller selbst zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet (Sieber, Schweizer Wechsel, U.S. Bill of Exchange und Promissory Note, Diss. Zürich 1995, S. 12 f.). Die sich in den Akten befindenden, als Promissory Notes bezeich- neten Urkunden (Urk. 7/24/1-6) enthalten denn auch sämtliche Merkmale, welche gemäss Art. 1096 OR als Essentialia für den Eigenwechsel gelten (vgl. dazu Sie- ber, a.a.O., S. 16 ff.). So gibt die Schuldnerin F._____ ... das unbedingte Ver- sprechen ab ("[...] hereby unconditionally promises [...]"), zugunsten von E._____ oder an deren Ordre zu einem bestimmten Termin, in casu dem 4. November 1993, den in der entsprechenden Note erwähnten Geldbetrag zu zahlen. Zudem sind die Urkunden datiert und vom Aussteller unterzeichnet. Die dem Beschwer- degegner 1 übergebenen F._____-Notes stellen somit fremde bewegliche Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. Anvertraut ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 133 IV 27; ZR 54 [1955] Nr. 47). Die Tathandlung besteht bei der Veruntreuung fremder beweglicher Sachen darin, dass der Täter sich diese aneignet, mithin seinen Aneignungswillen in äusserlich erkennbarer Weise betätigt, beispielsweise durch Veräusserung der Sache oder Leugnen des Besitzes (vgl. Donatsch, a.a.O., S. 114; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 9). Die Verletzung anderer vertraglicher Pflichten als jene zur Erhaltung der Sache bzw. zur bestimmungs- gemässen Verfügung über diese, so zum Beispiel bei Missachtung der Pflicht, die Sache zur vereinbarten Zeit zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand der Verun-
treuung nicht. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz die Absicht unrechtmässi- ger Bereicherung erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt (Donatsch, a.a.O., S. 114 f.). Der Beschwerdegegner 1 hat C._____ auf erste aktenkundige Geltendma- chung der Ansprüche von E._____ im Schreiben vom 22. Juni 2007 (Beilage 8 zu Urk. 7/1 = Urk. 7/9/12) – eine (wesentlich) frühere Geltendmachung erscheint aufgrund der widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16 S. 6 und S. 8) und mangels gegenteiliger Belege in den Akten nicht glaubhaft – mit- geteilt, dass er im Jahr 1994 lediglich die Verpflichtung übernommen habe, die Notes der G._____ einzureichen, um neue Notes in kleinerer Stückelung zu erhal- ten, was bekanntlich durch die G._____ nicht realisiert worden sei. Weitere Ver- pflichtungen habe er nicht übernommen. Seiner Ansicht nach seien sämtliche von C._____ übernommenen, teilweise auf andere Namen, insbesondere E., eingetragene Notes aus einem Kredit finanziert worden und gehörten zu den Akti- ven der Konkursmasse des Schuldners C., welche durch die Konkursver- waltung verwertet worden seien (Urk. 7/9/13; vgl. auch die weiteren Schreiben: Urk. 7/9/15-16 und /18-19). Vorliegend kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner 1 habe sich die F.-Notes angeeignet, in- dem er sich lediglich geweigert hat, diese an C. oder E., welche er als an diesen nicht berechtigt erachtet(e), herauszugeben. Erscheint bereits frag- lich, ob die blosse Verweigerung der Herausgabe einer Sache überhaupt als Ma- nifestation des Aneignungswillens zu qualifizieren ist (vgl. Niggli, in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 137 N 44; Stratenwerth/Jenny/Bommer, StGB BT I, 7. Aufl., § 13 N 27 f.), fehlt es jedenfalls am Zueignungswillen und damit am Tatbestands- merkmal der Aneignung, wenn der Täter im wirklichen oder vermeintlichen Inte- resse des Eigentümers handeln will (Niggli, in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 137 N 39). Von einer anderen Intention des Beschwerdegegners 1 ist angesichts der erwähnten Schreiben nicht auszugehen. Insofern spielt die Herkunft der Gelder für den Erwerb der auf E. lautenden Notes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus eine Rolle. Andererseits würde sich an dieser Beur- teilung nichts ändern, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegner 1 habe die finanzielle Situation von C._____ im Detail seit dem
Jahr 1987 gekannt, tatsächlich zuträfe, der Beschwerdegegner 1 mithin bereits bei Ausstellung der F.-Notes auf E. gewusst hätte, dass diese wirt- schaftlich zum Vermögen von C._____ gehörten. Massgeblich können nämlich nur die inneren Vorgänge des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Aneig- nungshandlung sein, vorliegend mithin dessen nach aussen verkündete Reaktion auf die Herausgabeaufforderung von C._____ im Juni 2007. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner 1 jedenfalls die Aneig- nungsabsicht nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zutreffend darge- legt hat. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 Zahlungen von F._____ ... entge- gengenommen habe, welche E._____ zustünden und welche vom Beschwerde- gegner 1 unrechtmässig zurückbehalten würden. Andere Investoren hätten eben- falls Zahlungen erhalten. Diese seien als Zeugen zu befragen (vgl. Urk. 7/16 S. 6 f.). Der Beschwerdegegner 1 hat demgegenüber stets bestritten, im Zusammen- hang mit den fraglichen F.-Notes irgendwelche Gelder entgegengenommen zu haben (Urk. 7/8 S. 16, S. 23; Urk. 7/22 S. 8). Die Behauptung der Beschwerdeführerin beruht auf einer blossen vagen Vermutung, welche sich nicht auf konkrete Anhaltspunkte stützen kann. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin genannten anderen Investoren des Pro- jekts Zahlungen von der Schuldnerin erhalten hätten, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vermöchte dieser Umstand keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu lie fern, dass solche Zahlungen auch betreffend der auf E. lautenden F.-Notes an den Beschwerdegegner 1 erfolgt sind, insbesondere aufgrund des in diesen enthaltenen Passus' "[...] unconditionally promises to pay to Mrs. L., [...], or its order, [...]" (vgl. Urk. 7/24/1-6). Die Beschwerdeführerin be- hauptet denn auch nicht, sie habe dem Beschwerdegegner 1 das Wertpapier bzw. die Forderung übertragen oder dieser sei zur stellvertretenden Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt gewesen. Unter diesen Umständen besteht kein genügender Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1, dieser habe Zahlungen der Schuldnerin F._____ ... entgegen genommen und diese nicht an
E._____ weitergeleitet. Nach dem Gesagten würde daran auch die beantragten Einvernahmen der anderen Investoren nichts ändern. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 durch sein Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt haben könnte. 5.2.3. Die Beschwerdeführerin hat wegen desselben Grundsachverhalts überdies Strafanzeige wegen "Unterschlagung" erstattet. Das Strafgesetzbuch kennt lediglich einen Tatbestand der Fundunterschlagung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), welcher ganz offensichtlich bereits deshalb nicht erfüllt sein kann, da der Beschwerdegegner 1 die F._____-Notes weder gefunden hat noch sie ihm auf andere Weise ohne seinen Willen zugekommen sind. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass in der Verweigerung der Herausgabe der Notes vorliegend keine Aneignung erblickt werden kann, womit auch der Tatbestand der unrechtmässi- gen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ent- fällt. 5.2.4. Den Tatbestand der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB erfüllt, wer dem Berechtigen ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet insbesondere Wegnehmen. Allerdings kann auch das Vorenthalten ein Entziehen im Sinne von Art. 141 StGB darstellen. Zu präzisieren ist dabei aber, dass unter einem Vorent- halten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden darf. Viel- mehr werden lediglich die Fälle erfasst, bei denen es der Täter dem Opfer verun- möglicht, eine Sache wiederzuerlangen (z.B. durch Wegwerfen eines liegen ge- lassenen Gegenstandes) oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzö- gert oder erschwert (z.B. durch Verstecken). Es geht mit anderen Worten um Fäl- le der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der "vorüberge- henden Enteignung" (vgl. BGE 115 IV 210 f. m.w.H.). Das Tatbestandsmerkmal "Entziehen" setzt voraus, dass der Täter durch ein äusserliches Verhalten seinen Willen bekundet, den Berechtigten mindestens für eine wesentliche Zeitdauer von der Möglichkeit zur Ausübung der diesem zustehenden Herrschaft über die Sache auszuschliessen. Dafür genügt die blosse Nichterfüllung der Pflicht zur Rückgabe nicht. Weigert sich der Täter auf entsprechendes Verlangen ausdrücklich, die Sa-
che dem Berechtigten auszuhändigen, ist dies zumindest als Entziehen zu be- trachten, wenn er dem Berechtigten keine baldige Rückgabe in Aussicht stellt o- der diese von Bedingungen abhängig macht (Donatsch, a.a.O., S. 163). Es kann offen bleiben, ob die Weigerung des Beschwerdegegners 1, E._____ die verlangten F.-Notes herauszugeben, den objektiven Tatbe- stand der Sachentziehung erfüllt, insbesondere ob ihr dadurch ein erheblicher Nachteil entstanden ist, da dem Beschwerdegegner 1 jedenfalls ein vorsätzliches Handeln, insbesondere bezüglich des Tatbestandselements des "Berechtigten", nicht nachgewiesen werden kann (vgl. vorstehend, E. III.5.2.2., S. 10 f.). 5.2.5. Hinweise auf andere strafbare Handlungen sind nicht ersichtlich, ins- besondere deutet nichts auf eine in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Urkundenfälschung durch den Beschwerdegegner 1 hin. Die Beschwerdeführerin legt denn auch gar nicht dar, welche Dokumente bzw. in welchem Zusammen- hang Dokumente gefälscht worden sein sollen. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerin (vgl. Urk. 7/1 S. 9) – den zu den Akten gereichten Verträgen nicht ent- nehmen lässt, dass der Beschwerdegegner 1 sich verpflichtet hätte, "sich um die Beteiligung der Frau E. im Rahmen des Investments in M._____ wie um sein eigenes zu kümmern", dass er mithin mit der Verwaltung ihres Vermögens betraut gewesen wäre (vgl. Beilagen 5 und 7 zu Urk. 7/1), womit auch der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus- ser Betracht fällt. 5.3. Zusammenfassend kann bezüglich des dem Beschwerdegegner 1 vor- geworfenen Verhaltens nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts gerechnet werden. Es handelt sich beim beanstandeten Sachverhalt vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Einstellung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. An diesem Verfahrensausgang würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn die Beschwerde von C._____ oder E._____ persönlich erhoben worden wä- re (vgl. Rubrum der Beschwerdeschrift [Urk. 2]).
IV. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegeg- ner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie sowie unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 7 (gegen Emp- fangsschein) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 20. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger