Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110214-O/U/gk/BUT
Verfügung vom 22. März 2012
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil vom 14. Oktober 2011, ST.2011/2449/LH7KF
Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) bezichtigte B._____ (Beschwerdegegner 1), ihr am Morgen des 19. September 2011 im Wohnhaus an der C.-Strasse ... in D. eine Türe gegen ihren Arm geschlagen und sie angespuckt zu haben (Urk. 6/2). Sie stellte zwei Tage später einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Nr. ST.2011.2449) wurde die Untersuchung eingestellt; die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, und dem Beschwerdegegner 1 wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 6/5). 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Sie beanstandet sinngemäss die Einstellung der Un- tersuchung und die Regelung der finanziellen Nebenfolgen der Verfügung (Urk. 2 S. 2). Die Akten der Beschwerdegegnerin 2 wurden beigezogen (Urk. 6). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wurde abgesehen. Über die Beschwerde entscheidet die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO). 3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe den Sachverhalt bezüglich des Vorfalls mit der Türe grundsätzlich bestätigt, mache aber geltend, er habe die hin- ter der Türe stehende Beschwerdeführerin nicht gesehen, und es sei auch nicht seine Absicht gewesen, die Türe gegen die Beschwerdeführerin zu stossen, und ausserdem habe er die Türe auch nicht mit Wucht geöffnet. Letzteres sei von ei- ner anwesenden Zeugin bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 erwog da- nach, da dem Beschwerdegegner 1 seine Aussage, die Türe unabsichtlich gegen die Beschwerdeführerin gestossen zu haben, nicht widerlegt werden könne, lasse sich aufgrund der Akten eine vorsätzliche Tatbegehung nicht beweisen. Hinsicht- lich des Vorwurfs des Anspuckens bestreite der Beschwerdegegner 1 eine solche Tat. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungsakten lasse sich ihm das Gegenteil ni cht nachwei sen; entsprechende Augenzeugen oder Spurenberichte fehlten, und die zur Tatzeit ebenfalls anwesende Zeugin habe sich gegenüber der Polizei da- hingehend geäussert, kein Spucken gesehen zu haben. Aus diesen Gründen las-
se sich der rechtsgenügende Beweis, der Beschwerdegegner 1 habe sich der Tätlichkeiten bzw. eines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht, nicht erbringen, weshalb das angehobene Verfahren einzustellen sei (Urk. 6/5 S. 1). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde (Urk. 2) zuerst Ausführun- gen zu einem anderen, den Beschwerdegegner 1 als Beschuldigten betreffenden und eingestellten Strafverfahren bezüglich eines Vorfalls vom 1. Mai 2011 (Urk. 2 S. 1). Gegen die entsprechende Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführe- rin mit separater Eingabe Beschwerde erhoben; die Ausführungen in dieser Be- schwerde wurden in jenem Beschwerdeverfahren (Proz.-Nr. UE110213) berück- sichtigt bzw. behandelt, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Hinsichtlich der mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Einstellungsver- fügung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner 1 habe mit vol- ler Wucht an die Türe getreten und die Tätlichkeit mit Absicht herbeigeführt, was sich auch aus einer von ihr der Polizei überreichten Foto ergebe. Dass die Freun- din des Beschwerdegegners 1 ihn in Schutz genommen habe, sei ja klar (Urk. 2 S. 1). Auf dem erwähnten Foto (Urk. 6/4) sieht man eine Rötung am linken Hand- gelenk der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich jedoch keineswegs, dass der Beschwerdegegner 1 die Türe absichtlich gegen die dahinter stehende Be- schwerdeführerin gestossen hat. Der Beschwerdegegner 1 hat - wie die Be- schwerdegegneri n 2 zutreffend ausführte - ein absichtliches Zuschlagen der Türe gegen die dahinter stehende Beschwerdeführerin sowie ein Anspucken mit Nach- druck in Abrede gestellt (Urk. 6/2 S. 4 unten) und seine Freundin hat dessen Aus- sagen bestätigt (Urk. 6/2 S. 4 oben). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdegeg- nerin 2 darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdegegner 1 bezüglich beiden Vorwürfen (Zuschlagen der Türe, Anspucken) kein strafrechtlich relevantes Ver- halten nachgewiesen werden kann. Die Untersuchung wurde daher zu Recht ein- gestellt. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Kostenübernahme und Ent- schädigung sei zu ihren Gunsten zu regeln (Urk. 2 S. 2 a.E.). Sie macht geltend,
durch "die Vorfälle" seien ihr vom Beschwerdegegner 1 zu übernehmende Folge- kosten wegen eines (geplanten) Umzugs entstanden, da sie dort (C.- Strasse ... in D.) nicht mehr bleiben könne (Urk. 2 S. 2 oben). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass ihr in der angefochtenen Verfügung keine Kosten auferlegt wurden, weshalb insofern mangels Beschwer auf das Vorbringen nicht einzutreten ist. Da die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner 1 we- gen der Vorfälle vom 1. Mai 2011 und vom 19. September 2011 eingestellt wur- den, kann bzw. konnte er mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Leistung ei- ner Entschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden (und diese hät- te auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Staatskasse). Bereits aus diesem Grund erweist sich der geltend gemachte Anspruch der Beschwerde- führeri n als unberechti gt. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie für das Beschwerdeverfah- ren nicht. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an:
− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-recht li che n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Wei se schri ftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 22. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf