Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110203-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 6. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. Juli 2011, B-5/2009/4546
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Zwischen dem 21. September 2009 und dem 2. Oktober 2009 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich insgesamt sechsmal Strafan- zeige gegen B._____ wegen Betruges und Unterdrückung von Urkunden (Urk. 7/2 – 7). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Strafverfahren mit Verfü- gung vom 28. Juli 2011 ein (Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 15. August 2011 innert Frist Beschwerde und beantrag- te sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie B._____ Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert angesetz- ter Frist nicht vernehmen. B._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2012 folgende Anträge stellen (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen." Nachdem die Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2012 A._____ mit Präsidialverfü- gung vom 5. September 2012 zur freigestellten Replik zugestellt worden war (Urk. 16), reichte dieser mit Eingabe vom 12. September 2012 eine solche ein (Urk. 17), welche der Staatsanwaltschaft See/Oberland und B._____ mit Präsidi- alverfügung vom 28. September 2012 zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 11. Oktober 2012 auf eine Stel- lungnahme (Urk. 25). Die Duplik von B., die A. mit Schreiben vom 22. November 2012 zugestellt wurde, datiert vom 2. November 2012 (Urk. 32). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 reichte A._____ eine Triplik ein (Urk. 35).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Einstellungsverfü- gung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen vom 28. Juli 2011 im Wesentlichen damit, A._____ mache im Rahmen seiner Strafanzeigen vom 21. und 28. September 2009 (Urk. 7/2 und 7/4) geltend, B._____ habe an ih- rem Wohnort an der ...-Strasse ... in C._____ zwei Kunstauktionen organisiert, wobei am 30. Juli 2008 ein Gemälde des Künstlers Raffael für 120 Millionen Euro und am 21. August 2009 neben einem Raffael für 120 Millionen Euro ein Picasso für 15 Millionen Euro und ein de Kooning für 20 Millionen Euro hätten verkauft werden sollen. Aufgabe von A._____ sei die Vermittlung von Käufern für die Bil- der gewesen. Aufgrund des Ablaufs der Verkaufspräsentation von B._____ sei er zum Schluss gekommen, dass es sich bei den angebotenen Gemälden entweder um Fälschungen handle oder dass deren Herkunft und die Besitzverhältnisse un- durchsichtig seien. Aus diesem Grund habe er potentiellen Käufern von einem Kauf abgeraten. Es sei ihm nicht bekannt, ob eines der Bilder verkauft worden sei. Sowohl Dr. D._____ (Kurator im E.) als auch F. (Kunsthistorikerin und Führerin in der Picasso-Ausstellung im E.) hätten ausgeschlossen, dass es sich beim abgebildeten Gemälde (Urk. 7/8/3) – das von A. als Pi- casso bezeichnet wurde – um ein Werk von Pablo Picasso handle. Das Bild habe auch in keinem Picasso-Verzeichnis gefunden werden können. Es erscheine so- mit wenig wahrscheinlich, dass Picasso-Kenner für dieses Bild seriöse Gebote abgegeben haben sollten. Hinweise auf mögliche Opfer dieses "Kunstbetruges" oder nur eine in dieser Hinsicht getätigte Finanztransaktion lägen denn auch kei- ne vor. A._____ mache zwar Schadenersatz in der Höhe von insgesamt 18'000 Euro geltend, dabei handle es sich jedoch um einen geforderten Ersatz für seine Aufwendungen, die er für die Kunstauktion getätigt habe, und somit nicht um eine unmittelbar durch die angebliche Täuschung verursachte Vermögensverfügung, welche Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei. Folglich sei dieser Tatbestand nicht erfüllt.
Im Rahmen seiner Strafanzeigen vom 21. und 29. September 2009 (Urk. 7/3 und 7/5) habe A._____ vorgebracht, er sei anfangs Juni 2009 von ehemaligen Vor- standsmitgliedern und Direktoren der insolventen Warenhauskette G._____ ange- fragt worden, ob er eine Möglichkeit sehe, diese zu retten und Investoren zu ver- mitteln. Als er B._____ darüber informiert habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie in der H._____ Ltd. bereits einen Investor für den G.-Konzern gefunden ha- be. Sie sei zudem von der H. Ltd. für den Kauf des G.-Konzerns mandatiert worden, wobei der Kaufpreis vier Milliarden Euro betrage; die H. Ltd. sei bereit, die Vorkosten und Aufwendungen für das Managementteam von A._____ im Umfang von einer Million Dollars zu übernehmen. Daraufhin habe er mit diversen Arbeiten für das H.-Projekt begonnen. Seine Nachfrage bei der H. Ltd. im September 2009 habe jedoch ergeben, dass man B._____ nicht mit dem Kauf von G._____ beauftragt habe und dass bei der H._____ Ltd. keine Person mit diesem Namen bekannt sei. A._____ mache geltend, ihm sei durch seine aufwändigen Tätigkeiten und die Vergabe von Aufträgen an das I._____ und die J._____ GmbH ein Vermögensverlust von 640'000 Euro entstanden. A._____ habe somit gemäss eigenen Angaben Leistungen in der Höhe von 640'000 Euro erbracht, ohne dass er vertraglich abgesichert gewesen wäre und ohne dass je eine Anzahlung geleistet worden sei. Damit sei er dem vom Bun- desgericht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung geforderten Min- destmass an Aufmerksamkeit und zumutbarer Vorsicht nicht nachgekommen. Aufgrund seiner oben geschilderten Erfahrungen mit B._____ sei für ihn umso mehr geboten gewesen, sich abzusichern. Weil er die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr nicht beachtet habe, wäre ein allfälliges täuschendes Verhalten von B._____ unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung nicht als arglistig zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand des Betru- ges nicht erfüllt sei. Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 2. Oktober 2009 (Urk. 7/6) habe A._____ ausgeführt, er habe im Jahr 2002 das K.-System entwickelt (eine medizin- technische Hard- und Software). Im Jahr 2005 habe ihm B. mitgeteilt, dass ihre Investorengruppe das Projekt finanzieren wolle, woraufhin er die bereits vor
dem Abschluss stehende Finanzierung durch eine andere Unternehmung abge- sagt habe. Eine Zahlung von B._____ sei jedoch nie erfolgt. Er mache in seiner Strafanzeige Kosten in der Höhe von 2'389'000 Euro geltend. Wenn A._____ eine vor dem Abschluss stehende Finanzierung abgesagt habe, nur weil B._____ Interesse an einem Investment angemeldet habe, so habe er wiederum die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr aus- ser acht gelassen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er an B.s finanziellen Zusagen gezweifelt und ihre Aussagen als widersprüchlich taxiert habe (Urk. 7/6 S. 3), hätte er sich nicht lediglich auf ihr Wort verlassen dür- fen. Er räume denn auch selber ein, dass er hätte merken müssen, dass an B.s Finanzierungsmodell etwas nicht gestimmt habe. Trotzdem habe er die Zusammenarbeit weitergeführt. Eine allfällige Täuschung durch B. wäre auch in diesem Fall im Hinblick auf die Opfermitverantwortung nicht als arglistig zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sei. Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 25. September 2009 (Urk. 7/9) habe A. vorgebracht, B._____ habe im Jahr 2008 für ihn die Firma K._____ Ltd. in J._____ gründen wollen und dafür sowie für das Einholen der nötigen Bewilli- gungen Fr. 30'000.– verlangt. Dieses Geld habe er auf ihr ...-Konto einbezahlt. In der Folge habe er jedoch von ihr trotz mehrmaliger Aufforderung zur Herausgabe weder die Gründungsurkunde der K._____ Ltd. noch die Arbeitsbewilligung erhal- ten. Im September 2009 habe sie ihm schliesslich mitgeteilt, dass sie gar keine Arbeitsbewilligung für ihn beantragt habe, da es gar nicht möglich sei, für jemand anderen eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Sie habe dies von Anfang an ge- wusst und ihn durch diese Täuschung zur Zahlung der Fr. 30'000.– veranlasst. Das Geld habe sie schliesslich (entgegen der Vereinbarung) für eigene Zwecke verwendet. Er bezweifle ausserdem, dass die K._____ Ltd. in J._____ überhaupt gegründet worden sei. Gemäss Auskunft der IP J._____ könnten keine Informationen über eine K._____ Ltd. in J._____ erhältlich gemacht werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gesellschaft tatsächlich nie gegründet worden sei und somit die von A._____ verlangten Urkunden gar nicht existierten. Das Strafverfahren gegen B._____ we-
gen Urkundendelikten sei folglich einzustellen. Aufgrund der Sachverhaltsdarstel- lung von A._____ sei zu prüfen, ob der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt wor- den sei. B._____ bestreite nicht, von ihm Fr. 30'000.– erhalten zu haben. Sie ma- che jedoch geltend, es habe sich dabei um ein Darlehen gehandelt, und sie aner- kenne ihre Schuld gegenüber A._____ in dieser Höhe an (Urk. 7/12/2). Da kein schriftlicher Nachweis bezüglich der angeblichen Verpflichtung von B., für A. eine Firma zu gründen, vorliege, könne nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden, dass sie den Geldbetrag entgegen der Weisung für eigene Zwe- cke verwendet habe (Urk. 5 S. 1 ff.).
ihr Partner in M._____ viele Forschungsprojekte fördere. Nachdem ihr sämtliche Unterlagen über das "K.-System" zugesandt worden seien, habe sie ihm mitgeteilt, der Forschungsförderungsfonds wolle das Projekt zunächst mit 50 Mil- lionen Euro finanzieren. Wie er inzwischen herausgefunden habe, existiere weder in M. noch in J._____ ein solcher Forschungsförderungsfonds. Wenn B._____ nunmehr behaupte, sie habe die Fr. 30'000.– als Darlehen erhal- ten, so stelle sich die Frage, weshalb sie sich dann weigere, dieses Geld zurück- zuzahlen. Aus der vorliegenden Korrespondenz gehe hervor, dass sie die Ar- beitserlaubnis habe einholen und die Firmengründung habe durchführen wollen und dafür die Geldsumme erhalten habe (Urk. 2 S. 1 ff.).
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort liess B._____ im Wesentlichen ausführen, mit Schreiben vom 3. Mai 2012 habe die Staatsanwaltschaft See/Oberland ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt, die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2011 sei seit dem 11. Oktober 2011 rechtskräftig. Aus diesem Grund werde davon ausgegan- gen, dass die dagegen erhobene Beschwerde verspätet erfolgt sei. Sämtliche von A._____ in seinen Strafanzeigen aufgeführten Sachverhalte seien mit einer einzigen Ausnahme frei erfunden. Bei dieser Ausnahme handle es sich um die beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft in Asien und der Überlassung von Fr. 30'000.– zugunsten von B.. Es treffe zu, dass ihr A. diesen Geldbetrag zum Zweck der Gründung einer Gesellschaft in J._____ überwiesen habe. Aus verschiedenen Gründen (die hier nicht interessieren würden) sei nie eine Gesellschaft gegründet worden. B._____ habe Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen A._____ erklärt (Urk. 10 S. 3 ff.).
Replik des Beschwerdeführers Replicando brachte A._____ im Wesentlichen vor, alle die von ihm geschilderten Sachverhalte seien nicht frei erfunden (Urk. 17 S. 1 ff.).
Duplik der Beschwerdegegnerin 1 Duplicando liess B._____ im Wesentlichen ausführen, sämtliche Schuldzuwei- sungen würden wiederum fundamental in Abrede gestellt. Die Angelegenheit mit den Fr. 30'000.– sei zwischen den Parteien schon lange bereinigt worden. Es werde bestritten, dass sie sich in diesem Zusammenhang deliktisch verhalten ha- ben solle (Urk. 32 S. 2 ff.).
Triplik des Beschwerdeführers Im Rahmen seiner Triplik machte A._____ im Wesentlichen geltend, die Angele- genheit mit den Fr. 30'000.– sei keineswegs schon lange bereinigt worden. Ent- gegen der Behauptung des Rechtsvertreters von B._____ habe diese keine Leis- tungen für ihn [d.h. A.] erbracht. Sie habe sich die Fr. 30'000.– betrügerisch erschlichen, indem sie behauptet habe, sie brauche diese dringend für die amtli- chen Gebühren, die bei der Gründung der Gesellschaft in J. zu entrichten seien. Diese Geschichte habe sie erfunden, weil sie dringend Geld für den Rück- flug von Herrn N._____ benötigt habe (Urk. 35 S. 1 ff.).
Rechtliches und Folgerungen Der Rechtsvertreter von B._____ macht geltend, die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2012 mitgeteilt, die Einstel- lungsverfügung vom 28. Juli 2011 sei seit dem 11. Oktober 2011 rechtskräftig, weshalb er davon ausgehe, dass die dagegen erhobene Beschwerde verspätet erfolgt sei.
Gemäss dem Empfangsschein (Urk. 7/26) nahm A._____ die Einstellungsverfü- gung vom 28. Juli 2011 am 30. September 2011 in Empfang. Offenbar hatte er jedoch schon vorher Kenntnis vom Inhalt dieser Verfügung, denn seine Be- schwerdeschrift datiert vom 15. August 2011. Da nicht aktenkundig ist, wann A._____ (vor dem Empfang der Einstellungsverfügung am 30. September 2011) Kenntnis von deren Inhalt erhielt, ist davon auszugehen, dass er innert Frist da- gegen Beschwerde erhob, weshalb der Nichteintretensantrag von B._____ abzu- weisen ist. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu
berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach Art. 151 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbe- stand von Art. 151 StGB entspricht wörtlich demjenigen des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB. Was den erforderlichen Vorsatz anbelangt, ist dieser eben- falls mit den entsprechenden Voraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB iden- tisch. Vom Betrug grenzt sich der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädi- gung dadurch ab, dass der Täter ohne die Absicht der unrechtmässigen Bereiche- rung handelt (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 244 f.). Bezüg- lich der vorliegenden, von A._____ erhobenen Tatvorwürfe ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Bereicherungsabsicht von B._____ gegeben ist. Im Rahmen seiner Strafanzeigen vom 21. und 28. September 2009 (Urk. 7/2 und 7/4) machte A._____ einen Betrug bzw. einen Betrugsversuch im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf von sehr wertvollen Gemälden (einem Raffael für 120
Millionen Euro, einem Picasso für 15 Millionen Euro und einem de Kooning für 20 Millionen) geltend. In diesem Zusammenhang brachte er vor, er habe Aufwen- dungen in der Höhe von 18'000 Euro für die geplante Kunstauktion von B._____ getätigt. Er habe insbesondere 8'000 Euro für Vorrecherchen, Verkaufsgesprä- che, Reise- und Flugkosten ausgegeben (Urk. 7/5). Ein Vermögensvorteil, der B._____ durch die Aktivitäten von A._____ zugekom- men wäre, und eine entsprechende Absicht unrechtmässiger Bereicherung von B._____ ist bei dieser Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Aus dem Grund ist die Erfüllung des Betrugstatbestandes (bezüglich A._____ als Geschädigten) auszuschliessen. Es bleibt zu prüfen, ob ein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung zutref- fend festgehalten, A._____ mache zwar Schadenersatz in der Höhe von insge- samt 18'000 Euro geltend, dabei handle es sich jedoch um einen geforderten Er- satz für seine Aufwendungen, die er für die Kunstauktion getätigt habe, und somit nicht um eine unmittelbar durch die angebliche Täuschung verursachte Vermö- gensverfügung. Da der Tatbestand von Art. 151 StGB eine durch eine arglistige Irreführung verursachte Vermögensdisposition voraussetzt, ist auch dieser Tatbe- stand im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bezüglich seiner Arbeiten zur Rettung der insolventen Warenhauskette G._____ machte A._____ geltend, gemäss den Erklärungen von B._____ sei sie von der H._____ Ltd. für den Kauf des G.-Konzerns mandatiert worden, wobei der Kaufpreis vier Milliarden Euro betrage; die H. Ltd. sei bereit, die Vorkosten und Aufwendungen für sein Managementteam im Umfang von einer Million Dol- lars zu übernehmen. Daraufhin habe er mit diversen Arbeiten für das H.- Projekt begonnen. Seine Nachfrage bei der H. Ltd. im September 2009 ha- be jedoch ergeben, dass man B._____ nicht mit dem Kauf von G._____ beauf- tragt habe und dass bei der H._____ Ltd. keine Person mit diesem Namen be- kannt sei. Durch seine aufwändigen Tätigkeiten und die Vergabe von Aufträgen an das I._____ und die J._____ GmbH sei ihm ein Vermögensverlust von 640'000 Euro entstanden.
Aus dieser Sachverhaltsdarstellung geht kein Vermögensvorteil hervor, der B._____ zugekommen wäre. A._____ hat zwar gemäss seinen Ausführungen sehr hohe Kosten generiert, doch es nicht ersichtlich, dass B._____ davon profi- tiert hätte. Die H._____ Ltd. gehörte offensichtlich nicht zu ihrem Einflussbereich, weshalb von keinem Profit bei ihr auszugehen und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung – und damit die Erfüllung des Betrugstatbestandes – auszuschlies- sen ist. Es bleibt zu prüfen, ob ein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer arglis- tigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB gegeben ist. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Ir- reführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich- tet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschangaben des Tä- ters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubwürdig erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summierung mehre- rer Lügen nicht ohne weiteres angenommen werden. Es ist erst gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter ge- zeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet danach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhält- nisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Demnach kann Arg- list gegeben sein, selbst wenn das Opfer nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und selbst wenn es nicht alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Mit an- deren Worten bedeutet dies, dass Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung nicht bei jeder Art von fahrlässigem Verhalten zu verneinen ist, sondern ausschliesslich dann, wenn dem Getäuschten geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss.
Die Irreführung ist andererseits arglistig, wenn sich der Täter täuschender Ma- chenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaf- ten gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenhei- ten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen oder es in seinem Irrtum zu bestätigen. Sie kennzeichnen sich durch in- tensive planmässige und systematische Vorkehren. Wie beim Lügengebäude ist jedoch der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Um- stände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassre- geln nicht beachtet. Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäu- de oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merk- mal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprü- fung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde. Bei der Beantwortung der Frage der Arglist ist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung in jedem Fall die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen in Rechnung zu stellen und zu prüfen, ob sich dieser allenfalls in einer besonderen Situation oder Stellung befand, die der Täter ausnützen konnte (Andreas Donatsch, Strafrecht III, neunte Auflage, Zürich 2008, S. 201 ff.). Im Falle, dass eine Person behauptet, eine Gesellschaft sei bereit, Aufwendungen für einen Berater (mit welchem die Organe bzw. Vertreter dieser Gesellschaft nicht persönlich verhandelt haben) im Umfang von einer Million Dollars zu über- nehmen, gehört es zu den grundlegendsten Vorsichtsmassregeln des Beraters, vor dem Erbringen geldwerter Leistungen Rücksprache mit den Organen bzw. Vertretern dieser Gesellschaft zu nehmen. Nach der Sachverhaltsdarstellung von
A._____ habe er jedoch ohne vertragliche Absicherung und ohne vorgängige An- zahlung Leistungen in der Höhe von 640'000 Euro erbracht. Unter diesen Um- ständen ist ihm geradezu Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht festgehalten, mit diesem Verhalten sei er dem vom Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung geforderten Mindestmass an Auf- merksamkeit und zumutbarer Vorsicht nicht nachgekommen; insbesondere sei für ihn aufgrund seiner geschilderten Erfahrungen mit B._____ im Rahmen der ge- planten Verkäufe von Kunstwerken umso mehr geboten gewesen, sich abzusi- chern; weil er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr nicht beachtet habe, wäre ein allfälliges täuschendes Verhalten von B._____ un- ter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht als arglistig zu qualifizie- ren. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft das entsprechende Strafver- fahren zu Recht eingestellt. Bezüglich der Finanzierung seines K.-System-Projektes brachte A. vor, er habe aus dem Grund die bereits vor dem Abschluss stehende Finanzie- rung durch eine andere Unternehmung abgesagt, weil ihm B._____ mitgeteilt ha- be, dass eine ihr bekannte Investorengruppe das Projekt finanzieren wolle. In die- sem Zusammenhang macht er Kosten in der Höhe von 2'389'000 Euro geltend. Mit dieser Sachverhaltsdarstellung ist nicht dargetan, dass Geld zu B._____ oder in deren Interesse geflossen ist. Bei dieser Sachlage ist eine Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung – und damit die Erfüllung des Betrugstatbestandes – auszu- schliessen. Es bleibt zu prüfen, ob ein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB gegeben ist. Die Absage einer kurz vor dem Abschluss stehenden Finanzierung eines Projek- tes (d.h. der Abbruch anderer Vertragsverhandlungen) wäre nur dann als Vermö- gensdisposition zu qualifizieren, wenn eine hinreichend gesicherte Anwartschaft auf diese Finanzierung bestanden hätte, was vorliegend jedoch offenkundig nicht der Fall war. Mangels einer Vermögensdisposition ist daher der Tatbestand von Art. 151 StGB nicht erfüllt. Darüber hinaus ist auch das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Irreführung aus den folgenden Gründen nicht gegeben:
Stehen Verhandlungen mit einer Unternehmung über die Finanzierung eines be- stimmten Millionenprojekts kurz vor dem Abschluss und meldet eine aussenste- hende Person das Interesse einer ihr bekannten Investorengruppe an, so gehört es zu den grundlegendsten Vorsichtsmassregeln des Verantwortlichen des Pro- jektes, vor einem Abbruch der Vertragsverhandlungen mit der Unternehmung selbst Kontakt mit der Investorengruppe aufzunehmen. Bricht der Verantwortliche des Projektes die Vertragsverhandlungen ab, ohne je selbst mit der Investoren- gruppe Kontakt aufgenommen zu haben (bzw. deren Existenz überprüft zu ha- ben), so ist ihm geradezu Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, A._____ habe wiederum die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr ausser acht ge- lassen. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft das entsprechende Straf- verfahren zu Recht eingestellt. Bezüglich der Überweisung von Fr. 30'000.– an B._____ zur Gründung der K._____ Ltd. in J._____ hat A._____ im Rahmen seiner Beschwerde die Darstel- lung der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, wonach diese Gesellschaft tatsäch- lich nie gegründet worden sei und somit die von A._____ verlangten Urkunden gar nicht existierten. Damit ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._____ wegen Urkundendelikten unangefochten. B._____ liess im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort ausführen, es treffe zu, dass ihr A._____ Fr. 30'000.– zum Zweck der Gründung einer Gesellschaft in J._____ überwiesen habe. Aus verschiedenen Gründen (die hier nicht interessieren wür- den) sei nie eine Gesellschaft gegründet worden. Sie habe Verrechnung mit eige- nen Forderungen gegen A._____ erklärt. A._____ hat nicht bestritten, dass B._____ eine entsprechende Verrechnungser- klärung abgegeben hat. Unter diesen Umständen (d.h. beim Vorliegen einer Ver- rechnungserklärung) kann aus der Tatsache, dass die Rückzahlung der Geld- summe verweigert worden ist, gerade nicht auf die Absicht unrechtmässiger Be- reicherung geschlossen werden, weshalb auch dieses Strafverfahren mangels Er- füllung der Straftatbestände des Betruges und der Veruntreuung zu Recht einge- stellt worden ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren A._____ aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und dieser ist zu verpflichten, B._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'300.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin 1 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. X., im Doppel, für sich und zuhanden von B. (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 6. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsidierendes Mitglied:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler