Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110200-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Schmid sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder
Beschluss vom 25. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I vom 22. September 2011, VAR/A-4/2011/149
Erwägungen: I. 1. Am 10. Juli 2011 erstattete die in B._____ ansässige Rechtsanwältin C._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Drohung etc. zum Nachteil von A._____ (Künstlername: A1.) (Urk. 10/1). 2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte am 22. September 2011 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 5). 3. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 4. Oktober 2011 per- sönlich beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Ausserdem er- suchte er sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 3-3 und 3-4). 4. In der Eingabe vom 6. Dezember 2011 verwies die Staatsanwaltschaft auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Akten. Ihrer Ansicht nach ändern die vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage sowie fortlaufend zu den Akten gereichten Unterlagen nichts am angefochtenen Entscheid (Urk. 9). Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Ent- scheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Die Eröffnung wegen "hinreichendem Tatverdacht" setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, N. 3 zu Art. 309 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 und E. 3.6).
einem Wecker abbilde, in Verbindung gebracht worden sei. Schliesslich ha- be er am 10. Juni 2011, um circa 16.30 Uhr, auf seinem PC an einem Text für Barack Obama gearbeitet. Dabei sei im entsprechenden Word-Dokument ein Buchstabe von einem zweiten Wort zum ersten gesprungen, was schliesslich die Worte "Tot he" ergeben habe. In jenem Moment habe er eine Videobotschaft über Skype erhalten, worin eine ihm unbekannte Person wortlos mit dem Zeigfinger langsam auf ihn gezeigt habe. Im Gesamtkontext könne dies einerseits eine Drohung gegen ihn und andererseits auch eine Drohung gegen Barack Obama gewesen sein, weshalb er sich ans Weisse Haus gewandt und den Vorfall dort gemeldet habe. Bezüglich seiner ge- schäftlichen Beziehungen habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass ein Freund des Facebook-Gründers Zuckerberg bei ihm 100 Originalbilder zu je Fr. 3'000.-- habe kaufen wollen. Das Geschäft sei dann aber nicht zustande gekommen, was auf Mobbinghandlungen einer Drittperson zurückgehe. Hin- ter den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und dem gegen ihn geführ- ten Mobbing stehe mutmasslich die SVP bzw. Blocher- und SVP-nahe Krei- se. Allenfalls komme auch seine frühere Arbeitgeberin, die E._____ (...), als Urheberin in Frage, da er dort als Senior Relationship Manager mit dem Zu- ständigkeitsbereich Asienmarkt tätig gewesen sei und sich ein sensibles ...wissen angeeignet habe. Er denke, dass seine frühere Arbeitgeberin ver- suche, jegliche Publikation seinerseits zu verhindern bzw. ihn "mundtot" zu machen. 2.3 Aufgrund dieser Beweislage schloss die Staatsanwaltschaft, dass - unab- hängig davon, ob die beanzeigten Sachverhalte die rechtliche Qualifikation von Straftatbeständen erfüllen oder ob es sich dabei um zivilrechtliche Fra- gen handle - die Täterschaft nicht ermittelt werden könne. Insbesondere würden keine konkreten Hinweise auf die vom Beschwerdeführer weitge- fasste mögliche Täterschaft, welche er in SVP- und E._____-nahen Kreisen vermute, ausgemacht werden können. Im jetzigen Zeitpunkt gebe es keine Möglichkeiten, weitere Ermittlungen zur Eruierung der Täterschaft einzulei- ten. Der Vollständigkeit halber sei speziell darauf hinzuweisen, dass der Er- mittlungsansatz der Videobotschaft über Skype nichts hergebe. Es sei tech-
nisch nicht möglich, diesen Gesprächsverkehr zu kontrollieren, solange eine konkrete Zielperson (bzw. deren Computer / IP-Adresse) nicht bekannt sei. 2.4 Der Beschwerdeführer anerkennt den in der Nichtanhandnahmeverfügung dargestellten Sachverhalt. Er beanstandet indessen, dass die Staatsanwalt- schaft nicht berücksichtige, dass er den Bedroher wiedererkennen würde. Seiner Ansicht nach hätte die Staatsanwaltschaft ein Phantombild erstellen müssen. 2.5 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass auf zwei seiner Blogs der Link zur Publikation vom 9. September [Angabe ohne Ort] in der F._____ (Arbeit Memorial 9/11) deaktiviert worden sei. Bei der Google-Suche "A1._____ ... schweiz" würden derzeit sieben Bilder erscheinen, die nicht zu ihm gehörten. Er frage sich, wer dies "moderiert" habe. Er, der Beschwerdeführer, störe die Errichtung der "Bauerndiktatur", weshalb er gemobbt werde. 2.6 Als Beilage reicht der Beschwerdeführer zwei Schemata zu den Akten. Die- se bringen die Ansicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit seinem Engagement für den Fall Roman Polanski (Frei- lassung aus der Auslieferungshaft) in seinem Ruf geschädigt (Urk. 3/1) und in der Kommunikationsfreiheit gestört worden sei (Urk. 3/2). In einer eben- falls zu den Akten gereichten Notiz (Urk. 3/5) äussert sich der Beschwerde- führer dahingehend, dass die Verfassung des Werks "..." behindert worden sei. 2.7 In der beim Obergericht eingereichten Beschwerdeschrift (Urk. 2) macht der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben zum mutmasslichen Täter- kreis, sondern beschränkt sich auf die Vermutung, dass er wegen Störung der "Bauerndiktatur" gemobbt werde. 2.8 Eine nochmalige Durchsicht der Akten (Urk. 10) bestätigt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass keine genügend konkreten Hinweise auf die Täter- schaft vorliegen. Eine einzige Täterbeschreibung findet sich in einer an Bun- desrätin Simonetta Sommaruga gerichteten E-Mail des Beschwerdeführers
vom tt.mm.2011 (Urk. 10/4). Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer von einem ihm unbekannten Mann per Skype eine Morddrohung erhalten habe. Es habe sich um einen [Zitat] "vermutlich aus dem Ostblock stammender, ca 45 jähriger, braungebräunter teint, graumeliertem haar mit schnurrbart, mit franz. sogenanntem weiss-beigem "marcel" (leibchen ohne ärmel), mit ernstem blick" (Urk. 10/4 S. 2) gehandelt. Ebenso wenig finden sich in den Akten Angaben bezüglich Personen, welche die Zugangsdaten zum Facebook-Account des Beschwerdeführers kennen und als potentielle Störer von dessen Internet-Aktivitäten in Frage kommen könnten. 2.9 Laut Aussagen des Beschwerdeführers in der staatsanwaltlichen Einver- nahme erfolgte die erste Drohung im November 2009 per Festnetzan- schluss, wobei dieser Anschluss schon lange nicht mehr bestehe (Urk. 10/5 S. 4). Der Staatsanwaltschaft ist es deshalb nicht möglich, die anrufende Person zu eruieren. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in der be- sagten Einvernahme zur angeblich am 10. Juni 2011 ergangenen Morddro- hung über eine Videobotschaft mittels Skype einlässlich befragt (Urk. 10/5 S. 6). Wie die Vorinstanz festhielt, ist es technisch nicht möglich, den Ge- sprächsverkehr per Skype zu kontrollieren und ohne genauere Angaben den Täter zu ermitteln. In der Einvernahme berichtete der Beschwerdeführer so- dann von einer im September 2010 erfolgten Drohung, welche ihm über ei- nen ihm bekannten "messenger" zugegangen sei. Der Beschwerdeführer wollte der Staatsanwaltschaft den Namen des "messengers" jedoch nicht bekannt geben (Urk. 10/5 S. 4 f.). Stattdessen gab er an, die Drohung sei im Rahmen seiner Kandidatur als Bundesrat erfolgt, er kenne den eigentlichen Droher aber nicht (Urk. 10/5 S. 5). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wel- che Rolle der ehemalige Lebenspartner des Beschwerdeführers konkret ge- spielt haben soll. Der Beschwerdeführer warf diesem in der Einvernahme vor, bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesprochen und die "Wiedereintra- gung" der aufgelösten Partnerschaft mitgeteilt zu haben (Urk. 10/5 S. 8). Auf die Frage, weshalb ihm der ehemalige Lebenspartner als "Maulwurf" unter- gejubelt worden sei, blieb der Beschwerdeführer bei vagen Verdächtigungen gegenüber der E._____ (Urk. 10/5 S. 8 f.).
2.10 Aufgrund dieser Beweislage ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie den Tatverdacht als nicht hinreichend (im Sinn von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) qualifizierte. Weitere Erhebungen, namentlich die Erstellung eines Phantombildes der auf Skype erschienenen Person, wären im jetzigen Zeit- punkt sinnlos, zumal der Beschwerdeführer den mutmasslichen Droher nur kurz gesehen haben konnte (vgl. Urk. 10/4 S. 2), sich der Vorfall im Juni 2011, somit vor mehr als einem halben Jahr ereignete und verlässliche Erin- nerungen nicht mehr zu erwarten sind. Die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung ist somit nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Beschwerdebeilagen (Urk. 3/3 und 3/4) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Mangels Erfolgschancen seiner Be- gehren ist dieses Gesuch ebenfalls abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ana- log). Es wird verfügt. (OR lic. iur K. Balmer)
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 9 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchun- gen, unter Rücksendung der Akten VAR/A-4/2011/149 (gegen Emp- fangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 25. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
Dr. C. Schoder