Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110198-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 8. März 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. September 2011, A-3/2011/4040
Erwägungen: I. 1. Am 15. August 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich, Station C., Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Betruges (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 26. September 2011 entschied die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Be- schwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 3/2 = Urk. 7 = Urk. 11/7). 2. Nach Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung wandte sich der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 29. September 2011 an die Staatsanwaltschaft mit dem Begehren, der Fall sei weiterzuziehen. Die Staatsanwaltschaft wertete die Einga- be des Beschwerdeführers als Beschwerdeschrift und leitete diese mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 an die Beschwerdekammer, die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich, weiter (Urk. 2). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Strafkammer sodann selbst fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwer- degegnerin 1 (Urk. 4). 3. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerdegeg- nerin 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Akten, je innert zehn Tagen angesetzt (Urk. 8). Die Staatanwaltschaft liess sich – unter Einsendung der Untersuchungs- akten (Urk. 11) – mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 vernehmen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 nahm mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 (Urk. 12) Stellung zur Beschwerde des Be- schwerdeführers und beantragte – unter Einreichung zahlreicher Beilagen (Urk.13/1-19) – sinngemäss deren Abweisung. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 15) wurde die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 10) sowie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 12) ein-
schliesslich ausgewählter Kopien von Beilagen zur Stellungnahme der Beschwer- degegnerin 1 (Urk. 13/1-13 und Urk. 13/17-19) dem Beschwerdeführer zur freige- stellten Stellungnahme innert zehn Tagen übermittelt. Mit Eingabe vom 19. De- zember 2011 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2011 (Urk. 4) ein ergänzendes Schreiben sowie weitere sechs Beilagen (Urk. 18/1-6) ein. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2011 (Urk. 20) inklusive acht Beilagen (Urk. 21/1-8) ging am 23. Dezember 2011 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 (Urk. 23) wurden die Eingaben des Be- schwerdeführers sowie die zugehörigen Beilagen (Urk. 17, 18/1-6, 20 und 21/1-8) der Beschwerdegegnerin 1 als auch der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stel- lungnahme innert zehn Tagen übermittelt. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (Urk. 25) ein weiteres Mal vernehmen. Auch die Beschwerdegegnerin 1 nahm mit Eingabe vom 16. Januar 2012 (Urk. 27) erneut Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers. Zusätzlich legte sie drei weitere Beilagen ins Recht (Urk. 28/1-3), die für den Entscheid ohne Belang sind. 4. Nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel erweist sich das Verfah- ren als spruchreif. II. 1. Der vorliegenden Streitsache liegt der Vorwurf des Beschwerdeführers zu- grunde (vgl. Urk. 11/2), die Beschwerdegegnerin 1, seine ehemalige Schwieger- mutter, habe ihn um mehrere Tausend Franken betrogen. Hintergrund dafür sei ein Darlehen über Fr. 18'000.00 zuzüglich Zinsen, welches die Beschwerdegeg- nerin 1 im Juni 2005 aufgenommen hatte, um damit einen Teil seiner Schulden sowie einen Teil der Schulden der Tochter der Beschwerdegegnerin 1, seiner damaligen Freundin, zu tilgen. Diesbezüglich gebe es eine Vereinbarung, gemäss welcher er der Beschwerdegegnerin 1 den Gesamtbetrag des Darlehens von Fr. 18'000.00 zurückzahlen müsse. Vereinbart sei gewesen, dass er ihr ab Ju- li 2007 monatlich Fr. 200.00 zurückbezahle. Im Vorfeld habe er ihr bereits zwei Mal Fr. 600.00 in bar übergegeben. Insgesamt habe er ab Juli 2007 eine Summe
von Fr. 5'500 zurückbezahlt. Damit sei noch ein Betrag von Fr. 11'300.00 offen- stehend. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn in der Folge über einen Betrag von Fr. 13'066.20 betrieben. Dagegen habe er keinen Rechtsvorschlag erhoben, er sei bereit gewesen, für diesen Betrag aufzukommen. Insgesamt jedoch erhalte die Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt nun einen Betrag von Fr. 13'594.30 sowie einen Verlustschein über Fr. 1'140.00. Damit bezahle er der Beschwerdegegnerin 1 zu viel. Auch habe er vom Darlehen lediglich einen Teil gesehen. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, er streite sich mit der Beschwer- degegnerin 1 seit November 2010 über den obigen Betrag. Fakt sei indessen, dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 am 5. März 2011 ein Angebot unterbreitet habe, wonach sie mit Fr. 10'000.00 einverstanden sei. Dazu habe er sich schrift- lich einverstanden erklärt. Nun sei er nicht bereit, der Beschwerdegegnerin 1 mehr als die vereinbarten Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 7) vom 26. September 2011 zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt C._____ am 26. Juli 2007 eine Forderung über Fr. 16'800.00 zuzüglich Betreibungskosten in Höhe von Fr. 293.00 sowie 5 % Zins ab dem 1. August 2005 anerkannt. Auch ha- be er sich dazu verpflichtet, die Kosten der Sühneverhandlung von Fr. 360.00 zu bezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer an den anerkannten Schuldbetrag von Fr. 16'800.00 eine Summe von Fr. 5'400.00 zurückbezahlt habe, bleibe ein Betrag von Fr. 11'400.00 offen. Zuzüglich sämtlicher Kosten und Zinsen ergebe sich eine Schuld des Beschwerdeführers per 12. Juli 2011 von Fr. 15'041.55. Insgesamt sei damit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdefüh- rer nicht für einen zu hohen Geldbetrag betrieben habe. Von einem strafbaren Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1, insbesondere von einem Betrug nach Art. 146 StGB, könne unter den gegebenen Umständen offensichtlich keine Rede sein.
Abschliessend hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Tatbestandsmerkmale des Betruges seien weder objektiv noch subjektiv erfüllt, auch lege der Beschwerde- führer in keiner Weise dar, weshalb ein Betrug vorliegen sollte. 5. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezem- ber 2011 (Urk. 12) im Wesentlichen aus, sie sei es leid, sich mit dem Beschwer- deführer herumzuschlagen. Sie gab an, lange mit dem Beschwerdeführer ge- kämpft zu haben und führte erläuternd – unter Einreichung von zahlreichen Unter- lagen – aus, dass sie den Beschwerdeführer auch für weitaus mehr belangen könnte. Vorliegend gehe es indessen einzig um die Fr. 18'000.00, welche sie ihm am 21. Juni 2005 gewährt habe. 6. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schreiben vom 19. und 22. Dezem- ber 2011 (Urk. 17 und 20) im Wesentlichen nichts Neues vor. Unter weitschweifi- gen Ausführungen zur Ehe mit der Tochter der Beschwerdegegnerin 1 hielt er zu- sammenfassend an seinen Ausführungen fest und wendete wiederholt ein, er ha- be mit der Beschwerdegegnerin eine Abmachung getroffen, wonach er ihr ledig- lich Fr. 10'000.00 schulde und demzufolge den darüber hinausgehenden zuviel bezahlten Betrag von der Beschwerdegegnerin 1 zurückfordere. Nachdem das ganze Darlehen ihm gehört habe, verlange er von der Beschwerdegegnerin 1 zu- dem denjenigen Teil des Darlehens zurück, welchen die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Tochter geliehen habe. 7. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2012 (Urk. 25) zusammenfassend erneut darauf hin, es sei zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 keine Abmachung über den Betrag von Fr. 10'000.00 zustande gekommen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdefüh- rer versucht habe die Beschwerdegegnerin 1 dazu zu bewegen, auf die Fr. 10'000.00 übersteigende Forderung zu verzichten. Diese Erklärung habe die Beschwerdegegnerin nicht unterschrieben. Von einer Betrugsabsicht könne unter diesen Umständen keine Rede sein. 8. Die Beschwerdegegnerin 1 betont in ihrer Stellungnahme vom 16. Janu- ar 2012 (Urk. 27) – ebenfalls nebst weitschweifigen Ausführungen – erneut, es
gehe vorliegend einzig um das Darlehen in Höhe von Fr. 18'00.00, welches sie für den Beschwerdeführer aufgenommen habe. 9. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin 1 näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen:
Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften (Lügengebäude) bedient, oder wenn er blosse fal- sche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlas- sen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (statt Vieler: Arzt, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 146 N 56). Unabhängig von den vorstehend angeführten Varianten ist Arglist ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet (Opfermitver- antwortung) (vgl. dazu BGE 122 IV 205; Pra. 91 (2002) Nr. 60 E.3a; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 146 N 14). 3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, sie habe sich des Betruges schuldig gemacht, indem sie ihn über einen Be- trag von Fr. 13'066.20 betrieben habe und vom Betreibungsamt zuzüglich der Zinsen sowie Kosten einen Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 13'594.30 sowie einen Verlustschein über Fr. 1'140.00 erhalten habe (siehe dazu die Auflistung in Urk. 11/3/6). Insbesondere, nachdem sich die Beschwerdegegnerin 1 ihm gegen-
über nach erfolgtem Rechtsöffnungsverfahren mit einem Betrag von Fr. 10'000.00 inklusive Zinsen und Spesen einverstanden erklärt habe. 3.2. Aus den Akten (Urk. 5/1 und Urk. 11/3/6) geht einerseits hervor, dass der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2010 des Bezirksgerichts Uster provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 14'734.75 gewährt worden und der Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist sowie andererseits die Beschwerdegegnerin 1 gemäss Gläubigerliste vom 5. Juli 2011 einen Betrag in Höhe von Fr. 13'594.30 zugeteilt und den Rest- betrag von Fr. 1'140.45 in Form eines Verlustscheines erhielt. Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 mit der Einleitung und Fortsetzung der Betreibung über den obgenannten Betrag des Betruges schuldig gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Zum einen geht aus der Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. Juli 2007 (Urk. 13/13) eindeutig hervor, der Beschwerdeführer anerkenne die Forderung über Fr. 16'800.00 zuzüglich Betreibungskosten sowie Zinsen von 5 % ab dem 1. August 2005 (entsprechend Fr. 1'666.20). Zum ande- ren gibt der Beschwerdeführer selbst an, vom Betrag von Fr. 16'800.00 lediglich eine Summe von Fr. 5'400.00 (27 Raten zu je Fr. 200.00 von August 2008 bis November 2009, siehe dazu Urk. 11/3/2) abbezahlt zu haben, womit letztlich der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 13'066.20 (Fr. 16'800.00 abzüglich der ge- leisteten Fr. 5'400.00 und zuzüglich der Zinsen von Fr. 1'660.00) resultiert. Dass seit der Verhandlung vor dem Friedensrichter vom 26. Juli 2007 bis zum Rechts- öffnungsentscheid vom 15. April 2010 weitere Zinsen aufgelaufen und aufgrund des Rechtsöffnungsverfahrens weitere Kosten entstanden sind, für welche der Beschwerdeführer ebenfalls aufzukommen hat, ist offenkundig. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn für ei- nen zu hohen Betrag betrieben, erweist sich damit von Vornherein als unbegrün- det. Damit erübrigt es sich, die Tatbestandsmerkmale des Betruges im Einzelnen einer Prüfung zu unterziehen. 3.3. Aus dem erwähnten Schreiben vom 5. März 2011 (Urk. 5/2) kann – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt – geschlossen
werden, die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Betrag von Fr. 10'000.00 einverstanden erklärt, sofern der Beschwerde- führer ihr diesen Betrag zu diesem Zeitpunkt bezahlt hätte. Insbesondere durch die Worte der Beschwerdegegnerin 1 "...erst will ich Geld sehen. Dann unter- schreibe ich." kommt ihr Willen deutlich zum Ausdruck. Allein mit dem Antwort- schreiben des Beschwerdeführers vom 9. März 2011, das Geld sei ca. Ende Juli 2011 auf ihrem Konto, ist damit keine entsprechende Vereinbarung zustande ge- kommen. Dessen ungeachtet wäre selbst bei Zustandekommen einer entsprechenden Ver- einbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 nicht von einem Betrug im strafrechtlichen Sinne auszugehen. Sollte der Beschwerde- führer tatsächlich eine Nichtschuld bezahlt haben, so hätte er die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages vielmehr mit einer Rückforderungsklage gemäss Art. 85 SchKG als im Rahmen eines Strafverfahrens geltend zu machen. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage seitens der Beschwerdegegnerin 1 keine Hinweise auf einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vorliegen. Der Beschwerdeführer bringt in seinen umfangreichen Eingaben nichts vor, was die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung umzu- stossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 600.00 festzusetzen. 2. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − - den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − - die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − - die Staatsanwaltschaft See / Oberland, unter Rücksendung der Unter- suchungsakten A-3/2011/4040 (Urk. 11) (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 8. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Daniela Senn