Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110188-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Marti n und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 16. Januar 2012
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2011, B-5/2011/734
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) werde nicht an Hand genommen (Urk. 7/18). Gegen diese Verfügung liess A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 2). 2. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt unter anderem auch dann als erfolgt: "bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mi t ei ner Zustellung rechnen musste" (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Vorliegend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung nach Darstellung der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2011 per A-Post und gegen Empfangsschein an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. Urk. 7/21). Da der Be- schwerdeführer den Empfangsschein nicht zurückschickte, wiederholte sie die Zustellung am 26. Juli 2011 per Einschreiben (Urk. 7/21). Diese Zustellung war nicht erfolgreich, weshalb die Sendung am 5. August 2011 der Staatsanwaltschaft retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. Urk. 7/21; Urk. 9). Darauf versuchte die Staatsanwaltschaft am 15. August 2011 erneut ei ne Zustellung, dieses Mal mit Gerichtsurkunde. Auch diese Zustellung war nicht erfolgreich. Die Geri chtsurkunde wurde der Staatsanwaltschaft am 25. August 2011 via Postfach, wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zugestellt (Urk. 7/21; Urk. 9). Ge- mäss eigener Darstellung versuchte der verantwortliche Protokollführer der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 30. August 2011, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren. Da dieser nicht erreichbar gewesen sei, habe er eine
Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterlassen. Am 6. September 2011 habe ihm der Beschwerdeführer telefonisch bestätigt, die Ni chtanhandna hme ver f üg ung erhalten zu haben, wobei er sich an das Datum der Entgegennahme nicht zu er- innern vermöge. Er habe ihm erklärt, die zehntägige Beschwerdefrist gälte zu sei- nen Gunsten ab dem 6. September 2011. Der Beschwerdeführer habe dies zu Kenntnis genommen und um eine erneute postalische Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung gebeten (Urk. 7/21). 4. Der Beschwerdeverführer wusste um das laufende Strafverfahren. Er hat gegen den Beschwerdegegner 1 Anzeige eingereicht (Urk. 7/1) und sich später schriftlich nach dem Verfahrensstand erkundigt (Urk. 7/14). Zudem erschien er am 29. April 2011 zu einer Einvernahme (Urk. 7/5). Folglich wäre die Zustellungs- fiktion von Art. 85 abs. 4 lit. a StPO anwendbar gewesen. Dem steht allerdings die Auskunft des Protokollführers der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Be- schwerdefrist laufe ab dem 6. September 2011, entgegen. Es handelt sich dabei um eine behördliche Information, auf welche der juristisch nicht kundige Be- schwerdeführer vertrauen durfte. Dies ergibt sich aus dem in der Bundesverfas- sung verankerten Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Hä- felin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N 823). Der Beginn der Beschwerdefrist ist daher gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO auf den dem 6. September 2011 folgenden Tag festzusetzen. Die Frist lief folglich am Freitag, 16. September 2011, ab. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers trägt den Poststempel vom 17. September 2011. Sie erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, im Doppel für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1 (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (gegen Empfangsschein). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 16. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Schlegel