Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110183-O/U/hei
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic.iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 27. Februar 2012
in Sachen
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 19. August 2011, A-4/2011/4195
Erwägungen: I. 1. Die Geschwister A._____ (Beschwerdeführerin 1) und B._____ (Beschwer- deführer 2) erstatteten mit undatierter Eingabe per Fax an die Kantonspolizei Zü- rich Strafanzeige gegen ihren Onkel C._____ (Beschwerdegegner 1; vgl. Urk. 21/1-2). Dabei wurden mehrere Faxschreiben an die Kantonspolizei gesandt, wobei offenbar ein Fax vom 5. Juli 2011 zu den Akten genommen wurde (vgl. Urk. 21/1 Verfügung). Die Angelegenheit wurde in der Folge an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 19. August 2011, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 21/5 = Urk. 4 = Urk. 7/1/12). 2.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben die Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und verlangten sinngemäss, dass eine Strafuntersuchung eröffnet werde (Eingang der Beschwerde: 15. September 2011; Urk. 2). Die Beschwerdeschrift wurde von den Beschwerdeführern nicht un- terzeichnet (Urk. 2 S. 11), jedoch finden sich in den Akten Eingaben der Be- schwerdeführer, welche im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben wie die Be- schwerdeschrift und von ihnen unterzeichnet wurden (insbesondere: Beschwerde- führerin 1: Urk. 11; Beschwerdeführer 2: Urk. 7; für beide: Urk. 15). 2.2 Die Beschwerdeschrift und deren Beilagen wurden von den Beschwerdefüh- rern der hiesigen Kammer zwei Mal übermittelt, einmal per Kurier (zu den Akten genommen als Urk. 2 sowie Urk. 3/1-13; Urk. 5) und ein weiteres Mal via die Schweizer Botschaft in D._____ (zu den Akten genommen als Urk. 7 sowie Urk. 7/1/1-15; Urk. 7/1/16). 2.3 Die Beschwerdeführer reichten sodann nach der Beschwerdeschrift weitere Eingaben mit Beilagen zu den Akten: Von der Beschwerdeführerin 1 ging offen- sichtlich eine Eingabe samt Beilagen (Urk. 11 und Urk. 12/1-2) mit Poststempel vom 26. September 2011 ein (Urk. 9 und 10). Am 11. Oktober 2011 ging eine Eingabe beider Beschwerdeführer ein (Urk. 15, Beilagen: Urk. 16/1-5), welche
vorab per Fax gesandt wurde (Urk. 13). Sodann sandte der Beschwerdeführer 2 mit Poststempel vom 9. November 2011 ein weiteres Schreiben samt Beilagen an die hiesige Kammer (Urk. 24 und Urk. 25/1-3). 3. Die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben jeweils in englischer Sprache verfasst (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 11, Urk. 15 und Urk. 24). Sie sind darauf hinzuwei- sen, dass die Verfahrenssprache im Kanton Zürich deutsch ist (Art. 48 KV; Art. 67 StPO) und deshalb die Eingaben der Parteien auf Deutsch zu erfolgen haben (vgl. auch BSK StPO-Urwyler, Art. 67 N 12). Grundsätzlich wären die Beschwerdefüh- rer daher aufzufordern, ihre Eingaben, insbesondere die Beschwerdeschrift, nochmals in deutscher Sprache einzureichen. Da es sich jedoch um einen ver- gleichsweise einfachen Sachverhalt handelt, ist ausnahmsweise darauf zu ver- zichten. 4. Nachdem die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Zum Abschluss ihrer Beschwerdeschrift verlangen die Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederherstellung beziehungsweise Verlängerung der Be- schwerdefrist (Urk 2 S. 11). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwer- de innert Frist einging (vgl. auch Urk. 22 und 23) und die weiteren, später einge- reichten Eingaben der Beschwerdeführer ebenfalls zu den Akten genommen wur- den, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. 6. Soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nach- folgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführer und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen. II. 1. Den Akten kann entnommen werden, dass der Strafanzeige der Beschwer- deführer im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt: Die Grossmutter väterlicherseits der Beschwerdeführer, E., war in zweiter Ehe mit F. verheiratet (vgl. u.a. Urk. 3/2). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer han-
delte es sich bei F._____ um einen vermögenden Mann (Urk. 2 S. 1). F._____ habe in seinem Testament vorgesehen, dass seine drei Stiefkinder, darunter der Beschwerdegegner 1 und der Vater der beiden Beschwerdeführer, G., nach dem Ableben seiner zweiten Ehefrau je 1/9 seines Vermögens erben sollten. F. habe sein Vermögen in der Schweiz bei der H._____ Bank, welche spä- ter von der I._____ aufgekauft worden sei, angelegt gehabt. Gemäss dem Testa- ment des 1987 verstorbenen Vaters der Beschwerdeführer hätten die Beschwer- deführer dessen (G.s) Nachlass bei Erreichen ihres 20. Altersjahrs erhalten sollen, bis dahin habe G. seinen Bruder, den Beschwerdegegner 1, beauf- tragt, die Vermögen der Beschwerdeführer zu verwalten. F._____ sei im Jahr 1981 verstorben, die Grossmutter der Beschwerdeführer, die Witwe F.s, im Jahr 1989. Da der Vater der Beschwerdeführer vorverstorben sei, hätten die bei- den Beschwerdeführer den Erbteil ihres Vaters von ungefähr EUR 300 bis 400 Mio. erhalten sollen. In den Jahren 2001 respektive 1998, als die Beschwerdefüh- rer jeweils 20 Jahre alt geworden seien, hätten sie jedoch lediglich Fr. 81'000.– (Beschwerdeführerin 1) respektive EUR 140'000.– (Beschwerdeführer 2) erhalten. Äusserungen verschiedener Bankangestellter deuteten darauf hin, so die Be- schwerdeführer, dass der Beschwerdegegner 1 die Erbschaft der Beschwerdefüh- rer an sich genommen habe. Gleiches könne aus der Tatsache, dass der Be- schwerdegegner und seine vier Kinder Konten bei der I. hätten, geschlos- sen werden. Wie die Beschwerdeführer erfahren hätten, sei die minimale Summe, welche auf einem Konto bei der I._____ liegen müsse, EUR 2,5 Mio. Nachdem weder der Beschwerdegegner 1 noch seine Kinder vorher zuvor Geld gehabt hät- ten, müsse die Erbschaft EUR 12,5 Mio. [5 x 2,5 Mio.] betragen haben. Dieselbe Summe hätte auch den Beschwerdeführern zugestanden (Urk. 2; Urk. 21/2). 2. Die Staatsanwaltschaft hält in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammen- gefasst fest, dass als möglicher Tatort in der Schweiz einzig die Bankfiliale an der ...-Strasse ... in J._____ in Frage komme. Aus der Strafanzeige würden sich in- des keine Hinweise für eine konkrete Aneignungshandlung durch den Beschwer- degegner 1 ergeben. Wenn der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwer- deführer 2 angegeben habe, er (der Beschwerdegegner 1) habe Geld von der Schweiz nach K._____ [Staat] geschmuggelt, erscheine dies nicht als belastend.
So sei nicht nur offen, um wessen Geld es sich dabei gehandelt habe, sondern es sei aufgrund der Umstände auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 offen eine Straftat bezüglich des- sen Erbteils eingestanden habe. Im Nachlassverzeichnis von G._____ seien so- dann keine grösseren Vermögenswerte ersichtlich; obwohl sich der Erbteil aus den Erbfall von F._____ bereits im Nachlass befunden haben müsste. Bezüglich des Umfangs von F.s Nachlasses lägen damit lediglich die unbestätigten Aussagen der Beschwerdeführer vor. Eine Einholung von Auskünften bei der I. käme unter diesen Umständen einer unerlaubten "fishing expedition" gleich. Abschliessend sei festzuhalten, dass sich die Vorwürfe der Beschwerde- führer lediglich auf Aussagen von Drittpersonen stützten und sich durch die einge- reichten Unterlagen in keiner Weise belegen liessen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gege- ben (Urk. 4). 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass verschiedene Eingaben der Beschwerdeführer praktisch identische Ausführungen enthalten. Unterschiede bestehen nur in De- tails, welche auf den Inhalt keinen Einfluss haben. Es sind dies Urk. 2 (Beschwer- deschrift), Urk. 7, Urk. 11 und Urk. 15. Eine weitere Eingabe, Urk. 24, wurde durch den Beschwerdeführer 2 eingereicht. Sie enthält einerseits Informationen zu Kundenberatern der I._____ (in den Eingaben mit "Investor" bezeichnet). An- dererseits weist der Beschwerdeführer auf gewisse Inhalte von (teilweise bereits zuvor eingereichten) Beilagen und deren mögliche Interpretation hin (vgl. Urk. 24). 3.2 In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur Nichtanhand- nahmeverfügung zusammengefasst im Wesentlichen aus, anders als dort festge- halten handle es sich beim Beschwerdegegner 1 nicht um den biologischen Sohn von F., sondern um den Stiefsohn. Sodann hätte nicht G. alleine 1/3 des Vermögens F.s erben sollen, sondern G. hätte mit seinen beiden Geschwistern zusammen insgesamt 1/3 erben sollen. Im Weiteren sei der Nach- lass F.s erst nach dem Ableben dessen zweiter Ehefrau, der Mutter von G., verteilt worden. Nachdem G._____ aber bereits zwei Jahre vor seiner Mutter verstorben sei, habe er aus dem Nachlass von F._____ nichts erhalten. An
seiner Stelle hätten G.s Nachkommen, die Beschwerdeführer, F. res- pektive dessen zweite Ehefrau beerbt. Zudem gingen die Beschwerdeführer, an- ders als von der Staatsanwaltschaft dargestellt, nicht davon aus, dass der Be- schwerdegegner 1 das ihnen zustehende Geld aus der Erbschaft F._____ nach K._____ geschmuggelt habe. Es sei wahrscheinlicher, dass der Beschwerdefüh- rer die fraglichen Vermögenswerte einfach auf sein Bankkonto bei der I._____ transferiert habe. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1, dass er und auch sein Sohn Vermögenswerte von der Schweiz nach K._____ geschmuggelt hätten, zeigten jedoch, dass der Beschwerdegegner 1 und seine Kinder Geld erhalten hätten. Abschliessend halten die Beschwerdeführer fest, dass sie nicht erwarte- ten, dass sich das Schweizerische Rechtssystem mit dem von ihnen erwähnten Kauf von Grundeigentum durch den Beschwerdegegner 1 befasse (Urk. 2 S. 8- 10). 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen
Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – im Lichte des soeben Ausgeführten – im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen hat, respektive ob sich aus den vorliegenden Akten kein hinreichender Tatverdacht dafür ergibt, dass der Be- schwerdegegner 1 allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen begangen hat. Nachdem die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 weder in der Schweiz wohnhaft sind noch es zur fraglichen Zeit waren, sind in diesem Zusam- menhang einzig Handlungen des Beschwerdegegners 1 relevant, welche dieser in der Schweiz vorgenommen hat (Art. 3 Abs. 1 StGB). Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht festhielt, liegen keine Hinweise auf Auslandsstraftaten vor, wel- che für die Schweiz strafrechtlich relevant wären. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der Höhe der durch die Beschwer- deführer erwarteten Erbschaft neben deren Ausführungen keinerlei Belege vorlie- gen. Den Testamenten von F._____ und seiner zweiten Ehefrau, E., ist in- des zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer gemeinsam nicht 1/9, wie von ihnen angegeben, sondern 1/12 des Nachlasses von F. erben sollten: F._____ hinterliess seinen (biologischen) Nachkommen die Hälfte seines Nach- lassvermögens per sofort. Einen Viertel hinterliess er seiner damaligen Ehefrau zu ihrer endgültigen und freien Verfügung. Einen weiteren Viertel hinterliess F._____ seiner Ehefrau unter der Bedingung, dass das Geld nach ihrem Tod
F.s (biologischen) Kindern und deren Nachkommen zukommen solle (Urk. 3/2 Ziffer 2). E. ihrerseits hinterliess ihren drei Kindern je einen Drittel ihres Nachlasses (Urk. 7/1/9). Aus den genannten Bestimmungen geht im Weite- ren hervor, dass die Beschwerdeführer F._____ nicht direkt, sondern über den Nachlass ihrer Grossmutter, welche den entsprechenden Erbteil ihres Eheman- nes zur freien Verfügung erhielt, hätten beerben sollen. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdegegner 1 hätte eine Vollmacht für seine Mutter gehabt und hätte in der Zeit von 1981 bis 1989 jeweils in J._____ Gelder für deren Lebensunterhalt bezogen. Die Beschwerdeführer deuten weiter an, der Beschwerdegegner 1 habe dabei wohl die biologischen Kinder F.s um ihre noch ausstehenden Vermö- genswerte aus dem Nachlass ihres Vaters gebracht (Urk. 2 S. 2). Über die Höhe des Nachlasses von E. finden sich in den Akten keine Angaben. Die Beschwerdeführer scheinen ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 auf die massiv tiefer als erwartet ausgefallene Erbschaft, Äusserungen gewisser Bankangestellter und die Tatsache, dass die I._____ (normalerweise) eine mini- male Anlage von EUR 2,5 Mio. verlange, zu basieren. Wie oben ausgeführt, lie- gen derzeit über die Höhe der ihnen zustehenden Erbschaft ausser ihren Behaup- tungen keinerlei Anhaltspunkte vor. Damit kann aufgrund der vorliegenden Akten- lage aus den Geldsummen, die die Beschwerdeführer ausbezahlt erhielten, nicht geschlossen werden, es seien ihnen Vermögenswerte entwendet worden. Ebenso lässt sich aus den von den Beschwerdeführern zitierten Gesprächen mit Bankan- gestellten nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdegegner 1 habe sich Vermö- genswerte angeeignet, welche ihm nicht zuständen. Die zitierten Gespräche las- sen viele Interpretationen zu; aus ihnen kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, die Kundenberater hätten jeweils auf eine Straftat hinweisen wollen und/oder hätten von einer solchen gewusst (Urk. 2 S. 3, 4 und 5). Auch aus der Tatsache, dass die I._____ scheinbar von Kunden eine minimale Anlagesumme von EUR 2,5 Mio. verlangt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Be- schwerdegegner 1 und seine Kinder eine Erbschaft erhielten, die ungefähr EUR 12,5 Mio. betrug. Diese Untergrenze scheint nicht strikt gehandhabt zu werden, waren doch auch die Beschwerdeführer mit weit darunter liegenden Saldi Kunden
der I.. Die Beschwerdeführer geben dazu an, man habe ihnen seitens der Bank mitgeteilt, dass sie trotz geringen eigenen Vermögenswerten auf den Kon- ten wegen vermögender Familienmitglieder aus Kulanz von der Bank als Kunden akzeptiert worden wären. Das kann jedoch auch für den Beschwerdegegner 1 gegolten haben (vgl. u.a. Urk. 2 S. 3-4; Urk. 7/1/6). Zudem ergibt sich aus der Tatsache alleine, dass der Beschwerdegegner 1 und allenfalls auch seine Kinder über Konti bei der I. verfügten, kein Verdacht auf das Vorliegen einer Straf- tat, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermögenswerte, welche sich auf den fraglichen Konti befinden, in keinem Zusammenhang mit einer Erb- schaft stehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den Vorwürfen, welche die Be- schwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 erheben, um reine Behauptun- gen handelt. Jedenfalls finden sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunk- te, welche die Vorwürfe stützen würden. Hinzu kommt, dass aus den Umständen, wie sie die Beschwerdeführer schildern, ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer Straftat geschlossen werden kann. Damit ist festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage kein für die Anhandnahme einer Strafuntersuchung hinreichender Ver- dacht auf strafrechtlich relevante Handlungen seitens des Beschwerdegegners 1 vorliegt. Die Beschwerdeführer haben in ihren Eingaben nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Dies betrifft insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend verschiedene Situationen, in welchen sich der Beschwerdegegner 1 unangepasst verhalten haben soll. Selbst wenn der Be- schwerdegegner 1 tatsächlich einen eigenartigen Charakter ("strange personali- ty") hätte und/oder an einer posttraumatische Belastungsstörung ("post traumatic stress") leiden würde (vgl. Urk. 2 S. 8), vermöchte dies im Hinblick auf allfällige strafbare Handlungen nichts zu beweisen. Die von den Beschwerdeführern einge- reichten Protokolle von Telefongesprächen würden sich auch im Falle einer Ver- wertbarkeit in einem Strafverfahren als unbehelflich erweisen. Der Beschwerde- gegner 1 macht darin jedenfalls keine Angaben, welche eindeutig darauf schlies- sen liessen, dass er sich in der Schweiz vorgenommene strafrechtlich relevante Handlungen zu Schulden kommen liess (Urk. 3/12-13). Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand.
Es wird beschlossen:
Zürich, 27. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann