UE110180•Einstellung der Untersuchung
UE110180Obergericht Zürich / III. Strafkammer28.10.2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110180-O/U
Verfügung vom 28. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Be- zirkes Winterthur vom 29.8.2011, ST.2011.2001
Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete und nicht begründete Beschwerdeerhe- bung vom 9. September 2011 (Urk. 2), nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Nachfrist zur Verbesserung sei- ner Eingabe (Urk. 5) unbenützt verstreichen liess (vgl Urk. 6), entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 4. Oktober 2011, da der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerde keine Kenntnis erhalten hat und sich deshalb rechtfertigt von einer Zustellung dieses Entscheides an ihn abzuse- hen, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 28. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz