Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110178-O/U/gk
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti
Beschluss vom 1. Dezember 2011
Sachen
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 27. Juli 2011, 1/2011/3042
Erwägungen: 1. A._____ erstattete am 23. Juni 2011 bei der Kantonspolizei Z._____ Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen seine geschiedene Ehefrau C._____ wegen Sachentziehung (Urk. 10/1+2). Er brachte vor, anlässlich einer vereinbar- ten Abholung seiner restlichen persönlichen Sachen aus der ehemaligen eheli- chen Liegenschaft an der ...-Strasse ... in Z._____ am 14. Januar 2011 festge- stellt zu haben, dass einige seiner persönlichen Gegenstände gefehlt hätten (Urk. 10/3). In die Ermittlungen einbezogen bestritt C._____ eine Wegnahme persönli- cher Gegenstände ihres geschiedenen Ehemannes und machte bezüglich be- stimmter Gegenstände geltend, diese gehörten ihr respektive ihrer Tochter (Urk. 10/4). 2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Staatsanwaltschaft) vom 27. Juli 2011 wurde die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht anhand und die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse genommen (Urk. 10/9 = Urk. 5). Zur Begründung hielt die Staatsanwalt- schaft fest, ein Vergleich der von A._____ eingereichten Liste der angeblich feh- lenden Gegenstände mit der Liste derjenigen Gegenstände, welche C._____ ihm gemäss dem Scheidungsurteil herauszugeben gehabt hätte, zeige tatsächlich auf, dass sich die Gegenstände teilweise nicht deckten respektive auf der einen oder anderen Liste nicht aufgeführt seien. Die Eigentumsverhältnisse seien deshalb unklar. Auf eine genaue Abklärung der Eigentumsverhältnisse sei jedoch zu ver- zichten, weil eine Sachentziehung nur auf Antrag verfolgt werde. Das Antrags- recht erlösche nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag begin- ne, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde (Art. 31 StGB). A._____ habe am 14. Januar 2011 festgestellt, dass angeblich einige ihm zustehende Gegenstände fehlten. Damit habe ihm die Frist zur Stellung eines Strafantrages gegen C._____, die einzig er als Täterin vermuten würde, am 14. Januar 2011 zu laufen begonnen und habe am 14. April 2011 geendigt. Der am 23. Juni 2011 gestellte Strafantrag erweise sich damit als verspätet. Die Voraus- setzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, wes- halb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu
nehmen sei. Vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzun- gen hiefür eintreten oder bekannt würden. Dagegen erhob A._____ rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 2 und Urk. 4 i.V.m. Urk. 10/11): "1. Die Nichtannahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. Juli 2011, sei aufzuheben und der Fall durch das Obergericht neu zu beurteilen. 2. Die entzogenen persönlichen Gegenstände, Waffen und Münzen der geschädigten Partei seien dieser durch die schädigende Partei unverzüglich auszuhändigen. 3. Die durch die schädigende Partei entzogenen Gegenstände von B._____ AG seien diesem geschädigten Unternehmen unverzüglich auszuhändigen. 4. Die entstehenden Untersuchungs-, Gerichts- und anderen Kosten seine der schä- digenden Partei aufzuerlegen." Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeschrift der Be- schwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt, der Staatsanwaltschaft zudem mit dem Ersuchen, die Akten einzusenden (Urk. 6). Während die Beschwerdegegnerin 1 die Frist unbenutzt verstreichen liess, ver- zichtete die Staatsanwaltschaft See / Oberland auf Vernehmlassung (Urk. 8 und Urk. 11). 3. In Ziffer 3 seiner Anträge macht A._____ sinngemäss auch geltend, es seien der B._____ AG Gegenstände entzogen worden. Im Beschwerdeverfahren ist nur die B._____ AG selber zu entsprechenden Anträgen befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem A._____ aber einzig Zeichnungsberechtigter der B._____ AG ist (vgl. Urk. 12), ist ohne Weiteres davon auszugehen, er stelle diesen Antrag in deren Namen. Damit ist die B._____ AG als zusätzliche Beschwerdeführerin ins Rubrum des Verfahrens aufzunehmen. 4. Die Strafuntersuchung wurde nicht anhand genommen, weil die Staats- anwaltschaft die Antragsfrist als nicht eingehalten erachtete. Mit dieser Begrün- dung setzt sich A._____ nicht konkret auseinander. Die Ausführungen der Vo- rinstanz erweisen sich denn auch als zutreffend. Im Bereich der Antragsdelikte dürfen die Strafbehörden nur tätig werden, wenn - im Sinne einer Prozessvoraus-
setzung (BSK Strafrecht I-Riedo, vor Art. 30 N 20) - ein entsprechender Strafan- trag rechtsgültig gestellt wurde. Die Gültigkeit setzt unter anderem die Rechtzei- tigkeit des Strafantrages voraus. Der Strafantrag ist binnen 30 Tagen (Art. 30 StGB) ab Kenntnis von Tat und Täter (BSK Strafrecht I-Riedo, Art. 31 N 5) zu stel- len. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ist das Antragsrecht verwirkt (Riedo, a.a.O., N 2). Ausnahmen bestehen einzig bei Dauerdelikten (Riedo, a.a.O., N 16 ff zu Art. 31; BGE 131 IV 83 S. 87). Die Sachenziehung gehört nicht zu dieser Kategorie (BSK Strafrecht II-Weissenberger, Art. 141 N 30). A._____ räumt in der Beschwerdeschrift ein, am 14. Januar 2011 bemerkt zu haben, dass die zu persönlichem Eigentum (bzw. zu dem der B._____ AG) beanspruchten Sachen fehlten (Urk. 2 S. 2) Der Beschwerdeschrift implizit zu entnehmen ist auch, dass als Täterin für ihn nur die Beschwerdegegnerin 1 in Frage kam. Unter diesen Umständen erweist sich die am 23. Juni 2011 einge- reichte Strafanzeige und der damit verbundene Strafantrag als verspätet. Den Strafbehörden ist es verwehrt, eine entsprechende Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 5. Lediglich ergänzend sei festgehalten, dass auch bei rechtzeitigem Straf- antrag der Entscheid der Vorinstanz wohl gleich hätte ausfallen müssen. Im Be- reich der im privaten Eigentum stehenden Gegenstände enthält die Scheidungs- konvention eine abschliessende und eindeutige Regelung: Soweit die Gegen- stände nicht in der in die Konvention aufgenommenen Liste enthalten sind, wur- den sie dem jeweiligen Besitzer - im Zeitpunkt des Konventionsabschlusses - zu Eigentum zugesprochen (Urk. 10/6 S. 4). Die beanspruchten Gegenstände sind nicht in der Liste und sie sollen bei der Beschwerdegegnerin 1 verblieben sein. Damit darf die Beschwerdegegnerin 1 die Herausgabe zumindest in guten Treuen verweigern, solange die Konvention nicht wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten wurde. 6. Das Eigentum der B._____ AG war von der Scheidungskonvention zwar nicht erfasst, doch verblieben auch diese Gegenstände nach der Scheidung in der Privatwohnung. Diese Gegenstände (vgl. Urk. 10/5, Blatt 1, unten) lassen sich nicht eindeutig einem Gewerbebetrieb zuordnen. Es ist deshalb nicht ersichtlich,
wie die Beschwerdegegnerin 1 hätte erkennen können, dass diese Gegenstände - deren Besitz sie mit Ausnahme des "Leiterwagens" in Abrede stellt (Urk. 10/4 S. 4) - von der Scheidungskonvention nicht erfasst sind. Ein vorsätzlich ungerecht- fertigtes Zurückbehalten hätte der Beschwerdegegnerin 1 damit kaum nachge- wiesen werden können. Insoweit A._____ sodann die Auferlegung der entstandenen (Untersu- chungs-) Kosten an die Beschwerdegegnerin 1 verlangt (Urk. 1 Ziff. II.4, S. 7 ff.), ist auf seinen damit verbundenen Antrag mangels Beschwer ohne Weiteres nicht einzutreten. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zu treten ist. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind mangels Umtrieben keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.00. 3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − A._____ als Gerichtsurkunde − die B._____ AG als Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1 als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See / Oberland gegen Empfangsschein sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 1. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Welti