Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110177-O/U/uh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 26. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2011, D-5/2011/4767
Erwägungen: I. 1. Am 30. November 2010 meldete A._____ auf dem Posten der Kantonspoli- zei in C._____ den Diebstahl eines '... Feuerzeugs' im Wert von ca. Fr. 400.– aus ihrer Wohnung an der ...strasse ... in ... C.. Als Täter gab sie einen ihr nicht namentlich bekannten Kollegen ihres Mannes an, der am 13. November 2010 bei ihr vorbeigekommen sei, um – gemäss Polizeirap- port – Kleider ihres (von ihr getrennt lebenden) Ehemannes abzuholen (Urk. 7/1 S. 2/3). 2. Am 2. August 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. 3. Gegen diese Verfügung hat A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Untersuchung durchzuführen (Urk. 2). 4. Auf eine Stellungnahme des Beschwerdegegners 1, der weder an der zu- letzt bekannten Wohnadresse noch an seinem zuletzt bekannten Arbeits- platz betroffen werden konnte (Urk. 6/1 und Urk. 7/3), kann verzichtet wer- den, weil sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis sogleich als richtig erweist. II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersu- chung damit, die Beschwerdeführerin habe weder den Wert noch die Eigen- tumsverhältnisse bezüglich des Deliktsgutes rechtsgenügend darlegen kön- nen. Die Angelegenheit sei deshalb vorab im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung des Ehepaares zu klären, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3).
Wohl kann im vorliegenden Fall eine strafbare Handlung nicht völlig ausge- schlossen werden, es bestehen aber aufgrund der anlässlich der Strafanzei- ge gemachten Angaben der Beschwerdeführerin gewichtige Bedenken, dass der als Täter bezeichnete Unbekannte das abhanden gekommene Feuer- zeug in unrechtmässiger Aneignungsabsicht an sich genommen hat. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht insoweit höchstens ein vager Verdacht auf eine Straftat, der die Einleitung eines Vorverfahrens gemäss Art. 300 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, der unbekannte Mann habe (zusammen mit den Kleidern) auch das Feuerzeug eingepackt. Ergänzt hat sie diese Behauptung mit dem Hinweis, dass sie Genaueres dazu nicht sagen könne. Diese Aussagen der Be- schwerdeführerin legen nahe, dass sie die Wegnahme nicht beobachtet hat, es sich dabei vielmehr um eine blosse und allenfalls erst im Nachhinein ent- standene Vermutung handelt. Dies würde jedenfalls erklären, weshalb die Beschwerdeführerin bis zur Anzeige bei der Polizei mehr als zwei Wochen zugewartet hat. Hinzuweisen ist sodann auf die Aussage der Beschwerdeführerin, der unbe- kannte Mann habe einige kleine Arbeiten in ihrer Wohnung ausgeführt, wo- bei aber über eine Bezahlung dieser Arbeitsleistung mit dem Feuerzeug kei- ne Abmachung bestanden habe. Dieser auffällige und bemerkenswerte Hinweis lässt es zumindest als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Mitnahme des Feuerzeuges zumindest ein Thema zwischen der Beschwer- deführerin und dem unbekannten Mann gewesen ist, und Letzterer das Feu- erzeug gutgläubig in die Tasche gepackt hat. Eigenartig ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durch die Staatsanwältin telefonisch eingeholten Auskunft, die Möglichkeit, dass der Unbekannte das Feuerzeug in fremden Auftrag abgeholt und mit- genommen hat, nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/4 a. E.).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die insgesamt diffusen Angaben der Beschwerdeführerin es als fraglich erscheinen lassen, ob der Verlust des Feuerzeuges tatsächlich auf einen vom unbekannten Mann zu verantwor- tenden Diebstahl zurückzuführen ist. Auf derart unsicherer Grundlage lässt sich eine erfolgversprechende Strafuntersuchung jedoch nicht durchführen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestä- tigen ist. 3. Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde abzuweisen, wobei die Be- schwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 323 StPO nichts im Wege steht, sobald sie – allen- falls nach Rücksprache mit ihrem Freund und/oder mit ihrem Ehemann – neue Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen kann. IV. Nachdem zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft offensichtlich gewisse Missverständnisse entstanden sind, welche Grund zur Beschwerdeerhebung gaben, ist auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 26. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber