Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110176-O/Ubr
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 6. Oktober 2011
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 17. August 2011, A-5/2011/4934
Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 3. August 2011 erstattete Dr. X._____ namens und auftrags der A._____ AG Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Unterschlagung im Sinne von § 246 des deutschen Strafgesetzbuches. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2011 verfügte die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland, dass keine Untersuchung anhand genommen wer- de (Urk. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2011 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und sinnge- mäss beantragen, es sei zu überprüfen, ob aufgrund eines Herausgabetitels des Landgerichts C._____ vom 25. August 2011 die Strafverfolgung nach dortigem Recht aufgenommen werden könne (Urk. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2011 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, der Anlass ihrer Strafanzeige sei entfallen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihre Forderung beglichen und das Fahrzeug käuflich erworben (Urk. 6). II. Bei dieser Sachlage ist das für die Beurteilung des Rechtsmittels vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) nachträglich dahingefallen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat das Entfallen des rechtlich geschützten Interesses nicht zu verantworten. Es rechtfertigt sich daher, von der Erhebung einer Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 f. StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 6. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli