Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110149-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 5. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011, C-1/2011/449
Erwägungen: I. 1. Am 21. Mai 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei C._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) wegen des Verdachts der Drohung nach Art. 180 StGB und stellte gleichzeitig Strafantrag (Urk. 11/1 und Urk. 11/2). In der Folge zog die Beschwerdeführerin den Strafantrag am 11. Juli 2011 zurück (Urk. 11/3), weshalb gleichentags die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde (Urk. 3). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2). 3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 5) beantragte die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). II. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der Vorwurf der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 zugrunde, dieser habe am 21. Mai 2011 kurz nach Mitternacht an ihrem Wohnort mehrmals an der Haustüre geklin- gelt und habe diesen trotz entsprechenden Aufforderungen nicht verlassen. Dabei habe er der Beschwerdeführerin gedroht, er werde sie umbringen (Urk. 11/1 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung damit, die Beschwerdeführerin habe den Strafantrag am 11. Juli 2011 zurückgezo- gen. Da es sich bei dem vorliegend massgebenden Straftatbestand der Dro- hung um ein Antragsdelikt handle, sei das Verfahren aufgrund des Wegfalls der Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags einzustellen (Urk. 3).
aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person den von ihr gestellten Strafantrag bis zur Eröffnung des Urteils der zweiten kantona- len Instanz zurückziehen. Nach dem Rückzug ist eine erneute Antragsstel- lung ausgeschlossen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel behaftet ist. Eine Ausnahme davon besteht einzig insoweit, als der Willensmangel durch ein strafrechtlich relevantes Täuschen oder Zwingen hervorgerufen wurde. Im Übrigen vermögen Willensmängel, namentlich jene, welche auf einen blossen Irrtum zurückzuführen sind, nichts an der Gültigkeit des Rückzugs zu ändern (zum Ganzen BSK StGB I-Riedo, Art. 33 N 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe sich über die Folgen eines Rückzugs geirrt. Sie habe nicht gewollt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 eingestellt werde. Den Irrtum begründet sie mit sprachlichen Schwierigkeiten (Urk. 2). 3.2. Gemäss der Aktennotiz von E._____ der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat die gebrochen Deutsch sprechende (Urk. 11/1 S. 2) Beschwerde- führerin den Strafantrag am 11. Juli 2011 in Anwesenheit von E._____ und ihres Begleiters F._____ zurückgezogen. Letzterer habe die deutsche Spra- che perfekt beherrscht und habe für die Beschwerdeführerin jeweils über- setzt. Anlässlich des Rückzugs seien der Beschwerdeführerin die Folgen des Rückzugs ausdrücklich erläutert worden (Urk. 9). Es bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aktennotiz zu zweifeln. Vielmehr muss gestützt auf die darin enthaltenen Erläuterungen davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführerin die Konsequenzen eines Rückzugs expli- zit dargelegt wurden und sie damit erkennen konnte, dass das Strafverfah- ren bei der Abgabe der Rückzugserklärung definitiv eingestellt würde und grundsätzlich nicht wieder aufgenommen werden kann. Demzufolge ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ei-
nem Irrtum befunden haben soll. Die Beschwerdeführerin hat denn auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nichts mehr entgegen gehalten (Urk 12 und 13/2). 3.3. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückzugs einem Irr- tum unterlegen wäre, so hätte dieser den Erwägungen von Ziffer III.2 fol- gend keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Rückzugs, zumal die Beschwer- deführerin nicht einen Willensmangel geltend macht, der durch ein straf- rechtlich relevantes Täuschen oder Zwingen hervorgerufen wurde. Vielmehr beruft sie sich auf ihre sprachlichen Schwierigkeiten als Grund für den Irr- tum. Ein solcher hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Rückzugs des Strafantrags. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren hinsichtlich des Tatbestandes der Drohung aufgrund eines rechtsgül- tigen Rückzugs des Strafantrages durch die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 zu Recht eingestellt hat. Anderweitige Offizialdelikte, welche die Fort- führung der Untersuchung rechtfertigten, stehen nicht im Raum. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerde- führerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 5. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel