Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110138-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident und lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón
Beschluss vom 2. August 2012
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch B., c/o A. AG
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 14. Juni 2011, A-4/2011/1707
Erwägungen: I. 1. Am 4. November 2010 erstattete B._____ als Geschäftsführer der in D._____ ansässigen Firma A._____ AG, namens dieser Firma auf dem Polizei- posten E._____ Anzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Betrugs (vgl. Urk. 7/1 S. 3). Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Unter- suchung wegen Betrugs (A-4/2011/1707) ein (Urk. 7/13 = Urk. 8). Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wurde die Beschwerdeschrift der Be- schwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin hat sich innert Frist nicht verneh- men lassen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9- 10) und reichte ihre Akten ein (Urk. 7). 3. Der Entscheid ergeht wegen Ferienabwesenheit eines Richters nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.1 In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde- gegnerin habe zu unbestimmter Zeit vor dem 4. Oktober 2010 wenige Tage nach- einander zwei Personenwagen zur Reparatur in die Garage der Beschwerdefüh- rerin gebracht und gesagt, ihr Chef werde die Kosten bezahlen. Zwei Tage später habe die Beschwerdegegnerin das erste Fahrzeug abgeholt und angekündigt, die Rechnung bei Abholung des zweiten Fahrzeuges zu bezahlen. Deshalb sei ihr das erste Fahrzeug ausgehändigt worden. B._____ habe die Angestellten darauf hingewiesen, dass das zweite Fahrzeug nur gegen Barbezahlung herausgegeben
werden dürfe. Als die Beschwerdegegnerin das zweite Fahrzeug habe abholen wollen, sei B._____ nicht anwesend gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch das Geld für die Reparatur am nächsten Tag versprochen. Sie habe den Angestellten gegenüber erklärt, B._____ habe sein "ok" für die Herausgabe erklärt, was aber falsch gewesen sei. Daraufhin hätten die Angestellten der Be- schwerdegegnerin auch das zweite Fahrzeug herausgegeben, ohne dass diese gleichzeitig die Rechnung bezahlt hätte. Die Beschwerdegegnerin habe von An- fang an gewusst, dass sie die Kosten für die Reparaturen nicht bezahlen könne und wolle, weshalb sie sich des Betrugs schuldig gemacht habe (Urk. 7/1 S. 1 und S. 3 f.). 1.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Juni 2011 zum Sachverhalt aus, sie sei von ihrem Chef beauftragt worden, seine beiden Fahrzeuge, einen F._____ und einen G., zur Repara- tur in die A. AG zu bringen. Es sei ein Budget von Fr. 2'800.-- abgemacht worden. Nach mehreren Wochen seien beide Fahrzeuge abholbereit gewesen. Soweit sie sich erinnere, habe sie am 4. Oktober 2010 zusammen mit ihrer Mutter beide Fahrzeuge gleichzeitig abgeholt. Sie habe eine Rechnung verlangt, damit ihr Chef diese kontrollieren und bezahlen könne. Die Garage habe zwar eine Rechnung ausgestellt, jedoch auf Barbezahlung bestanden. Für die Reparatur des G._____ im Gesamtbetrag von Fr. 3'595.70 habe sie nach einem im Beisein von B._____ berechneten Abzug von Fr. 550.-- für die nicht vollständige Lackie- rung und einem Zuschlag von 7 % für die teilweise Zahlung mit der Firmenkredit- karte einen Betrag von Fr. 3'181.70 vor Ort bezahlt. Das sei am 4. Oktober 2010 gewesen. Nach ihrer Zusicherung, den Restbetrag später zu bezahlen, habe ihr B._____ die Schlüssel der beiden Fahrzeuge ausgehändigt. Für die Reparatur des F._____ habe sie nachträglich eine Rechnung über Fr. 670.35 zugeschickt erhalten. Diese habe sie von ihrem eigenen Konto bezahlt. In einem Schreiben vom 15. Dezember 2010 an ihren Chef habe sich B._____ für die Bezahlung der Rechnungen bedankt. Einzig über einen Betrag von Fr. 450.-- bzw. Fr. 550.-- be- treffend die unvollständige Lackierung des G._____ bestehe noch Uneinigkeit (Urk. 7/5).
III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die in diesem Sinne das Vermögen vermindernde Handlung kann namentlich in der Auszahlung von Geld, der Herausgabe von Sachen, dem Erbringen geldwerter Leistungen, dem Verzicht auf Forderungen und dem Eingehen vertraglicher Ver- pflichtungen bestehen (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 200; BSK StGB II - G. Arzt, Art. 146 N 78). Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifi- zieren sein. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften (Lügengebäude) bedient, oder wenn er blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung un- terlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BSK StGB II - G. Arzt, Art. 146 N 56). Unabhängig von den vorstehend angeführten Varianten ist Arglist ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichts- massregeln nicht beachtet (Opfermitverantwortung) (vgl. dazu BGE 122 IV 205; Pra. 91 (2002) Nr. 60 E.3a; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 146 N 14). Die Zahlungsbereitschaft als innere Tatsache ist dann betrugsrelevant, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Täter über seinen Willen zur Erfüllung ei- ner vertraglichen Pflicht täuscht (vgl. BSK StGB II - G. Arzt, Art. 146 N 32-35; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N 6). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nicht in
jedem Fall arglistig, sondern nur, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfül- lungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 128). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 StGB Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. 3. Gestützt auf die zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 8 S. 2) kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden Reparaturrechnungen vom 2. Oktober 2009 (recte wohl: 2010; Urk. 7/6/1-2) bis auf einen strittigen Betrag von Fr. 450.-- bzw. 550.-- bereits am 4. Oktober 2010 bzw. noch vor dem 15. Dezember 2010 und damit kurz nach Erstattung der Strafanzeige vollständig beglichen hat. Vor dem Hintergrund der zur Hauptsache erfolgten Bezahlung der beiden Reparaturrech- nungen, welche Bezahlung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, erscheint es abwegig anzunehmen, die Beschwerdegegnerin hätte bei Auftragser- teilung an die Beschwerdeführerin in der Absicht gehandelt, die Reparaturrech- nungen dereinst nicht zu bezahlen, mithin bei Vertragsschluss einen Erfüllungs- willen bloss vorgetäuscht. Zu den Umständen der Herausgabe der beiden Fahrzeuge durch die Be- schwerdeführerin machten die Parteien unterschiedliche Angaben. Selbst wenn der Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wonach man der Be- schwerdegegnerin das zweite Fahrzeug (F.) herausgegeben habe, weil diese den Angestellten der Garage gegenüber wahrheitswidrig gesagt habe, B. sei mit der Herausgabe des F._____ und der späteren Bezahlung der ausstehenden Kosten für die Lackierung des G._____ einverstanden, kann darin keine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung der Beschwerdegegnerin er- blickt werden. Denn gemäss den Angaben von B._____ gegenüber der Polizei hat dieser, nachdem die Beschwerdegegnerin das erste Fahrzeug (G.) abge- holt hatte, seine Angestellten instruiert, das zweite Fahrzeug (F.) erst gegen Barzahlung herauszugeben (Urk. 7/1 S. 3). Vor dem Hintergrund dieser klaren In- struktion hätte die zu dieser Instruktion im Widerspruch stehende Angabe der Be- schwerdegegnerin, B._____ sei mit der Herausgabe bei nachträglicher Zahlung
des ausstehenden Rechnungsbetrags einverstanden, die Angestellten veranlas- sen müssen, beim damals abwesenden B._____ nachzufragen. Diese Nachfrage wäre den Angestellten auch ohne Weiteres per Telefon möglich und zumutbar gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte falsche Angabe der Beschwerdegegnerin wäre somit ohne Mühe überprüfbar gewesen. Ebenso wenig vermag die Beteuerung der Beschwerdegegnerin, ihr Chef bzw. die Firma H._____ AG bezahle alles und damit auch den ausstehenden Restbetrag für die Lackierung, sollte diese nicht der Wahrheit entsprochen haben, eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zu begründen. Auch diesbezüglich wäre es nämlich seitens der Beschwerdeführerin, wo man offenbar Zweifel hegte an der Beteuerung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 1), möglich gewesen, bei deren Chef vor Herausgabe des Fahrzeuges diesbezüglich Erkundigungen einzu- holen. Auch dies wurde unterlassen. Es wird schliesslich nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Angestellten der Beschwerdeführerin von einer Überprüfung ihrer Angaben abgehalten hätte bzw. eine solche Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin unterlassen wor- den wäre. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der seitens der Beschwerdefüh- rerin angezeigte Sachverhalt mangels Vorliegens einer arglistigen Täuschung der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht unter den Betrugstatbestand fällt und auch andere Vermögensdelikte nicht ersichtlich sind. Wegen fehlender strafrecht- licher Relevanz des der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhaltens kann diesbezüglich nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts gerechnet werden. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin wurde somit zu Recht eingestellt. Weitere Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an die- ser Beurteilung etwas änderten, sind nicht ersichtlich. So ist von einer Einver- nahme der von der Beschwerdeführerin als weitere "Gläubiger" der Beschwerde- gegnerin bezeichneten Personen als Zeugen nicht zu erwarten, diese könnten zum vorliegenden Sachverhalt sachdienliche Angaben machen. Vor dem Hinter- grund des Ausgeführten erübrigt sich auch eine Einvernahme des Chefs der Be-
schwerdegegnerin zur Sache. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist folglich abzuweisen. 5. Bei der Frage nach Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Restforderung handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, son- dern auf dem Zivilweg zu klären wäre. IV. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Umtrieben im Beschwer- deverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Untersu- chungsakten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 2. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gisler Monzón