Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110112-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti
Beschluss vom 29. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 6. Mai 2011, A-2/2011/2630
Erwägungen: I. 1. A._____ erhob mit Eingabe vom 15. April 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafklage und stellte Strafantrag gegen B._____ wegen Ver- leumdung und eventualiter übler Nachrede sowie "weiterer allenfalls in der Straf- untersuchung aufgedeckter Delikte" (Urk. 9/1). Zur Begründung machte er gel- tend, er habe, als Inhaber der Einzelfirma A., im Zusammenhang mit der Sanierung der ...strasse in der Stadt Z. als Subunternehmer für die Pfläste- rungen zuhanden des Generalunternehmers C._____ AG (GU) in der Stadt Z._____ offeriert. In der Offerte des GU seien zwei Subunternehmer aufgeführt gewesen, die aus dessen Sicht grundsätzlich für die Pflästerarbeiten in Frage ge- kommen seien. In seiner (des GU) Offerte hätten sich auch diverse Referenz- schreiben befunden, welche allesamt einen positiven Eindruck über ihn gezeich- net hätten. Auf Anfrage der Stadt Z._____ als Bauherrin habe der Beschuldigte und Geschäftsführer des D.-Verbandes (nachgenannt: D.) mit E-Mail vom 19. Mai 2010 - dessen Inhalt er wörtlich wiedergibt - Herrn E._____ von der Stadt Z._____ Auskunft über ihn gegeben und ausdrücklich davon abgeraten, ihn mit den Pflästerarbeiten zu beauftragen. In der Folge habe die GU die F._____ GmbH mit der Pflästerung beauftragt. Von der kredit- und rufschädigenden Refe- renzauskunft habe er erst mit E-Mails der Stadt Z._____ vom 20. Januar 2011 und 1. Februar 2011 Kenntnis erhalten (Urk. 9/1). 2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland (Staatsanwaltschaft) vom 6. Mai 2011 wurde die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (Urk. 9/8 = Urk. 5). Zur Begründung hielt die Staatsan- waltschaft fest, es sei im Geschäftsalltag nicht unüblich, Referenzen einzuholen und es müsse dem Angefragten demgemäss auch möglich sein, ehrlich Auskunft zu erteilen. Eine andere Betrachtungsweise würde es praktisch verunmöglichen, vor Vertragsabschluss entscheidrelevante Informationen erhältlich zu machen. Wenngleich die vorliegende Referenz nicht positiv ausgefallen sei, so sei die Ehre
des Geschädigten als Mensch im Sinne der Rechtsprechung - die nebst den ge- setzlichen Bestimmungen den Ausführungen vorangestellt werden - durch das vorgebrachte E-Mail dennoch nicht tangiert. Vielmehr gehe es um eine Bewertung des Geschädigten als Berufsmann und nicht um dessen Ehre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. Vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hiefür eintreten oder bekannt würden. 3. Dagegen erhob A._____ rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 2 und Urk. 4 i.V.m. Urk. 9/10): "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Strafklage des Beschwerdeführers gegen B._____ vom 15. April 2011 Folge zu geben und ein Untersuchungsverfahren betreffend Verleumdung, übler Nachrede und allfällige weitere Delikte zu eröffnen und abzuschliessen. 2. In prozessualer Hinsicht wird der Beizug der Akten des Verfahrens A-2/2011/2630 der Beschwerdegegnerin ("Vorakten") beantragt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurde die Beschwerdeschrift samt Beila- gen dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt, der Staatsanwaltschaft zudem mit dem Ersuchen, die Akten einzu- senden (Urk. 6). Während der Beschwerdegegner die Frist unbenutzt verstreichen liess (Urk. 7/1), stellt die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland am 16. Juni 2011 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte gleichzeitig die Untersuchungsakten ein (Urk. 8). Mit Eingabe vom 22. August 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Stellungnahme der Beschwer- degegnerin (Urk. 13 i.V.m. Urk. 10 und Urk. 12). Unter erneuter Fristansetzung vom 30. August 2011 liess der Beschwerdegegner wiederum die Frist unbenutzt verstreichen und verzichtete die Beschwerdegegnerin, sich zur Replik zu äussern (Urk. 16, Urk. 17/1 und Urk. 18). Auf die jeweiligen Vorbringen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
II. 1. a) Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdebegründung vorab auf das prozessuale Legalitätsprinzip hin, wonach die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet seien, bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe Strafuntersuchun- gen zu eröffnen und bekannt gewordene Straftaten zu verfolgen, und führt aus, wann in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt werden dürfe (Urk. 2 Ziff. 1.1). b) In der Sache macht er sodann unter Berufung auf Literatur und Recht- sprechung zu Art. 174 StGB und Art. 173 StGB geltend, der Beschwerdegegner habe in seinem E-Mail vom 19. Mai 2010 der Stadt Z._____ mitgeteilt, dass es sich bei seiner Einzelfirma um einen unseriösen "Hau Ruck"-Kleinstbetrieb hand- le, welcher vielfach Wochenendarbeiter anmiete, ohne dass die anderen Firmen hievon Kenntnis hätten. Der D._____ sei deshalb in der Vergangenheit mehrfach von unzufriedenen Bauherren wegen Expertisen angefragt worden. Ein weiteres Problem sei die ungenügende Liquidität. Mit dieser Auskunft spreche ihm der Be- schwerdegegner jegliches Pflicht- und Sorgfaltsgefühl bei der Erfüllung seiner be- ruflichen Aufgaben ab. Dessen Äusserungen würden sich zweifelsfrei eignen, um ihn als Berufs- und Geschäftsmann herabzusetzen. Weil es sich bei seinem Be- trieb nicht um eine juristische Person, sondern um eine Einzelfirma handle, treffe ihn die Äusserung zugleich in seiner Geltung als ehrbarer Mensch. Der Ruf der Einzelfirma und derjenige der dahinter stehenden Person lasse sich nicht trennen. Seine Ehre als Mensch im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis sei deshalb, ent- gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, verletzt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO dürfe eine Nichtanhandnahme der Straf- untersuchung nur verfügt werden, wenn eindeutig feststehe, dass die angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Eine solche Eindeutigkeit liege nicht vor, treffe ihn doch, wie erläutert, die Negierung von Sorgfalt und Pflichtgefühl in seiner Gel- tung als ehrbaren Menschen. Blosse Zweifel der Beschwerdegegnerin, ob durch
die Äusserung des Beschwerdegegners seine Ehre als Mensch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tangiert sei oder nicht, würde gemäss herr- schender Doktrin nicht genügen, um die Nichtanhandnahme zu verfügen (Urk. 2 Ziff. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort Ziff. 1.1 der Be- schwerdebegründung entgegen, massgebendes Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob eine Untersuchung zu eröffnen sei, sei unter anderem die Frage, ob Beweiserhebungen notwendig seien oder aber der Entscheid ohne Weiteres ge- fällt werden könne. Stelle sich die Angelegenheit sachverhaltsmässig wie rechtlich nicht hinreichend klar dar, sei im Zweifelsfall eine Untersuchung zu eröffnen. Das geltend gemachte strafbare Verhalten habe sich in den dargelegten Äusserungen B.s erschöpft. Diese sei gut dokumentiert und es sei nicht ersichtlich, wel- che Untersuchungshandlung zweckmässigerweise vor dem Entscheid über die Anhandnahme hätte vorgenommen werden müssen. Dies lege der Beschwerde- führer denn auch nicht dar. Aus ihrer Sicht hätten die zum Entscheid über die Er- öffnung der Untersuchung notwendigen Unterlagen vorgelegen und sei deshalb formell der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung korrekt, wenngleich die Ver- fügung inhaltlich in einem zweiten Schritt zu beurteilen sei (Urk. 8 S. 2 Abs. 1). Dazu (vgl. Ziff. 2.2 der Beschwerdebegründung) präzisiert die Staatsanwalt- schaft, dass der Beschwerdegegner nicht geschrieben habe, es handle sich bei der Einzelfirma um einen unseriösen "Hau Ruck"-Kleinstbetrieb. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Einzelunternehmung in Fachkreisen als solcher gel- te. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil er nicht einfach die Person A. in seiner Wertung herabstufe, sondern vielmehr wiedergebe, welchen Ruf die vom Beschwerdeführer geführte Einzelunternehmung in Fachkreisen geniesse (Urk. 8 S. 2 Abs. 2). Es sei denn auch nicht so, dass er A._____ jegliches Pflicht- und Sorgfalts- gefühl bei der Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben abspreche. Dessen Geltung als ehrbarer Mensch werde nicht im strafrechtlichen Sinne herabgestuft. Vielmehr gebe B._____ auf konkrete Anfrage seine Erkenntnisse als Geschäftsführer des D._____ wieder und weise konkret auf gemäss seinen Informationen bestehende
Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Unternehmung hin. Sollte ihm dies strafrechtlich nicht gestattet sein, müsste er Angaben machen, die seinen persönlichen Erkenntnissen allenfalls widersprächen, was im Lichte des Grund- satzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu einer Pflichtenkollision füh- ren würde. Und ein Ignorieren solcher Anfragen würde wohl bei Mitgliedern und Dritten auf Unverständnis stossen, liege es doch in der Natur solcher Verbände, auch Ansprechpartner für Referenzen zu sein, selbst wenn dies nicht statutarisch ausdrücklich vorgesehen sei. Eine andere Beurteilung würde es Bauherren fak- tisch verunmöglichen, vor Auftragsvergabe an ehrliche Referenzen zu gelangen (Urk. 8 S. 2 f. Abs. 3 f.). 3. a) Unter einleitendem Hinweis auf den Tatbestand der Verleumdung ge- mäss Art. 174 StGB bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft, dass er in Fachkreisen den Ruf eines unseriösen Unternehmers habe. Aus seinem Referenzendossier, welches er zu den Akten reicht (Urk. 14/8), sei ersichtlich, dass sich seine Einzelunternehmung durch grosse Fachkompetenz und effiziente Arbeitsweise auszeichne. Ebenso würden marktführende Generalunternehmungen wie die G._____ AG, ..., und die H._____ AG, ..., ihm regelmässig Pflästerarbeiten vergeben. Gemäss Referenz- schreiben der G._____ AG vom 17. Oktober 2007 seien die Beratung durch ihn kompetent und die Ausführung der Pflästerarbeiten "sowohl qualitativ wie auch terminlich einwandfrei" gewesen (Urk. 13 Ziff. 1.2). B._____ kenne dieses Referenzdossier. Ebenso sei ihm und I., Vor- standsmitglied des D., bekannt, dass er regelmässig als Subunternehmer für die G._____ AG und die H._____ AG tätig sei. B._____ spreche ihm somit wi- der besseres Wissen jegliches Pflicht- und Sorgfaltsgefühl bei der Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben ab. Diese Negierung von Pflicht- und Sorgfaltsgefühl treffe den Beschwerdeführer in seiner Geltung als ehrbarer Mensch. Hätte die Staats- anwaltschaft die notwendigen Untersuchungshandlungen vorgenommen, hätte sie erkannt, dass B._____ in seinem E-Mail vom 19. Mai 2010 an die Stadt Z._____ ehrenrührige Angaben gemacht hätte, welche dessen persönlichen Erkenntnissen widersprochen hätten (Urk. 13 Ziff. 1.3 f.).
b) Der Beschwerdeführer legt weiter dar, sämtliche Sekretariatsarbeiten selbständig zu erledigen. Die dadurch gesparten Personalkosten würden es ihm oftmals erlauben, seine Pflästerarbeiten zu einem etwas günstigeren Preis als seine Konkurrenten zu offerieren. Eine solche Geschäftspolitik sei wirtschaftlich und nicht illegal. Die Aussage von B., er betreibe eine unrealistische Tiefst- preispolitik, sei somit unzutreffend und ehrenrührig. Ebenso treffe es nicht zu, dass seine Einzelunternehmung über eine ungenügende Liquidität verfüge. Fi- nanzielle Engpässe der vergangenen Jahre seien behoben und er verfüge, wie aus dem beiliegenden Betreibungsregisterauszug (Urk. 14/9) ersichtlich sei, nur noch über geringe Schulden, was die Staatsanwaltschaft mittels der Einholung ei- nes aktuellen Betreibungsregisterauszugs einfach hätte erkennen können. Finan- zielle Schwierigkeiten von Verbandsmitgliedern hingegen verschweige B. bei seinen Empfehlungen konsequent. So sei in der Branche allgemein bekannt, dass die F._____ GmbH, ..., vom Verband regelmässig für Pflästererarbeiten empfohlen worden sei, obwohl diese in massiven finanziellen Schwierigkeiten stecke. Grund hierfür sei die Mitarbeit von F1._____ von dieser Firma im Vorstand des D._____ (Urk. 13 Ziff. 2). c) Dass es sodann bei den in J._____ und K._____ von ihm ausgeführten Pflästerarbeiten zu Beanstandungen und Nachbesserungen gekommen sei, wer- de bestritten. Garantiearbeiten habe er bis heute keine vornehmen müssen, was ein Schreiben der Gemeinde J._____ vom 12. August 2011 (Urk. 14/10) beweise. Das einzige Problem in J._____ habe der Unterbau gegeben, für welche die GU L._____ AG, ..., verantwortlich gewesen sei, was sowohl B._____ als auch I._____ vom D._____ gewusst hätten. Seine Garantien seien bei beiden Bauob- jekten mittlerweile abgelaufen. Die Auskunft des Beschwerdegegners seien somit auch in diesem Punkt unwahr und ehrenrührig (Urk. 13 Ziff. 3). d) Der Beschwerdeführer fährt fort, es sei nicht das erste Mal, dass vom D._____ über ihn schlecht geredet werde. So habe I._____ im Rahmen einer Re- ferenzauskunft vor einigen Jahren der Gemeinde M._____ aus den gleichen Gründen wie der Beschwerdegegner empfohlen, auf seine Dienste zu verzichten. Grund für die ehrenrührigen Referenzauskünfte des D._____ sei seine Nichtmit-
gliedschaft. Der Verband sei darauf bedacht, seinen Mitgliedern möglichst viele Aufträge zu vermitteln, was er mittels ehrenrührigen Referenzauskünften tue, ob- wohl das Erteilen von Referenzauskünften statutarisch nicht vorgesehen sei. Schlecht ausgeführte Arbeiten von Verbandspflästerern würden verschwiegen. Als Beispiele hierzu könnten Pflästererarbeiten an der ...strasse in Z., an der ...gasse in N., an der ...gasse in O., an der ...gasse in P. sowie im Dorfkern von ... dienen. Alle diese Arbeiten entsprächen nicht den stan- desrechtlich anerkannten Qualitätsnormen (Urk. 13 Ziff. 4).
II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird - mit Ausnahme von hier nicht in Betracht fal- lenden Gründen - verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt wie etwa bei rein zivilrechtli- chen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2, 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; Geschäfts-Nr.: UE120095, Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. September 2012, E. II.2; BSK StPO - Omlin, Art. 310 N 9). Vorliegend ist zu prüfen, ob für das Vorliegen einer Ehrverletzung ein hinrei- chender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist, oder vielmehr im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO feststeht, dass der Tatbestand der Verleumdung evtl. üblen Nachrede nicht erfüllt ist. Auf die Parteivorbringen ist jedoch nur insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind.
Ich kann Ihre Anfrage betreffend A._____ wie folgt beantworten:
Die Firma gilt in Fachkreisen als unseriöser "Hau Ruck" Kleinstbetrieb. Sie be- steht praktisch vor allem aus dem gegen 70-jährigen Inhaber, welcher von Fall zu Fall Leute 'einmietet', vielfach Wochenendarbeiter usw. von andern Firmen ohne deren Wissen. Der Verband D._____ wurde in den letzten Jahren mehrfach von unzufriedenen Bauherren wegen Expertisen angefragt, infolge von der Firma A._____ in man- gelhafter Qualität erstellten Natursteinpflästerungen. Kompetente Fachfirmen müssen die Arbeiten dann nachbessern oder neu erstellen. Ein weiteres Problem bildet die ungenügende Liquidität der Firma, dies vor allem wegen ihrer unrealistischen Tiefstpreispolitik. Auszüge von Betreibungsprotokol- len geben detaillierte Auskunft. Da es ungewiss ist, wie lange die Firma noch bestehen wird, bilden allfällige Ga- rantiearbeiten ein weiteres Problem.
Aufnahmegesuche in den Verband D._____ mussten aus obigen Gründen bis- her abgelehnt werden.
Zu Ihrer Frage nach Beispielen kommen mir spontan deren zwei in den Sinn: - J._____ AG: Strassenkreuzung mit Verkehrsberuhigung - K._____ ...platz: Grabenflicke
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
B., Geschäftsführer Verband D.
Tel. ..."
Der Beschwerdeführer fühlt sich durch diese Äusserungen als Berufs- und Geschäftsmann herabgesetzt und - weil es sich bei seiner Unternehmung um eine Einzelfirma handle - zugleich in seiner Geltung als ehrbarer Mensch verletzt. Die Staatsanwaltschaft ist, wie dargelegt, in ihrer Stellungnahme auf die Argumentati- on des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich im Einzelnen damit ausei- nandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab nach Mass- gabe von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf zu verweisen. Zusammengefasst und er- gänzend ist Folgendes festzuhalten: b) Der Beschwerdegegner hat die Anfrage der Stadt Z._____ in seiner Funk- tion als Geschäftsführer des D._____ beantwortet. Dabei hat er nicht seine eigene Meinung über die Firma des Beschwerdeführers vertreten, sondern diejenige, welche dem Vernehmen nach in Fachkreisen herrsche. Er hat sich auch nicht zur Person des Beschwerdeführers geäussert, sondern zu dessen Firma. Selbst wenn es sich bei der Firma des Beschwerdeführers um eine Einzelfirma handelt und er dahinter steht, erschöpft sich die Kritik in Fachkreisen an ihm als Ge- schäfts- und Berufsmann und seinem Geschäftsgebaren und - entgegen seiner Meinung - nicht an seiner Person; seine sittliche Ehre ist dabei nicht tangiert, ins- besondere wird ihm an keiner Stelle ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Nicht anders verhält es sich mit der Aussage, der Verband sei mehrfach von unzufrie- denen Bauherren nach einer Expertise gefragt worden. Dies ist eine Erfahrung,
die der Beschwerdegegner als Geschäftsführer des D._____ gemacht haben will und betrifft wiederum die Arbeit des Beschwerdeführers und nicht ihn persönlich. Die "ungenügende Liquidität der Firma" schliesslich wird im inkriminierten Refe- renzschreiben darauf zurückgeführt, dass für unrealistische Tiefstpreise gearbei- tet werde und deshalb über das künftige Bestehen der Unternehmung und damit allfälliger Garantiearbeiten Unklarheit herrsche. Inwiefern diese Aussage ehren- rührig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar und ist auch nicht er- sichtlich. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es beim angezeigten Sachver- halt offensichtlich an einer Ehrverletzung fehlt, weshalb nicht geprüft werden braucht, ob die eingeklagten Äusserungen der Wahrheit entsprechen. Dennoch ist anzumerken, dass die vom Geschäftsführer des D._____ ge- nannten Beispiele von unzufriedenen Bauherren (J./AG und K. ...platz) in den vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten Referenzen (Urk. 14/8) nicht aufgeführt sind und diese Referenzen, die aus den Jahren 1998 bis 2009 stammen, sowie das Schreiben der Gemeinde J._____ vom 12. August 2011 (Urk. 14/10) wenig geeignet wären, dem Beschwerdegegner eine unwahre Auskunftserteilung wider besseres Wissen nachzuweisen. Darüberhinaus ist aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes ... über die Firma des Be- schwerdeführers vom 19. August 2011 ersichtlich, dass sie tatsächlich in finanzi- ellen Schwierigkeiten steckte: Aus der Zeit seit 1. Januar 2009 waren bis 19. Au- gust 2011 insgesamt 28 Verlustscheine im Betrag von nahezu 39'000 Franken of- fen (Urk. 14/9). Auch insofern könnte dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Auskunftserteilung keine Verbreitung einer Unwahrheit vorgeworfen werden. 4. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung an- hand genommen und ist die Beschwerde abzuweisen.
III. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsge- mäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist hingegen mangels Umtriebe keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.00. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, als Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, unter Rücksendung ihrer Akten, gegen Empfangsschein 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 29. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Welti