Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110071-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 11. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 22. März 2011, GAST3/2010/5795
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. April 2011 (Urk. 2) liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 22. März 2011, mit welcher diese die Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Entziehens von Unmündi- gen einstellte (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl hat mit Eingabe vom 6. Juli 2011 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 12). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 ging am 13. Juli 2011 ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin hat nach einmal erstreckter Frist auf Äusserung verzichtet (Urk. 21 und 22). 2. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Be- suchsrecht, Kontakt- und Rayonverbot; LY110008-O) erklärte die Beschwerdefüh- rerin den Rückzug der Beschwerde zuhanden der hiesigen Strafkammer (Urk. 23). Die Erklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO ver- bindlich. Folglich ist das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). Dem Sinn des Vergleiches ent- sprechend sind keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. auch Urk. 24).
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, im Doppel, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 und der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 8 (gegen Emp- fangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 11. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. A. Scheidegger