Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110016-O/u1/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Marti n und li c. i- ur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. B. Stump Wendt
Beschluss vom 15. März 2012
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
- B., c/o D.AG, 2. C., c/o D. AG, 3. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung / Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Januar 2011, F- 3/2011/51
Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Anzeige von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verleumdung, etc. nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 5). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Februar 2011 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss den Antrag gestellt, die Verfügung sei aufzuheben und di e Untersuchung sei wei terzuführen (Urk. 2). II. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet worden, innert Frist eine Prozesskaution von Fr. 800.-- zu lei sten, und zwar unter der Androhung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 8). Der Beschwer- deführer hat die Verfügung am 10. Januar 2012 in Empfang genommen (Urk. 9/1). Deutlich nach Ablauf der festgesetzten Frist von 10 Tagen - der letzte Frist- tag war der 20. Januar 2012 - hat die Obergerichtskasse am 31. Januar 2012 be- stätigt, dass die Kaution nicht geleistet worden sei (Prot. S. 3). Androhungsgemäss ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − - den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (gegen Empfangsschein) − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 15. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberi n:
Dr. B. Stump Wendt