Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UD130002-O/U/KIE
Verfügung vom 12. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin
betreffend Ordnungsbusse
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2013, C-2/2012/2045
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. Mit Verfügung vom 5. März 2013 bestrafte die Staatsanwaltschaft A._____ mit einer Ordnungsbusse, weil sie dreimal einer Vorladung zu einer Einvernahme nicht Folge leistete (Urk. 3/3). Mit vorliegender Beschwerde beantragt A._____ die Aufhebung der Ordnungsbussenverfügung (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). A._____ hält in ihrer Stellungnahme hierzu an ihrem Standpunkt fest (Urk. 13). 2. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Dezember 2012 auf den 23. Januar 2013, 15.45 Uhr zu einer Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung enthält den Hinweis, es fänden vorgängig Zeugeneinvernahmen und nachfolgend die Schlusseinvernahme statt (Urk. 7/27). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht erschien, wurde sie am 25. Februar 2013 auf den 5. März 2013 erneut vorgeladen. Diese zweite Vorladung enthält die Hinweise, dass bei Nichterscheinen polizeiliche Zuführung erfolge, und dass vorgängig Zeugeneinvernahmen und nachfolgend die Schlusseinvernahme stattfänden (Urk. 7/49). Da die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 bis 08.10 Uhr nicht erschien, wurde sie telefonisch kontaktiert und aufgefordert, um 09.15 Uhr zu erscheinen (Urk. 7/56 - 58). Da sie wiederum nicht erschien, liess die Staatsanwaltschaft sie vorführen. Die Einvernahme erfolgte gleichentags von 11.40 Uhr bis 12.00 Uhr (Urk. 7/61). Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu den Verhandlungen vom 23. Januar 2013 und 5. März 2013 hätten nicht alle vorgeladenen Zeugen erscheinen können. Somit sei eine Schlusseinvernahme, zu welcher sie vorgeladen worden sei, nicht möglich gewesen, weshalb sie nicht habe erscheinen müssen. Nicht sie als Beschuldigte habe in unentschuldigter Weise die Schlusseinvernahme versäumt, vielmehr habe es die Staatsanwältin versäumt, die Vorladung zur Schlusseinvernahme zu widerrufen. Es sei haltlos, der Beschwerdeführerin für das Versäumnis der Staatsanwältin eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Auf die
Frage der Beschwerdeführerin nach deren Vorführung, ob dies nun die Schlusseinvernahme sei, habe die Assistenzstaatsanwältin geantwortet, dies sei nicht die Schlusseinvernahme. Damit habe sie die Vorladung vom 28. Februar 2013 (zur Schlusseinvernahme) selber widerrufen. Der Verhaftung (Vorführung) fehle die Rechtsgrundlage. Im übrigen sei die angefochtene Ordnungsbussenverfügung durch eine Assistenzstaatsanwältin verfasst und unterzeichnet worden. Damit sei die Verfügung nicht rechtsgültig unterzeichnet und schon aus diesem Grund nichtig (Urk. 2 S. 4 - 7, lit. D und E). 3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO liegt die Zuständigkeit zum Erlass einer Ordnungsbusse bei der Verfahrensleitung. In Art. 61 Abs. 1 lit. a StPO wird als Leitung des Verfahrens bis zur Einstellung oder Anklageerhebung allgemein die Staatsanwaltschaft, also die Amtsstelle, bezeichnet. Intern führt Staatsanwältin lic.iur. B._____ die vorliegende Untersuchung. Im Sinne von Art. 142 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 157 Abs. 1 lit. a GOG konnte sie die Durchführung der Einvernahme einer Assistenzstaatsanwältin übertragen, was vorliegend geschehen ist. Gemäss § 102 Abs. 1 GOG üben die Staatsanwältinnen und - anwälte die durch die Strafprozessordnung übertragenen Aufgaben aus. Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine Strafuntersuchungen eröffnen, keine Zwangsmassnahmen anordnen und keine Anklagen erheben und vertreten (§ 102 Abs. 2 GOG). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (§ 102 Abs. 3 GOG). Die Befugnis zur Ausfällung einer Ordnungsbusse ist in der Aufzählung der den stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälten sowie den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten entzogenen Befugnissen nicht aufgeführt. Die vorliegende Ausfällung der Ordnungsbusse durch Assistenzstaatsanwältin lic. iur. C._____ erfolgte zudem im Zusammenhang mit einer an sie delegierten Einvernahme. Die Zuständigkeit von Assistenzstaatsanwältin lic. iur. C._____ zur Ausfällung der Ordnungsbusse war deshalb gegeben. (Die Vorführung der Beschwerdeführerin, eine Zwangsmassnahme, erfolgte auf Grund eines von einer Staatsanwältin bereits am
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, ad C-2/2012/2045, unter Rücksendung der Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann