Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UD120002-O/U/KIE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 1. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
betreffend Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2012, G-6/2012/6677
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Nötigung etc. Er soll in den Räumlichkeiten der ...organisation ... gesagt haben, er werde das Haus anzünden in dem er wohne, wenn die ...organisation ihm und seinem Bruder keine andere Wohnung zuteile. Dabei soll A._____ als Dolmetscherin anwesend gewesen sein. Am 1. November 2012 wollte die Staatsanwaltschaft A._____ als Zeugin einver- nehmen. Anlässlich der Einvernahme verweigerte A._____ die Aussage. Sie un- terstehe als Dolmetscherin der Schweigepflicht (Unt.-Akten Urk. 8/6 S. 1). Gleichentags bestrafte die Staatsanwaltschaft A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr Kosten von Fr. 100.-- (Urk. 3). A._____ habe ihre Aussage verweigert, obschon kein Grund dazu vorgelegen habe. 2. Am 2. November 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft B._____ mit einem Strafbefehl (Unt.-Akten Urk. 15). 3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2012. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. II. 1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin mit ei- ner Ordnungsbusse wegen Zeugnisverweigerung bestraft wird (Urk. 3). Dagegen ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 176 und Art. 64 Abs. 2 StPO). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft belehrte die Beschwerdeführerin nicht darüber, dass sie gegen den Entscheid über ihre Zeugnispflicht nach Art. 174 Abs. 2 StPO eine Weiterzugsmöglichkeit an die Beschwerdeinstanz hat (vgl. zu dieser Pflicht Gold- schmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, S. 166; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 174 StPO). Der Wei- terzug muss grundsätzlich unmittelbar an die Eröffnung des Entscheids erfolgen, ansonsten die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 3 StPO keine Wirkung hat (so Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 166). Die aufschieben- de Wirkung schützt den Zeugen oder die Zeugin bis zum Entscheid der Be- schwerdeinstanz vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung (vgl. Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 477). Erst wenn die Beschwerde abgewiesen wurde, können dem Zeugen oder der Zeugin die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Durchsetzung der Zeugen- pflicht im Sinne von Art. 176 StPO angedroht werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 786; wohl ebenso Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 176 StPO; Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1 zu Art. 176 StPO). Der Beschwerdeführerin darf aufgrund der Versäumnis der Staatsanwaltschaft kein Nachteil entstehen. Sie ist vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisver- weigerung zu schützen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin von der vorgesetzten Behörde nicht zur Aussage ermächtigen liess (vgl. Art. 170 Abs. 2 StPO), wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (vgl. Urk. 7 S. 2). Solan- ge die Entbindung nicht vorliegt, kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie hat insofern das Einholen der Ermächtigung verweigert. Dafür kann sie nach dem Wortlaut von Art. 176 StPO nicht bestraft werden. Es ist nicht gewiss, ob die vorgesetzte Behörde die Er- mächtigung erteilt hätte.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2012 (Verfahrens-Nr. G-6/2012/6677) aufge- hoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2012/6677, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 1. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen