Witness refusal sanction set aside for lack of warning

UD120002Obergericht01.03.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A witness challenged a prosecutor’s decision fining her CHF 200 and charging CHF 100 in costs after she refused to testify, invoking interpreter confidentiality. The Zurich High Court held the complaint admissible and found that the witness had not been properly informed of the immediate review possibility under the StPO. Because the prosecutor’s omission meant no disadvantage could arise from the refusal before appellate review, the sanction could not stand. The court therefore annulled the prosecutor’s decision, imposed no costs on the complaint proceedings, and awarded no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 174, 175, 176 StPO; witness refusal and immediate review of the decision on testimonial duty: if the witness is not informed of the possibility of immediate complaint review, the protective effect of Art. 174 Abs. 3 StPO remains decisive and no sanction for refusal may be imposed before the appellate decision. The witness must not suffer prejudice from the authority’s failure to advise on the remedy. Only after rejection of the review may coercive measures under Art. 176 StPO be applied. Where the complaint succeeds, no court costs are levied; compensation is owed only upon substantiated expenses (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UD120002-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 1. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2012, G-6/2012/6677

Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Nötigung etc. Er soll in den Räumlichkeiten der ...organisation ... gesagt haben, er werde das Haus anzünden in dem er wohne, wenn die ...organisation ihm und seinem Bruder keine andere Wohnung zuteile. Dabei soll A._____ als Dolmetscherin anwesend gewesen sein. Am 1. November 2012 wollte die Staatsanwaltschaft A._____ als Zeugin einver- nehmen. Anlässlich der Einvernahme verweigerte A._____ die Aussage. Sie un- terstehe als Dolmetscherin der Schweigepflicht (Unt.-Akten Urk. 8/6 S. 1). Gleichentags bestrafte die Staatsanwaltschaft A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr Kosten von Fr. 100.-- (Urk. 3). A._____ habe ihre Aussage verweigert, obschon kein Grund dazu vorgelegen habe. 2. Am 2. November 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft B._____ mit einem Strafbefehl (Unt.-Akten Urk. 15). 3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2012. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. II. 1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin mit ei- ner Ordnungsbusse wegen Zeugnisverweigerung bestraft wird (Urk. 3). Dagegen ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 176 und Art. 64 Abs. 2 StPO). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

  1. 2.1 Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheits- gemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungs- rechte (Art. 163 Abs. 2 StPO). Die ...organisation ... ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Zürich (vgl. Art. 118 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Die Beschwerdefüh- rerin hatte ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der ...organisation ... gemacht. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 170 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen. Von ihr als juristischem Laien kann aber nicht verlangt werden, dass sie der Staatsanwaltschaft die konkrete Geset- zesbestimmung angibt. 2.2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweige- rungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 174 StPO entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweige- rung im Vorfahren die einvernehmende Behörde (Abs. 1 lit. a). Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Abs. 2). Bis zum Entscheid der Beschwer- deinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Abs. 3). Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungs- busse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind (Art. 176 Abs. 1 StPO). 2.3 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Staatsanwaltschaft belehrte die Beschwerdeführerin nicht darüber, dass sie gegen den Entscheid über ihre Zeugnispflicht nach Art. 174 Abs. 2 StPO eine Weiterzugsmöglichkeit an die Beschwerdeinstanz hat (vgl. zu dieser Pflicht Gold- schmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, S. 166; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 174 StPO). Der Wei- terzug muss grundsätzlich unmittelbar an die Eröffnung des Entscheids erfolgen, ansonsten die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 3 StPO keine Wirkung hat (so Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 166). Die aufschieben- de Wirkung schützt den Zeugen oder die Zeugin bis zum Entscheid der Be- schwerdeinstanz vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung (vgl. Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 477). Erst wenn die Beschwerde abgewiesen wurde, können dem Zeugen oder der Zeugin die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Durchsetzung der Zeugen- pflicht im Sinne von Art. 176 StPO angedroht werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 786; wohl ebenso Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 176 StPO; Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1 zu Art. 176 StPO). Der Beschwerdeführerin darf aufgrund der Versäumnis der Staatsanwaltschaft kein Nachteil entstehen. Sie ist vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisver- weigerung zu schützen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin von der vorgesetzten Behörde nicht zur Aussage ermächtigen liess (vgl. Art. 170 Abs. 2 StPO), wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (vgl. Urk. 7 S. 2). Solan- ge die Entbindung nicht vorliegt, kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie hat insofern das Einholen der Ermächtigung verweigert. Dafür kann sie nach dem Wortlaut von Art. 176 StPO nicht bestraft werden. Es ist nicht gewiss, ob die vorgesetzte Behörde die Er- mächtigung erteilt hätte.

  1. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 2. November 2012 mit ei- nem Strafbefehl bestraft. Dass die Zeugin noch auszusagen hat, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Um- ständen kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin berechtigterweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO).

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2012 (Verfahrens-Nr. G-6/2012/6677) aufge- hoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2012/6677, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Schlagwörter

witness refusaltestimonial privilegeinterpretation dutysanctionprocedural rightscomplaint reviewcostscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor’s sanction for witness refusal was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible.

Extrahierte Begründung

The challenged decision imposed an order fine for refusal to testify, which is subject to complaint review under the StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the witness could be sanctioned for refusing to testify before appellate review of the secrecy issue

Extrahierter Entscheid

The sanction could not stand because the witness had not been informed of the immediate complaint remedy and had to be protected until the appellate decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174 StPO the witness may seek immediate review, and until then the witness has a right to refuse without being punished. The prosecutor failed to inform her of this remedy, so no adverse consequence could follow from the refusal. The court did not need to decide definitively whether Art. 170 StPO applied, since the underlying criminal proceeding had already advanced and no further testimony was sought.

Kernrechtsfrage

Whether costs and compensation were due in the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded, so no court costs were imposed; no compensation was granted because no substantial expenses were claimed or shown.

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