Security detention upheld due to flight risk

UB170103Obergericht04.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A man detained in a Zurich criminal case for attempted grievous bodily harm appealed against the first-instance order placing him in security detention after indictment. He requested release, alternatively substitute measures. The appellate court found a strong suspicion of the offence, pronounced flight risk due to the expected four-year prison request, anticipated deportation, lack of income and assets, and limited effective ties preventing absconding. It held that reporting duties or a passport ban would be insufficient and that detention remained proportionate. The appeal was dismissed, the court fee set at CHF 1,000, and cost allocation reserved for the final judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 237 StPO; security detention, flight risk and substitute measures after indictment: Following indictment, strong suspicion is in principle established unless the accused shows that it is untenable. Flight risk requires concrete circumstances making absconding probable; the severity of the anticipated sanction is only an indicator and must be assessed with the totality of the personal circumstances, including ties to Switzerland, financial situation and any expected removal order (consid. 2–4). Substitute measures are inadequate where the flight risk is pronounced and would merely delay or reveal absconding. Detention remains proportionate if the expected sentence and procedural posture justify continued custody and the main hearing is near (consid. 5–6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB170103-O/U/TSA/IMH

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidenti n i. V., die Ersatzoberrich- ter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 4. August 2017

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung Sicherheitshaft

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 18. Juli 2017, GH170955-L

Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte gegen A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2017 verhaftet (Urk. 13/12/1) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Züri ch (nachfolgend: Vori nstanz) vom 21. April 2017 i n Untersuchungs ha ft ve r- setzt (Urk. 13/12/6). Am 26. Juni 2017 wies die Vori nstanz ei n Haftentlassungs- gesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 13/12/10). Am 10. Juli 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte die An- ordnung von Si cherhei tshaft (Urk. 13/15). Mit Verfügung der Vori nstanz vom 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 3 = Urk. 9/4). 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 fristge- recht Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben mit dem Antrag auf Haftent- lassung, eventuali ter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen i m Si nne von Art. 237 StPO (Urk. 2). 3. Die Vori nstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8) und die Staatsan- waltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die vori nstanzli che n Akten (Urk. 9) sowie die Untersu- chungsakten (Urk. 13) wurden beigezogen. 4. Infolge Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Si cherhei tshaft nur zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Abs. 1 lit. c), oder dass sie ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird (Abs. 2). 1.2 Dabei darf die gesamte Haft nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Zi el führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 2. Dringender Tatverdacht 2.1 Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und ob- jektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschul- digte Person Täter bzw. Täterin bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Er- forderlich ist dabei eine erhöhte bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vor- liegen einer Straftat und für eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat und somit auch für deren Verurteilung. Der Haftrichter kann indessen bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtli- cher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Es genügt – wie erwähnt – das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte, gemäss denen das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könn- te. Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechts- fragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 4 ff. sowie Art. 197 N 5 ff.; BSK StPO-F ORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3; SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 4; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1019;

BGE 116 Ia 146; Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1). Ist gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person Anklage er- hoben worden, kann nach der Rechtsprechung das Zwangsmassnahmengericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Ei ne Ausnahme bestünde dann, wenn die beschuldigte Person i m Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerde- verfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 m. w. H.). 2.2 Der dringende Tatverdacht wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Er kann aufgrund der erfolgten Anklage gegen ihn bejaht werden. Hinweise auf einen Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung las- sen sich den Akten (Urk. 13) ni cht entnehmen. 3. Fluchtgefahr 3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sankti on durch Flucht entzi ehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch das Risiko des Untertauchens im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die ei ne Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern im konkreten Fall als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Flucht- gefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mitein- zubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finan- zielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf ei ne Nei gung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delin- quenz) hinweisen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Be- schuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, i st di e Annahme von Fluchtgefahr ni cht ausgeschlossen (Urteile des Bun- desgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.2 Die Vori nstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerde- führer macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 geltend, die Schwere der drohenden Strafe für sich allein genü- ge nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssten die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Le- bensverhältnisse eines Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Zu berück- sichtigen seien beispielsweise die familiären und sozialen Bindungen, die berufli- che Si tuati on und Schulden sowi e Kontakte i ns Ausland und Ähnli ches. Im ge- nannten Bundesgerichtsentscheid sei Fluchtgefahr verneint worden, obwohl – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – dort sogar weder familiäre noch soziale Bin- dungen in der Schweiz vorhanden gewesen seien. Jedoch liege wie im angege- benen Entscheid auch im vorliegenden Fall eine absolute und anhaltende Sozial- hilfeabhängigkeit vor. Die vom Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmende So- zi alhilfe würde bei einem Untertauchen ausbleiben bzw. sofort eingestellt werden und der Beschwerdeführer würde dadurch seine Lebensgrundlage komplett ver- lieren und wäre schlichtweg nicht im Stand zu überleben. Mit dem Bundesgericht spreche diese Tatsache sowie die weiteren Tatsachen (der Beschwerdeführer sei seit 23 Jahren in der Schweiz, wo auch seine beiden Kinder lebten; er könne über das Sozialamt sofort wieder im Kinderhort als Reinigungskraft arbeiten; er finde schon seit über 10 Jahren in der freien Wirtschaft keine Arbeit mehr) klarerweise gegen die Annahme von Fluchtgefahr, sowohl bezüglich das In- wi e auch das Ausland (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer ist – wenn auch ni cht ei nschlägi g – vorbestraft (vgl. Urk. 13/13/1). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift eine Be- strafung des Beschwerdeführers mit vier Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Lan- desverweisung von fünf Jahren (Urk. 13/15). Die Höhe der ihm drohenden Strafe sowie die beantragte Landesverweisung sind ei n Anrei z zur Flucht. Der Beschwerdeführer stammt aus B._____ [Staat in der Karibik] und lebt seit 1994 in der Schweiz. Er war mit einer Schweizerin verheiratet und hat zwei Kinder im Teenageralter, welche in der Schweiz leben und zu welchen er gemäss eige- nen Angaben Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Ein-

kommen und kein Vermögen; er wird seit zehn Jahren vom Sozialamt unterstützt (Urk. 13/5/5 und Urk. 13/13/1). Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Kör- perverletzung (Art. 122 StGB) droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB mit ei- ner Landesverweisung zu rechnen (vgl. aber auch Art. 66a Abs. 2 StGB), die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe oder Massnahme zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Es läge daher auf der Hand, den frei- hei tsentzi ehenden Sankti onen auszuwei chen, wenn am Ende ohnehi n der Lan- desverweis droht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, UB170044-O vom 18. April 2017 E.II.5.3). Auch diese Umstände be- günstigen die Annahme von Fluchtgefahr. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Urteil drohte dem Beschuldigten, welcher eine IV-Rente bezog und keinerlei Bezüge zur Schweiz aufwies, neben einer Strafe nicht auch noch eine Landesverwei sung, wie sie dem Beschwerdeführer droht und welche, wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls die Annahme von Fluchtgefahr begünstigt. Unter den gegebenen Umstände ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtge- fahr zu bejahen. 4. Ersatzmassnahmen 4.1 Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind unter anderen eine Auswei s- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend als Untersu- chungshaft, sondern auch weit weniger wirksam. Sie können zwar unter Umstän- den einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_123/2014 vom 11. April 2014 E. 6 m. w. H.).

4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte die Freilassung des Beschwerdefüh- rers allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, ohne i hren Antrag zu begründen (Urk. 2 S. 2 und S. 4). 4.3 Da vorliegend von einer erheblichen Fluchtgefahr und ni cht nur von ei ner gewissen Fluchtneigung auszugehen ist, erscheinen Ersatzmassnahmen von vornherein als unzureichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche – ein- zeln oder in Kombination – die erhebliche Fluchtgefahr bannen könnten. Insbe- sondere könnte eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht den Beschwerdeführer nicht wirksam daran hindern, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.3 m. w. H.). Ei ne Auswei s- und Schriftensperre gegenüber ausländischen Beschuldigten fällt in der Regel ohnehin ausser Betracht, da ein Verbot gegenüber ausländischen Behörden, dem Beschuldigten Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann (BSK StPO-H ÄRRI, a. a. O., Art. 237 N 9). Dem Beschwerdeführer wäre es daher mit wenig Aufwand möglich, Ersatzreisepapiere zu beschaffen, was eine Flucht nur mi ni m zu verzögern vermöchte. Die Meldepflicht vermöchte eine Flucht des Beschwerdeführers ebenso weni g zu verhindern. Eine solche würde dadurch lediglich frühzeitig bemerkt. Aufgrund der weggefallenen systematischen Grenzkontrollen im Schengenraum wäre es dem Beschwerdeführer indessen innert weniger Stunden möglich, sich mit oder auch ohne Ersatzreisepapiere ins Ausland abzusetzen. 5. Verhältnismässigkeit Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. April 2017 i n Haft (Urk. 13/12/1). Angesichts der ihm vorgeworfenen Handlung sowie der von der Staatsanwalt- schaft beantragten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Landesverweisung von fünf Jahren (vgl. Urk. 13/15) erweist sich die Anordnung der Sicherheitshaft als verhältnismässig. Da die Hauptverhandlung auf den 27. September 2017 ter-

miniert ist (vgl. Urk. 10), ist ausserdem mit einem baldigen Abschluss des Verfah- rens zu rechnen. 6. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer betreffend schwere Körperverletzung als auch Fluchtgefahr vorliegen und die weitere Haft verhältnismässig ist. Ersatzmass - nahmen erscheinen sodann nicht als ausreichend. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden des urteilenden Gerichts in Beachtung der Bemessungskrite- ri en von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer (per Geri chtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- ti gung) − das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, ad DG170193-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH170955-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; ge- gen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Züri ch, 4. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Die Präsidentin i. V.:

lic. iur. F. Schorta Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Schlagwörter

security detentionflight risksubstitute measuresproportionalityindictmentpre-trial custodydeportationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for security detention were met, especially a strong suspicion and flight risk.

Extrahierter Entscheid

The court held that there was a strong suspicion based on the indictment and that flight risk was substantial given the expected prison term, deportation risk, weak financial ties, and the possibility of leaving Switzerland quickly.

Extrahierte Begründung

After indictment, strong suspicion is generally presumed unless clearly rebutted. The combination of a long custodial sentence request, an expected foreigner-specific removal order, no income or assets, social assistance dependence, and limited integration created a pronounced risk of absconding.

Kernrechtsfrage

Whether substitute measures could replace detention.

Extrahierter Entscheid

The court held that substitute measures such as passport confiscation and reporting duties would not sufficiently neutralize the pronounced flight risk.

Extrahierte Begründung

Such measures may address a mild tendency to flee, but they are inadequate where the risk is substantial; in the Schengen area, border controls are no longer systematic and departure could occur quickly.

Kernrechtsfrage

Whether detention remained proportionate.

Extrahierter Entscheid

The court held that continued detention was proportionate in light of the seriousness of the allegation, the anticipated sentence, the expected removal order, and the imminent main hearing.

Extrahierte Begründung

The time already spent in custody did not make the measure disproportionate, especially because the trial was scheduled soon.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The court set the appeal fee at CHF 1,000 and reserved allocation of costs and compensation for the final judgment.

Extrahierte Begründung

Costs are to be decided in the final judgment; the fee was fixed according to the applicable cantonal tariff criteria.

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