Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB160104-O/U/bru
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 6. September 2016
i n Sachen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Beschwerdegegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 4. August 2016, GH161113-L
Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) sprach A._____ (vorliegend: Be- schwerdegegner) mit Urteil vom 16. Januar 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel, Raub, versuchtem Raub, Angriff und qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 815 Tage erstandener Haft). Es ordnete eine vollzugsbegleitende am- bulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und erklärte die mit Urteil des Jugend- gerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 bedingt angeordnete Freiheitsstrafe von 8 Monaten (wegen mehrfachem Raub bzw. Versuch hierzu, mehrfacher sexueller Nötigung und D i ebstahl) und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. März 2011 (wegen Raub) bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätze n à Fr. 20.– mittels Widerruf für vollziehbar (Urteil ni cht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel"). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 stellte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als Berufungsinstanz fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen sei, und be- stätigte mit Urteil gleichen Datums das bezirksgerichtliche Urteil in den übrigen Punkten (Urteil/Beschluss nicht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel"). Das Berufungsurteil erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (Urteil bzw. Rechtskraftbeschei- ni gung ni cht akturi ert i n Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel"). 2. Der Beschwerdegegner trat die Freiheitsstrafe am 22. Oktober 2013 an. Das ordentliche Vollzugsende wurde (im Falle der Bezahlung der den Ersatzfreiheits- strafen zugrunde liegenden Geldstrafen und Bussen) vom Amt für Justizvollzug (vorli egend: Beschwerdeführerin) auf den 1. August 2016 terminiert (Urk. 12/2 S. 2 oben, s.a. Urk. 12/3 S. 1 und 12/1 S. 1). 3.1 Die während rund drei Jahren durchgeführte ambulante Massnahme hob die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016 gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB infolge Aussichtslosigkeit auf. Gleichzeitig beantragte sie dem Bezirks- gericht Zürich (2. Abteilung) gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB, es sei für den Be-
schwerdegegner an Stelle der ambulanten Massnahme nachträglich eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 12/2). 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners erhob am 15. Juli 2016 ge- gen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2016 betreffend Aufhe- bung der ambulanten Massnahme Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Dabei verlangt er die Aufhebung der Verfügung und die Fortführung der bestehenden ambulanten Massnahme (Urk. 4/84/1). 3.3 Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) sistierte mit Beschluss vom 18. Juli 2016 das bei ihr anhängig gemachte (Nach-)Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, unter Rückweisung der Rechtshängig- keit an die Beschwerdeführerin und Abschreibung des Verfahrens (Urk. 4/83). 4.1 Die Beschwerdeführerin versetzte den Beschwerdegegner in der Folge am 31. Juli 2016 gestützt auf § 22 Abs. 1 StJVG per 1. August 2016 (ordentliches Vollzugsende) in Sicherheitshaft (Urk. 12/3) und beantragte mit Eingabe vom 2. August 2016 gestützt auf § 22 Abs. 2 StJVG beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (vorliegend: Vorinstanz) die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens (Urk. 12/1). 4.2 Nach Durchführung einer Verhandlung (mit Anhörung des Beschwerdegeg- ners [Urk. 12/4]) versetzte die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. August 2016 in Sicherheitshaft, wobei sie die Haft bis 19. August 2016 be- fristete und verfügte, dass der Beschwerdegegner danach durch die Beschwerde- führeri n aus der Haft zu entlassen sei. D arüber hi naus wies sie die Beschwerde- führeri n an, die derzeit geltende ambulante Massnahme zu vollziehen und auf die neuen Verhältnisse nach der Haftentlassung anzupassen (Urk. 3). 5.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Anordnung der Sicherheits- haft bis 19. August 2016 legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Au- gust 2016 Beschwerde ein (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des gericht- li chen Nachverfahrens, konkret bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent-
scheids (betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme) bzw. eventualiter eines vorzeitigen Massnahmenantritts (a.a.O., S. 10). Weiter bean- tragte sie in prozessualer Hinsicht als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch die Verlängerung der Sicherheitshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens; eventualiter stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu gewähren (a.a.O., S. 3-4). Die Beschwerdeführerin informierte den amtli- chen Verteidiger des Beschwerdegegners über die Beschwerdeerhebung/Antrag- stellung auf vorsorgliche Massnahme (a.a.O., S. 10 [Mitteilungssatz]). Die amtli- che Verteidigung gelangte hierauf (spontan bzw. unaufgefordert) an die hiesige Kammer und nahm mit Eingabe vom 15. August 2016 (Eingang vorab per Fax um 08.10 Uhr) zum Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung (Urk. 6 [Fax] bzw. 10 [Original]). 5.2 Gleichentags, d.h. am 15. August 2016, verfügte der Kammerpräsident (nach Einsichtnahme in die Eingabe des amtliches Verteidigers des Beschwerdegeg- ners vom 15. August 2016) gestützt auf Art. 388 lit. b StPO, dass der Beschwer- degegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderen Entscheids in Sicherheitshaft verbleibe. Gleichzeitig wurde die Be- schwerde der amtlichen Verteidigung sowie der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Die Vorinstanz verzichtete (unter Einsendung der eigenen Ak- ten [Urk. 12]) auf eine Vernehmlassung (Urk. 11). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom 19. August 2016 eine Stellungnah- me ei n und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Die Beschwerde- führerin replizierte hierauf mit Eingaben vom 25. und 26. August 2016, unter Auf- rechterhaltung ihrer bisherigen Anträge (Urk. 17/18 und 20/21 i.V.m. Prot. S. 5). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom 2. September 2016 eine Duplik ein, ebenfalls unter Aufrechterhaltung der bisheri- gen Anträge (Urk. 23). 5.3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. 1.1 Gemäss § 22 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person vor oder mit der Einleitung ei- nes Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrschein- lichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvoll- zug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Freiheitsstrafe kommt und a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist, b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder c) Fluchtgefahr vorliegt. Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Einzelgericht gemäss § 29 GOG am Ort des für den Erlass des nachträgli- chen ri chterli chen Entschei des zuständi gen Geri chts di e Anordnung von Si cher- heitshaft. Für das Verfahren sind die Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss an- wendbar (§ 22 Abs. 2 StJVG). 1.2 a) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in Anwen- dung von § 22 Abs. 1 StJVG mit der Ei nlei tung ei nes Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft versetzt und gestützt auf § 22 Abs. 2 StJVG bei der Vorinstanz die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachver- fahrens (betreffend Anordnung einer stationären Massnahme) beantragt. b) In der Folge bewilligte die Vorinstanz im Rahmen des vorliegend angefochte- nen Entscheids die Sicherheitshaft bis 19. August 2016 und ordnete mit Ablauf der Frist die Freilassung des Beschwerdegegners an. Es liegt somit ei n Entschei d des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft im Sinne von Art. 222 StPO und damit einhergehend ei n (grundsätzli ch) beschwerdefähiges Anfechtungs- objekt vor. 2.1 Neben der verhafteten Person ist nach der Rechtsprechung die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 80, 81 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1
BGG legitimiert, einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Be- schwerdeinstanz anzufechten (BGE 138 IV 92 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegendenfalls hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, die seinerzeit das Strafuntersu- chungsverfahren gegen den Beschwerdegegner geführt hatte, keine Beschwerde eingelegt, sondern die Beschwerdeführerin als zuständige Vollzugsbehörde. Der Grund hierfür ist darin zu erblicken, dass der Staatsanwaltschaft (zurzei t bzw. einstweilen) keine Parteistellung zukommt: wie vorerwähnt hatte das Bezirksge- ri cht Züri ch (2. Abteilung) mit Beschluss vom 18. Juli 2016 das bei ihr anhängig gemachte (Nach-)Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme sistiert, wobei es die Rechtshängigkeit an die Beschwerdeführerin zurückwies und das Verfahren abschrieb (vgl. E. I.3/3). Aus diesem Grund ist (noch) kei n Nachverfahren i m Si nne von Art. 363 ff. StPO rechtshängi g. Folglich kann der Staatsanwaltschaft auch noch keine Parteistellung zukommen (vgl. auch § 14 Abs. 3 lit. a StJVG, wonach spezifisch für das Nachverfahren nach Art. 363- 365 StPO eine Parteistellung der Staatsanwaltschaft statuiert wird). 2.2 Hat die Staatsanwaltschaft aufgrund des nicht rechtshängigen Nachverfah- rens keine Parteistellung, ist sie auch ni cht zur Ei nlegung der Beschwerde in der konnexen Haftsache legitimiert, da ihr im Haftverfahren nicht mehr Rechte zu- kommen können als im eigentlichen Hauptverfahren. Ohne Legitimation der Staatsanwaltschaft fehlte es an einer Gegenpartei im Verfahren betreffend Fort- führung der Si cherhei tshaft, welche die öffentlichen Interessen im Strafverfahren wahrnimmt. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Be- schwerde ist daher vorliegend analog der zitierten Rechtsprechung des Bundes- gerichts zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 222 StPO zu bejahen. Abgesehen davon si nd nach den einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 31 Abs. 2 und 3 BV, Art. 5 EMRK) Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren kontradiktorisch aus- zugestalten, was begriffsnotwendig die Beteiligung mindestens zweier Verfah- rensparteien – hi er der verurteilten Person und der Vollzugsbehörde (anstelle der Staatsanwaltschaft) – voraussetzt (vgl. BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 m.w.H.).
absehbar. Die 60-tägige Frist für den Rekursentscheid habe noch nicht zu laufen begonnen. Auch sei damit zu rechnen, dass beide Parteien einen für sie negati- ven Entscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an- fechten würden (Urk. 6 S. 2, Urk. 14 S. 2 und Urk. 23 S. 1-2). 3. Es ist zutreffend, dass die einleitend zitierte Rechtsprechung betreffend An- wendbarkeit der Bestimmungen der StPO in Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO an die Rechtshängigkeit (des Nachverfahrens) anknüpft. Ebenso trifft es zu, dass ein Nachverfahren vorliegend ni cht rechtshängig ist (vorstehend E. I.3/3 bzw. E. II.2 .1). Die Sistierung durch das Bezirksgericht (gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie Art. 364 Abs. 3 StPO) erfolgte, weil es im Nachverfahren auf- grund der gesetzlichen Zweiteilung der Kompetenzen zwischen Vollzugsbehörde und Sachgericht erst befinden kann, wenn die vollzugsrechtliche Frage betreffend Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme entschieden ist (BuGer 6B_253/2015, Urteil vom 23. Juli 2015, E. 2.3.1 f.; s.a. BuGer 6B_227/ 2014, Urteil vom 11. Februar 2015, E. 2.5 f.) . Hierzu ist anzumerken ist, dass die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme zwingend ei nen (rechts- kräftigen) vollzugsrechtlichen Aufhebungsentscheid – in casu der ambulanten Massnahme – voraussetzt (BuGer 6B_253/2015, a.a.O.; s.a. BuGer 6B_227/2014, a.a.O., 3.1 f.; s.a. H EER, a.a.O., N 23 zu Art. 63b StGB). Die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO kann jedoch in Fall- konstellationen der vorliegenden Art nicht von der Rechtshängigkeit des Nachver- fahrens abgängig gemacht werden. Vielmehr muss es (auch) möglich sein, eine (im Raum stehende) stationäre Massnahme gestützt auf die genannten Bestim- mungen der StPO mit strafprozessualer Haft sicherzustellen, wenn das mit dem Nachverfahren befasste Sachgericht die Rechtshängigkeit wieder an die Voll- zugsbörde zurückgewiesen hat. Dies umso mehr, wenn die Vollzugsbehörde wie im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärt hat, nach Erledigung des verwaltungs- rechtlichen Verfahrens den Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme sogleich erneut stellen zu wollen (Urk. 2 S. 3 oben, Urk. 17 S. 1). Damit einhergehend hält § 22 Abs. 1 StJVG auch fest, dass die für den Vollzug
zuständige Amtsstelle eine Person auch vor der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen kann (vorstehend E. II.1.1). Hinzu kommt, dass Art. 329 Abs. 3 StPO dem Gericht ein gewisses Ermessen bei der Frage einräumt, ob es einen sistierten Fall bei sich als rechtshängig pendent halten möchte oder nicht. Insofern haftet diesem Entscheid auch etwas Zufälliges an, je nach dem wie das Gericht die massgeblichen Kriterien (wie absehbare Dauer der Sistierung, sachli- che Notwendigkeit [vgl. etwa: GRIESSER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 26 zu Art. 329 StPO]) im konkreten Fall gewichtet. Mi thi n erschei nt das Kriterium der formellen Rechtshängigkeit des Nachverfahrens für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO in der vorliegenden Fallkonstellation auch i nsofern ni cht als sachgerecht. IV. 1. Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion angeordnet, so entfällt (wie vorerwähnt [E . III.1 ]) die Prüfung des drin- genden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hinge- gen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Darüber hinaus muss ein be- sonderer Haftgrund bestehen. 2.1 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung zunächst den beson- deren Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Urk. 2 S. 5-6) und prüfte hernach, ob di e Anordnung einer stationären Massnahme wahrschei nlich sei. Dabei erwog sie nach Würdigung der aktenkundigen Gutachten, Berichte über den Therapie- und Vollzugsverlauf etc. im Ergebnis, da sich eine Anordnung der stationären Mass- nahme ni cht als hi nreichend wahrscheinlich erweise, sei die Sicherheitshaft zur- zei t grundsätzli ch ni cht verhältnismässig, zumal auch völlig unklar sei, wann mit ei nem Entscheid im – noch ni cht ei nmal pendenten – Nachverfahren zu rechnen sei (a.a.O., S. 6-9).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Frage der ausreichenden Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer stationären Massnah- me einen gegenteiligen Standpunkt und bejaht die Voraussetzungen für die Fort- führung der Si cherhei tshaft (Urk. 2 S. 4-9, s.a. Urk. 18 und 20 [Replik]). 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners schliesst sich i n sei ner Stel- lungnahme den vori nstanzli che n Ausführunge n an und untermauert mit weiteren Argumenten den sei ner Ansi cht nach zutreffenden Entscheid der Vorinstanz (Urk. 14 S. 3-8, s.a. Urk. 23 [Duplik]). 3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorinstanzlichen Erwägungen ist – soweit mit Blick auf die Wahrung des Gehöranspruches und die Entscheid- findung erforderlich – nachfolgend näher einzugehen. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das (im Raum stehende) Nachverfahren zur Anordnung einer stationären Mass- nahme führt. 4.2 a) Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme ist (auch) nach vollständiger Verbüssung der Strafe möglich. Allerdings betont das Bundesgericht, dass diese Möglichkeit (wie bereits unter altem Recht) nur i n kla- ren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsgebotes zulässig ist (BGE 136 IV 156 E. 2.6, 3.1, 3.5 und 4.1; s.a. BuGer 6B_58/2014, Urteil vom 20. Februar 2014, E. 1.7 m.w.H.; vgl. auch Kritik dazu: H EER, a.a.O., N 24 zu Art. 63b StGB). b) Ei ne Ausnahmesi tuati on ist gemäss Bundesgericht etwa anzunehmen, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Si- cherheit in schwerer Weise gefährdet und nur eine langfristige stationäre Behand- lung, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentzi ehung ni cht durchführbar wäre, die Rückfallgefahr vermindern kann (BGE 136 IV 156 E. 2.6, 3.1 und 3.5 m.H. auf BuGer 6S.408/2005, Urteil vom 23. Januar 2006, E. 2, und BuGer 6B_375/2008, Urteil vom 21. Oktober 2008, E. 4.2).
c) Die erforderliche strenge Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes kann es mit sich bringen, dass selbst eine geeignete und notwendige Massnahme sich als übermässig erweist, dann nämli ch, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt, mi thi n der Ei ngri ffszweck und di e Ei ngri ffswi rkung ni cht mehr i n ei nem vernünfti- gen Verhältnis stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafver- büssung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar- stellt. Eine solche Umwandlung darf daher nicht schon angeordnet werden, wenn die Gefahr weiterer Straftaten droht, die für sich betrachtet die erstmalige Anord- nung einer stationären Massnahme rechtfertigt. Vielmehr ist in dieser Hinsicht erforderlich, dass der Verurteilte – nach Scheitern der Therapie – die öffentliche Si cherhei t i n schwerer Weise gefährden würde. Unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwer wiegender Weise anzu- nehmen ist, bestimmt sich nicht nur nach der Nähe und dem Ausmass der Ge- fahr, sondern auch nach der Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts. Es muss das ernsthafte Risiko schwer wiegender Delinquenz bestehen, d.h. erst die hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter reicht für die Begründung der Gefährlichkeit eines Täters aus (BuGer 6S.408/2005, a.a.O., E. 3.2, zitiert in: BGE 136 IV 156 E. 2.6 und dortige E. 3.1 und 3.5, wonach das neue Recht die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht relativiert). d) Im Rahmen der späteren Abänderung von Massnahmen ist ebenfalls Art. 5 EMRK zu beachten, wonach eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen muss (Abs. 1 lit. a). Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen, die bei der Risi- koanalyse eine Rolle spielen und damit eine Aufrechterhaltung oder Umwandlung ei ner Massnahme zu begründen vermögen. Mit längerer Dauer des Vollzugs, mit- hin mit sich vergrösserndem zeitlichem Abstand zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Entscheid betreffend Anpassung der Massnahme, sind zu- nehmend strengere Anforderungen an den Kausalzusammenhang des Art. 5
Abs. 1 lit. a EMRK zu stellen. Die Tatsache, dass keine Reststrafe besteht, kann sich daher zumindest indirekt durchaus auswirken bzw. den Entscheid betreffend Zulässigkeit späterer Anpassungen präjudizieren. Je länger die Verurteilung in der Hauptsache zurückliegt, umso weniger lassen sich neue Fakten während des Vollzugs als Bestandteil des ursprünglichen Sachverhalts erkennen, die eine Massnahme zu begründen vermöchten (BGE 136 IV 156 E. 3.2; H EER, a.a.O., N 19-20 zu Art. 63b StGB). Neben dem rein formalen zeitlichen Kriterium ist die Frage nach dem hinreichen- den Zusammenhang zwi schen ursprüngli cher Verurtei lung und Anordnung i m Nachverfahren materiell zu entscheiden. Der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK umfasst nicht nur eine rein zeitliche Komponente. Viel- mehr bedarf es auch ei ner i nhaltli chen Verknüpfung zwi schen Verurtei lung und Frei hei tsentzug. Entscheidend ist mithin, ob die spätere Sanktion vom ursprüngli- chen Zweck der ersten Verurteilung inhaltlich noch getragen ist. In der Rechtspre- chung zu Art. 5 EMRK wird dieser Aspekt in den Vordergrund gestellt. Andere Sachverhalte, denen kein sogenannter Symptomcharakter zukommt, können grundsätzlich nicht Anlass zu neuen Vorkehren geben. Dies erhellt allerdings be- reits daraus, dass für die vorausgegangene Aufhebung der Massnahme durch die zuständige Behörde ein besonderes Fehlverhalten vorausgesetzt ist (BGE 136 IV 156 E. 3.3; HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 63b StGB). e) Ob die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme erfüllt sind, ist nicht im Haftprüfungsverfa hre n, sondern im Haupt- bzw. Nachverfahren i m Si nne von Art. 363 ff. StPO abschliessend zu beurteilen (etwa: BGE 137 IV 333 E. 2.3.2). In- sofern ist die vorliegende Prüfung vorläufiger Natur (zuletzt etwa: BuGer 6B_834/ 2016, Urteil vom 16. August 2016, E. 3.3 a.E.; s.a. BuGer 1B_18/2015, Urteil vom 4. Februar 2015, E. 2.5), wobei – wie im Haftprüfungsverfahren allgemein – kei n Raum für eine erschöpfende und/oder eingehende Würdigung der Beweise und/oder rechtliche Qualifikationen besteht. 4.3 a) Der am tt. Dezember 1991 geborene Beschwerdegegner verübte die der letzten Verurteilung zugrunde gelegenen Delikte im Jahre 2011. Er handelte also im Alter von 20 Jahren als junger Erwachsener im Sinne des StGB. Den Taten
war gemeinsam, dass er als Mitglied von prodelinquenten Gleichaltrigengruppen (sog. Peergroups) in Erscheinung trat, die Auseinandersetzungen mit unbekann- ten Opfern provozierten (konstellierten). Diese mündeten in der Regel in Gewalt- anwendungen und Wegnahmen von Geld oder Gegenständen (Urtei l ni cht aktu- riert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel", S. 84; Urk. 4/3 S. 74 f. [Erstgutachten]; Urk. 4/79 S. 31 [Ergänzungsgutachten], Urk. 4/18 S. 13 [ROS-Abklärung vom 2. April 2013]). Dr. med. B._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte forensische Psychiaterin SGFP (kurz: Gutachterin), erstattete im damaligen Strafverfahren am 3. August 2012 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdegegner. Sie stellte fest, dass die schon in der Kindheit beobachtbare Störung des Sozialver- haltens ab der Pubertät nahtlos in ein zunehmend delinquentes Verhalten über- gegangen sei und weiter bestehe (Urk. 4/3 S. 69-71, insb. S. 71 oben). Konkret diagnostizierte sie eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus mit deutli- chen psychopathischen Anteilen sowie eine noch im Erwachsenenalter persistie- rende Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperakti vitätsstörung vom vorwiegend hyperakti- ven-i mpulsi ven Typus (a.a.O., S. 73 und 78). b) Im Ergänzungsgutachten vom 7. April 2016 gelangte die (nämliche) Gutachte- rin zum Ergebnis, dass die im früheren Gutachten gestellten Diagnosen nach wie vor als gültig bezeichnet werden könnten und seither keine relevanten Verände- rungen eingetreten seien (Urk. 4/79 S. 39). Sie empfahl gestützt auf eine Analyse des Vollzugsverlaufs und der Therapieberichte eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Dies aufgrund einer ungünstigen legalprognostischen Einschätzung und insbesondere einem nach wie vor deutlichen Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Spektrum, das sich direkt aus der schweren Persönlichkeitsstörung mit antisozialen und psychopathischen Zügen ableiten lasse und damit in einem direkten Zusammenhang stehe (a.a.O., S. 36- 37, S. 41). Aufgrund der Schwere der Störung und der als kritisch zu bezeichnen- den Behandelbarkeit sei nach wie vor mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer in einem intensi ven Setti ng zu rechnen. Insbesondere genüge das bisherige am- bulante Setting nicht, um dem hohen Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz wie
auch für Gewaltdelinquenz in einem geöffneten Setting gerecht zu werden, so die Gutachterin weiter (a.a.O., S. 38). 4.4 a) D i e Gutachteri n schliesst i m Ergänzungsgutac hte n auf ei n deutli ches Rück- fallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Spektrum. Der behandelnde Therapeut, lic. phil. C._____, Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, stufte i n sei nem letzten jährlichen Therapiebericht vom 9. August 2016 das Rückfall- risiko für Gewaltdelikte ebenfalls als deutli ch ei n (Urk. 4/86 S. 6 unten). Beim Begriff "deutlich" handelt es sich um eine Bewertungsstufe der FOTRES- Terminologie. Das Vorhandensein eines (wie vorliegend) deutli chen (strukturelle n) Rückfallrisikos besagt, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahme langfristig Rückfallfreiheit eher unwahrschein- lich ist (Urk. 4/79/2 S. 12 [Hervorhebung durch OG]). D i e Ei nstufung "deutli ch" lässt somit unzweideutig auf eine – zumi ndest – ernsthafte Rückfallswahrsc hein- lichkeit schliessen. Dies geht auch daraus hervor, dass die Gutachterin – losge- löst von der FOTRES-Terminologie – im Rahmen ihrer abschliessenden Gesamt- analyse feststellte, im Falle einer Freilassung des Beschwerdegegners sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Delikten im bisherigen Spektrum" zu rech- nen (a.a.O., S. 37 [Hervorhebung durch OG]). Im gleichen Sachzusammenhang stellte sie damit einhergehend auch fest, das bisherige ambulante Setting genüge ni cht, um dem "hohen Rückfallrisiko" für allgemei ne D eli nquenz wi e auch "für Gewaltdelinquenz" in einem geöffneten Setting gerecht zu werden (a.a.O., S. 38 [Hervorhebung durch OG]). Im Rahmen der bisher verübten Taten ging es nicht um eigentliche Kapitalverbre- chen wie Delikte gegen das Leben. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Raub (Art. 140 StGB) stellen aber Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB), qua- lifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und Raufhandel (Art. 133 StGB) können schwere Vergehen darstellen. Es stand somit jedenfalls die körperliche Unversehrtheit auf dem Spiel, mithin eines der höchsten Rechts- güter oder zumindest ei n hochwertiges Rechtsgut.
b) Ausgehend davon und angesichts dessen, dass die Gutachterin beim Be- schwerdegegner nach wie vor eine schwere psychische Störung diagnostizierte und si ch di e hohe Rückfallgefahr i hrer Auffassung nach nur durch eine langfristige stationäre Behandlung vermindern lässt, ist im vorliegenden Haftprüfungs verfah- ren einstweilen das Vorliegen einer hi nrei chenden Wahrschei nli chkei t i m Si nne der zitierten Rechtsprechung zu bejahen, wonach das (im Raum stehende) Nach- verfahren zur Anordnung einer stationären Massnahme führt. 4.5 An der eben dargelegten Einschätzung vermögen die vorinstanzlichen Ent- scheidgründe sowie die verteidigerseits vorgebrachten Einwände nichts zu än- dern. a) Einzuräumen ist, dass es vorliegend nicht um einen hochgefährlichen oder um einen Täter mit einer sehr hohen oder ausgeprägten Rückfallwahrschei nli c hkei t geht. Indessen ist es verfehlt, wenn die Vorinstanz von einem "bloss" deutlichen Rückfallrisiko spricht (vgl. Urk. 3 S. 8 unten). Wie gezeigt muss auch ei n deutli- ches Rückfallrisiko als ernsthaft eingestuft werden, und die Gutachterin schliesst losgelöst von der FOTRES-Terminologie auf ei n hohes Rückfallrisiko für Gewalt- delikte. Damit einhergehend ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öf- fentli chen Si cherhei t gegenüber der vorinstanzlichen Beurtei lung höher ei nzustu- fen. Dies wiederum hat Einfluss auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung vorzunehme nde Interessensabwägung: ei n höheres Rückfallrisiko spricht je- denfalls umso mehr dafür, dass der mit der beabsichtigten Massnahme verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels nicht unangemessen schwer wiegt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners wird letztlich auch dadurch unterstrichen, dass die Gutachterin das Risiko für Drohungen (im Sinne eines Gewaltdeliktes ohne direkten Opferkontakt) als deutlich bis sehr hoch ei nstufte (Urk. 4/79 S. 40). b) Es trifft zu, dass bei der Abänderung einer ambulanten in eine stationäre Mass- nahme nach vollständiger Strafverbüssung erhöhte Anforderungen an die Gefähr- lichkeit des Täters zu stellen sind. Der Umstand allein, dass der Beschwerdegeg- ner im mehrjährigen Vollzug keinerlei Gewalt verübte, vermag die (vorstehend umschriebene) Gefährlichkeit des Beschwerdegegners entgegen der Auffassung
der Vorinstanz (Urk. 3 S. 9) aber noch nicht entscheidend zu mindern. Die Gut- achterin stellte im Ergänzungsgutachten hierzu fest, insbesondere könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner im aktuellen Vollzug nie durch Tätlichkei- ten aufgefallen sei, nicht geschlossen werden, dass der deliktrelevante Problem- bereich der chronifizierten Gewaltbereitschaft nachhaltig habe verändert werden können. Vielmehr müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner auf Frustrationen und Grenzsetzungen wie auf Kränkungen nach wie vor mit domi- nanten und verbal aggressivem Verhalten reagiere (Urk. 4/79 S. 39). Der Beschwerdegegner ist zwar nicht im eigentlichen Sinne – was Gewaltdelikte anbetrifft – rückfällig geworden. Es bestand jedoch der konkrete Verdacht, dass er nach wie vor Kontakt zu prokriminellen Peergroups pflegte (Urk. 4/79 S. 14 und 34, Urk. 12/2 S. 4 mit Belegstellen), was zumindest aus therapeutischer Sicht mit einem Rückfall in ein Risikoverhalten gleichgesetzt werden dürfte. Hi nzu kommen all die seit der Verurteilung während des Straf- und Massnahmenvollzugs erhobe- nen (zumi ndest disziplinarrechtlich relevanten) Sachverhalte wie Drogenkonsum, Verfälschung von Uri nproben etc., denen unbestreitbar sogenannter Symptom- charakter zuzuschrei ben i st (vorstehend E. IV.4.2/d). Ferner lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem vergleichen, der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2006 (6S.408/2005) zu- grunde gelegen hatte. Namentlich lagen dort die qualifizierten Raubüberfälle zeit- lich weit zurück (rund 10 Jahre) und der Verurteilte hatte si ch zwi schendurch wäh- rend rund 3 Jahren in Freiheit befunden und sich in dieser Zeit nicht strafbar ge- macht (vgl. a.a.O., E. 3.2). c) Weiter trifft es wohl zu, dass im Rahmen der Verurteilung die bereits damals empfohlene Massnahme für junge Erwachsene (nach Art. 61 StGB) in Verbindung mit einer stationären Massnahme (nach Art. 59 StGB) abgelehnt worden war, weil der Sachrichter aufgrund der Massnahmeunwilligkeit des Beschwerdegegners die Geeignetheit der empfohlenen Massnahme verneinte (Urteil nicht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel", S. 102-105). Daraus für das Nachverfahren ein präjudizierende Wirkung ableiten zu wollen, greift jedoch zu kurz. Der Beschwer- degegner lehnt ein stationäres Setting zwar nach wie vor mit Nachdruck ab, an-
sonsten kann jedoch ni cht von ei ner unveränderten Tatsachen- bzw. Beurtei- lungsgrundlage ausgegangen werden (vorstehend E. IV.4.5/b). Hinzu kommt das Folgende: Der Beschwerdegegner betonte anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung, die ambulante Therapie auch in Freiheit fortsetzen zu wollen (Urk. 3 S. 8 bzw. Urk. 12/4 S. 4), womit er zum Ausdruck bringt, die Not- wendigkeit einer Therapie einzusehen. Seine fehlende Motivation bezieht sich nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie di ese durchzuführe n i st. Darauf kann es jedoch nur beschränkt ankommen. Das ergibt sich gemäss Bundesgericht schon daraus, dass der Gesetzgeber lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der Be- handlung von psychi schen Störungen (Art. 59 StGB) der Behandlungsbereitschaft des Täters besondere Bedeutung zumisst. Im Übrigen wies das Bundesgericht darauf hin, dass es aufgrund psychischer Erkrankungen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Man- gelnde Einsicht gehöre bei schweren, langdauernden Störungen häufig zum typi- schen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel könne durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussi cht auf Erfolg habe (BuGer 6B_375/2008, Urteil vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 m.w.H.). Die Gutachterin hat im Ergänzungsgutachten nicht übersehen, dass sich der Be- schwerdegegner, wie schon 2012, nicht motiviert zeigte, ein stationäres Setting zu akzeptieren und zu befolgen. Aus der zunächst noch fehlenden Motivation eine gänzlich fehlende Aussicht auf Erfolg abzuleiten, sei jedoch zum aktuellen Zeit- punkt verfrüht, so die Gutachterin weiter. Vielmehr stimme der Umstand, dass der Beschwerdegegner gerade in Gruppensettings erste Fortschritte im Sinne einer beginnenden Motivation und Einsicht in seine deliktrelevanten Persönlichkeits- aspekte erzielt habe, optimistisch (a.a.O., S. 37 f.). Der Beschwerdegegner be- fi nde si ch in Anbetracht des bisherigen Therapieverlaufs i mmer noch i n ei ner sogenannten Präkontemplationsphase (a.a.O., S. 37/38). d) Sodann hat die Gutachterin den Therapiebericht vom 27. Juli 2015 zur Kennt- nis genommen, vor allem auch, dass der behandelnde Therapeut (damals noch)
aufgrund der erzielten Fortschritte die Meinung vertrat, dem Rückfallrisiko könne im Falle einer Entlassung aus dem Strafvollzug auch im Rahmen einer ambulan- ten Massnahme begegnet werden. So hat sie im Ergänzungsgutachten auf S. 18 unter Titel "Vollzugs- und Massnahmenverlauf" die von der amtlichen Ver- teidigung hervorgehobene Passage (Urk. 2 S. 6) des besagten Berichtes eben- falls (wörtlich) zitiert (Urk. 4/79 S. 18 i.V.m. Urk. 4/72.1.1). Im Bewertungs- und Diskussionsteil des Ergänzungsgutachtens diskutiert die Gutachterin den Thera- pieverlauf sodann eingehend (a.a.O., S. 32-34). Sie kommt zum Schluss, dass die bisherigen therapeutischen Bemühungen zu keiner Veränderung der deliktsrele- vanten Persönlichkeitsanteile führten und auch keine nachhaltige Verhaltensän- derung herbeiführen konnten (a.a.O., S. 34) bzw. dass ein ambulantes therapeu- tisches Setting mit einer Einzel- oder Gruppensitzung pro Woche nicht ausreicht, um die deliktrelevanten Störungen des Beschwerdegegners nachhaltig zu verän- dern (a.a.O., S. 37 und S. 38 a.E.). Dabei stützte si ch di e Gutachteri n auch auf den Zwischenbericht des behandelnden Therapeuten vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/78). Dieser stellte bereits damals, d.h. als der Beschwerdegegner noch ni cht konkret über die Möglichkeit ei ner stationären Massnahme aufgeklärt wor- den war, fest, dass das bisherige therapeutische Setting nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko bis Strafende ausreichend zu senken (Urk. 4/79 S. 18 f. i.V.m. Urk. 4/78 S. 10). Insofern kann die festgestellte Stagnation im Therapieverlauf infolge fehlender Motivation entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 14 S. 6) nicht einfach auf die in Aussicht gestellte Überprüfung einer statio- nären Massnahme zurückgeführt werden. Abgesehen davon scheint der Be- schwerdegegner (noch) i n der unzutreffe nden Ansicht verfangen zu sein, dass ei- ne stationäre Massnahme nach Strafverbüssung generell nicht mehr i n Betracht fällt (vgl. Urk. 4/80 S. 4, Urk. 4/79 S. 21). e) Im vorstehenden Kontext ist zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner sich geweigert hatte, anlässlich der (letzten) Begutachtung an einem Explorationsge- spräch tei lzunehme n (Urk. 4/79 S. 21). Das Ergänzungsgutachten stellt somit ein sogenanntes Aktengutachten dar. Grundsätzli ch können psychiatrische Gutach- ten nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet wer- den. Aktengutachten müssen daher die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen
sind etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder meh- re re Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Be- tracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Be- gutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengut- achten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2/e-f; seither etwa: BuGer 6B_1006/2015, Urteil vom 4. April 2016, E. 2.3). Die Gutachterin sah sich vorliegend mit der Frage konfron- tiert, ob eine fachliche Notwendigkeit für ein Explorationsgespräch bestand bzw. sich eine Begutachtung in Form eines Aktengutachtens bewerkstelligen lässt (vgl. Urk. 4/79 S. 21). Dabei kann ihr aufgrund ihrer Fachkompetenz und Berufserfah- rung die Fähigkeit zugebilligt werden, zu erkennen, ob der Auftrag in der einen oder anderen Form erfüllt werden kann oder nicht. Darüber hinaus liegen kei ne Anhaltspunkte vor, die eine Begutachtung ohne Explorationsgespräch per se als fragwürdig erscheinen lassen oder die Aussagekraft des Aktengutachtens in Zweifel zu ziehen vermögen, womit sich – zumindest vorliegend – Weiterungen erübrigen. f) Ferner ist es grundsätzli ch zulässi g, einen ordnungsgemäss bestellten Sach- verständigen über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizu- ziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte, wie in einem Kurz- oder Vorabgutachten, nicht als vorbefasst im Sinne von Art. 56 lit. b StPO (vgl. auch Art. 189 StPO), ebenso wenig wie im Allgemeinen der Richter, der im Laufe eines Verfahrens vor dem instanzabschliessenden Entscheid Verfahrenshandl unge n vorgenommen hat und Vor- bzw. Zwischenentscheide gefällt hat (BuGer 1B_196/ 2015, Urteil vom 17. Mai 2016, E. 4.4.4 m.w.H.). Soweit der amtliche Verteidiger allein aufgrund der mehrmaligen Tätigkeit der Gutachterin auf eine (unzulässige) Vorbefasstheit bzw. Befangenheit schliessen wollte (vgl. Urk. 14 S. 5), braucht darauf im vorliegenden Haftprüfungsverfahren im Lichte des Ausgeführten ni cht weiter eingegangen zu werden.
4.6 Insgesamt betrachtet erscheint es – auch unter der gebotenen strengen Be- rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vorstehend E. IV.4.2/c und 4.5/a-b) – hinreichend wahrscheinlich, dass das Nachverfahren zu einer stationä- ren Massnahme führt. Daran ändert auch nichts, dass ein Nachverfahren erst wieder an Hand genom- men werden kann, falls der Entscheid betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme (rechtskräftig) bestätigt wird (vors te he nd E . III.3). Diesem Umstand ist vielmehr im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Verhält- nismässigkeit der Sicherheitshaft Rechnung zu tragen (E. 7.1). 5. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (Wiederho- lungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bejaht. Der amtliche Verteidiger stellt eine Wiederholungsgefahr vorliegend nicht in Frage. Angesichts dessen sowie aufgrund der überzeugenden Überlegungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 5-6) rechtfertigt es sich, auf die dortigen Entscheidgründe der Vor- i nstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). 6. Nach dem Gesagten sind sowohl der allgemeine Haftgrund der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme als auch der be- sondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt. 7.1 Mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr bezüglich schwerer Straftaten und die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich die Aufrechterhalt ung der Sicherheitshaft daher einstweilen grundsätzli ch als ver- hältnismässig. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Fort- setzung der Si cherheitshaft für die Dauer des richterlichen Nachverfahrens bzw. eventualiter bi s zum vorzeitigen Massnahmenantritt (Urk. 2 S. 10). Der amtliche Verteidiger weist dagegen zu Recht darauf hin, dass ei n Nachverfahren noch ni cht einmal rechtshängig sei bzw. dessen Anhängigmachung von der rechtskräf- tigen Bestätigung der Aufhebung der ambulanten Massnahme abhänge. Aufgrund dieser (vor allem auch zeitlichen) Unwägbarkeiten lässt sich der Antrag der Be- schwerdeführeri n mit dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleuni- gungsgebot und dem zu wahrenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz von vornhe-
rein nicht vereinbaren. Vielmehr ist in Nachachtung von Art. 227 Abs. 7 StPO eine Befristung der Haftdauer angezeigt (vgl. BuGer 1B_382/2015, Urteil vom 26. No- vember 2015, E. 5). Diese ist auf vorläufig 3 Monate zu befristen, zumal bis dahin aufgrund der in § 27c VRG statuierten 60-tägigen Behandlungsfrist (ab Spruchrei- fe) immerhin mit einem Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Züri ch gerechnet werden darf, nachdem sich die Beschwerdeführe- rin im dortigen Rekursverfahren bereits vernehmen liess (Urk. 4/85). Nach Ablauf der dreimonatigen Haftdauer wird (allenfalls auf veränderter Beurteilungsgrundla- ge) insbesondere erneut zu prüfen sein, ob sich die Aufrechterhaltung der Sicher- heitshaft noch als verhältnismässig erweist oder nicht. 7.2 Die von der amtlichen Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnah- men i n Form von regelmässigen Therapiebesuchen, Urintests etc. in Freiheit re i- chen i n Anbetracht der hohen Rückfallgefahr und des bisherigen Vollzugs- und Massnahmenverlaufs für die Bannung der Wiederholungsgefahr und die Siche- rung der im Raum stehenden Massnahme ni cht aus. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Si cherhei tshaft erfüllt si nd. Diese ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 3 Monaten (ab Entscheiddatum des vorliegenden Beschlusses) zu befristen. V. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentschei d zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Ebenso wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Straf- verfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Züri ch, 6. September 2016
Obergericht des Kantons Züri ch III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli