Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB160082-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürli mann
Beschluss vom 8. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
sowie
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren)
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Hinwil vom 28. Juni 2016, GH160035-E
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Mai 2010 wurde A._____ (B e- schwerdeführer) der sexuellen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs dazu, der mehrfachen Amtsanmassung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme ange- ordnet und zu diesem Zweck der Vollzug der genannten Freiheitsstrafe sowie von zwei weiteren früher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von zehn bzw. sieben Monaten aufgeschoben (Urk. 9/4/3/44). Der Beschwerdeführer zog am 21. März 2011 die dagegen erhobene Berufung zurück, worauf das Obergericht (I. Straf- kammer) mit Präsidialverfügung vom 23. März 2011 das Berufungsverfahren als dadurch erledigt abschrieb und das genannte Urteil für rechtskräftig erklärte (Urk. 9/4/3/52). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich stellte mit Eingabe vom 2. Mai 2016 beim Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre (Urk. 9/4/1). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer sei zu verwahren; eventualiter sei die stationäre Mass- nahme um fünf Jahre zu verlängern (Urk. 9/4/10). Mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 20. Mai 2016 an das Bezirksge- richt stellte der Beschwerdeführer das Begehren, er sei unverzüglich aus der Fo- rensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) Pöschwies zu entlassen, da die Mass- nahmedauer abgelaufen sei und kein gültiger Titel für den Freiheitsentzug mehr vorli ege (Urk. 9/4/12). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2016 ordnete die Vorsitzende des Bezirksge- richts an, dass die Massnahme bis zum definitiven Entscheid des Gerichts vorläu- fig verlängert werde (Urk. 9/4/14, Dispositiv Ziff. 1). Die III. Strafkammer des Obergerichts hiess mit Beschluss vom 15. Juni 2016 eine vom damaligen wie heutigen Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und
wies das Bezirksgericht an, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 um Entlassung aus der Forensisch-Psychi atri schen Abtei lung (FPA) Pöschwies unverzüglich dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht zum Ent- scheid zu überweisen (Urk. 9/4/25). Das Bezirksgericht überwies die Akten am 20. Juni 2016 an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Hi nwi l und bean- tragte, es sei der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu versetzen und diese auf einstweilen sechs Monate festzusetzen. Weiter sei das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 abzuweisen (Urk. 9/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Hinwil wies mit Verfügung vom 28. Juni 2016 das Haftentlassungsgesuch ab, versetzte den Beschwerdeführer in Si- cherheitshaft und bewilligte diese Sicherheitshaft bis zur Eröffnung des Ent- scheids im genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil, längstens jedoch bis zum 28. Dezember 2016 (Urk. 3 Dispositiv Ziff. 1). Diese Verfügung wurde durch den mitwirkenden Gerichtsschreiber, jedoch entgegen Art. 80 Abs. 2 StPO ni cht auch von der Verfahrensleitung unterzeichnet. b) Mit Eingabe seines Verteidigers vom 1. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die genannte Ver- fügung des Zwangsmassnahmengericht und beantragte, er sei unverzüg li ch unter geeigneten Auflagen aus dem Freiheitsentzug zu entlassen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 2 S. 2). Der Präsident der III. Strafkammer setzte dem Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. Juli 2016 Frist zur obligatorischen Stellungnahme an, und zwar insbesondere zur Frage der Anwendung der Formvorschriften nach Art. 80 Abs. 2 StPO und zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht nicht im Rahmen ei ner mündli chen Verhandlung angehört worden (Urk. 5 Dispositiv Ziff. 1 lit. a). Mit gleicher Verfügung wurden der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist zur Stellungnahme angesetzt (lit. c) und die Akten des Zwangsmassnahmenge- richts und des Sachgerichts beigezogen (lit. b und d). Das Zwangsmassnahmengericht beantragte mit seiner Stellungnahme sinnge- mäss Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine Stellungnahme (Urk. 7). Es wurden keine weiteren Stellungnahmen einge- holt. 2. Das Verfahren für selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts, wie vor- liegend betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme, ist in Art. 363 - 365 StPO geregelt. In diesen Bestimmungen findet sich keine ausdrückliche Re- gelung zur Überprüfung und Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs während der Dauer des Verfahrens, insbesondere für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen fünfjährigen Höchstdauer des mit der stationären Behandlung verbundenen Frei- heitsentzugs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO eine Sicherheitshaft auf Art. 229 f. StPO und Art. 220 ff StPO abzustützen (BGE 137 IV 336 Erw. 2.2.2, BGE139 IV 178 Erw. 1.2; Marian- ne Heer, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, a.a.O., N 9 zu Art. 364 StPO; C hri sti an Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4a zu Art. 364 StPO). Wie bereits ausgeführt, zog der Beschwerdeführer am 21. März 2011 die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Mai 2010 erhobene Berufung zu- rück und erklärte das Obergericht (I. Strafkammer) das genannte Urteil mit Be- schluss vom 23. März 2011 für rechtskräftig. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom 2. Mai 2016 und damit klarerweise nach Ablauf der regelmässigen Höchstdauer der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beim Be- zirksgericht ein Gesuch um Verlängerung der Massnahme. Gemäss § 22 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) des Kantons Zürich kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO i n Si cherhei tshaft setzen. Das Amt für Justi zvollzug traf im vorliegen- den Fall formell keinen solchen Entscheid und stellte auch beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht keinen Antrag auf Bestätigung bzw. richterliche An- ordnung der Sicherheitshaft im Sinne von § 22 Abs. 2 StJVG. Vielmehr behielt das Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer ohne formellen Rechtstitel über die regelmässige Höchstdauer der Massnahme hinaus im Freiheitsentzug. Die
gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs wurde erst durch eine Intervention des Verteidigers, nämlich das Haftentlassungsgesuch vom 20. Mai 2016 (Urk. 9/4/12), eingeleitet. Wie das Obergericht (III. Strafkammer) in seinem Beschluss vom 15. Juni 2016 (UH1650164 S. 6) festhielt, befindet sich der Beschwerdeführer faktisch im Frei- heitsentzug, so dass ihm jedenfalls diejenigen Rechte einzuräumen sind, welche ihm bei korrekt angeordneter Sicherheitshaft zustehen würden. Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte bzw. hier verurteilte Person im erstinstanzli- chen Verfahren ein Haftentlassungsgesuch stellen. Dies tat der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Verteidigers vom 20. Mai 2016 an das Bezirksgericht Hinwil (Urk. 9/4/12). Will die Verfahrensleitung dem Gesuch nicht entsprechen, so hat sie dieses an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 230 Abs. 2 StPO). Dies erfolgte auf Anwei sung des Obergerichts (Beschluss vom 15. Juni 2016, Urk. 9/4/25 Dispositiv Ziff. 1). Für das Verfahren vor dem Zwangs- massnahmengericht gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO, also diejenigen betreffend eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 230 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht seinen Ent- scheid in einer nicht öffentlichen Verhandlung zu treffen. Verzichtet die beschul- digte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, kann der Entscheid im schriftli- chen Verfahren ergehen. Ein solcher Verzicht des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht hält in seiner Vernehmlassung fest, eine solche Anhörung würde zu unnötigen Doppelspurigkeiten führen. Dem Sachgericht und dem Zwangsmassnahmengericht stellten sich die deckungsgleiche Frage, ob bei einer Entlassung aus dem Freiheitsentzug ein Rückfall und damit eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer drohe. Das Zwangsmassnahmengericht habe Haft anzuordnen, wenn dies aufgrund der ihm vorgelegten Akten und allenfalls ei- ner Anhörung des Beschuldigten ernsthaft zu befürchten sei. Das Sachgericht (ein Kollegialgericht) habe mit voller Kognition abzuklären, ob die ernsthafte Be- fürchtung zu Recht bestehe oder nicht. Im Hinblick auf jenen Entscheid sei neben allfälligen weiteren Beweiserhebungen die Durchführung einer Anhörung wichtig
und richtig. Vorliegend präsentiere sich die Situation dem Zwangsmassnahmen- gericht so, dass aufgrund der Akten Rückfälle ernstlich zu befürchten seien. Ob diese Befürchtung begründet sei und ob sie letztlich zu einer Verlängerung der stationären Massnahme führen müsse, könne das Zwangsmassnahmengericht mi t sei nen Mi tteln ni cht beurtei len. D i e Anhörung des Beschwerdeführers ohne weitere Beweiserhebungen sei aber nicht geeignet, die Befürchtung zu zerstreu- en. Deshalb sei davon abgesehen worden. Vorsichtshalber habe deshalb einst- weilen Sicherheitshaft angeordnet werden müssen (Urk. 8 S. 2 f.). Das Zwangsmassnahmengericht hat darüber zu befinden, ob für die Dauer des Verfahrens vor dem Sachgericht die Voraussetzungen zur Anordnung bzw. Auf- rechterhaltung der Sicherheitshaft erfüllt seien. Das Sachgericht wird darüber zu befinden haben, ob weiterhin eine Massnahme anzuordnen sei und bejahenden- falls, ob diese stationär oder ambulant zu vollziehen sei. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und des Sachgerichts beziehen sich also auf ver- schiedene Zeiträume. Es ist denkbar, dass ein Verurteilter für eine übersehbare Zeit und unter Druck des laufenden Verfahrens vor dem Sachgericht auch i n Frei- heit in genügendem Masse Gewähr für Wohlverhalten bietet, jedoch dies auf un- bestimmte Zeit ohne ständige geeignete Betreuung durch Fortführung der Mass- nahme nicht der Fall ist. Es trifft zu, dass sich sowohl dem Zwangsmassnahmen- gericht wie auch dem Sachgericht Fragen der Sicherheit der Allgemeinheit für den Fall stellen, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuss befindet. Jedoch sind diese Fragen eben ni cht deckungsglei ch. Die Verhandlung gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO dient der Anhörung der beschul- digten bzw. vorliegende verurteilten Person und der Stellungnahme zu diesen Aussagen (Markus Hug / Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 228 StPO). Sie gibt dem Richter, der über die Fortdau- er eines Freiheitsentzugs zu befinden hat, die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild vom Betroffenen zu machen. Indem das Zwangsmassnahmengericht keine Ver- handlung durchführte und den Beschwerdeführer nicht anhörte, obwohl diesem ein entsprechendes Recht zustand und er darauf nicht verzichtet hatte, leidet der angefochtene Entscheid unter einem schweren Mangel und ist aufzuheben. Es ist
nicht Sache der Beschwerdeinstanz, diese Anhörung anstelle des Zwangsmass- nahmengeri chts durchzuf ühre n. Somit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um D urchführung ei ner mündli chen Verhandlung (Urk. 2 S. 2, prozessualer Antrag 1 und Begründung Ziff. 1) abzu- weisen und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zur Durchführung einer mündli chen Verhandlung und zur Neubeurtei lung zurückzuwei sen. 3. Der angefochtene Entscheid wurde allein durch den an diesem mitwirkenden Gerichtsschreiber unterzeichnet (Urk. 3 S. 4). Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO sind Entscheide jedoch von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu unterzei chne n. Es fehlt somi t vorli egend die Unterschrift des verfahrensleiten- den Richters. Das Zwangsmassnahmengericht bezeichnet dies in ihrer Stellung- nahme als bedauerliches Versehen (Urk. 8 S. 2 oben). Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis. Das Erfordernis der Unterzeichnung dient der Rechtssicherheit. Das Bundesgericht stellte in ei- nem eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit betreffenden Urteil fest, die fehlende Unterschrift eines Einzelrichters auf einem Entscheid stelle einen nicht heilbaren Formmangel dar (BGE 131 V 483, Regeste). Daniela Brüschweiler (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 80 StPO) hält dafür, i n Fäl- len, wo eine Unterzeichnung versehentlich unterblieben sei, könne dieser Mangel durch die nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden. Da die angefochtene Verfügung aus andern Gründen aufzuheben ist, kann im vo rliegenden Fall offen bleiben, ob der formelle Mangel der unterbliebenen Unter- zeichnung der angefochtenen Verfügung durch die Verfahrensleitung durch Zu- stellung einer korrekt unterzeichneten Ausfertigung geheilt werden könnte. 4. Da die Beschwerde im Wesentlichen gutzuheissen ist, fallen Kosten ausser Ansatz. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerde- verfahren getätigten Aufwendungen wird durch das Sachgericht bei Abschluss des nachträglichen Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
Züri ch, 8. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann