Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB150030-O/U/bru
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón
Beschluss vom 24. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Haftentlassung
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 26. Februar 2015, GH150269-L
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) führt gegen A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer genannt) eine Strafuntersuchung wegen Tötung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Körperverletzung und Tätlichkeiten. Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Züri ch vom 21. Februar 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 14 Ordner 5/6/22/1 und Ordner 5/6/22/8). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (Urk. 14 Ord- ner 5/6/22/16). Am 30. März 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft als Ersatz- massnahme eine Ausweis- und Schriftensperre an, um der bestehenden Flucht- gefahr zu begegnen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen (Urk. 14 Ordner 5/6/22/17). Circa Mitte September 2014 setzte sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, der Mitbeschuldigten B._____, nach Deutschland ab, wo er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 26. September 2014 verhaftet werden konnte und sodann der Schweiz ausgeliefert wurde (Urk. 14 Ordner 5/6/21/1-14). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2014 den Beschwerdeführer erneut i n Untersuchungs haf t (Urk. 14 Ordner 5/6/22/33). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014 abge- wiesen (Urk. 14 Ordner 5/6/22/43; Verfahren UB140141). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2014, am 3. bzw. 8. Januar 2015 sowie am 18. Februar 2015 Haftentlassungsgesuche, welche abgewiesen wurden (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/49, Ordner 5/6/22/60), letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend Vorinstanz ge-
nannt) vom 26. Februar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/67). Gegen die vorinstanzli- che Verfügung vom 26. Februar 2015, mit welcher die Haft bis zum 15. April 2015 verlängert wurde, erhob der Beschwerdeführer innert Frist persönlich Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss sei ne Entlassung aus der Haft (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde der Vorinstanz, der Staatsan- waltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger Frist zur Stellungnahme zur Be- schwerde angesetzt und die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft zur Einrei- chung der (notwendigen) Akten aufgefordert (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft be- antragte mit Eingabe vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte ihre Akten (Urk. 14) ei n. Zur Begründung verwies sie auf i hre bisherigen Anträge auf Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungsha ft , auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014 und führte an, in all diesen Entscheiden seien sowohl der Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ohne Weiteres bejaht wor- den (Urk. 11). Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2015 - unter Ei nsendung ihrer Akten (Urk. 16) - ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Mit Verfü- gung vom 12. März 2015 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 13. März 2015 verzichtete der amtliche Verteidiger mit Verweis auf seine bisherigen Eingaben und Ausführungen i n den Haftprüfungsve rfa hre n auf Stel- lungnahme zur Beschwerde und Replik (Urk. 18). 3. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungs- gefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde i hre D rohung, ei n schweres Verbrechen auszuführe n, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 1.2 Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerdeschrift respektive die Begründung der angefochtenen Verfügung ist im Folgenden nur soweit einzuge- hen, als sie für das vorliegende Haftverfahren entscheidrelevant sind. 2. Dringender Tatverdacht Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe zum allgemeinen Haft- grund des dringenden Tatverdachts nicht. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts Zürich, insbesondere denjenigen vom 21. Februar 2013 und vom 14. Janu- ar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/8 und Ordner 5/6/22/60) sowie auf die einlässli- chen Ausführunge n im staatsanwaltschaftlichen Antrag vom 23. Februar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/63 und Urk. 16/2) verwiesen werden. Es hat sich seither nichts ergeben, was diesen Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Bestritten wird vom Beschwerdeführer hingegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid nach Verweis auf die vorerwähnten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Züri ch aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteinvernahme nicht überzeu- gend darzulegen vermocht, weshalb nicht mehr von Fluchtgefahr ausgegangen werden könne, zumal sich keine neuen Tatsachen ergeben hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Beistand der Tochter in Kontakt stehe und der Tochter geschrieben habe, ergebe keine neue Einschätzung betreffend die Fluchtgefahr. Somit sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben. Bei dieser Sachlage stünden keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könne (Urk. 5 S. 3). 3.3 Die Beschwerdeschrift befasst sich überwiegend mit Punkten, die der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger bereits in den vorangegangenen Haftprü- fungsverfahren vorbrachten und somit in den oben erwähnten Entscheiden bereits (teilweise mehrfach) behandelt worden sind. Dies gilt für die Einwände des Be- schwerdeführers in seiner Eingabe, wonach seine Ausreise nach Deutschland ni cht von Fluchtgedanken getragen gewesen sei , wonach er si ch i n D eutschland bei den Schwiegereltern aufgehalten habe und damit immer erreichbar gewesen sei, wonach er sich während eineinhalb Jahren immer den Strafverfolgungsbe- hörden zur Verfügung gehalten habe sowie für den Hinweis auf seine persönli- chen und sozialen Verhältnisse wie das Bestehen einer geregelten Wohnsituation i n C._____, die dortige Unterstützung der Familie durch das Sozialamt, die Unter- bringung seiner beiden Kinder in Pflegefamilien und deren Beistandschaft sowie die Notwendigkeit seiner Rückkehr zur Familie zwecks beruflicher Resozialisie- rung (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in den vorge- nannten Entscheiden (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/33 S. 3; Urk. 14 Ordner 5/6/22/43 S. 6 f. und S. 8 ff.; Urk. 14 Ordner 5/6/22/60 S. 3 ff.) vermag der Be- schwerdeführer mit den erwähnten Vorbringen in Bezug auf den Haftgrund der Fluchtgefahr ni chts zu sei nen Gunsten abzulei ten. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe seit dem 26. September 2014 ei- ne positive persönliche Veränderung und Entwicklung stattgefunden. Er habe sei n Fehlverhalten bezüglich seines Verstosses gegen die Auflage, die Schweiz ni cht
zu verlassen, eingesehen und sei "schlauer" geworden, das heisst, er habe dabei etwas gelernt. Er bitte um eine zweite Chance (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerde- führer vermag nicht darzutun, inwiefern die Fluchtgefahr damit verringert würde oder gar auszuschliessen wäre. Denn es wird weder ersichtlich noch vom Be- schwerdeführer geltend gemacht, dass sich zwischenzeitlich an dessen Haltung zum Hauptvorwurf (Tötung der Tochter D.), die i m psychi atri schen Gutach- ten vom 2. Februar 2015 als Tendenz des Beschwerdeführers umschrieben wird, die eigene Rolle beim Tod von D. zu bagatellisieren bzw. zu verleugnen (vgl. Urk. 14 Ordner 3/6/12/19 S. 75), etwas Wesentliches geändert hätte. Somit kann nach wie vor auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 14. Januar 2015 verwiesen werden, wo festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Haupt- vorwurf keinerlei Schuld bewusst zu sein scheint, weshalb er die ihm im Verurtei- lungsfalle drohende mehrjährige Freiheitsstrafe als ungerechtfertigt betrachten dürfte (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/60 S. 3). Es besteht somit weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ei ne Frei lassung zum Anlass nehmen könnte, si ch i ns Ausland abzusetzen, um sich dem drohenden und aus sei ner Si cht ungerechtfer- tigten Strafvollzug zu entziehen. Diese Gefahr erweist sich als konkret, da sich der Beschwerdeführer schon mehrmals zum Teil während längerer Zeit im Aus- land aufgehalten hat. Dass das aktuelle Gutachten vom 2. Februar 2015 in Bezug auf die psychiatrische Diagnose (narzisstische Persönlichkeitsstörung; Urk. 14 Ordner 3/6/12/19 S. 81 f. und S. 95) vom Gutachten vom 10. Februar 2014 (dis- soziale Persönlichkeitsstörung; Urk. 14 Ordner 3/6/12/4 S. 8) abweicht, relativiert das Bestehen von Fluchtgefahr nicht. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, und es wi rd auch ni cht ersi chtli ch, dass sich an dessen persönlichen Verhältnissen etwas geändert hätte, das die Fluchtgefahr verringern oder gar ausschliessen würde. Deshalb ist nach wie vor vom Bestehen von Fluchtgefahr auszugehen.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 24. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gisler Monzón