Pretrial detention upheld due to flight risk

UB150030Obergericht24.03.2015Dismissed

Zusammenfassung

The defendant appealed against the refusal of his request for release from pretrial detention. He is under investigation for homicide and related offenses. The court held that the strong suspicion remained unchanged, that flight risk was still concrete because he had previously absconded abroad in breach of a travel ban and did not convincingly show a change in attitude, and that no substitute measure would sufficiently mitigate the risk. The appeal was dismissed and the detention order until 15 April 2015 was upheld. A court fee of CHF 500 was imposed for the appeal proceedings, with costs otherwise reserved for the final judgment.

Regest

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 237 StPO, Art. 212 Abs. 3 StPO; Fortdauer der Untersuchungshaft bei Fluchtgefahr. Fluchtgefahr is an sich anhand concrete circumstances of the individual case to assess, notably the severity of the threatened sanction, prior conduct, personal, familial, social, and economic ties, and the defendant’s attitude toward the main allegation. Prior absconding, especially abroad and in breach of an existing travel prohibition, may weigh heavily. Mere assertions of improved insight or limited contact with relatives do not suffice if no relevant change in circumstances is shown. Substitute measures are excluded where they cannot neutralize the concrete risk. Detention remains proportionate so long as its duration does not exceed the expected sanction or measure and the statutory prerequisites continue to be met (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB150030-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 24. März 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Haftentlassung

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 26. Februar 2015, GH150269-L

Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) führt gegen A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer genannt) eine Strafuntersuchung wegen Tötung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Körperverletzung und Tätlichkeiten. Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Züri ch vom 21. Februar 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 14 Ordner 5/6/22/1 und Ordner 5/6/22/8). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (Urk. 14 Ord- ner 5/6/22/16). Am 30. März 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft als Ersatz- massnahme eine Ausweis- und Schriftensperre an, um der bestehenden Flucht- gefahr zu begegnen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen (Urk. 14 Ordner 5/6/22/17). Circa Mitte September 2014 setzte sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, der Mitbeschuldigten B._____, nach Deutschland ab, wo er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 26. September 2014 verhaftet werden konnte und sodann der Schweiz ausgeliefert wurde (Urk. 14 Ordner 5/6/21/1-14). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2014 den Beschwerdeführer erneut i n Untersuchungs haf t (Urk. 14 Ordner 5/6/22/33). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014 abge- wiesen (Urk. 14 Ordner 5/6/22/43; Verfahren UB140141). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2014, am 3. bzw. 8. Januar 2015 sowie am 18. Februar 2015 Haftentlassungsgesuche, welche abgewiesen wurden (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/49, Ordner 5/6/22/60), letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend Vorinstanz ge-

nannt) vom 26. Februar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/67). Gegen die vorinstanzli- che Verfügung vom 26. Februar 2015, mit welcher die Haft bis zum 15. April 2015 verlängert wurde, erhob der Beschwerdeführer innert Frist persönlich Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss sei ne Entlassung aus der Haft (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde der Vorinstanz, der Staatsan- waltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger Frist zur Stellungnahme zur Be- schwerde angesetzt und die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft zur Einrei- chung der (notwendigen) Akten aufgefordert (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft be- antragte mit Eingabe vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte ihre Akten (Urk. 14) ei n. Zur Begründung verwies sie auf i hre bisherigen Anträge auf Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungsha ft , auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014 und führte an, in all diesen Entscheiden seien sowohl der Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ohne Weiteres bejaht wor- den (Urk. 11). Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2015 - unter Ei nsendung ihrer Akten (Urk. 16) - ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Mit Verfü- gung vom 12. März 2015 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 13. März 2015 verzichtete der amtliche Verteidiger mit Verweis auf seine bisherigen Eingaben und Ausführungen i n den Haftprüfungsve rfa hre n auf Stel- lungnahme zur Beschwerde und Replik (Urk. 18). 3. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem

Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungs- gefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde i hre D rohung, ei n schweres Verbrechen auszuführe n, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 1.2 Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerdeschrift respektive die Begründung der angefochtenen Verfügung ist im Folgenden nur soweit einzuge- hen, als sie für das vorliegende Haftverfahren entscheidrelevant sind. 2. Dringender Tatverdacht Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe zum allgemeinen Haft- grund des dringenden Tatverdachts nicht. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts Zürich, insbesondere denjenigen vom 21. Februar 2013 und vom 14. Janu- ar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/8 und Ordner 5/6/22/60) sowie auf die einlässli- chen Ausführunge n im staatsanwaltschaftlichen Antrag vom 23. Februar 2015 (Urk. 14 Ordner 5/6/22/63 und Urk. 16/2) verwiesen werden. Es hat sich seither nichts ergeben, was diesen Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Bestritten wird vom Beschwerdeführer hingegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.

  1. Fluchtgefahr 3.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht. Bei diesem Haftgrund geht es um die Sicherung der beschuldigten Person bzw. deren Anwesenheit im Verfahren (einschliesslich eines eventuell notwendigen Strafantritts). Nach der bundesge- ri chtli chen Praxis steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland im Vordergrund. Man kann aber auch im Inland untertauchen und sich dadurch dem Strafverfahren entzi ehen. D i e Annahme der Fluchtgefahr muss si ch - soll sie ernsthaft zu befür- chten sei n - auf konkrete Umstände stützen. Die Schwere der drohenden Sankti- onen darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die konkreten Um- stände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensumstände des Beschuldig- ten wie die familiären, beruflichen, sozialen und wi rtschaftli chen Verhältnisse des- selben und dessen Bi ndungen zur Schwei z bzw. zum Ausland. Auch wei tere per- sönliche Merkmale des Beschuldigten wie etwa Alter oder Gesundheit können be- rücksichtigt werden. Psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurc hbr üc hen bzw. "Kurzschlussha ndl unge n" schli essen lassen, können ei ne Fluchtnei gung erhöhen (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 12 ff.; BSK StPO-Forster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 5; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 6; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1022; BGE 125 I 62, 117 Ia 70, 107 Ia 6). 3.2 Die hiesige Kammer bejahte im vorerwähnten Entscheid vom 24. No- vember 2014 nach einlässlicher Prüfung das Vorliegen von Fluchtgefahr. Auch in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 25. Oktober 2014 und 14. Januar 2015 setzte man sich mit der Fluchtgefahr ein- gehend auseinander und bejahte diese (Urk. 14 Ordner 5/6/22/33 und Ordner 5/6/22/60). Auf die genannten Entscheide kann zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog).

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid nach Verweis auf die vorerwähnten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Züri ch aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteinvernahme nicht überzeu- gend darzulegen vermocht, weshalb nicht mehr von Fluchtgefahr ausgegangen werden könne, zumal sich keine neuen Tatsachen ergeben hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Beistand der Tochter in Kontakt stehe und der Tochter geschrieben habe, ergebe keine neue Einschätzung betreffend die Fluchtgefahr. Somit sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben. Bei dieser Sachlage stünden keine Ersatzmassnahmen zur Verfügung, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könne (Urk. 5 S. 3). 3.3 Die Beschwerdeschrift befasst sich überwiegend mit Punkten, die der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger bereits in den vorangegangenen Haftprü- fungsverfahren vorbrachten und somit in den oben erwähnten Entscheiden bereits (teilweise mehrfach) behandelt worden sind. Dies gilt für die Einwände des Be- schwerdeführers in seiner Eingabe, wonach seine Ausreise nach Deutschland ni cht von Fluchtgedanken getragen gewesen sei , wonach er si ch i n D eutschland bei den Schwiegereltern aufgehalten habe und damit immer erreichbar gewesen sei, wonach er sich während eineinhalb Jahren immer den Strafverfolgungsbe- hörden zur Verfügung gehalten habe sowie für den Hinweis auf seine persönli- chen und sozialen Verhältnisse wie das Bestehen einer geregelten Wohnsituation i n C._____, die dortige Unterstützung der Familie durch das Sozialamt, die Unter- bringung seiner beiden Kinder in Pflegefamilien und deren Beistandschaft sowie die Notwendigkeit seiner Rückkehr zur Familie zwecks beruflicher Resozialisie- rung (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in den vorge- nannten Entscheiden (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/33 S. 3; Urk. 14 Ordner 5/6/22/43 S. 6 f. und S. 8 ff.; Urk. 14 Ordner 5/6/22/60 S. 3 ff.) vermag der Be- schwerdeführer mit den erwähnten Vorbringen in Bezug auf den Haftgrund der Fluchtgefahr ni chts zu sei nen Gunsten abzulei ten. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe seit dem 26. September 2014 ei- ne positive persönliche Veränderung und Entwicklung stattgefunden. Er habe sei n Fehlverhalten bezüglich seines Verstosses gegen die Auflage, die Schweiz ni cht

zu verlassen, eingesehen und sei "schlauer" geworden, das heisst, er habe dabei etwas gelernt. Er bitte um eine zweite Chance (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerde- führer vermag nicht darzutun, inwiefern die Fluchtgefahr damit verringert würde oder gar auszuschliessen wäre. Denn es wird weder ersichtlich noch vom Be- schwerdeführer geltend gemacht, dass sich zwischenzeitlich an dessen Haltung zum Hauptvorwurf (Tötung der Tochter D.), die i m psychi atri schen Gutach- ten vom 2. Februar 2015 als Tendenz des Beschwerdeführers umschrieben wird, die eigene Rolle beim Tod von D. zu bagatellisieren bzw. zu verleugnen (vgl. Urk. 14 Ordner 3/6/12/19 S. 75), etwas Wesentliches geändert hätte. Somit kann nach wie vor auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 14. Januar 2015 verwiesen werden, wo festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Haupt- vorwurf keinerlei Schuld bewusst zu sein scheint, weshalb er die ihm im Verurtei- lungsfalle drohende mehrjährige Freiheitsstrafe als ungerechtfertigt betrachten dürfte (vgl. Urk. 14 Ordner 5/6/22/60 S. 3). Es besteht somit weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ei ne Frei lassung zum Anlass nehmen könnte, si ch i ns Ausland abzusetzen, um sich dem drohenden und aus sei ner Si cht ungerechtfer- tigten Strafvollzug zu entziehen. Diese Gefahr erweist sich als konkret, da sich der Beschwerdeführer schon mehrmals zum Teil während längerer Zeit im Aus- land aufgehalten hat. Dass das aktuelle Gutachten vom 2. Februar 2015 in Bezug auf die psychiatrische Diagnose (narzisstische Persönlichkeitsstörung; Urk. 14 Ordner 3/6/12/19 S. 81 f. und S. 95) vom Gutachten vom 10. Februar 2014 (dis- soziale Persönlichkeitsstörung; Urk. 14 Ordner 3/6/12/4 S. 8) abweicht, relativiert das Bestehen von Fluchtgefahr nicht. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, und es wi rd auch ni cht ersi chtli ch, dass sich an dessen persönlichen Verhältnissen etwas geändert hätte, das die Fluchtgefahr verringern oder gar ausschliessen würde. Deshalb ist nach wie vor vom Bestehen von Fluchtgefahr auszugehen.

  1. Ersatzmassnahmen/Verhältnismässigkeit 4.1 Bei der gegebenen Sachlage und mit Verweis auf die einlässlichen Er- wägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 24. November 2014, an welchen sich nichts geändert hat, ist die Anordnung einer gegenüber der Haft milderen wirksamen Ersatzmassnahme (so etwa – wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht – eine Pflicht zur regelmässigen Meldung bei der Polizei) i.S.v. Art. 237 StPO ausgeschlossen bzw. ungenügend. 4.2 Auch der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne (Art. 212 Abs. 3 StPO) trägt die Verlängerung der Haft bis am 15. April 2015 Rechnung. D i e bisher er- standene Haftdauer (19. Februar 2013 bis 28. März 2013 und seit 26. September 2014 bzw. 23. Oktober 2014 andauernd) ist bei der dem Beschwerdeführer dro- henden Freiheitsstrafe bzw. der i hm möglicherweise drohenden stationären Mas- snahme nicht zu beanstanden. 5. Schlussfolgerung Zu sammenfassend sind die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft er- füllt, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers von der Vo- rinstanz zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorge- bracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist demnach ab- zuweisen. III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 2 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakte n [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad Proz. Nr. GH150269-L, unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-recht li che n Abtei lung (1 000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zu rei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Züri ch, 24. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Schlagwörter

pretrial detentionflight risksubstitute measuresproportionalityhomicideabscondingtravel ban