Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB140148-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürli mann
Beschluss vom 19. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
Kantonspolizei Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Gerichtliche Beurteilung des Polizeigewahrsams
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 31. Oktober 2014, GH140891-L
Erwägungen: 1. a) Am 4. August 2013, ca. 06.00 Uhr, hielt sich A._____ (Beschwerdeführer) im Zürcher Hauptbahnhof auf. Er war in verbale Auseinandersetzungen mit ver- schiedenen Personen verwickelt und wurde von vier Bediensteten der B._____ AG und der C._____ (als Sicherheitsdienst der D.) auf den Posten der Kan- tonspolizei Zürich im Hauptbahnhof gebracht. Ein um 06.15 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab einen Alkoholgehalt von 1.58 Gewichtspromillen (vgl. Urk. 11/2/7, S. 2 des Verhaftsrapports). Der Beschwerdeführer wurde im Sinne von § 25 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG) in polizeili chen Gewahrsam ge- nommen und in die Zentrale Ausnüchterungsstelle (ZAS) der Stadtpolizei Zürich überführt. Um 10.35 Uhr wurde er aus der ZAS entlassen. Der Atemlufttest im Zeitpunkt der Entlassung ergab 0.96 Gewichtspromille (vgl. Urk. 11/2/7, letztes Blatt). Die Stadtpolizei Zürich stellte dem Beschwerdeführer am 8. August 2013 den Aufenthalt in der ZAS mit Fr. 600.-- in Rechnung (Urk. 11/2/3). Gegen diese erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2013 Einsprache beim Stadt- rat Zürich (Urk. 11/2/2). Das Polizeidepartement der Stadt Zürich sistierte das Kostenverfahren und überwies die Einsprache zwecks vorfrageweiser Beurteilung der Rechtmässigkeit des polizeilichen Gewahrsams an die Kantonspolizei. Diese leitete sie am 13. September 2013 im Sinne eines Begehrens um gerichtliche Be- urteilung des Polizeigewahrsams an das Zwangsmassnahmengericht des Be- zirksgerichts Zürich weiter (Urk. 11/2/1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass der gegen den Beschwerdefüh- rer angeordnete polizeiliche Gewahrsam rechtmässig gewesen sei (Urk. 11/2/15). Die III. Strafkammer des Obergerichts hiess mit Beschluss vom 5. April 2014 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die genannte Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Einzelgericht (Zwangsmassnahmengericht) zurück (Urk. 11/1). Das Zwangsmassnahmenge- richt nahm weitere Abklärungen vor und befragte insbesondere die in die Sache involvierten Funktionäre der B., der C._____ und der Kantonspolizei als
Zeugen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 stellte das Zwangsmassnahmenge- richt wiederum fest, dass der gegen den Beschwerdeführer angeordnete polizeili- che Gewahrsam rechtmässig gewesen sei (Urk. 6). b) Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde, es sei die Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der polizeiliche Gewahrsam vom 4. August 2013 unrechtmäs- sig gewesen sei. Weiter sei ihm für die ungerechtfertigte Freiheitsberaubung eine Entschädigung von Fr. 200.-- zu zahlen (Urk. 1 S. 2). Die Kantonspolizei Zürich (Beschwerdegegnerin) beantragt mit der Beschwerde- antwort, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 12). Die Parteien halten in der Repli k und der Duplik an ihren Standpunkten fest (Urk. 15 und 20). Das Zwangs- massnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (Urk. 10) 2. Die III. Strafkammer befasste sich in ihrem Beschluss vom 5. April 2014 aus- führlich mit den sich in der vorliegenden Sache stellenden Fragen der Zuständig- keit und des anwendbaren Rechts (Urk. 11/1 S. 3 - 17 Erw. 4.1 - 4.12). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Gemäss § 27 Abs. 1 PolG wird die Rechtmässigkeit des polizeilichen Gewahr- sams auf Gesuch der betroffenen Person hi n durch den Haftri chter überprüft. Formell hat im vorliegenden Fall das Zwangsmassnahmengericht entschieden. Dieses ist als Einzelgericht Haftrichter gemäss Polizeigesetz (§ 33 Abs. 1 GOG; Urk. 11/1 S. 15 Erw. 4.11). Das Obergericht entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 51 Abs. 1 GOG). Die geltenden Prozess- gesetze nennen keine andere Zuständigkeit. Gemäss den vom Gesamt- obergericht beschlossenen Geschäftsverteilungen 2014 (Eingang der Beschwer- de) und 2015 (Entscheid über die Beschwerde) fällt die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde in die Zuständigkeit der III. Strafkammer (Urk. 11/1 S. 16 f. Erw. 4.12).
sondere gegenüber einem einzelnen Passanten mit Skatebord in belästigender Weise aufgetreten sei. Der Skateboarder habe dann das Weite gesucht, wobei ihn der Beschwerdeführer verfolgt habe. An dieser Stelle seien die Sicherheitsan- gestellten E._____ und F._____ (beide Mitarbeiter von B., vgl. Urk. 11/2/19 und 20) eingeschritten und hätten den Gesuchsteller zur Rede gestellt. Dieser sei E. und F._____ gegenüber aggressiv und laut aufgetreten und habe immer wieder gefragt, ob er den Passanten schlagen dürfe. Nachdem sich der Skate- border entfernt habe, habe der Beschwerdeführer ein Telefongespräch mit der Stadtpolizei Zürich geführt, weil er sich von den Sicherheitsangestellten offenbar ungerechtfertigt behandelt gefühlt habe. Im Anschluss daran sei der Beschwerde- führer auf den Zug geschickt worden, welchen er tatsächlich bestiegen habe. Al- lerdings habe er immer wieder die Tür blockiert, so dass der Zug ni cht aus dem Bahnhof fahren konnte. Zunächst habe E._____ versucht, den Beschwerdeführer so in den Zug zu stossen, dass er die Tür nicht mehr habe blockieren können, was aber misslungen sei. Diese Szene hätten auch die C.-Mitarbeiter G. und H._____ mitbekommen, welche sich zu diesem Zeitpunkt auf dem gegenüberliegenden Gleis aufgehalten hätten, da aufgrund der Türblockade Warngeräusche ertönt hätten und die B.-Mitarbeiter ebenfalls ... Westen getragen hätten, wodurch diese leicht erkennbar gewesen seien. G. und H._____ hätten sich via Überführung auf das betreffende Gleis begeben, um ihre Kollegen zu unterstütze n. Als schli essli ch G._____ versucht habe, den Be- schwerdeführer von der Tür wegzustossen, habe dieser G._____ physisch ange- griffen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer "kontrolliert zu Boden geführt" worden und es seien ihm Handschellen angelegt worden. Danach hätten sowohl E._____ und F._____ als auch H._____ und G._____ den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten gebracht, wo dem diensthabenden Kantonspolizisten I._____ Bericht erstattet worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführer in diesem Moment ruhiger gewesen, habe aber sämtliche Unterschriften betreffend Effektenver- zeichnis verweigert. Ein Atemlufttest habe beim Gesuchsteller einen Wert von 1,58 Gewichtspromillen ergeben, wobei als Symptome eine verwaschene Spra- che, ein unsicherer Gang und Alkoholmundgeruch festgestellt worden seien (Urk. 6 S. 13 f. Erw. 5.2).
Das Zwangsmassnahmengericht hält dafür, aufgrund des Gesagten erhelle, dass der Beschwerdeführer sich am Morgen des 4. August 2013 im Gleisbereich des Tiefbahnhofs im Hauptbahnhof aggressiv gebärdet habe. Dies sei so weit gegan- gen, dass er einen Passanten derart drangsaliert habe, dass dieser das Weite gesucht habe. Dennoch habe er nicht von diesem abgelassen und ihn weiterhin belästigt. Selbst die Präsenz des Sicherheitspersonals habe ihn nicht wirklich be- ruhigt. Vielmehr hätten sich seine Aggressionen dann auch gegen das Sicher- heitspersonal gerichtet. Zudem habe ihn auch die Anwesenheit des Sicherheits- personals nicht davon abgehalten, weiter zu provozieren, indem er den Zug am Abfahren gehindert habe. Schliesslich habe er sogar einen Sicherheitsangestell- ten angegriffen, so dass er auf den Polizeiposten habe verbracht werden müssen. Zwar könne sich der diensthabende Polizist, I._____, nicht daran erinnern, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten speziell aggressiv verhalten hätte. Allerdings habe der Polizist sinngemäss erklärt, dass er sich aufgrund der Umstände seiner Arbeit nur an die gravierendsten Fälle tatsächlich erinnern kön- ne. Pure verbale Aggression sei tägliches Brot der Polizei und nichts Besonderes. So etwas werde auch nicht mehr rapportiert, was auch das Fehlen eines Eintrags dieser Art erkläre. Daraus könne, so das Zwangsmassnahmengericht weiter, nur abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr speziell aggressiv verhalten habe, nicht jedoch, dass er sich komplett beruhigt hätte. Der Entschei d, den Gesuchsteller in die ZAS zu verbringen, sei zustande gekommen, weil sich die Schilderung der teilweise sehr erfahrenen Sicherheitsmitarbeiter mit den Wahrnehmungen der anwesenden Polizisten gedeckt hätten und auch der Mei- nung des Leiter ZAS Plus entsprochen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Verhaltensweise fremdgefährdend im Sinne von § 25 lit. a PolG gewesen sei (Urk. 6 S. 14 f. Erw. 6.1). Das Zwangsmassnahmengericht bejaht auch die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme. Ei ne Entlassung des Beschwerdeführers durch die Polizei habe richtiger- weise nicht in Betracht gezogen werden können, zumal der Beschwerdeführer schon einmal die Möglichkeit gehabt habe, seinen Heimweg anzutreten und dabei erneut negativ aufgefallen sei, indem er die Weiterfahrt des Zuges verhindert ha- be. Es könne auch nicht Aufgabe der Polizei sein, sich aggressiv gebärdende, al-
koholisierte Personen nach Hause zu bringen. Die Anordnung des polizeilichen Gewahrsams bzw. das Verbringen des Beschwerdeführers in die ZAS sei ohne Weiteres geeignet gewesen, den Beschwerdeführer von weiteren Handlungen abzuhalten, welche die öffentliche Sicherheit weiter hätten gefährden können. Die ZAS sei auch die geeignete Institution für die Durchführung des polizeilichen Ge- wahrsams gegenüber dem im damaligen Zeitpunkt nur noch beschränkt lenkba- ren Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach knapp drei Stunden wieder aus der ZAS entlassen worden. Er habe sich in diesem Zeitpunkt noch immer in alkoholisiertem Zustand befunden. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer so bald als möglich aus der ZAS entlassen worden sei. Für den kurzen Zeitraum, während dessen sich der Beschwerdefüh- rer in der ZAS befunden habe, sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhal- tung von Ruhe und Ordnung i m öffentli chen Raum höher zu gewi chten als das In- teresse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner Bewegungsfrei- heit (Urk. 6 S. 15 - 17 Erw. 6.2 - 6.4). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass je eine ernsthafte und unmi ttelbare Ge- fährdung seiner Person oder Dritter im Sinne von § 25 lit. a PolG bestanden habe. Jedenfalls hätte er spätestens nach seiner Verbringung auf den Polizeiposten ent- lassen werden sollen. Auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ist soweit nötig nachfolgend einzugehen. b) Was genau im Gleisbereich vorgefallen ist und zur Verbringung des Beschwer- deführers durch das Sicherheitspersonal auf den Polizeiposten geführt hat, ist umstritten. Das Zwangsmassnahmengericht hält zwar fest, dem Beschwerdefüh- rer sei die Möglichkeit geboten worden, selbstständig den Heimweg anzutreten. Er habe aber dann die Abfahrt des Zuges verhindert. Auf das Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe den betreffenden Zug verlassen wollen, weil dies nicht sein Zug gewesen sei, was er auch dem Sicherheitspersonal mehrfach gesagt habe, und das Sicherheitspersonal habe ihn gehindert, den Zug zu verlassen, geht das Zwangsmassnahmengericht nicht ein. Diesen Standpunkt nahm der Be- schwerdeführer bereits im ersten Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ein (vgl. Urk. 11/2/13 S. 1 Ziff. II). Er war der einvernehmenden Richterin also be-
kannt, als sie die Sicherheitsangestellten als Zeugen einvernahm. Dennoch sprach sie die Zeugen nicht darauf an. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer, als er sich von den Sicherheitsangestell- ten unkorrekt behandelt fühlte, unbestrittenermassen mittels Mobiltelefon die Stadtpolizei anrief, also - allenfalls in einer untauglichen Weise - eine geordnete Auflösung der angespannten Situation anstrebte. Ebenso bemerkenswert ist, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er ha- be den Sicherheitsangestellten G._____ angegriffen, aber eben dieser sich in der Zeugenbefragung zunächst nicht an den Vorfall zu erinnern vermochte und erst, nachdem die Richteri n seinem Erinnerungsvermögen nachgeholfen hatte, Aussa- gen zur Sache machen konnte. Er hielt fest, er glaube, dass "die Person" irgend- welche ruckartigen Bewegungen gemacht habe und auf i hn zu gekommen sei. Da habe er sich, "glaube ich", angegriffen gefühlt. Aber Genaueres, wie es dazu ge- kommen sei, wusste der Zeuge nicht mehr (Urk. 11/22 S. 2 f.). Der Zeuge F._____ schildert die Situation so, dass G._____ hinter dem Beschwerdeführer gestanden sei. In diesem Moment habe sich der Beschwerdeführer umgedreht und es habe "so ausgesehen", als möchte er G._____ eins an den Kopf geben (Urk. 11/19 S. 3). Die Zeugen H._____ und E._____ halten i n i hren Zeugenaus- sagen fest, der Beschwerdeführer sei auf G._____ losgegangen bzw. habe G._____ angegriffen, ohne aber die tatsächliche oder vermeintliche Angriffshand- lung zu umschreiben (Urk. 11/18 S. 3 oben, Urk. 11/20 S. 4) Es muss deshalb offen bleiben, ob die Zuspitzung der Situation, welche letztlich zur Überführung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten führte, allein auf Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seine Angetrunkenheit zurückzuführen sei oder allenfalls auch auf das Verhalten des Sicherheitspersonals und Missver- ständni sse zurückzuf ühren i st. So oder so erschei nt es als vernünftig, dass die Sicherheitsangestellten das Geschehen vom Gleisbereich weg verlagerten. Die damit verbundene Gewaltanwendung und Zuführung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten ist deshalb nicht zu beanstanden.
c) Der Polizeibeamte I._____ erklärte als Zeuge, er könne sich nicht erinnern, dass der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten speziell negativ aufgefallen sei. Man erinnere sich ja immer mehr an die, die sich nicht angemessen beneh- men. Wenn etwas solches geschehen sei, dann sei dies beim Beschwerdeführer nichts Gravierendes gewesen (Urk. 11/16 S. 2). Der Polizeibeamte nahm nicht selber wahr, dass der Beschwerdeführer aggressiv aufgetreten sei. D i e Zuführung an die ZAS sei aufgrund der Schilderungen des Sicherheitspersonals und den ei- genen Wahrnehmungen der anwesenden Polizisten erfolgt. Er könne im Detail nicht sagen, was genau vorgefallen sei (S. 3). D i e "Ausnüchterungsbe ur tei l ung" machten jeweils die Polizisten der Kantonspolizei. Doch müssten sie dem Leiter ZAS Plus Rechenschaft ablegen. Darauf entscheide auch dieser nochmals, ob die Person aufgenommen werde (S. 4). Der Beschwerdeführer habe die Unterschrift auf dem Effektenverzeichnis verweigert. Man könne daher von einer gewissen Unkooperativität ausgehen (S. 6). Der Sicherheitsangestellte E._____ hält in seiner Zeugenaussage mit Bezug auf das Geschehen auf dem Polizeiposten lediglich fest, der Beschwerdeführer habe sich auch der Polizei gegenüber sehr unkooperativ verhalten (Urk. 11/20 S. 5), ohne dies jedoch genauer zu umschreiben. Die drei Sicherheitsangestellten H., F. und G._____ äusserten si ch ni cht zum Geschehen auf dem Polizeiposten. Eine Befragung des Leiters ZAS Plus, welcher gemäss Aussage des Polizeibeamten I._____ über die Aufnahme eines Betroffenen in die ZAS zu entscheiden hat, erfolgte nicht. Die Gründe, welche diesen letztlich zur Aufnahme des Beschwerdeführers veranlassten, sind nicht aktenkundig. So ist auch nicht bekannt, wie der Leiter ZAS Plus diesbezüglich vorging sowie wann und auf wel- cher Grundlage (eigene Wahrnehmung oder Schilderung durch I._____ oder ei- nen anderen Polizeibeamten) er den Entscheid fällte. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sein Eintritt in die ZAS erst um 07.35 Uhr erfolgt sei, also rund eineinhalb Stunden nach der Festnahme. Er macht geltend, dass aus den Akten nicht hervorgehe, weshalb von ihm 90 Minu- ten nach der Festnahme noch eine unmittelbare Gefahr und ernste Bedrohung für Drittpersonen ausgegangen sein soll. Selbst wenn die Beamten der Kantonspoli-
zei zu Beginn zur Überzeugung gelangt sein sollten, dass er zum Zeitpunkt der Festnahme Drittpersonen unmittelbar und ernsthaft hätte bedrohen können, hät- ten sie nun den veränderten Umständen Rechnung tragen und ihn freilassen müssen. Falle der Gewahrsamsgrund weg, so sei die betreffende Person unver- züglich zu entlassen (Urk. 2 S. 14 lit. p und q). Die Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks polizeilichen Gewahrsams erfolg- te am 4. August 2013 um 06.00 Uhr (Urk. 11/2/7, Verhaftsrapport S. 1). Der Atem- lufttest wurde um 06.15 durchgeführt (S. 2). Um 07.36 Uhr wurde der Beschwer- deführer bei der ZAS abgeliefert und um 10.25 Uhr aus dieser entlassen (Urk. 11/2/7, zweitletztes Blatt). Der Beschwerdeführer befand sich also während knapp viereinhalb Stunden in polizeilichem Gewahrsam. Die Darstellung des Beschwer- deführers, er habe ca. eine Stunde in einer Zelle des Polizeipostens im Haupt- bahnhof verbringen müssen (Urk. 2 S. 3), ist plausibel und auch nicht bestritten. d) Wie bereits ausgeführt, war die Überführung des Beschwerdeführers vom Gleisbereich zum Polizeiposten im Hauptbahnhof sinnvoll. Damit wurde der Be- schwerdeführer aus dem möglichen Gefahrenbereich genommen. Der Passant mit dem Skateboard, mit welchem der Beschwerdeführer in einen verbalen Disput geraten war, hatte sich längst entfernt. Ob eine weitere Festhaltung des Be- schwerdeführers durch die Polizei tatsächlich noch notwendig war, steht nicht si- cher fest, da die Zeugenbefragungen durch das Zwangsmassnahmengericht nicht die zur Beurteilung dieser Frage notwendige Klarheit brachte und der Beschwer- deführer sich, soweit ersichtlich, eher unauffällig im Polizeiposten verhielt. Wie die III . Strafkammer des Obergerichts bereits in ihrem Entscheid vom 5. April 2014 (Urk. 11/1 S. 21 oben) festhielt, stellt eine Alkoholisierung allein keinen Grund für einen polizeilichen Gewahrsam im Sinne von § 25 lit. a PolG dar. Selbstredend si nd die Weigerung, ein Effektenverzeichnis zu unterzeichnen, und der damit ver- bundene Mangel an Kooperationsbereitschaft keine Gründe zur Anordnung ei nes polizeilichen Gewahrsams, steht doch dieser nicht als faktische Disziplinarstrafe für unbotmässiges Verhalten zur Verfügung. Der Gewahrsam hat mit dem Wegfall des Grundes zu enden, d.h. er ist aufzuhe- ben, wenn er unverhältnismässig wird, etwa weil die Gefahr der Selbst- oder
Fremdgefährdung in der Zwischenzeit abgenommen hat oder gar dahingefallen ist (Art. 27 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 4 PolG; BGE 136 I 105 Erw. 6.3). Mit Bezug auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Überführung vom Poli- zeiposten im Hauptbahnhof zur ZAS rund eine Stunde nach dem Atemlufttest und der Einsperrung in eine Zelle des Polizeipostens fehlen in den Akten jegliche An- gaben. Da der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung um 10.25 Uhr ei nen Al- koholgehalt von 0,96 Gewichtspromillen aufwies (vgl. Urk. 11/2/7 letztes Blatt), steht immerhin fest, dass der Beschwerdeführer im Moment seiner Überführung in die ZAS noch immer beträchtlich angetrunken war. Dies allein genügt aber, wie bereits ausgeführt, nicht zur Rechtfertigung eines polizeilichen Gewahrsams. Wird zudem berücksichtigt, dass der einstündige Aufenthalt in einer Zelle nicht ohne Eindruck auf den Beschwerdeführer geblieben sein dürfte, ist höchst zweifelhaft und jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Überführung in die ZAS noch not- wendig war, um den Beschwerdeführer von sich und andere Personen gefähr- denden Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen ist von der Unverhältnismässigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in die Zentrale Ausnüchterungsstelle (ZAS) und auszugehen und deren Unrechtmässigkeit festzustellen. e) Der Beschwerdeführer hielt im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht dafür, es rechtfertige sich, für die ungerechtfertigte Freiheitsberaubung ei ne Ent- schädigung in Höhe von Fr. 200.-- zuzusprechen (Urk. 11/2/13 S. 8 Ziff. 2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt er einen gleichen Antrag (Urk. 2 S. 18 Ziff. 4). Er zeigte aber nicht auf, dass ihm durch den Freiheitsentzug tatsäch- lich ein Schaden entstanden sei und worin dieser bestehe. Pro Tag unschuldig er- littener Untersuchungshaft wird üblicherweise eine Genugtuung von Fr. 200.-- ausgerichtet. Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers dauerte knapp vierein- halb Stunden und erreichte also deutlich nicht das Mass, welches eine Genugtu- ung rechtfertigen würde. Auch weist bereits die förmliche Feststellung der Un- rechtmässigkeit des polizeilichen Gewahrsams in der ZAS Genugtuungscha rakter auf. Das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ist somit sowohl unter dem Titel Schadenersatz wie Genugtuung abzuweisen.
f) Aufgrund der sich ergebenden Abänderungen des angefochtenen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht i m Wesentli chen. Er unterli egt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Entschä- digung. Die Verfahrenskosten sind deshalb zu einem Viertel dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht nahm die Kosten der Zeugenbefragung von G._____ (Fr. 300.-- ) auf die Gerichtskasse (Urk. 6 S. 17 Erw. IV). Dies ist so zu belassen. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend gerichtliche Beur- teilung des polizeilichen Gewahrsams ist mit Bezug auf den Anspruch auf Pro- zessentschädigung einem Rekursverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegege- setz (VRG) gleichzustellen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist deshalb i n Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene, wegen nur teil- weisen Obsiegens jedoch reduzierte Prozessentschädigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zuzuspreche n. Die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers reichte im ersten Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- ri cht eine Honorar- und Kostennote für i hre Bemühungen und Barauslagen vom 26. August 2013 bis 11. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 1'687.25 (Honorar) und Fr. 36.-- (Barauslagen) ein (Urk. 11/2/14/3). Weiter reichte die Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren eine Honorar- und Kostennote ein, welche sowohl das wei- tere Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch das Beschwerdeverfah- ren umfasst (Urk. 3/3). Auf das weitere Verfahren vor dem Zwangsmassnahmen- gericht, d.h. die Bemühungen vor der Abfassung der vorliegenden Beschwerde- schrift ab 18. November 2014, entfallen Honoraransprüche in Höhe von Fr. 1'850.-- und Barauslagen in Höhe von Fr. 29.-- . Somit umfassen die Honoraran- sprüche für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht total Fr. 3'537.25 und die geltend gemachten Barauslagen Fr. 65.-- . In diesem Beträgen ist die Mehrwertsteuer noch nicht eingeschlossen. Diese Beträge erschei nen als ange- messen. Die reduzierte Prozessentschädigung ist auf drei Viertel, also auf (ge- rundet) Fr. 2'950.-- (einschliesslich 8% Mehrwertsteuer) anzusetzen. 4. Die Kosten des vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahrens sind entspre- chend Obsiegen und Unterliegen ebenfalls zu einem Viertel dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Ge- richtsgebühr ist in analoger Anwendung von § 65a VRG (Kosten des Beschwer- deverfahrens am Verwaltungsgericht) und in Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG eine angemesse- ne, wiederum reduzierte Prozessentschädigung für das zweite Beschwerdever- fahren zuzuspreche n. (Für das erste Beschwerdeverfahren wurde der Beschwer- deführer bereits entschädigt, vgl. Beschluss vom 5. April 2014, Urk. 11/1 Disposi- tiv Ziff. 3.) In der genannten Honorar- und Kostennote stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab Ausarbeitung der Beschwerde Honoraransprüche in Höhe von Fr. 3'187.50 und Barauslagen in Höhe von Fr. 64.-- i n Rechnung (Urk. 3/3). Darin ist die Mehrwertsteuer wiederum nicht enthalten. Im Hinblick darauf, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren das zweite in derselben Angelegen- heit ist, und die Rechtsvertreterin für die Abfassung der Beschwerde mindestens bis zu einem gewissen Grad auf ihre Bemühungen i m Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und im ersten Beschwerdeverfahren zurückgreifen konnte, erscheint der Honoraranspruch als zu hoch. Die wiederum auf ca. drei Viertel reduzierte Prozessentschädigung ist für das zweite Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'100.-- (einschliesslich 8% Mehrwertsteuer) anzusetzen.
Es wird beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zü- rich vom 31. Oktober 2014 durch folgende Fassung ersetzt: 1. Es wird festgestellt, dass der von der Kantonspolizei Zürich am 4. August 2013 gegen den Gesuchsteller angeordnete polizeiliche Gewahrsam ab der Überführung in die Zentrale Ausnüchterungsstelle (ZAS) unrecht- mässig war. 1a. Dem Gesuchsteller werden für den zu Unrecht erlittenen polizeilichen Gewahrsam keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.
... 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit Ausnahme derjenigen für die Zeugenbefragung von G._____ werden zu einem Viertel dem Ge- suchsteller auferlegt. Die übrigen Kosten (einschliesslich derjenigen der genannten Zeugenbefragung in Höhe von Fr. 300.--) werden auf die Ge- richtskasse genommen. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'950.-- (ei n- schliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Vier- teln auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung in Höhe von Fr. 2'100.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____, zwei fach, für si ch und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ad GH140891, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 19. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann