Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UA140022-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 14. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Bezirksgericht Zürich, Gesuchsgegner
sowie
B._____, lic. iur. Verfahrensbeteiligter
betreffend Ausstand
Erwägungen: I. 1. Am 14. April 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) einen Strafbefehl. Der Gesuchsteller wurde wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sin- ne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB mit einer Freiheitsstra- fe von 60 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/10). Dagegen erhob er fristgerecht Einsprache (Urk. 3/14). Da die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt, überwies sie die Akten am 30. April 2014 an das Bezirksge- richt Zürich (nachfolgend: Gesuchsgegner), wobei der Strafbefehl als Anklage- schrift galt (Urk. 3/15). 2. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wurde der Gesuchsteller zur Hauptver- handlung auf den 1. Oktober 2014 vorgeladen und ihm mitgeteilt, dass ... [Funkti- on] lic. iur. B._____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligter) als Einzelrichter amten werde (Urk 3/21). Mit undatiertem Fax an den Verfahrensbeteiligten (Übermittlung am 26. September 2014) erklärte der Gesuchsteller, sein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers sei "in letzter Instanz abgelehnt" worden, weshalb er sich um seine juristische Vertretung in der Person von Rechtsanwalt C._____ bemüht habe. Da sich sein neuer Vertreter noch nicht "in die Materie resp. Klage eingearbeitet" habe, ersuche er um Verschiebung der Hauptverhandlung auf frü- hestens Anfang November 2014 (Urk. 3/26). Mit Schreiben vom 29. September 2014 wurde das Verschiebungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen, da das Vertretungsverhältnis seines neuen Rechtsvertreters nicht ausgewiesen sei. Zu- dem wurde erklärt, das Gesuch wäre auch abzuweisen gewesen, wenn er seinen Rechtsvertreter zu spät instruiert haben sollte. Dieses Schreiben wurde dem Ge- suchsteller per Fax am 29. September 2014 um 11:13 Uhr übermittelt (Urk. 3/27 = Urk. 4 [ohne Übermittlungsbestätigung]). Gleichentags um 14:39 Uhr ging per Fax eine unterzeichnete Vollmacht des Gesuchstellers an Rechtsanwalt C._____ beim Gesuchsgegner ein (Urk. 3/28). Mit Eingabe vom 29. September 2014 zeigte Rechtsanwalt C._____ dem Verfahrensbeteiligten (vorab per Fax) die Mandats-
übernahme an und stellte ein Verschiebungsgesuch für di e Hauptverhandlung, da es ihm aufgrund der sehr kurzfristigen Mandatierung nicht möglich sei, den Ver- handlungstermin am 1. Oktober 2014 wahrzunehmen (Urk. 3/29 = Urk. 8). Glei- chentags teilte der Verfahrensbeteiligte Rechtsanwalt C._____ telefonisch mit, dass er das Verschiebungsgesuch nicht bewilligen werde, da es zu kurzfristig er- folgt sei (Urk. 3/31 = Urk. 6). Bezugnehmend auf dieses Telefongespräch erklärte Rechtsanwalt C._____ in der Folge (gleichentags vorab per Fax), er sei zur An- sicht gelangt, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vorliege (Urk. 3/32 = Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. September 2014 wurde das erneute Verschiebungsgesuch abgewiesen (Urk. 3/33). Mit Fax vom 30. September 2014 erklärte der Gesuchsteller, er verweigere die Teilnahme an der Hauptverhandlung und ersuche um Verschiebung derselben (Urk. 3/36). 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 überwies der Verfahrensbeteiligte das Ausstandsbegehren sowie die Akten der hiesigen Kammer und erklärte der An- sicht zu sein, dass kein Ausstandsgrund in seiner Person vorliege (Urk. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde die Stellungnahme des Verfahrensbeteilig- ten dem Gesuchsteller zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 stellte Rechtsanwalt C._____ ein Fristerstre- ckungsgesuch, welches bis 3. November 2014 bewilligt wurde (Urk. 10). Mit Ein- gabe vom 3. November 2014 stellte Rechtsanwalt C._____ ein erneutes Frister- streckungsgesuch, welches letztmals bis 13. November 2014 bewilligt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 13. November 2014 teilte Rechtsanwalt C._____ mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und bat darum, "zwecks Wahrung der Inte- ressen von Herrn A._____ [...] der guten Ordnung halber, ihm eine neue Frist an- zusetzen" (Urk. 14). Darauf ist zu verzichten, da dem Gesuchsteller hi nrei chend Gelegenheit geboten wurde, vom rechtlichen Gehör Gebrauch zu machen, und da zudem offensichtlich kein Fall für eine aufwendige Verteidigung vorliegt. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Der Entscheid ergeht nicht in der den Beteilig- ten angekündigten Besetzung. 4. Aufgrund der Mandatsniederlegung ist Rechtsanwalt C._____ als Verteidiger des Gesuchstellers aus dem Rubrum zu entfernen. Die Mandatsniederlegung am
letzten Tag einer letztmals erstreckten Frist zur Stellungnahme erfolgte zur Un- zeit, weshalb der Aufsichtskommission über Rechtsanwälti nne n und Rechtsan- wälte Meldung zu erstatten ist (vgl. Art. 12 lit. a BGFA). II. 1. Rechtsanwalt C._____ macht geltend, der Verfahrensbeteiligte habe die Abweisung des Verschiebungsgesuchs ihm gegenüber telefonisch sinngemäss damit begründet, dass der Gesuchsteller gar keinen Anwalt benötige. Zudem ha- be er aus dem Telefongespräch erkennen müssen, dass das Urteil gegen den Gesuchsteller wohl bereits feststehe und das Erledigungsprinzip anscheinend einmal mehr an erster Stelle stehe. Die völlig unsachliche Argumentation mit Mehrkosten für den Steuerzahler habe ihm gezeigt, dass es dem Verfahrensbetei- ligten offensichtlich an der notwendigen Bereitschaft mangle, gegen den Gesuch- steller ein faires Verfahren führen zu wollen. Er sei daher zur Ansicht gelangt, dass der Verfahrensbeteiligte nicht in der Lage sei, gegen den Gesuchsteller ein unabhängiges und neutrales Verfahren durchzuführen, womit der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vorliegen dürfte (Urk. 7). 2. Der Verfahrensbeteiligte führte in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 aus, er habe Rechtsanwalt C._____ vorab telefonisch mitgeteilt, dass er sein Verschiebungsgesuch nicht bewilligen werde. Als Grund habe er ihm im We- sentlichen die sehr kurzfristige Mandatierung genannt. Entgegen den Vorbringen im Ausstandsbegehren habe er die Ablehnung – auch ni cht si nngemäss – damit begründet, dass der Gesuchsteller gar keinen Anwalt benötige. Auch sei für ihn ni cht nachvollzi ehbar , weshalb für Rechtsanwalt C._____ erkennbar gewesen sein soll, dass das Urteil bereits feststehe. Es sei in keiner Weise materiell über den Fall oder über den möglichen Ausgang des Verfahrens gesprochen worden (Urk. 2). 3. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbesonde- re wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei-
stand, befangen sein könnte (KELLER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Züri ch/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 25). Unter Befangenheit wird allgemein die unsachliche innere Einstellung des Justizbeamten zu den Beteiligten und zum Gegenstand des kon- kreten Verfahrens verstanden, aus der heraus dieser in die Behandlung und Ent- scheidung des Falles auch unsachliche, sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder doch zumindest dazu neigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2013 vom 27. März 2013 E. 2.2, S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 507 ff., BOOG, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N 1-10 und 54 ff.). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben ist, ist nicht auf das bloss subjektive Empfinden des Ablehnenden abzu- stellen. Es müssen Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Nachweis der Befangenheit ist nicht notwendig; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die beim Betroffenen den Ei ndruck ei ner (wenn auch tatsächli ch ni cht vorhandenen) Be- fangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf indessen nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang empfindlich gestört würde (K ELLER, in: DO- NATSCH /HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 N 9). Ei n Ausstandsgesuch muss begründet sein und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Es müssen die kon- kreten Tatsachen dargelegt werden, auf die sich die Ablehnung stützt. Insbeson- dere genügt es nicht, lediglich Vermutungen zu äussern. Auch kann es der Ge- suchsteller nicht bei einer bloss behaupteten Darstellung belassen. Vielmehr muss er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Aus- schlusses eines Beweisverfahrens ist die Glaubhaftmachung auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung beschränkt (K ELLER, i n: DONATSCH/
HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 N 9). Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Art. 59 Abs. 1 StPO). 4. Rechtsanwalt C._____ hat in seinem Ausstandsbegehren vom 29. September 2014 nicht glaubhaft dargetan, weshalb der Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller befangen sein soll. Seine Behauptun- gen über den Inhalt des Telefongesprächs mit dem Verfahrensbeteiligten sind be- stritten und wurden durch keinerlei Schriftstücke oder andere Beweismittel belegt. Demgegenüber scheint die Begründung der Abweisung des erneuten Verschie- bungsgesuchs durch den Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar. Weshalb im Wei- teren das Urteil gegen den Gesuchsteller im Strafverfahren bereits feststehen sollte, wurde von Rechtsanwalt C._____ ni cht ansatzweise dargelegt; dieser Vor- wurf erscheint ebenfalls nicht glaubhaft. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen von Rechtsanwalt C._____ keinerlei Hinweise ergeben, die auf den genannten oder einen weiteren Ausstandsgrund schliessen liessen. Das Ausstandsbegehren ist somit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). In Anwendung von § 15 lit. d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren gegen ... lic. iur. B._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an:
− den Gesuchsteller (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (per Gerichtsurkunde) − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestä- ti gung) − ... lic. iur. B._____ (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Aufsichtskommission über Rechtsanwälti nnen und Rechtsanwälte. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 14. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann