Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UA130021-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 14. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Ausstand
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 2. und 14. August 2012 reichte Prof. Dr. med. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafan- zeige ein gegen Prof. Dr. med. C., Prof. Dr. med. D. sowie Unbe- kannt wegen diverser Vorwürfe (Urk. 5/1, 5/2). Mit Verfügung vom 16. August 2012 übernahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafuntersu- chung (Urk. 5/5). Am 27. August 2012 teilte Staatsanwalt lic. iur. B._____ (nach- folgend: Verfahrensbeteiligter) dem Gesuchsteller mit, dass ihm das Verfahren zugeteilt worden sei, er die Vorbringen prüfen und die weiteren Schritte veranlas- sen werde (Urk. 5/6). Gleichentags erteilte er der Polizei einen Vorermittlungsauf- trag (Urk. 5/7). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Verfahrensbeteiligten und bat um Stellungnahme betreffend Interessenskollision und allfällige Voraussetzungen ei- ner Ermächtigung des Obergerichts zur Einleitung einer Strafuntersuchung. Er monierte ferner, dass der Verfahrensbeteiligte die Akten "nur" für Vorermittlungen an die Polizei überwiesen habe, anstatt selber direkt ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Urk. 5/11). Am 11. Oktober 2012 bat der Verfahrensbeteiligte die Po- lizei, die Vorermittlungen einstweilen zu sistieren (Urk. 5/12). Gleichentags über- wies er die Akten auf dem Dienstweg via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an die hiesige Kammer mit dem Antrag, über die Ertei- lung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersu- chung zu entscheiden (Urk. 5/17). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. Februar 2013 wurde der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfol- gung, d.h. zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhand- nahme, hinsichtlich des thematisierten Sachverhaltskomplexes erteilt. Im Be- schluss wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen sei, dass - wie von der Staatsanwaltschaft bereits geplant - vorerst Vorabklärungen durchgeführt würden. Bezüglich des Ausstandsbegehrens wurde festgehalten, dass noch nicht entschieden sei, welchem Staatsanwalt der Fall zugeteilt werde, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Einwände des Gesuchstellers gegen
den Verfahrensbeteiligten einzugehen sei (Urk. 5/27 S. 8 f.). Daraufhin ersuchte der Verfahrensbeteiligte den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. E._____ am 23. April 2013 um einen formellen Zuteilungsentscheid (Urk. 5/32). Dieser erklärte den Ver- fahrensbeteiligten in einer Aktennotiz vom 24. April 2013 - unter Vorbehalt eines der Zuteilung widersprechenden Entscheids im Ausstandsverfahren - für berech- tigt und verpflichtet, das fragliche Verfahren zu führen (Urk. 5/33). 2. Mit Schreiben vom 24. April 2013 setzte der Verfahrensbeteiligte den Ge- suchsteller im Wesentlichen in Kenntnis über den Zuteilungsentscheid und er- suchte um baldige Mitteilung, ob er am Ausstandsbegehren festhalte oder nicht (Urk. 5/34). Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 hielt der Gesuchsteller am Ausstands- begehren fest (Urk. 4 = 5/37). Dies teilte der Verfahrensbeteiligte in einer Stel- lungahme vom 17. Juni 2013 dem Leitenden Staatsanwalt lic. iur. E._____ mit (Urk. 3), welcher das Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 18. Juni 2013 zu- ständigkeitshalber an die hiesige Kammer übermittelte (Urk. 2). 3. Nach Fristansetzung seitens der hiesigen Kammer (Urk. 7) liess der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Stellung zu den genannten Schreiben vom 17. bzw. 18. Juni 2013 nehmen (Urk. 9). Nach neuerlicher Fristansetzung (Urk. 12) verzichtete der Leitende Staatsanwalt lic. iur. E._____ am 17. Juli 2013 auf eine Stellungnahme und ergänzte, der Gesuchsteller lege keine Umstände dar, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilich- keit von Funktionären der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zu erwecken (Urk. 15). Der Verfahrensbeteiligte verzichtete am 19. Juli 2013 unter Hinweis auf die Akten und seine bisherigen Eingaben darauf, erneut zur Sache Stellung zu nehmen (Urk. 17). Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 wurde dem Gesuchsteller Urk. 15 und 17 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 liess der Gesuchsteller der hiesigen Kammer eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 4. Juli 2013 zukommen (Urk. 21). Diese wurde mit Verfü- gung vom 24. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem Verfahrensbeteiligten zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 24), wel- che sich nicht mehr vernehmen liessen.
II. 1. Trifft einer der in Art. 56 lit. a-f StPO aufgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der zuständigen Behörde - hier die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) - in den Ausstand versetzt werden. Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfah- rensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob der Verfahrensbeteiligte in den Ausstand zu treten hat, wurde im ur- sprünglichen Ausstandsbegehren doch ausschliesslich dessen Ausstand verlangt (vgl. Urk. 4, 5/11). Soweit der Gesuchsteller im Rahmen von Stellungnahmen in diesem Verfahren Ausstandsgründe gegen weitere Personen bzw. Behörden gel- tend macht (vgl. Urk. 9 S. 10, 21 S. 4), ist darauf nicht einzugehen, sind diese doch nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt. 3. Der Gesuchsteller machte in seinem Ausstandsbegehren vom 8. Oktober 2012 zusammengefasst geltend, der Verfahrensbeteiligte sei vorbefasst, weil er auf eine Strafanzeige von "Alt-Nationalrat F._____ und Prof. G.", welche mit Ausnahme der Ehrverletzungsdelikte mehr oder weniger die gleichen "Sachver- halte / Offizialdelikte" sowie die gleiche in Frage kommende, noch unbekannte Tä- terschaft betreffe, nicht eingetreten sei und "die Anzeigenden" explizit aufgefor- dert habe, er (der Gesuchsteller) solle eine Strafanzeige einreichen. Ausserdem sei der Verfahrensbeteiligte offenbar zur Zeit der geltend gemachten Straftaten an der Universität L. (nachfolgend: L'.) tätig gewesen, womit eine Inte- ressenskollision vorliege, da die unbekannte Täterschaft ebenfalls im Bereich der L'. zu suchen sei und nicht - wie vom Verfahrensbeteiligten ausgeführt - des ...spitals K._____ (nachfolgend: K'._____). Ferner stellte der Gesuchsteller im Schrei ben vom 8. Oktober 2012 im Wesentlichen einige Formulierungen im Vor- ermittlungsauftrag klar bzw. richtig (Urk. 5/11 S. 1 f.). In der Eingabe vom 13. Juni 2013 lässt der Gesuchsteller ferner geltend machen, der Verfahrensbeteiligte sei
nicht die geeignete Person, um die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten zu untersuchen und lässt das Verhalten bzw. die Verfahrensführung des Verfahrens- beteiligten in diverser Hinsicht bemängeln (Urk. 4 S. 1 ff.). 4. Der Verfahrensbeteiligte brachte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen zusammengefasst vor, es liege kein Ausstandsgrund vor (Urk. 3). 5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Verfahrens- beteiligten und die Vorbringen des Gesuchstellers näher einzugehen. 6.1. Der Gesuchsteller lässt - ohne Nennung der entsprechenden Gesetzesarti- kel - ausführen, Gründe für den Ausstand seien "unter anderem insbesondere derjenige der Vorbefassung sowie der allgemeine Ausstandsgrund der Befangen- heit" (Urk. 4 S. 1). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist in Art. 56 lit. b StPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sach- verständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Gleichheit der Sache wird auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren angenommen. Ist eine Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehr- fachbefassung in diesem Sinne kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO rel e- vant werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, in Bezug auf einzelne Fragen habe sich die Person bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (BSK StPO-Boog, Art. 56 N 17 f. und 26). Dass der Verfahrensbeteiligte in der gleichen Sache in einer anderen Stellung tä- tig gewesen sei, macht der Gesuchsteller nicht geltend (vgl. Urk. 4, 5/11, 9, 21). Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO ist somit nicht ersichtlich. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 56 lit. f StPO als befangen erscheint.
6.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Darunter fällt auch die unter Art. 56 lit. b StPO grundsätzlich zulässige Konstellation, wonach das Strafbehördenmitglied in der gleichen Sache und in gleicher Stellung handelt. Es geht, wie bereits ausge- führt, um die Mehrfachbefassung mit der gleichen Angelegenheit und darum, ob aufgrund dessen allenfalls eine unzulässige Vorbefassung anzunehmen ist. Da- runter fallen Konstellationen, bei denen ein Strafbehördenmitglied entweder in der gleichen Sache in vom anwendbaren Verfahrensrecht klar getrennten Verfah- rensabschnitten oder in unterschiedlichen Verfahren befasst ist. Es stellt sich die Frage, ob sich das Strafbehördenmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, wel- ches es nicht mehr als unvoreingenommen und entsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Gemäss Bundesgericht muss das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechts- fragen trotz Vorbefassung als offen und nicht vorbestimmt erscheinen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich-Basel-Genf 2010, Art. 56 N 30, mit Verweisen). Einschätzungs- oder Verfahrensfehler einer in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich noch keine Befangenheit. Es ist nicht zulässig, von Verfahrensfehlern auf man- gelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei zu schliessen, da Fehleinschätzungen oder Verfahrensfehler auf allen Ebenen der Justiz vorkom- men. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn ein Richter (oder ein Staatsanwalt) in rechtlicher Hinsicht eine der Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünstigen Entscheid erlässt, in seinem Aufgabenbereich Er- messens- oder Verfahrensfehler begeht oder willkürliche Prozesshandlungen vor- nimmt. Ein Ausstand ist auf wiederholte und besonders krasse Irrtümer bzw. schwere Verletzung der beruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde zu be- schränken. Es ist insbesondere nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfah- rensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 56 N 38, mit weiteren Hinweisen).
7.1. Hinsichtlich des Vorbringens, der Verfahrensbeteiligte sei aufgrund oben er- wähnter Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeige von "Alt- Nationalrat F._____ und Prof. G." befangen bzw. voreingenommen (Urk. 4 S. 2 f., 5/11 S. 1 f.), ist Folgendes festzuhalten: In der Eingabe vom 13. Juni 2013 liess der Gesuchsteller in diesem Zusammen- hang zusammengefasst vorbringen, in dieser Nichtanhandnahmeverfügung sei ausgeführt worden, für die "Übertretungen nach URG" sei das Institut für Geisti- ges Eigentum zuständig, das "Wegwerfen" der Materialien des Gesuchstellers sei eine "Sachbeschädigung" und damit ein Antragsdelikt und für den "Missbrauch von Fördergeldern" sei die Bundesverwaltung zuständig. Dies, obwohl der Verfah- rensbeteiligte "in diesem sehr komplexen Fall" weder "Beweise gewürdigt" noch Zeugen einvernommen habe. Obwohl Art. 39 StPO die Prüfung der Zuständigkeit und eine allfällige Überweisung an die zuständige Stelle von Amtes wegen vor- schreibe, habe der Verfahrensbeteiligte eine solche Überweisung unterlassen. Mit diesem Verhalten bringe er klar zum Ausdruck, dass er sich für eine Vorabklärung bzw. strafrechtliche Untersuchung des vorgebrachten Sachverhalts als nicht zu- ständig erachte. Mit der Formulierung bzw. mit dem Erlass der fraglichen Nicht- anhandnahmeverfügung sei er mit dem vom Gesuchsteller nun vorgebrachten Sachverhalt, der sich bezüglich der widerrechtlichen Verwendung der diesem ad personam zugesprochenen "...-Gelder" zum Teil "decke", offensichtlich nicht mehr unbefangen, was einer unabhängigen Untersuchungsführung im Wege ste- he (Urk. 4 S. 2 f.). Aus der fraglichen Verfügung geht hervor, dass die Sache betreffend Urheber- rechtsgesetz sowie Sachbeschädigung wegen fehlender Strafanträge von berech- tigten Personen nicht anhand genommen wurde. Bezüglich der Übertretungen nach Art. 70 URG wurde ausgeführt, dass zu deren Verfolgung das Institut für Geistiges Eigentum zuständig wäre, solche Übertretungen vorliegend jedoch wohl nicht in Frage kämen. Auf eine Überweisung der Sache an die zuständige Bun- desbehörde betreffend unrechtmässige Zugriffe auf die ...-Konti des Gesuchstel- lers wurde gemäss Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet, da diese von den fraglichen Vorwürfen bereits Bescheid wisse (Urk. 5/"Verteidigerakten C.",
Beilage zum Schreiben des Verfahrensbeteiligten an RA Y._____ vom 12. De- zember 2012 S. 2 ff.). Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einen teilweise überein- stimmenden Sachverhalt reicht per se nicht aus, um Befangenheit anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, hat der Verfahrensbeteiligte die Strafuntersuchung nicht anhand genommen, da er ein Bundesamt als zuständig erachtet bzw. die Ansicht vertreten hat, nicht antragsberechtigte Personen hätten die Anzeige erstattet. Eine Überweisung an das zuständige Bundesamt hat der Verfahrensbeteiligte gemäss Nichtanhandnahmeverfügung unterlassen, weil er davon ausgegangen ist , dass dieses bereits Bescheid wusste. Auf eine Überweisung an das Institut für Geistiges Eigentum hat er mangels in Frage kommender Übertretungen verzich- tet. Aus diesen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung kann nicht ab- geleitet werden, dass der Verfahrensbeteiligte hinsichtlich eines "neuen" Sach- verhalts, welcher teilweise mit demjenigen in der Nichtanhandnahmeverfügung übereinstimmt, keine unabhängige Strafuntersuchung mehr führen könnte. Wes- halb bzw. inwiefern zur Klärung der Zuständigkeit bzw. Antragsberechtigung im fraglichen Strafverfahren eine Einvernahme von Zeugen bzw. eine "Würdigung von Beweisen" notwendig gewesen sein soll (vgl. Urk. 4 S. 3), ist aus den Ausfüh- rungen des Gesuchstellers nicht erkennbar. 7.2. Im Weiteren ist kein Ausstandsgrund darin ersichtlich, dass der Verfahrens- beteiligte zur Zeit der geltend gemachten Strafbegehungen an der L'._____ tätig gewesen sein bzw. am "Lehrstuhl H." doktoriert habe, wie der Gesuchstel- ler vorbringt (Urk. 4 S. 6, 5/11 S. 1 f.). Jedenfalls wurde nicht ausgeführt, weshalb alleine aufgrund dieses Umstandes anzunehmen wäre, dass der Verfahrensbetei- ligte nicht mehr unvoreingenommen gegen die (ebenfalls) an der L'. tätigen Beschuldigten im vorliegend relevanten Verfahren ermitteln könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbindung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und den Beschuldigten bestehen sollte und er alleine aufgrund der Tatsache, dass er - wie von ihm dargelegt - ohne Assistenztätigkeit oder dergleichen an der L'._____ bei Prof. Dr. H._____ eine Dissertationsschrift begonnen, jedoch abgebrochen habe (Urk. 5/32 S. 3), befangen sein sollte. Auch die Vorbringen, der ... Ober-
staatsanwalt des Kantons Zürich, Dr. I., welcher die "oberste" Verantwor- tung (und Weisungsbefugnis) für die Strafverfolgung Erwachsener trage, pflege zur L'. einen engen Kontakt - er tausche sich mit Professoren über rechtli- che Probleme aus und halte selber Seminare über medizinische Behandlungsfeh- ler - und der ... Staatsanwalt E._____ habe mit dem an der L'._____ tätigen Prof. Dr. J._____ an einem Kommentar des StGB gearbeitet (Urk. 9 S. 4), erwecken nicht den Eindruck, der Verfahrensbeteiligte könnte das vorliegend relevante Strafverfahren nicht mehr unbefangen bearbeiten. Namentlich wurde nicht geltend gemacht, dass seitens der L'._____ eine Weisungsbefugnis gegenüber den er- wähnten (Ober-) Staatsanwälten bzw. dem Verfahrensbeteiligten besteht bzw. bestanden hat. 7.3. Der Gesuchsteller lässt sodann vorbringen, der Verfahrensbeteiligte habe den Gesuchsteller im Schreiben vom 24. April 2013 als " K'.-Arzt" bezeich- net, obwohl aus dem Schreiben des Gesuchstellers vom 8. Oktober 2012 klar hervorgehe, dass die angezeigten Delikte nicht im Zusammenhang mit seiner Oberarztanstellung am K'., sondern mit seiner Forschungstätigkeit an der L'._____ stünden und seine Forschungstätigkeit und "...-Projekte" unabhängig seien vom K'._____ (vgl. Urk. 4 S. 2). Inwiefern dieser Umstand im derzeitigen Verfahrensstadium von Relevanz sein und auf eine Befangenheit bzw. vorgefass- te Meinung des Verfahrensbeteiligten hinweisen sowie einer unabhängigen Un- tersuchungsführung im Wege stehen sollte, ist nicht ersichtlich. 7.4. Im Weiteren lässt der Gesuchsteller zusammengefasst beanstanden, der Verfahrensbeteiligte habe Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Vertreter von Prof. Dr. med. D._____ und Prof. Dr. med. C._____ über die Anzeige der Herren G._____ und F._____ berichtet, diesem die Nichtanhandnahmeverfügung gegen Unbe- kannt sowie die Verfügung des Obergerichts vom 15. Mai 2012 betreffend Nicht- anhandnahme zugestellt sowie weitere Akteneinsicht angeboten. Dies, obwohl das Verfahren gegen unbekannte Mitarbeiter vom K'._____ und der L'._____ ge- führt worden sei. Die Unabhängigkeit des Verfahrensbeteiligten müsse in diesem Punkt in Frage gestellt werden. Zudem stelle sich die Frage der rechtlichen Zu- lässigkeit eines solchen Handelns, gelte das Untersuchungs- und Amtsgeheimnis
doch auch gegenüber Angestellten der L'._____ bzw. dem K'._____ (Urk. 4 S. 3 f.). In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2013 führt der Verfahrensbeteiligte aus, er habe Rechtsanwalt Dr. Y._____ die Akteneinsicht in einem begründeten Ent- scheid gewährt (Urk. 3 S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund die- ser Herausgabe angenommen werden müsste, der Verfahrensbeteiligte sei nicht mehr unvoreingenommen und das vorliegend relevante Verfahren nicht mehr of- fen. Auch ist aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht erkennbar, inwiefern durch diese Herausgabe ein Verfahrensvorteil verschafft worden sein soll (vgl. Urk. 9 S. 9). 7.5. Der Gesuchsteller lässt im Weiteren vorbringen, Rechtsanwalt Dr. Y._____ trete als Rechtsvertreter von Prof. Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____ "als Mitarbeiter des K'." auf, habe im "vorliegenden Verfahren" jedoch ein (verändertes) Schreiben von RA Z. vom 20. Juli 2012 eingereicht, welcher ausschliesslich die L'._____ vertrete. Es stelle sich die Frage, wie dieses Vorge- hen mit der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses öffentlicher Institutionen zu vereinbaren sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass der Verfahrensbetei- ligte dieses Vorgehen untersucht habe. Auch dies stelle einen Ausstandsgrund dar (Urk. 4 S. 4). Inwiefern der Umstand, dass der Verfahrensbeteiligte das ge- schilderte Vorgehen nicht untersucht habe, eine Befangenheit des Verfahrensbe- teiligten zu begründen vermöchte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht er- kennbar (vgl. auch Urk. 9 S. 9). 7.6. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Verfahrensbeteiligte als befangen erscheinen sollte, wenn er keine - nach Ansicht des Gesuchstellers - "kompetente Fachpersonen" für die Strafuntersuchung bzw. Vorermittlungen beizieht (vgl. Urk. 4 S. 5, 9 S. 9), begründet es doch keinen Ausstandsgrund, wenn man ledig- lich mit der Verfahrensführung eines Staatsanwalts nicht einverstanden ist. 7.7. Im Weiteren kann auch dem Vorbringen des Gesuchstellers, wonach sich in der Aufforderung, in einer umfassenden und durchstrukturierten Eingabe die Vor- würfe darzulegen, ein Desinteresse des Verfahrensbeteiligten an einer umfassen- den Strafuntersuchung zeige (Urk. 4 S. 5), nicht gefolgt werden. Durch diese Auf-
forderung bekundet der Verfahrensbeteiligte ja im Gegenteil sein Interesse daran, Klarheit darüber erlangen, was konkret zu untersuchen ist. 8. Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise, die auf einen Ausstandsgrund des Verfahrensbeteiligten schliessen liessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der bemängelten Vorgehensweise bzw. Verfahrenshandlungen des Verfahrensbeteiligten nicht der Eindruck entsteht, dieser sei nicht mehr un- voreingenommen, was das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen liesse. Vielmehr kann aufgrund der vorhandenen Akten davon ausgegangen werden, der Verfahrensbeteiligte werde die Untersuchung mit der notwendigen Sorgfalt und Umsicht führen. Die in Bezug auf die vorliegend relevanten Sachverhalte zu ent- scheidenden Rechtsfragen erscheinen als offen und nicht vorbestimmt. 9. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. III. Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 15 lit. d GebV OG).
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5; gegen Empfangsbestätigung) − Staatsanwalt lic. iur. B._____ (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri